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Die Position "sonstige Verbrauchsgüter" (u.a. Schreibwaren und Zeichenmaterial) ist nur für Kinder bis 5 Jahre voll regelbedarfsrelevant. Da Kinder von 6 bis 17 Jahren diese Güter gesondert über das Schulbasispaket erhalten, werden diese Ausgaben für diese Altersgruppe nicht bei der Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigt. Da das Teilhabepaket für alle Kinder die Ausgaben für "Außerschulischen Unterricht und Hobbykurse" umfasst, werden diese für Kinder und Jugendliche nicht als Regelbedarf berücksichtigt.
Ausgaben für Klassenfahrten und Nachhilfeunterricht für allgemein bildende und weiterführende Schulen sind Bestandteil des neuen Bildungs- und Teilhabepaketes und deshalb nicht regelbedarfsrelevant.
Der Anteil eines Kindes von 12 Jahren an Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken beträgt z.B. korrekt 25 % der Ausgaben des Familienhaushalts (Paar mit einem Kind). Und dessen Anteil an den Ausgaben des Haushalts für Alkohol und Tabak beträgt korrekt 0 %. Die Schlüssel wurden aber für die Abteilungen 01 und 02 einheitlich entwickelt, so dass der einheitliche Schlüssel für beide Abteilungen 23 % beträgt. Die Anwendung des Verteilungsschlüssels durch das Statistische Bundesamt weist dann für das Kind sowohl bei Alkohol als auch bei Tabak 23 % der Haushaltsausgaben als Verbrauchsausgaben für das Kind aus. Diese Ausgaben wurden beim Kind auf die Abteilung 01, Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, umgebucht. Im Gegenzug wurde bei den rechnerischen Ausgaben der Erwachsenen für Abteilung 01 abgezogen und deren Ausgaben für Alkohol und Tabak hinzu gebucht.
Die Ausgaben für Finanzdienstleistungen sind für Kinder nicht regelbedarfsrelevant, da für das Existenzminimum unterstellt wird, dass Kinder kein eigenes Girokonto haben bzw. für Kinder kein eigenes Girokonto geführt wird und auch nicht notwendig ist.
Die bei Erwachsenen als regelbedarfsrelevant anerkannten Mitgliedsbeiträge für Organisationen ohne Erwerbscharakter sind bei Kindern und Jugendlichen nicht regelbedarfsrelevant, da für diese die Beiträge - z.B. bei Mitgliedschaft in einem Sportverein - im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes gesondert gewährt werden.
Im System der Mindestsicherung ist die Unterhaltung eines Gartens als nicht existenzsichernd zu bewerten. Deswegen werden in der Abteilung 05 die Position "Nicht motorbetriebene Gartengeräte" nicht als regelbedarfsrelevant angesehen, die Position "Motorbetriebene Werkzeuge und Ausstattungsgegenstände für Haus und Garten" werden um die Ausgaben für Gartengeräte bereinigt. Bei dieser Position mit regelbedarfsrelevanten und nicht regelbedarfsrelevanten Gütern wurde der Anteil der regelbedarfsrelevanten Güter durch den Rückgriff auf das Wägungsschema der allgemeinen Preisstatistik festgelegt.
Die Position "Fremde Reparaturen an Handwerkzeugen" wird im Unterschied zur Sonderauswertung EVS 2003 nicht mehr als existenzsichernd berücksichtigt. Reparaturen sind nur bei teuren Werkzeugen wirtschaftlich vertretbar. Besitz und Nutzung solcher Werkzeuge sind jedoch in der Durchschnittsbetrachtung bei Leistungsberechtigten nach dem Zweiten und Zwölften Buch nicht zu unterstellen.
Die Verbrauchsausgaben für eine Mahlzeit bei auswärtiger Verpflegung liegen über denen, die hierfür bei eigener Beschaffung entstehen. Allerdings ersetzt die auswärtige Verpflegung die heimische Verpflegung. Wenn also eine auswärtige Verpflegung als nicht existenzsichernd anzusehen ist und die Verbrauchsausgaben hierfür nicht als regelbedarfsrelevant anzusehen sind, muss ein Ausgleich geschaffen werden, da sich der häusliche Verpflegungsbedarf (Nahrungsmittel und Getränke) und damit auch der häusliche Verpflegungsaufwand, wie er sich in den Verbrauchsausgaben der Abteilung 01 widerspiegelt, erhöht. Deshalb ist es erforderlich, den Warenwert der beim Besuch von Restaurants, Gaststätten etc. konsumierten Nahrungsmittel und Getränke als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen.