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Thema:
Strafanzeigen-Maschine gegen Tauschbörsen-Nutzer / Warez-Szene
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Thema: Strafanzeigen-Maschine gegen Tauschbörsen-Nutzer / Warez-Szene (Gelesen 34063 mal)
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SiLæncer
Cheff-Cubie
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Joel Tenenbaum: Schadensersatz um 90 Prozent gesenkt
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Antwort #300 am:
10 Juli, 2010, 14:01 »
Eine neue Wende im Fall Joel Tenenbaum vs. Recording Industry Association of America (RIAA). Bei einer gestern stattgefundenen Anhörung hat die Bundesrichterin Nancy Gertner den Schadensersatz um 90 Prozent reduziert.
Wegen der Verbreitung zahlreicher urheberrechtlich geschützter Songs hatte Joel Tenenbaum seit geraumer Zeit mit einer rechtlichen Auseinandersetzung zu kämpfen. Die Recording Industry Association of America (RIAA) hatte ihn verklagt. Gemeinsam mit dem Rechtsprofessor Charles Nesson nahm er den Kampf vor Gericht auf. Im August vergangenen Jahres folgte das Urteil. Tenenbaum unterlag und sollte 675.000 US-Dollar Schadensersatz für 30 Songs leisten.
Ein Betrag, der unmöglich zu stemmen war. Auch die Bundesrichterin Nancy Gertner betrachtete den Betrag als verfassungswidrig. In einer gestern stattgefundenen Anhörung bestätigte sich dies. Der Betrag wurde um 90 Prozent gemildert. Damit ist bei Joel Tenenbaum nun dasselbe Ereignis eingetreten, wie auch zuvor bei Jammie Thomas-Rasset. Ob die RIAA diese Entscheidung akzeptieren kann, ist unklar. Sollte sich der Verband jedoch weigern, wird das Verfahren erneut vollständig aufgerollt.
Auch Richterin Gertner geht davon aus, dass die RIAA gegen ihre Entscheidung vorgehen will: "Die Kläger haben in diesem Fall jedoch uneingeschränkt klar gemacht, dass sie - um es mild auszudrücken - alles fordern werden. Sie haben bei der Verhandlung bestätigt, dass sie eine reduzierte Summe vermutlich nicht akzeptieren werden."
Wie sehr sich Richterin Gertner gegen dieses Urteil lehnt, bestätigt ihre Formulierung auf der sechsten Seite der Gerichtsunterlagen:
"Ich reduziere den Betrag der Jury auf 2.250 US-Dollar pro verletztem Werk, also das Dreifache des Minimum-Schadensersatzes, was zu einer Gesamtsumme von 67.500 US-Dollar führt. Dieser Betrag ist erheblich höher, als wie wenn ich das Urteil unabhängig gefällt hätte. Aber die Aufgabe den angemessenen Schadensersatz zu bestimmten lag in diesem Verfahren bei der Jury, nicht beim Gericht. Ich habe den Betrag lediglich auf den größten Betrag reduziert, den die Verfassung in Anbetracht der Fakten dieses Falles zulässt."
Die Summe ist natürlich nach wie vor erdrückend hoch. Die Entscheidung von Richterin Gertner sendet jedoch ein deutliches Signal und könnte - wie zuvor Jammie Thomas-Rasset - Präzedenzfälle schaffen. In jedem Falle wird dadurch klar, dass bei Urheberrechtsverletzungen kein exorbitanter Schadensersatz verlangt werden kann. Für die Kläger steigt das Prozessrisiko somit ebenfalls.
Joel Tenenbaum zeigte sich hocherfreut über das Urteil. In einem Telefoninterview mit dem Boston Globe erklärte er, dass es kaum bessere Nachrichten geben könnte. Den Betrag könne er aber nach wie vor nicht bezahlen. Doch selbst wenn er den Betrag bezahlen könnte: Weder die Künstler, noch die Labels würden etwas davon erhalten. Wie die RIAA gegenüber TorrentFreak bestätigte, würde der Betrag in neue Anti-Piraterie-Kampagnen fließen.
Quelle :
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Klagen gegen Filesharer: Viel mehr Kosten als Nutzen
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Antwort #301 am:
14 Juli, 2010, 13:06 »
Die Klagewellen gegen Filesharing-Nutzer sind für die Musikindustrie offenbar ein großes Verlustgeschäft. Reich werden durch sie nur die beteiligten Anwälte.
Das geht aus einer Analyse des Blogs 'Recording Industry Vs. The People' hervor. Demnach hat der Branchenverband der US-Musikindustrie im Jahr 2008 rund 16 Millionen Dollar Anwaltshonorare gezahlt. Aus den eingeleiteten Verfahren flossen aber nur Schadensersatzzahlungen in Höhe von 391.000 Dollar zurück.
Auch in den vorhergehenden Jahren soll das Verhältnis ähnlich gewesen sein. Das dürfte der Wesentliche Grund sein, warum die Musikindustrie vor einiger Zeit erklärte, nicht mehr hauptsächlich gegen einzelne Nutzer von Tauschbörsen vorgehen zu wollen.
Denn die Branche konnte nicht nur wenig Schadensersatz einklagen, auch der erhoffte Abschreckungseffekt blieb aus. Deshalb richtet sich der Fokus nun darauf, die Infrastrukturen der Tauschbörsen juristisch anzugreifen. Dies gestaltet sich allerdings kaum weniger kompliziert.
