Autor Thema: MeinProf.de setzt sich in Sachen Forenhaftung durch  (Gelesen 1053 mal)

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Beleidigungen müssen erst nach Kenntnisnahme gelöscht werden

Die Bewertungsplattform für Hochschulkurse und –dozenten MeinProf.de konnte sich in Sachen Forenhaftung in zweiter Instanz vor dem Landgericht Berlin durchsetzen: Die Betreiber müssen demnach Beleidigungen erst nach Kenntnisnahme löschen und sind nicht zur Abgabe von Unterlassungserklärungen verpflichtet, teilt MeinProf.de mit.

Auf MeinProf.de wurde ein Professor einer brandenburgischen Fachhochschule von Studenten im Zuge der Lehrveranstaltungsbewertung als "Psychopath" und "echt das Letzte" bezeichnet. Obwohl die beanstandeten Bewertungen umgehend nach Kenntnisnahme entfernt wurden, forderte der Professor den Betreiber zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. In dieser wurden für jede weitere unzulässige Äußerung 3.000 Euro von MeinProf.de verlangt.

Die Betreiber von MeinProf.de lehnten die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab, sie sind der Auffassung, mit der Löschung der Einträge nach Kenntnisnahme ihre rechtlichen Pflichten erfüllt zu haben. Der Professor sah dies anders und klagte, in erster Instanz auch erfolgreich.

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin am 31. Mai 2007 wiesen die Richter den Anspruch auf Unterlassung allerdings zurück. Hochschuldozenten müssten sich in ihrer Funktion öffentlicher Kritik stellen. Eine pauschale Unterlassungserklärung könne nicht eingesetzt werden, um vorab kritische Kommentare zu verhindern. Aufbauend auf der Rechtsprechung des BGH könne dem Betreiber auch keine Vorab-Prüfungspflicht zugemutet werden, schildert MeinProf.de die Aussagen des Gerichts. Die schriftliche Urteilsbegründung steht zum jetzigen Zeitpunkt noch aus.

Auf MeinProf.de können seit November 2005 Studenten aller Hochschulen die Kurse ihrer Dozenten bewerten und kommentieren. Bis jetzt wurden 230.000 Bewertungen für 60.000 Kurse von 32.000 Dozenten abgegeben. Gegründet wurde die Plattform von fünf Studenten der Technischen Universität Berlin, sie wird in Form eines Vereins betrieben.

Quelle : www.golem.de

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MeinProf.de setzt sich in Sachen Forenhaftung durch
« Antwort #1 am: 27 Juni, 2007, 11:26 »
Der Betreiber eines Onlineportals ist nicht zur inhaltlichen Überprüfung aller dort von Dritten eingestellten Beiträge verpflichtet. Dies entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 31. Mai 2007 (Az. 27 S 2/07), für das nun auch die schriftliche Begründung vorliegt. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Auseinandersetzung zwischen den Betreibern von meinprof.de, einer Bewertungsplattform für Hochschullehrer, und einem dort beurteilten Professor einer brandenburgischen Fachhochschule. Dieser war im Rahmen des Angebots von Studenten als "Psychopath" und "echt das Letzte" bezeichnet worden. Obwohl die Betreiber von meinprof.de die entsprechenden Einträge nach Kenntnis gelöscht hatten, klagte der Professor zunächst vor dem Amtsgericht Berlin Tiergarten erfolgreich auf Unterlassung.

Das Landgericht Berlin hob diese Entscheidung nunmehr auf. Nach Ansicht der Richter des Landgerichts handelt es sich bei den beiden angegriffenen Äußerungen noch um zulässige Meinungsäußerungen, die die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschreiten. Darüber hinaus sei der Betreiber der Plattform auch nicht für diese Äußerungen verantwortlich zu machen. Zwar könne im Presserecht jeder Verbreiter als Störer in Anspruch genommen werden. Diese Haftung setze jedoch die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Die Annahme einer Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge scheide für den Betreiber eines Onlineportals aus, da sie wegen der Fülle der Beiträge praktisch nicht durchführbar wäre.

Eine Prüfpflicht sei nur dann zumutbar, wenn der Betreiber auf konkrete Rechtsverletzungen hingewiesen werde. In einem solchen Fall brauche er keine umfangreichen Nachforschungen unter hohem personellen und technischen Aufwand durchzuführen. Ihm werde lediglich zugemutet, nachzuprüfen, "ob der abgemahnte Beitrag aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen" sei. Gegen diese Prüfungspflicht habe der Anbieter nicht verstoßen, da er die bemängelten Beiträge unverzüglich aus dem Forum entfernt habe.

