Autor Thema: Gründe, keine CDs zu kaufen  (Gelesen 675 mal)

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Gründe, keine CDs zu kaufen
« am: 26 August, 2009, 22:29 »
Anwälte mahnen den Wiederverkauf legal erworbener Tonträger im Internet ab

Wer eine in einem Geschäft erworbene CD bei einem Online-Verkaufsportal wie eBay oder Hood.de einstellt, rechnet im Regelfall nicht damit, dass er abgemahnt wird. Immerhin hat er das Produkt ja selbst ganz regulär gekauft - und den Handel mit gebrauchten Tonträgern konnte die Musikindustrie trotz mehrerer Vorstöße bisher nicht grundsätzlich unterbinden. Trotzdem mahnen immer mehr Rechteinhaber private Anbieter von CDs, Bildern und Fanartikeln ab, von denen sie behaupten, dass sie nicht oder nicht ausreichend lizenziert seien.

Bei den genauen Gründen, warum etwas in der Vergangenheit legal erworbene nun nicht mehr verkauft werden darf, werden die Kanzleien selten spezifisch. Teilweise sollen urheberrechtliche Frist- und Vorschriftsänderungen dafür verantwortlich sein, teilweise eine mangelnde "urheberrechtliche Erschöpfung" für außerhalb der EU hergestellte "Werkstücke". Häufig handelt es sich auch um Aufnahmen, über die sich Rechteinhaber streiten. Besonders betroffen sind Tonträger und andere Waren mit der Aufschrift The Sweet (bei denen mit markenrechtlichen Ansprüchen argumentiert wird), CDs und Bilder von Michael Jackson (die eine Münchner Kanzlei im Auftrag des Sony-Konzerns abmahnt) und Produkte von und mit "Bushido".

Ein ehemaliger Iron-Maiden-Fan aus Ettlingen hat nun angekündigt, sich "in Zukunft von allen CDs und DVDs fern zu halten". Sollte eine in Berlin und Hamburg ansässige Kanzlei, von der er wegen des Verkaufs einer (nach eigenen Angaben vor 15 Jahren legal in einem Elektromarkt erstandenen) CD abgemahnt wurde, auf ihren finanziellen Forderungen beharren, werde er ihr alle in seinem Besitz befindlichen Iron-Maiden-CDs und -Videos schicken und "nie wieder Geld für Musik ausgeben."

Das auf den 13. August 2009 datierte Abmahnschreiben, in dem der 20. August als Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung genannt ist, trug einen Poststempel vom 17. August und kam am 18. bei ihm an. Die Kanzlei erklärte dies auf seine Anfrage hin mit "unglücklichen Zufällen im Postlauf". Kritik übt der Ettlinger auch daran, dass das Anwaltsbüro die darin verlangten 100 Euro nicht als nach § 97a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geltende gesetzliche Obergrenze für "einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung" darstellte, sondern als besondere Kulanz.

Der abmahnende Anwalt erklärt dies damit, dass die im letzten Herbst eingeführte Vorschrift für Fälle mit internationalem Bezug nicht anwendbar sei, weil es sich dadurch nicht um einen "einfach gelagerten Fall" im Sinne der genannten Vorschrift handele. Ein solch internationaler Bezug liege wiederum deshalb vor, weil die Iron Maiden Holdings Limited in England inkorporiert sei. Der auf Abmahnrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs zweifelte gegenüber Telepolis die Haltbarkeit dieser Begründung allerdings insofern an, als sich seiner Kenntnis nach weder in der Rechtsprechung noch in der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte dafür finden lassen. Zudem würden ausländische Firmen mit solch einer Auslegung besser gestellt als deutsche. Auch der Münsteraner Juraprofessor und Urheberrechtsexperte Thomas Hoeren verwarf die Argumentation der abmahnenden Kanzlei mit der "Kontrollüberlegung", dass im Musikgeschäft ja alle wichtigen Rechteinhaber im Ausland säßen.