Quelle :
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RIAA vs. Joel Tenenbaum: Schadensersatz ist nicht "verfassungswidrig exzessiv"
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Antwort #302 am:
24 Juli, 2010, 22:39 »
Die Recording Industry Association of America (RIAA) hat einen Widerspruch gegen die Entscheidung von Richterin Nancy Gertner eingelegt. Diese hatte den Schadensersatz, den Joel Tenenbaum für die rechtswidrige Verbreitung von 30 Songs bezahlen sollte, um 90 Prozent reduziert.
675.000 US-Dollar (ca. 523.000 Euro) für die Verbreitung von 30 urheberrechtlich geschützten Songs. Diesen Betrag sollte Joel Tenenbaum an die Recording Industry Association of America (RIAA) leisten. Eine Summe, die viele Menschen staunen lässt. Im Falle von Joel Tenenbaum sorgte sie für eine heftige Diskussion. War der Betrag maßlos überzogen? Oder gar wider der Verfassung, die Bestrafungen über ein angemessenes Maß verbietet?
Die vorsitzende Richterin Nancy Gertner vertritt offenbar diese Ansicht. Nachdem im Fall Thomas-Rasset vs. RIAA der zu leistende Schadensersatz kurz zuvor um 97 Prozent gemildert wurde, handelte sie ebenso. Aus den geforderten 675.000 US-Dollar wurden 67.500 US-Dollar (ca. 52.300 Euro). Nach wie vor ein erdrückender Betrag, den Joel Tenenbaum nicht einfach so stemmen kann. Doch wie es inzwischen aussieht, steht dies vielleicht gar nicht mehr zur Debatte.
Die RIAA hat gegen die Entscheidung von Richterin Gertner Widerspruch eingelegt. Darin hält man fest, dass der ursprünglich geforderte Betrag nicht "verfassungswidrig exzessiv" sei. Das United States Court of Appeals for the First Circuit soll die Entscheidung von Richterin Gertner nun revidieren. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die RIAA den ursprünglichen Betrag wieder festgesetzt sehen möchte. Auch wenn dieser Schritt seitens der RIAA zu erwarten war, ist sein Nutzen eher fragwürdiger Natur. Da Joel Tenenbaum weder den einen, noch den anderen Betrag begleichen kann, spielt es kaum eine Rolle, wie viel er letzten Endes nicht bezahlen kann.
Vermutlich erhofft sich die RIAA jedoch einen besonders abschreckenden Effekt durch den höheren Betrag, sofern dieser tatsächlich eintritt.
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RIAA verteidigt Millionenausgaben für Piratenjagd
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Antwort #303 am:
30 Juli, 2010, 20:00 »
Vor wenigen Tagen sorgte die Recording Industry Association of America (RIAA) erneut für Wirbel. Aus den Unterlagen des Verbands geht hervor, dass man 17 Millionen US-Dollar (ca. 13 Mio. Euro) für Rechtsstreitigkeiten mit Urheberrechtsverletzern ausgegeben hat. Im selben Zeitraum erzielte man nur knapp 400.000 US-Dollar Einnahmen aus diesen Streitigkeiten. Nun verteidigt man die Beträge.
Wie teuer darf der Kampf gegen Filesharer sein. Keine einfach zu beantwortende Frage. Die Steuerunterlagen der Recording Industry Association of America (RIAA) aus dem Jahr 2008 bieten wenigstens eine Größenvorstellung. Rund 17 Millionen US-Dollar (ca. 13 Mio. Euro) hat man an diverse Kanzleien bezahlt, um die Jagd nach Filesharern zu ermöglichen. Im Gegenzug lagen die Einnahmen bei knappen 400.000 US-Dollar (umgerechnet rund 300.000 Euro). Natürlich gibt es immer wieder Positionen in einem Wirtschaftskreislauf, bei denen mehr Ausgaben als Einnahmen anfallen. Zumindest temporär.
Meistens wird dann jedoch rasch daran gearbeitet, dies zu ändern. Im Falle der RIAA ist dies jedoch anders. Der Senior Vice President for Communications, Jonathan Lamy, hat erklärt, dass sich Siege nicht in Dollar oder Cent aufrechnen lassen. Manchmal würde der Sieg in Form einer abgeschalteten Filesharing-Website daherkommen. Manchmal würden die gewonnen Einnahmen direkt an das klagende Label durchgereicht. So war es zumindest im Jahr 2006, als man 115 Millionen US-Dollar von KaZaA im Rahmen einer Einigung erhielt.
Die fragliche Summe sei zwar an Gebühren für Rechtsstreitigkeiten aufgewendet worden, jedoch habe es hier viele verschiedene Handlungen gegeben. Löschaufforderungen im Rahmen des Digital Millenium Copyright Acts, Rechtsberatung bei schwebenden Verfahren, langfristige Streitigkeiten aufgrund ausstehender Lizenzgebühren und natürlich auch Prozesse gegen Filesharer sowie Filesharing-Seiten. Manche Prozesse würden Jahre dauern, so dass die Ausgaben aus dem Jahr 2008 erst in der Zukunft zu einem juristischen Sieg - mit entsprechenden Einnahmen (?) - führen.
Gegenüber dem ABA Journal hat Lamy erklärt, dass ein Zusammenhang zwischen den Ausgaben laut den Steuerunterlagen und der Effektivität ihrer Anti-Piraterie-Maßnahmen einfach ungenau und höchst irreführend sei. Man sei davon überzeugt, dass die eigenen Bemühungen erfolgreich seien. Indirekt wurden damit auch die Ausgaben in Höhe von 17 Millionen US-Dollar gerechtfertigt.