Der Prozessvertreter der Plattform, der Bremer Anwalt Lambert Grosskopf, begrüßte gegenüber heise online das Urteil. Es sei nach seiner Ansicht beruhigend, dass das LG Hamburg mit seinen umstrittenen  Entscheidungen bei der Forenhaftung inzwischen isoliert darstehe und das LG Berlin ebenso wie andere Gerichte Forenbetreiber nicht unabhängig von der Kenntnisnahme der Beiträge haften lasse.

Eine Revision gegen das Urteil ließen die Richter nicht zu, da sie ihre Entscheidung im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sehen.

Quelle : www.heise.de

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Professor unterliegt im Rechtsstreit gegen MeinProf.de
« Antwort #2 am: 15 März, 2009, 12:37 »
Das Landgericht Regensburg hat die Klage eines Professors gegen die Bewertungsplattform Mein Prof e.V. abgewiesen. Der am Fachbereich Ingenieurwissenschaften der Fachhochschule Regensburg tätige Professor hatte die Löschung sämtlicher Einträge zu seiner Person gefordert, bei Zuwiderhandlung die Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro oder 6 Monate Ordnungshaft für die Betreiber. Diese Klage sei unbegründet, heißt es in der Urteilsbegründung des Landgerichts vom 2. Februar 2009, die heise online jetzt vorliegt.

Ausführlich widmet sich die Begründung dem Unterschied zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Äußerung, die auf Werturteilen beruht. "Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz1 GG erfasst." Der erwähnte Satz des Grundgesetzes formuliert das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Lediglich Beleidigungen oder Schmähkritik sind von diesem Recht ausgenommen. Ergänzend kommentiert das Gericht in der Urteilsbegründung einzelne, vom Kläger beanstandete Passagen, die auf MeinProf über ihn zu lesen waren. Über den Satz "Er und ein PC, das passt leider nicht!" heißt es etwa, ein "vernünftig denkender Dritter" sei sich im Klaren, "dass diese rein subjektiven Bewertungen nicht unbedingt mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmen müssen."

Auf MeinProf können Studenten ihre Lehrveranstaltungen bewerten. Das Portal existiert seit 3 Jahren und enthält inzwischen über 330.000 studentische Meinungsäußerungen.Internetseiten mit Noten und Bewertungen für Lehrer oder Professoren erregen die Gemüter schon seit Längerem. Während die Betreiber der Bewertungsplattformen die Veröffentlichung der Schüler- und Studentenmeinungen als Mittel zur Verbesserung der Lehre sehen, fühlen sich viele Pädagogen durch die öffentliche Kritik gemobbt und an den Pranger gestellt. Erst kürzlich wurde die Internetplattform spickmich.de auf der Bildungsmesse didacta mit dem Negativpreis "Nasser Schwamm" getadelt. Klagen von Lehrern gegen die Schülermeinungsseite hatten jedoch zuvor mehrfach keinen Erfolg. In einem Fall vor dem Kölner Landgericht war die Klage einer Lehrerin abgewiesen worden, die Richter ließen jedoch Revision zu, da das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung für erforderlich hielt.

Quelle : www.heise.de
« Letzte Änderung: 15 März, 2009, 12:46 von SiLæncer »

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Schüler dürfen ihre Lehrer weiterhin im Internet benoten. Das Persönlichkeitsrecht eines Lehrers werde dadurch nicht verletzt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. VI ZR 196/08). Das Gericht prüfte die Klage einer Lehrerin aus dem nordrhein-westfälischen Moers, die von Schülern im Internetportal spickmich.de bewertet worden war. Die Pädagogin, die im Unterrichtsfach Deutsch die Note 4,3 erhalten hat, sah ihr Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Revision der Lehrerin gegen ein Urteil der Vorinstanz, dass die Zeugnisse von der Meinungsfreiheit gedeckt seien, hat der VI. Senat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und das Datenschutzrecht zuständig ist, zurückgewiesen. Das höchste deutsche Zivilgericht hat damit erstmals über die Zulässigkeit der von Schülern im Internet abgegebenen Lehrerzensuren entschieden, es betonte aber, es handele sich "durchaus um einen Einzelfall".

Die Lehrerin, die von der Lehrergewerkschaft GEW unterstützt wird, hatte bei Gerichten der unteren Instanzen bislang keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln, die Vorinstanz im BGH-Verfahren, entschied im Sommer 2008: Die Zeugnisse sind von der Meinungsfreiheit gedeckt. Unter anderem, weil lediglich die "Sozialsphäre" der Lehrer betroffen sei – also ihr berufliches Wirken – und nicht etwa das deutlich stärker geschützte Privatleben.

In seiner Entscheidung folgte der BGH nun weitgehend der Ansicht der OLG-Richter: "Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt." Im vorliegenden Fall habe der BGH "die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten".

Personenbezogene Daten seien zwar nicht nur klassische Daten wie Name oder Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf eine konkrete Person bezögen. Für sie gälten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten ohne Einwilligung des Betroffenen sei aber auch nach dem Datenschutzgesetz etwa dann zulässig, "wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben" sei. Der BGH habe nun ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin "nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch" andererseits" für nicht gegeben erachtet.

Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof, zu der die Lehrerin nicht erschienen war, beklagte deren Anwältin Cornelie von Gierke laut dpa eine fehlende "Waffengleichheit". Über Lehrer könnten anonym Behauptungen verbreitet werden, gegen die sich Pädagogen praktisch nicht wehren könnten. Sie verwies auch auf die Gefahr der Manipulation: Die angebliche Schülerumfrage könnte die Meinung eines einzigen Schülers sein; in dem Fall hätten nur vier Schüler zur Bewertung beigetragen. Auch sah die Anwältin mit Bewertungen wie "cool" oder "menschlich" die Privatsphäre ihrer Mandantin verletzt.

Der Anwalt der drei vor Gericht erschienenen spickmich-Geschäftsführer sah hingegen erst durch das Portal die "Waffengleichheit" zwischen Schülern und Lehrern hergestellt. Angesichts von angedrohten Schulausschlüssen in verschiedenen Städten für den Fall, dass sich Schüler an dem Portal beteiligen, sei die Anonymität "sachgerecht". Auch könnten Lehrer als "Interessierte" ihre Meinung sagen. "Hier fehlt etwas die Souveränität beim Umgang mit Schülerkritik", sagte der Anwalt am Rande der Verhandlung.

Die Vorsitzende Richterin des BGH-Senats, Gerda Müller, hatte bereits zu Verhandlungsbeginn erklärt: "Der Fall wirft viele Rechtsfragen auf" – auch solche, die sich bei anderen Portalen ergeben. Betroffen sei in diesem Fall der berufliche Bereich, "in dem der einzelne sich schon Kritik gefallen lassen muss". Auch wenn der BGH von einem Einzelfall sprach, dürfte das Urteil für mögliche juristische Auseinandersetzungen um andere Bewertungsportale Bedeutung erlangen.

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Die AOK sieht sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes zum Schülerportal spickmich.de in ihren Plänen für eine Ärztebewertung im Internet gestärkt. "Die Entscheidung bedeutet Rechtssicherheit", sagte ein AOK-Sprecher der "Berliner Zeitung. Die AOK plant ebenfalls ein Bewertungsportal, jedoch für Ärzte. Der "AOK-Arzt-Navigator", der im Laufe des Jahres starten soll, zielt auf Verbesserungen der Behandlungsqualität. Bereits vor seinem Start wehren sich Ärzte, die darin online beurteilt werden sollen, gegen das neue Angebot.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am Dienstag in Karlsruhe die Revision einer Lehrerin zurückgewiesen. Die Pädagogin war von Schülern bei spickmich bewertet worden; im Unterrichtsfach Deutsch hatte sie die Note 4,3 erhalten. Sie pochte auf Löschung des Eintrags mit vollem Namen. Im konkreten Fall hatten die Karlsruher Richter keine Einwände dagegen, wie die rund 1,1 Millionen Nutzer von spickmich.de anonym ihre Lehrer benoten. Die Bewertungen sind von der Meinungsfreiheit gedeckt, das Persönlichkeitsrecht der Frau sei nicht verletzt. Der BGH betonte aber, dass sein Urteil keine grundsätzliche Bedeutung für andere Bewertungsportale im Netz habe.

Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragter Thilo Weichert forderte indes gesetzliche Regelungen für andere Bewertungsportale. "Der Wildwuchs ist wahnsinnig groß", sagte er dem Kölner Stadt- Anzeiger. "Bewertungsportale gibt es wahnsinnig viele. Und viele von diesen Bewertungsportalen bewegen sich außerhalb des rechtlich Zulässigen." Im Prinzip sei der juristische Weg, den die Lehrerin gegen spickmich gegangen sei, der richtige. "Grundsätzlich aber – und das ist eigentlich das Hauptproblem – sind die gesetzlichen Regelungen, die wir zum Datenschutz im Internet haben, völlig unzureichend." Der Staat müsse "Kriterien festlegen für die Abwägung von Persönlichkeitsschutz und Informationsfreiheit".

Ein eindeutiges Grundsatzurteil ist beim BGH im Verfahren um spickmich.de am Ende jedenfalls nicht herausgekomen. Dennoch gibt das spickmich-Urteil eine Richtung vor: Bewertungsportale im Internet sind nicht von vornherein verboten – zumindest dann, wenn die Betreiber Vorsicht walten lassen. Zwar legte die BGH-Senatsvorsitzende Gerda Müller bei der Urteilsverkündung großen Wert darauf, dass das Gericht nur über diesen Einzelfall entschieden habe. Wie die Abwägung in anderen Konstellationen ausfalle – "das muss offen bleiben". Das spickmich-Urteil ist also mit Sicherheit nicht das letzte Urteil zum Thema Bewertungsportale; ähnlich wie beim Dauerstreit um die Zulässigkeit von Promi-Fotos in den Medien wird der Senat seine Leitlinien erst nach und nach entwickeln.