Zur Untermauerung des behaupteten Streitwerts von mindestens 10.000 Euro, aus dem sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Gebühr in Höhe von 751,80 ergeben würde, hatte die abmahnende Kanzlei anfangs einen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 9. August 2007 genannt. Erst nach einen Hinweis des Abgemahnten, dass diese Entscheidung aus einem Filesharingprozess nicht einschlägig sein könne, weil über Tauschbörsen Dateien beliebig oft kopiert werden können, räumte man ein, der genannte Beschluss sei "in der Tat nicht der richtige gewesen" und verwies auf eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, vor welcher allerdings keine Unterlassungserklärung abgegeben worden war. Der Abgemahnte vermutet deshalb, dass der dort festgesetzte Streitwert möglicherweise nur deshalb so hoch angesetzt wurde, weil das Gericht davon ausging, dass der Beklagte vorhat, größere Stückzahlen des bemängelten Tonträgers anzubieten.

Für den von der Kanzlei behaupteten Rechtsanspruch auf Herausgabe der CD verlangte der Ettlinger die Nennung einer exakten Rechtsgrundlage, bekam aber lediglich die Antwort, dass ein Anspruch "aufgrund Gesetzes" bestehe. Gegenüber Telepolis nannte die Kanzlei schließlich den § 98 Abs. 3 UrhG, der einen - allerdings "angemessen vergüteten" - Überlassungsanspruch gegen "zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmte Vervielfältigungsstücke" gewährt.

Für den abgemahnten Heavy-Metal-Hörer zeigte der Anwalt wenig Verständnis. Er habe, so seine Auskunft, früher selber auf Plattenbörsen "Bootlegs" gekauft und wisse deshalb, dass Fans häufig bewusst nicht lizenzierte Tonträger anböten. Von einer Statusänderung früher legal verkaufter Tonträger könne man dadurch erfahren, dass man bei großen Online-Anbietern nachsehe, ob die Werke dort weiterhin angeboten würden. Wer jedes Risiko ausschließen wolle, der dürfe allerdings keine gebrauchten CDs verkaufen, sondern müsse sie behalten oder vernichten.

Umwelt- und ressourcenschonender das Risiko unbeabsichtiger Rechtsverletzungen begrenzen könnte eine Bagatelle-Regelung, wie sie vor ein paar Jahren debattiert wurde. Damals war es neben Politikern von Union und FDP vor allem die kulturpolitische Sprecherin der Linksfraktion, Lukrezia Jochimsen, die sich vehement gegen eine solche Schutzregel für Verbraucher aussprach, weil sie den "Respekt" vor dem "Geistigen Eigentum" schwächen würde.

Quelle : http://www.heise.de/tp/

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Iron-Maiden Abmahnung - Bewusste Falschdarstellung?
« Antwort #1 am: 28 August, 2009, 19:32 »
Hinter der Abmahnung für den Verkauf einer gebrauchten Iron-Maiden CD scheint weit mehr zu stecken, als bisher bekannt wurde.

Auch wir berichteten gestern mit den spärlich zur Verfügung stehenden Quellen über eine höchst interessante Abmahnung. Ein Iron-Maiden Fan hatte eine Abmahnung durch eine Hamburger Anwaltskanzlei erhalten.

Der Grund war simpel: Er hatte versucht eine gebrauchte CD zu verkaufen. Bei der CD handelte es sich jedoch um kein gewöhnliches Exemplar, sondern um ein sogenanntes Bootleg. Diese CDs (früher Schallplatten) sind meist heimliche Tonaufzeichnungen bei Konzerten der betreffenden Band. Entsprechende Werke sind heiß begehrt unter Fans - und illegal. Telepolis informierte seine Leser über den Vorfall und titelte: "Gründe, keine CDs zu kaufen". Auch wir hatten drastische Zweifel, ob es sich bei der kritisierten CD tatsächlich um einen Bootleg handelte. Dies rührte insbesondere von der Äußerung des Abgemahnten, dass dieser die CD in einem großen Elektromarkt legal erworben hatte - wenngleich vor 15 Jahren.