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Joel Tenenbaum: Berufungsverfahren wird eingeleitet
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Antwort #304 am:
26 August, 2010, 13:02 »
Wie der verurteilte Filesharer Joel Tenenbaum gestern mitteilte, werde er in Berufung gehen. Obwohl der Schadensersatzbetrag um 90 Prozent reduziert wurde, könne er das Urteil nicht hinnehmen. Das Verfahren wird also erneut aufgerollt. Das Problem daran: Keine der beteiligten Parteien ist darüber wirklich glücklich.
Es schien ein großartiger Erfolg zu sein. Ursprünglich sollte Joel Tenenbaum 675.000 US-Dollar für die Verbreitung von 30 Songs bezahlen. Doch der Betrag wurde um 90 Prozent verringert. Auslöser war Tenenbaums Leidensgenossin Jammie Thomas-Rasset. Auch sie war zu einem exorbitanten Schadensersatzbetrag verurteilt worden. Das Gericht sah den Betrag jedoch als maßlos überzogen an. Diese Ansicht teilte vergangenen Monat auch Richterin Nancy Gertner, die für den Fall von Joel Tenenbaum zuständig ist.
Wie das "Team Tenenbaum" jedoch gestern bekanntgegeben hat, wird man sich mit dem reduzierten Betrag nicht zufriedengeben. Man wird in Berufung gehen. Die um 90 Prozent reduzierte Summe sei nach wie vor "gleichermaßen absurd". Ein Berufungsverfahren soll Klarheit schaffen: "67.500 US-Dollar klingen nur vernünftiger, weil dass der ursprüngliche Betrag hätte sein müssen", so Joel Tenenbaum. Im Endeffekt sei es jedoch egal, ob eine Nullstelle mehr oder weniger dabei sei. Er könne keinen der Beträge begleichen, ohne existenziell ruiniert zu werden. Es sei schon schwierig genug seinen Verteidigern eine Bezahlung anzubieten.
Im Berufungsverfahren wird erneut der Rechtsprofessor Charles Nesson an seiner Seite kämpfen. Auch wenn man über diesen Schritt nicht gänzlich glücklich ist, so war er doch anzunehmen. Hätte Joel Tenenbaum nicht die Initiative ergriffe, so wäre es durch die RIAA geschehen. Diese hat nun ebenfalls angekündigt, in Berufung gehen zu wollen. Jedoch nicht wegen der Entscheidung an sich. Vielmehr ist man mit dem reduzierten Schadensersatz nicht einverstanden.
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Europaweite Hausdurchsuchungen bei Warez-Szene
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Antwort #305 am:
07 September, 2010, 16:48 »
Am heutigen Dienstag ist es europaweit zu zahlreichen Hausdurchsuchungen gekommen. Im Fokus der Ermittlungen stehen nach ersten Angaben die Betreiber diverser Warez-Seiten. Allein in Schweden wurden bisher vier Personen verhaftet. Auch den prominenten BitTorrent-Indexdienst The Pirate Bay hat es getroffen, der derzeit offline ist.
In mehr als 14 europäischen Mitgliedsstaaten ist es heute zu einem koordinierten Zugriff der Strafverfolgungsbehörden gekommen. Nach Angaben der Polizei wurde die Operation seit über zwei Jahren geplant und richtet sich gegen die Warez-Szene. Insbesondere die sogenannten First-Seeder waren das Ziel der Aktion. Also Personen, die Server mit urheberrechtlich geschützten Werken bereithalten und so die erstmalige Verbreitung selbiger Werke ermöglichen.
Trotz der spärlichen Informationslage ist bisher bekannt, dass Hausdurchsuchungen in den Niederlanden, Beglien, Norwegen, Deutschland, Großbritannien, Ungarn, Schweden sowie der Tschechischen Republik durchgeführt wurden. Allein in Schweden sollen vier Personen verhaftet worden sein. An vier Standorten, darunter Stockholm, Malmö sowie an der Universität von Umea.
Wie die Polizei mitteilt, standen die Ermittlungen auch in Zusammenhang mit dem schwedischen Provider PRQ. Prominente Kunden des Providers sind unter anderem The Pirate Bay sowie Wikileaks. Die Whistleblower-Website ist gegenwärtig erreichbar, selbiges gilt jedoch nicht für The Pirate Bay. Die schwedische Staatsanwaltschaft bestätigte zwischenzeitlich, dass es keinen Zusammenhang zu Wikileaks gibt.
Wie Mikael Viberg von PRQ berichtet, hätten ihn fünf Polizeibeamte um neun Uhr morgens besucht. Sie wollten wissen, wer zwei IP-Adressen ab dem Jahr 2009 belegt hatte. Da man keinerlei Aufzeichnungen darüber führe, habe er ihnen lediglich E-Mail-Adressen aushändigen können. Diese würden seiner Einschätzung nach jedoch ins Leere führen. Wo Hausdurchsuchungen in Deutschland durchgeführt wurden, ist noch nicht bekannt.
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U.S. Copyright Group: Gericht zweifelt an Zuständigkeit
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Antwort #306 am:
12 September, 2010, 14:16 »
Die Bemühungen der U.S. Copyright Group, Abertausende Filesharer in den USA zivilrechtlich zu belangen, sind vor ein Problem gestoßen. Die US-Bundesrichterin Rosemary Collyer zweifelt, ob ihr Gericht überhaupt zuständig ist.
