Autor Thema: Streit um Telefonrechnung ...  (Gelesen 935 mal)

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Offline SiLæncer

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Streit um Telefonrechnung ...
« am: 21 April, 2005, 17:18 »
Die Deutsche Telekom muss die Korrektheit einer Telefonrechnung mit einem Einzelverbindungsnachweis belegen, wenn der Kunde dies verlangt. Das geht aus einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Das Gericht wies die Zahlungsklage der Deutschen Telekom gegen eine Kundin zurück (Az.: 31 C 79/05-83).

Die Kundin hatte eine Monatsrechnung über rund 1720 Euro Telefonkosten erhalten, die im Wesentlichen auf mehr als 4000 Verbindungen zu einem Telekom-Gewinnspiel gestützt wurde. Die verärgerte Frau widersprach jedoch umgehend der Rechnung, weil sie an keinem dieser Gewinnspiele teilgenommen hatte. Statt jedoch ein Verzeichnis der einzelnen Telefonate zu erstellen, berief sich das Unternehmen lediglich auf eine Überprüfung, bei der "kein technischer Fehler" festgestellt worden sei. Deshalb müsse die Kundin die Telefonate tatsächlich geführt haben.

Laut Urteil ist das Unternehmen bei einem Streit um die Telefonrechnung jedoch verpflichtet, innerhalb von 80 Tagen nach dem Versand der Rechnung einen vollständigen Nachweis über die einzelnen Verbindungen auszudrucken. Auch der Hinweis der Deutschen Telekom, wonach die Gebühren "automatisch" von einem Computer erfasst und berechnet würden, ließ das Gericht nicht als Beweis für die Richtigkeit der Rechnung gelten. Es sei bekannt, dass auch Computer nicht fehlerfrei arbeiteten.

Vor kurzem hatten Amtsgerichte in München und Hannover in anderen Fällen zudem entschieden, dass ein Kunde von einer Telefongesellschaft einen Prüfbericht verlangen kann, sobald er Zweifel an der Richtigkeit seiner Telefonrechnung hat. Wird der Bericht nicht vorgelegt, darf der Kunde die Zahlung verweigern.

Quelle : www.heise.de

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Telefonanschluss darf bei strittiger Rechnung nicht gesperrt werden
« Antwort #1 am: 17 November, 2011, 11:00 »
Eine Telefongesellschaft darf ihren Kunden den Telefonanschluss bei einem Streit über eine Rechnung nicht einfach sperren. Das hat das Landgericht München in einer einstweiligen Verfügung gegen einen Telefonanbieter entschieden (Az.: 37 O 21210/11). Das gilt auch, wenn Kunden sich weigern, einen Teil der Rechnung zu zahlen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Telefonanbieter den Anschluss einer Kundin gesperrt. Die Frau hatte sich zuvor geweigert, rund 163 Euro aus ihrer Telefonrechnung zu zahlen, weil die Entgelte aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar waren.

Die Verbraucherzentrale Hamburg zog deswegen vor Gericht. Ihre Argumentation: Behauptet ein Kunde, dass Positionen auf der Telefonrechnung nicht korrekt seien, so müsse die Telefongesellschaft die Rechtmäßigkeit nachweisen und darf dem Kunden weder mit einer Sperre drohen noch sie durchführen. Dieser Auffassung folgten auch die Richter.

Quelle : www.heise.de

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