Wir fragten deshalb kritisch, ob hier tatsächlich eine gebrauchte CD abgemahnt wurde. Im Zweifel für den Angeklagten griff leider nicht, da die Abmahnung ein zivilrechtliches Konstrukt ist. Doch im Wesentlichen stand Aussage gegen Aussage. Unsere Quelle stellte den Sachverhalt auch entsprechend positiv für den Abgemahnten dar. Musikfachanwalt Thomas Schlegel rückte diese Meldung nun ins rechte Licht. Seiner Ansicht nach handele es sich bei dem entsprechenden Artikel um eine bewusste Falschdarstellung. Er habe ausgiebig mit einem Journalisten des Portals gesprochen, der Sachverhalt sei ihm klar gewesen. "Der Telepolis Mann wusste nach unserem Gespräch ganz genau, dass es sich hier nicht um eine normale gebrauchte CD handelt, sondern um einen Bootleg, und er wusste auch, dass nicht die "Musikindustrie" diesen Verkauf abmahnt, sondern lediglich das Iron Maiden Management. Er hat sich aber auffallend bemüht, diese Zusammenhänge in seinem Bericht zu verschleiern. Darüber hinaus hatte er einige meiner Zitate aus dem Zusammenhang gerissen. So sagte ich zum Beispiel, dass ich als Musikfan selbst Verständnis für Fans habe, die sich auf Plattenbörsen Bootlegs besorgen - ich habe davon ja selbst welche im Schrank. Jedoch dürfen diese halt nicht mehr öffentlich als Originale weiterverkauft werden. Den letzten Satz hat er dann bewusst weggelassen."

Stefan Herwig, Chef des Dependent Labels und Teilnehmer der Podiumsdiskussion auf der c/o-pop erklärte: "Diese Berichterstattung ist reine Anti-Musikindustrie-Propaganda. Netzmagazine wie Telepolis und Golem tun seit Jahren nichts anderes, als uns in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. Aber dass jetzt Fakten sogar bewusst verzerrt werden, hat eine neue Dimension. Die Behauptung, dass die Musikindustrie mehrfach versucht hat, den Verkauf von gebrauchten CDs einzudämmen, entbehrt jeder Grundlage. Deswegen prüfen wir jetzt auch die Option einer Gegendarstellung des Sachverhaltes für Heise, sowie eine Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Artikel "Gründe, keine CDs zu kaufen" liefert insofern nur eines: "Gründe, nicht mehr Telepolis zu lesen".


Bei der CD handelt es sich allem Anschein nach um das Bootleg "Live USA". Mit der vollständigen Äußerung von Rechtsanwalt Schlegel erscheint der Bericht tatsächlich in einem anderen Licht. Natürlich ist es nach wie vor bitter, wenn einst legal erworbene Bootlegs beim Weiterverkauf abgemahnt werden können. Dies ist jedoch ein grundlegendes Problem des Urheberrechts, welches diesen Schritt überhaupt erst ermöglicht hat. Für den Abgemahnten ist dies natürlich ein geringer Trost und zeigt nur zu deutlich, wie komplex und unüberschaubar das Urheberrecht inzwischen geworden ist. Einen Grund keine CDs mehr zu kaufen oder keine News mehr bei der Konkurrenz zu lesen, gibt es deshalb nicht. Wir raten eher dazu, das deutsche Rechtssystem künftig einfacher zu gestalten.