Die von der U.S. Copyright Group initiierte Abmahnwelle trifft auf immer mehr Widerstand, insbesondere, seit sich die Bürgerrechtsorganisation Electronic Frontier Foundation (EFF) in die Auseinandersetzungen involviert hat. Nachdem man bereits darüber gestritten hatte, ob eine vierstellige Zahl an Fällen in einem Verfahren abgehandelt werden kann, hat man nun ein neues Problem.
Praktische alle Auskunftsersuchen sind gegenwärtig vor dem Bundesgericht in Washington D.C. anhängig. Mit dem Fall betraut ist unter anderem die US-Bundesrichterin Rosemary Collyer. Aufgrund jüngster Korrespondenz potenziell Betroffener, ob ihr Gericht überhaupt im Zuständigkeitsbereich für manche der IP-Adressen ist, scheinen ihr Zweifel zu kommen.
Von der EFF angeleitet hatten einige Anschlussinhaber Widerspruch gegen die Auskunftsersuchen der U.S. Copyright Group eingereicht. Auch wenn die Klarnamen hinter den IP-Adressen noch unklar sind, hatte die EFF Musterschreiben zur Verfügung gestellt. Wer befürchtet, unter den potenziellen Opfern zu sein, konnte damit Widerspruch gegen das Auskunftsersuchen einreichen. Wie die Bundesrichterin Collyer nun festgehalten hat, sei eines der Schreiben aus Pennsylvania gekommen, ein anderes Schreiben aus Oregon. Es sei fraglich, ob beide Personen ausreichend Kontakt mit ihrer Gerichtsbarkeit hatten, so dass ihr eine Entscheidung über diese Fälle zustehe.
Infolge dieser Zweifel wurde der U.S. Copyright Group nun auferlegt, bis 30. September zu belegen, wieso die beiden genannten Fälle vor ihrem Gericht verhandelt werden sollten. Egal wie ihre Entscheidung später ausfällt, ist diese jedoch möglicherweise nur ein geringes Hindernis. Da die ursprünglichen Auskunftsverfahren gegen Unbekannt ergehen, lassen sich diese praktisch an jedem Gericht einreichen. Sobald Klarname und Wohnort bekannt sind, lassen sich Abmahnungen ohne weiteres durchführen.
Erst wenn es zu einer möglichen Klage kommt, müsste sich die U.S. Copyright Group an die Gerichte wenden, an denen die Beklagten ihren Wohnsitz innehaben. Dies ist zwar mit massiven Mehrkosten verbunden, doch hierzu müsste erst einmal geklagt werden. Bisher hat die U.S. Copyright Group keine Klage gegen namentlich bekannte Personen initiiert.
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Jean-Luc Godard unterstützt Beschuldigten in Filesharing-Rechtsstreit
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Antwort #307 am:
14 September, 2010, 13:46 »
Der französisch-schweizerische Filmregisseur Jean-Luc Godard hat sich in einem Rechtsstreit um den illegalen Download und den Austausch von tausenden Musikstücken auf die Seite des Beschuldigten gestellt. Die 79 Jahre alte Filmlegende war durch einen Artikel in der französischen Tageszeitung Libération auf den Fotografen James Climent aufmerksam geworden. Dieser war von den Verwertungsgesellschaften SACEM und SDRM beschuldigt worden, knapp 14.000 Musikstücke aus dem Internet geladen zu haben. Sie erstritten vor Gericht eine Strafe von 20.000 Euro. Godard habe daraufhin angeboten, 1000 Euro für Rechtskosten bereit zu stellen, schreibt Climent in seinem Weblog.
Godard, der mitunter als "Bertolt Brecht der Nouvelle Vague" bezeichnet wird, hatte sich schon bei früherer Gelegenheit gegen die französische Aufsichtsbehörde Hadopi (Haute Autorité pour la diffusion des Oeuvres et la protection des droits sur Internet) gewandt, die in Frankreich für Urheberrechtsverletzungen im Internet zuständig ist. Im Mai bezweifelte Godard in einem Interview die Möglichkeit eines Urheberrechts. Es gebe kein geistiges Eigentum. Die Kinder eines Künstlers könnten von dessen Werken höchstens bis zu ihrer Volljährigkeit profitieren.
Climent hatte sich in dem Urheberrechtsverfahren gegen die Verwertungsgesellschaften 2007 auf Anraten seines Rechtsanwalts für schuldig erklärt. Zwei Jahre später wurde über ihn die Geldstrafe verhängt. Climent strebt nun ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an. Dafür müsste er 5000 Euro Anwaltskosten zusammenbekommen. Neben den 1000 Euro vom Regisseur hat Climent 104,38 Euro über Paypal eingesammelt, 19,34 über den Belohnungsdienst Flattr sowie einen Betrag von bis zu 1200 Euro. Von dem europäischen Gericht will Climent unter anderem den freien Zugang zur Kultur als Grundrecht bestätigt sehen. Dieses werde durch das seit Anfang dieses Jahres geltende Gesetz für Internetsperren gefährdet.
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"Raubkopien" direkt im Elektrofachmarkt angefertigt
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Antwort #308 am:
15 September, 2010, 19:09 »
Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen stellen ein enormes Problem dar. Die Gefahr, abgemahnt zu werden, ist inzwischen kaum überschaubar. Eine Frau in Rostock hatte eine bessere Idee, um an Musik zu gelangen: Sie nahm ihr Notebook mit in einen Elektrofachmarkt. Dort benutzte sie es, um Kopien von Musik-CDs auf ihre Festplatte zu rippen.
Wie das Lawblog unter Berufung auf die Polizei Rostock berichtet, wurde dort am vergangenen Montag eine 52-Jährige Frau festgenommen. Sie war dem Kaufhausdetektiv eines Elektrofachmarktes aufgefallen, der sie beim Kopieren von Musik-CDs ertappte. Die Frau hatte das Geschäft zuvor mit ihrem Notebook betreten und sich daraufhin in die Abteilung mit den Musik-CDs begeben. Dort bediente sich die Frau "an den reichlich vorhandenen CDs", indem sie diese "auf ihr mitgebrachtes Notebook kopierte".
Ihre Handlung - die inmitten von anderen Kunden vollzogen wurde - zog schließlich die Aufmerksamkeit des Hausdetektivs auf sich. Dieser erkannte, was die Frau tat, und informierte die Polizei. Die 52-Jährige Frau wurde wegen des Verdachts der Urheberrechtsverletzung festgenommen. Ihr Notebook wurde sichergestellt. Wie Rechtsanwalt Udo Vetter in seinem Blog erklärte, könne man überlegen, ob hier tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Schließlich sei die Vorlage "nicht unrechtmäßig" gewesen.
Staunen lässt dieser Fall jedoch sowieso. Egal ob die Tat nun rechtswidrig war oder nicht. Szenarios wie dieses fügen sich geradezu perfekt als massentaugliches Bild in die Anti-Piraterie Bemühungen der Branche ein. Für einen Augenblick möchte man da gar annehmen, dass es sich bei dieser Aktion viel eher um einen PR-Streich der Musikwirtschaft handelt. Da dies jedoch eher nicht der Fall ist, bleibt die offene Frage: War das Verhalten dreist oder - wie Udo Vetter erklärt - ist es zumindest eine Überlegung wert, ob hier überhaupt eine rechtswidrige Tat vorliegt?
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Abgemahnte machen gegen US Copyright Group mobil
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Antwort #309 am:
17 September, 2010, 15:11 »
Mehrere Personen haben vor dem District Court für den Bezirk Columbia einen Sammelantrag eingereicht. Ihr Begehren: Die Auskunftsanträge der US Copyright Group sollen abgewiesen werden. Die Kosten dieses Widerspruchs soll ebenfalls die US Copyright Group tragen.
Die US Copyright Group ist ein amerikanisches Unternehmen mit angeschlossener Rechtsanwaltskanzlei Dunlab, Grubb & Weaver. Das Unternehmen ermittelt IP-Adressen, woraufhin die Kanzlei die Kanzlei gerichtlich versucht, an die Anschlussinhaberdaten zu gelangen. Gelingt dies, folgt die Abmahnung. Auf der Firmenwebsite (siehe Screenshot links) kann man sofort das Aktenzeichen seiner Abmahnung eingeben, um die Zahlung einzuleiten. Natürlich werden alle gängigen Kreditkarten akezptiert, um es den Betroffenen so leicht wie möglich zu machen, ihr Geld loszuwerden.
Das hierbei verwendete System kommt dem Drucken von Geld gefährlich nahe.
Seitdem die US Copyright Group ihre Bemühungen, urheberrechtsverletzende Filesharer juristisch zu belangen begonnen hat, kam ihr nur wenig Widerstand entgegen. Vereinzelte Widersprüche, oftmals ohne rechtlichen Beistand verfasst, wurden direkt abgelehnt. Nun haben sich einige Personen zusammengetan, um gemeinsam gegen die Auskunftsanträge vorzugehen.
Vertreten durch mehrere Anwälte hat man gemeinsam einen Antrag eingereicht, der die Ablehnung der Auskunftsersuchen durch die U.S. Copyright Group fordert. Aufgrund des juristischen Beistands ist der Antrag stichhaltig formuliert. Sollte dem Antrag stattgegeben werden, will man sich damit jedoch nicht zufriedengeben. In diesem Falle, so die potenziell Beklagten, soll das Unternehmen sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten sowie Auslagen begleichen.
Das Kernargument des Antrags lautet, dass keine der Personen im Einzugsgebiet des Gerichts wohnt. Eine Zuständigkeit sei somit in keiner Weise gegeben. Darüber hinaus seien auch deren Internet Service Provider mit keiner Zweigstelle im Bezirk des Gerichts vertreten. Bereits in der Vergangenheit waren vereinzelte Anträge eingegangen, die ähnlich argumentierten. Die U.S. Copyright Group erwiderte daraufhin stets, dass man nicht in Erfahrung bringen könne, aus welchem Bezirk eine IP-Adresse stamme. Während dem in den ursprünglichen Anträgen nichts entgegengebracht wurde, hat sich dies nun geändert.
So schreibt einer der Juristen: "Die Kläger wussten, oder hätten durch die Nutzung von freien, unter Public Domain stehenden Internet-Tools leicht die allgemeine geografische Herkunft der Beklagten herausfinden können. Fakt ist, dass weder die Computer der Beklagten, noch deren ISPs zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung innerhalb dieses Bezirks waren. Trotz dieses Wissens haben die Kläger ihre Handlungen dennoch an diesem Gericht durchgeführt."