Quelle : www.gulli.com

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Mehr Gründe, keine CDs zu kaufen
« Antwort #2 am: 14 September, 2009, 13:48 »
Ein deutscher eBay-Anbieter wurde wegen eines Sony-Rootkits zur Zahlung von rund 1.200 Euro Schadensersatz verurteilt

Vor zwei Wochen berichtete Telepolis über Abmahnungen von Gebraucht-CD-Verkäufern, für die Anwälte unter anderem angebliche Rechtsstatusänderungen und Markenrechtsstreitigkeiten geltend machten. Nun wurde ein weiterer Fall bekannt, der Musikliebhabern die Anschaffung von CDs als Wertobjekt verleiden könnte: Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verurteilte den Wiederverkäufer einer von Sony mit dem XPC-Kopierschutz ausgestatteten CD zur Zahlung einer erheblichen Schadensersatzsumme an seinen eBay-Vertragspartner (Az. 712 C 113/08).

Weil sein Virenscanner nach dem Einlegen der CD den Trojaner "rootkit.b" gemeldet hatte, untersuchte der Käufer seine drei PCs und setzte deren Systeme schließlich mit Hilfe von Wiederherstellungszeitpunkten zurück, wodurch er allerdings Datenverluste erlitt. Für die Säuberungsanstrengungen und die Wiederherstellung seiner Computer stellte er dem Verkäufer der CD 20 Stunden zu jeweils 10 Euro in Rechnung, für die Wiederherstellung der verloren gegangenen Daten noch einmal 10 Stunden.

Darüber hinaus verlangte er 800 Euro Arbeitslohn für einen IT-Fachmann, der sein Netzwerk wieder instandsetzte und 185 Euro Honorar für seinen Anwalt. Unter Hinzurechnung eines durch die Störung entgangenen Gewinns kam der Freiberufler insgesamt auf einen von ihm geltend gemachten Anspruch von 1.500 Euro. Das Gericht kürzte diesen zwar auf etwa 1.200 Euro, entschied aber, dass die CD mit einem Sachmangel behaftet war, weshalb ihr Verkäufer grundsätzlich für die dadurch entstandenen Schäden aufkommen muss.

Vor allem in der ersten Hälfte des Jahrzehnts setzte die Musikindustrie großflächig "Kopierschutztechnologien" ein, von denen das Sony-Rootkit am tiefsten in Windows-Betriebsysteme eingriff. Aber auch einige andere Verfahren versuchten, ohne Wissen des Nutzers Software zu installieren oder Einstellungen zu verändern, was teilweise zu Funktionseinschränkungen führte. Mittlerweile sind solche "technischen Schutzmaßnahmen", für welche die Musikindustrie extra eine EU-Richtlinie und ein Verbot von "Umgehungstechnologie" im Urheberrecht erwirkte, zumindest bei Musik-CDs, etwas weniger häufig anzutreffen.

Ein Grund dafür könnte in den Informationswirkungen der seit dem 1. Dezember 2003 geltenden Kennzeichnungspflicht in § 95 d des Urheberrechts liegen. Der Paragraf verpflichtet Musik- oder Filmrechteinhaber, die "technische Schutzmaßnahmen" einsetzen, ihre Datenträger mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung zu versehen, welche nicht durch Preisschilder oder Ähnliches überdeckt werden darf. Weil die Vorschrift auch für den Second-Hand-Verkauf gilt, ist hier vor allem bei älteren CDs besondere Vorsicht geboten. Computerprogramme sind von dieser Regelung allerdings ausgeschlossen.

Für eine den Ansprüchen des § 95 genügende Kennzeichnung reicht der Name der "technischen Schutzmaßnahme" nicht aus - auch Informationen über Umfang und Wirkung müssen mit aufgeführt werden. Dazu zählen unter anderem Verwendungseinschränkungen, die Erstellung von Nutzerprofilen und eventuelle Folgekosten durch DRM.

In solchen Kennzeichnungen enthaltene Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen exkulpieren jedoch nicht von vorneherein für Schäden auf den Abspielgeräten der Anwender. Dafür haftet der Verkäufer gemäß den §§ 280, 282 und 241 Abs. 2 BGB. Zusätzlich kann der Käufer eventuell Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) geltend machen.

Quelle : http://www.heise.de/tp/

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