Als Beweis demonstrierten die Anwälte eine derartige Prüfung bei der IP-Adresse eines Beklagten. Eine Online-Prüfung ergab, dass die IP-Adresse zum ISP "Cox" gehört. Der zugehörige Knotenpunkt befindet sich in Las Vegas - wo auch der Beklagte wohnt. Richterin Rosemary Collyer, die den Fall betreut, hatte sich bereits in der Vergangenheit skeptisch bezüglich einer Zuständigkeit geäußert. Die Chancen stehen also nicht schlecht.
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Europaweiter Schlag gegen Piraterie-Ring
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Antwort #310 am:
27 Oktober, 2010, 11:23 »
In vier Staaten Europas ist es kürzlich zur Zerschlagung eines Piraterie-Rings gekommen. Die Gruppe hatte über einen Zeitraum von über vier Jahren "Masterboxen" verkauft, die nicht lizenzierte Musik und Filme enthielten. Die Zugriffe erfolgten in Holland, Belgien, Bulgarien sowie Spanien.
Die Contentindustrie konnte erneut einen Sieg gegen die Piraterie verbuchen. Bei zahlreichen Hausdurchsuchungen quer durch Europa konnten mindestens vier Verdächtige festgenommen werden. Die Ermittlungen gegen die Gruppe reichen bis ins Jahr 2006 zurück. Mindestens seit diesem Zeitpunkt soll die Gruppe eine CD/DVD-Reihe mit dem Titel "Masterbox" verkauft haben. Auf den Datenträgern waren urheberrechtlich geschützte Musikwerke und Filme.
Seit dem Jahr 2006 sollen weit über 450.000 Stück dieser "Masterbox" verkauft worden sein. Nach Angaben der niederländischen Anti-Piraterie Organisation "BREIN" umfassten die verschiedenen Folgen eine beachtliche Menge an Material. Von elf DVDs und einer MP3-CD ist die Rede. Diese sollen durchschnittlich sieben Filme, diverse bekannte TV-Serien, etwa 60 Musikalben sowie ein Konzertvideo enthalten haben. Auf Märkten wurde für das Gesamtpaket ein Preis von rund 40 Euro verlangt.
Im Rahmen des Zugriffs wurden in den Niederlanden drei Verdächtige vorläufig festgenommen. Eine weitere Festnahme erfolgte in Belgien. Weitere Zugriffe erfolgten in Bulgarien sowie Spanien. Die Herstellungsorte der "Masterbox" wurden bereits zuvor durchsucht. Sie lagen in Polen sowie Italien.
Jeremy Banks, der Leiter der Anti-Piraterie Abteilung bei der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) wertete den Zugriff als großen Erfolg: "Das war eine große grenzüberschreitende Anti-Piraterie Aktion gegen einen Ring, von dem wir glauben, dass er der legalen Musikindustrie signifikante Verluste zugefügt hat. Die Polizei ist hier gegen eine Gang vorgegangen, die Millionen von Euro an Einnahmen generiert hat, indem sie die Rechte von Künstlern, Songwritern und Plattenherstellern verletzt haben."
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Landgericht Hamburg: 30 Euro Schadensersatz für 2 gesharte Songs
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Antwort #311 am:
27 Oktober, 2010, 21:39 »
Das Landgericht Hamburg hat den Schadensersatz für illegal verbreitete Musik in Tauschbörsen drastisch nach unten korrigiert. Für zwei ältere Songs forderten die Kläger jeweils 300 Euro Schadensersatz. Das Gericht gewährte 30 Euro - für beide Songs.
Das Landgericht Hamburg hat einer Schadensersatzklage wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Songs einen ordentlichem Dämpfer verpasst. Der heute 20-jährige Beklagte hatte im Jahr 2006 zwei urheberrechtlich geschützte Songs in einer Tauschbörse verbreitet. Dies geschah über den Internetanschluss seines Vaters. Betroffen waren die Werke "Engel" von Rammstein sowie "Dreh dich nicht um" von Marius Müller-Westernhagen.
Das Landgericht entschied, dass der Sohn schadensersatzpflichtig sei. Schließlich habe er Urheberrechte verletzt. Bei der konkreten Bezifferung des Schadens ging man jedoch dazwischen. Dieser müsse so berechnet werden, wie ihn vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung vereinbart hätten.
Da es für eine derartige Nutzung keinen Tarif gibt, müsse der Preis geschätzt werden. Hierbei berücksichtigte das Gericht, dass die Aufnahmen zwar von bekannten Interpreten stammten. Doch auch 2006 waren die Songs schon verhältnismäßig alt. Infolgedessen käme nur noch eine begrenzte Nachfrage in Betracht.
Darüber hinaus sei anzunehmen, dass die Werke nur für einen kurzen Zeitraum in der Tauschbörse zur Verfügung standen. Im günstigsten Fall sei es zu 100 Downloads der Titel bei Dritten gekommen. Zur Berechnung des Schadensersatzes griff man nun zum GEMA "Tarif VR-OD 5". Dieser umfasst die Nutzung von Musikwerken im Rahmen von Music-On-Demand Diensten zum privaten Gebrauch. Des Weiteren griff man auf einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes zurück.
Das Endergebnis dieser Kalkulation: Pro verbreitetem Werk steht ein Schadensersatz von 15 Euro zu, insgesamt also 30 Euro. So beeindruckend das Urteil auch sei darf, es sollte mit Vorsicht betrachtet werden. Insbesondere bei aktuellen Charthits dürfte der Schadensersatz pro Werk wesentlich höher ausfallen. Bleibt man bei der Kalkulation des Landgerichts Hamburg, dürften abmahnende Kanzleien bald ein Problem haben.
Wie Rechtsanwalt Udo Vetter erklärt, wären für aktuelle Songs Schadensersatzbeträge von 40 bis maximal 80 Euro realistisch. Vorausgesetzt die zukünftigen Berechnungen stützen sich auf die des Landgerichts Hamburg.
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Jürgen
der Löter
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Re: Landgericht Hamburg: 30 Euro Schadensersatz für 2 gesharte Songs
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Antwort #312 am:
28 Oktober, 2010, 03:28 »
Hört sich nach weing an.
Aber der Beklagte wird sicher auch noch Anwalts- und Gerichtskosten tragen müssen.
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Veränderungen stehen an. Dies ist der bisherige Stand:
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,1mØ Multifeed, mit Quattro LNBs; Multiswitches 4x 5/10(+x) - alle ohne Terrestrik und modifiziert für nur ein 12V DC Steckernetzteil (Verbrauch insgesamt 15 Watt)
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als LNB2 an DVB-S2 STB, aktuell 30°W bis 55°O
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2.) FM2A75 Pro 4, A8-5600K
(APU mit 4x 3,6 GHz und Radeon HD7530D), 8GB DDR3 1600, 128GB SSD, 2TB HDD, Win10 x64 Pro, Idle Verbrauch ca. 45 Watt
3.) Raspberry Pi 512MB
u.a. mit Raspbian
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Jammie Thomas-Rasset: Es ist Murmeltiertag
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Antwort #313 am:
03 November, 2010, 15:23 »
Der dritte und vermutlich letzte Prozess gegen die alleinerziehende Mutter Jammie Thomas-Rasset hat in den USA begonnen. Sie hatte mehrere urheberrechtlich geschützte Songs via P2P verbreitet. Nun wird nur noch der Schadensersatz geklärt. Der Auftakt des Verfahrens hielt jedoch bereits eine Überraschung bereit.
150.000 US-Dollar. Dies ist der Höchstbetrag, der als Schadensersatz für eine Urheberrechtsverletzung gefordert werden kann. Im Falle der US-Amerikanerin Jammie Thomas-Rasset wurde das mögliche Strafmaß ausgereizt. Sie soll mehrere urheberrechtlich geschützte Songs via P2P verbreitet haben. Der Schadensersatz wurde auf 1,92 Millionen US-Dollar beziffert. Erst der Eingriff des Richters Michael Davis korrigierte diesen Betrag drastisch nach unten. Da jedoch weder Kläger noch Beklagte den neuen Betrag von 54.000 US-Dollar akzeptierten, steht nun die dritte Runde an.
Richter Michael Davis eröffnete das Verfahren mit der Aussage, dass "Murmeltiertag" sei. Er spielte dabei auf den Film "Und täglich grüßt das Murmeltier" mit Bill Muray an. Im Kern wird man nämlich denselben Prozessablauf vorfinden, wie schon in den ersten beiden Prozessen. Abgesehen von der Tatsache, dass es diesmal nur um den Schadensersatz geht.
Gleich zu Beginn des Verfahrens gab es jedoch eine kleine Überraschung: Der Harvard-Rechtsprofessor Charles Nesson betrat den Gerichtssaal. Wie bekannt wurde, hatte er wenige Wochen zuvor einen Antrag gestellt. In diesem empfahl er sich als "Freund des Gerichts" (Amicus Curiae). Er empfahl dem Gericht, die Jury spezifisch zu belehren, um exorbitante Schadensersatzsummen zu verhindern. Der Antrag wurde ursprünglich abgelehnt.
Am ersten Verhandlungstag bat Nesson erneut darum, einige Worte mit dem Richter wechseln zu dürfen, bevor die Jury ausgewählt wird. Richter Davis gestattete dies, woraufhin Professor Nesson seine Ausführungen begann. In diesen stellte er klar, dass der Schadensersatz von einem Richter bestimmt werden müsse. Es gäbe dafür bereits Präzedenzfälle, die man heranziehen kann. Aufgrund der mangelnden Rechtskenntnisse der Jury, würden diese zu überhöhten Schadensersatzsummen greifen. Nur eine spezielle Belehrung könne dies verhindern.
Die Recording Industry Association of America (RIAA) protestierte als Kläger gegen die Ausführungen Nessons. Richter Davis ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken. Wider erwarten gestattete er Nesson, sich erneut als "Freund des Gerichts" zu empfehlen. Es folgte die Auswahl von elf Mitgliedern der Jury. Die Kläger sowie die Verteidigung befragten die Mitglieder der Jury bezüglich ihrer "Download-Gewohnheiten". Die Mehrheit erwiderte, dass man iTunes nutze, zwei gaben offen zu, via P2P Musik herunterzuladen.
Der jüngere der beiden Männer erklärte, dass er im Social-Media Marketing Bereich arbeitet. In der Vergangenheit hätte er Napster benutzt, dann KaZaA. An der Universität sei er auf eine andere Art von Filesharing umgestiegen. Die Verteidigung wollte wissen, ob seine kreative Arbeit schon jemals kopiert worden sei. Dies bejahte er. Auf die Frage, wie er sich dabei gefühlt habe, antwortete er knapp mit "Wütend". Dennoch habe er die Musik von zahlreichen Menschen heruntergeladen. Wieso er damit aufgehört habe, wollte die Verteidigung nun wissen. Die Antwort war schlicht: "Ich bin jetzt an einem Punkt [in meinem Leben], an dem ich es mir leisten kann, für Musik zu bezahlen."
Die beiden "Filesharer" wurden aus der Jury geworfen.
Der Prozessablauf dürfte als "Eilverfahren" bezeichnet werden. Richter Davis hat lediglich zwei Verhandlungstage angesetzt. Bis dahin muss sich die Jury entscheiden. Thomas-Rasset dürfte darauf hoffen, dass diese den Ausführungen ihres Rechtsanwalts Joe Sibley folgen. Dieser hatte gleich zu Prozessauftakt auf einem Whiteboard den "Schaden" skizziert: "Der Marktwert dieser Songs liegt bei etwa einem Dollar", erklärte Sibley. Da Thomas-Rasset 24 Songs geshared habe, wäre der Marktwert entsprechend 24 US-Dollar.
Nun folgten zwei Querverstrebungen. Die eine führte zum niedrigstmöglichen Schadensersatz: 18.000 US-Dollar. Der andere führte zum höchstmöglichen Schadensersatz: 3,6 Millionen US-Dollar. Die Jury möge diese beiden Zahlen betrachten und sich für das untere Ende des Spektrums entscheiden. Das Verfahren wird heute fortgesetzt.
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Erneut Millionenstrafe in US-Filesharing-Prozess
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Antwort #314 am:
04 November, 2010, 15:08 »
Ein US-Geschworenengericht in Minneapolis (Bundesstaat Minnesota) hat die 33-jährige Jammie Thomas-Rasset am Mittwoch im nunmehr dritten Verfahren wegen mutwilliger Urheberrechtsverletzung durch Filesharing zu Schadenersatz von insgesamt 1,5 Millionen US-Dollar verurteilt. Die Jury erkannte die Beklagte für schuldig und setzte den Schadensersatz für jeden der 24 von Thomas-Rasset verbreiteten Musiktitel auf 62.500 US-Dollar fest. Damit senkten die Geschworenen das Urteil aus dem zweiten Verfahren nur unwesentlich ab.
Im vergangenen Jahr hatte eine Jury die Summe auf 80.000 US-Dollar pro Song – insgesamt 1,92 Millionen US-Dollar – festgesetzt. Richter Michael Davis hatte den Geschworenenspruch allerdings als "monströs" bezeichnet und die Strafe anschließend auf 54.000 US-Dollar oder 2250 US-Dollar pro Titel reduziert. Gegen das Urteil waren Thomas-Rasset ebenso wie die Vertreter des klagenden Verbands der US-Musikindustrie (RIAA) in Berufung gegangen. Im ersten Verfahren war Thomas-Rasset zu vergleichsweise milden 222.000 US-Dollar verurteilt worden. Wegen eines Verfahrensfehlers hatte der Prozess dann aber neu aufgerollt werden müssen.
Auch das nunmehr dritte Geschworenen-Urteil dürfte kaum Bestand haben. Thomas-Rassets Anwälte haben gegenüber US-Medien bereits weitere Schritte angekündigt, sie stellen die Verfassungsmäßigkeit des Urteils in Frage. Schon der nach US-Copyright für mutwillige Urheberrechtsverletzung mindestens angesetzte Schadensersatz von 750 US-Dollar pro Verstoß gehe in diesem Fall weit über den tatsächlichen Schaden hinaus und sei damit verfassungswidrig, weil er die Grundsätze eines fairen Verfahrens und einer angemessenen Bestrafung verletze.
In dem Verfahren geht es längst um mehr als um die Frage, ob die Beklagte ein paar Songs über Kazaa verbreitet hat – davon waren die Geschworenen bisher durch die Bank überzeugt. Es geht um ein Signal: Wie hoch darf der Schadensersatz für eine illegal verbreitete Musikdatei sein? Thomas-Rassets Anwälte halten die Schadenersatzregelung im US-Copyright für grundsätzlich problematisch. Das Gesetzte sieht bei mutwilliger Urheberrechtsverletzung einen Schadensersatz von 750 bis 150.000 US-Dollar pro Verstoß vor.
Dem Verband RIAA ist an einem möglichst abschreckenden Urteil gelegen, voll des Lobes waren die Lobbyisten am Mittwoch für die Geschworenen. Weniger einverstanden waren die RIAA-Anwälte mit der Entscheidung des Richters im zweiten Verfahren, den Schadensersatz drastisch abzusenken. Laut CNet News hatte die RIAA der Beklagten danach angeboten, den Fall für 25.000 US-Dollar beizulegen – unter der Bedingung, dass sie die Streichung der richterlichen Entscheidung aus den Akten beantragt.
In Deutschland hat die Frage des Schadensersatzes für illegal über Filesharing verbreitete Musikstücke kürzlich erstmals das Landgericht Hamburg beantwortet. In einem Verfahren, in dem es um zwei ältere Titel ging, die nach Überzeugung der Richter nur kurz online waren und nur rund 100 Mal heruntergeladen worden seien. Das Gericht legte in diesem Fall den Schadensersatz unter Berücksichtigung aktueller GEMA-Tarife auf 15 Euro pro Song fest.
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