Allerdings enthält das Urteil bereits einige deutliche Hinweise für die boomende Branche der zahllosen Portale, die von einer neuen Bewertungswelle zeugen – Reisen und Restaurants, Köche oder Anwälte, Bücher und Kosmetik, kaum etwas bleibt unbenotet.

Das zentrale Argument des BGH lautet: Die Lehrer sind lediglich in ihrer "Sozialsphäre" betroffen, also in ihrem berufliche Wirken. Und die ist deutlich weniger schützenswert als die Privatsphäre. Bei Pädagogen ist dies besonders augenfällig, immerhin erteilen sie selbst ihren Schülern ebenfalls Noten. Zudem sind die spickmich-Bewertungskategorien durchaus sachbezogen gestaltet; selbst "cool und witzig" ist letztlich nur eine Art Verhaltensnote von Schülern für Lehrer. Und angreifbare Attribute wie "sexy" und "hässlich" hat spickmich inzwischen gestrichen. Außerdem ist das Schülerportal keineswegs ein öffentlicher "Pranger". Nutzer müssen sich vorher unter Angabe der E-Mail registrieren lassen, zudem ist der Zugang auf eine Schule beschränkt. Zwar sind die Bewertungen gegen Manipulationen nicht absolut geschützt, allerdings schätzt der BGH die Gefahr offenbar als gering ein.

Überträgt man das Uteil auf andere Portale, dann folgt daraus: Unsachliche Bewertungskategorien, sensible private Informationen, öffentliches Anprangern, womöglich mit gravierenden beruflichen Konsequenzen für Betroffene – all dies kann die juristische Beurteilung ins Gegenteil umschlagen lassen. Spaßportale, die auf Kosten ihrer "Opfer" unseriöse Urteile abgeben, dürften in Karlsruhe keine Chance haben. spickmich.de dagegen dürfte die Lehrerklage vermutlich als willkommene Publicity verbuchen können. Am Dienstag nach der Urteilsverkündung meldete die Website Stau: "Im Moment ist gerade super viel los auf spickmich, darum kann leider nicht jeder auf die Seite."

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Bundesregierung sieht Internet-Benotung von Lehrern kritisch
« Antwort #5 am: 25 Juni, 2009, 14:54 »
Trotz des spickmich-Urteils sieht die Bundesregierung die Benotung von Lehrern im Internet skeptisch. Anonyme Bewertungen würden dem besonderen Vertrauensverhältnis von Schülern und Lehrern nicht gerecht, erklärten Innenminister Wolfgang Schäuble und Bildungsministerin Annette Schavan. Anstatt miteinander zu reden, werde übereinander geredet und geurteilt – das sei einem "gedeihlichen Miteinander" nicht dienlich, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung.

Der Bundesgerichtshof hatte am Dienstag das Schülerportal spickmich.de mit Schüler-Beurteilungen von Lehrern für rechtens erklärt. Schäuble warb hingegen dafür, stattdessen die Dialogfähigkeit vor Ort zu stärken: "Wo Kritik angebracht ist, muss sie auch geäußert werden, am besten konkret und direkt. Dies führt am ehesten zu Verbesserungen."

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Internet-Pranger am Pranger
« Antwort #6 am: 28 Juni, 2009, 12:23 »
Volker Kauder, der Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, sieht durch die Legitimierung von Bewertungsplattformen wie spickmich.de die Persönlichkeitsrechte gefährdet. Bei spickmich.de drehen Schüler den Spieß um und benoten ihre Lehrer.

"Dass Politiker benotet werden, damit können wir leben.", sagte Kauder in einem Interview mit RP Online. "Aber dass jetzt auch zwischen Bürgern jeder den anderen anonym bewerten kann, das hat für mich schon etwas von Denunziantentum." Und weiter: "Sollen Lehrer demnächst anonym ihre Schüler bewerten? Oder Verurteilte die Richter?" Möglicherweise erfordere das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) noch Klarstellungen.

Kauder stellt sich damit hinter Innenminister Wolfgang Schäuble und Bildungsministerin Annette Schavan, die am vergangenen Donnerstag ebenfalls das Urteil kritisiert hatten. Der BGH hatte am vergangenen Dienstag entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht eines Lehrers nicht durch die Benotungen seitens seiner Schüler verletzt werde (Az. VI ZR 196/08). Zur Begründung hieß es, dass die Bewertungen Meinungsäußerungen darstellten, die die berufliche Tätigkeit des Lehrers beträfen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen (hohen) Schutz wie in der Privatsphäre genieße.

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Offline Jürgen

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Re: Internet-Pranger am Pranger
« Antwort #7 am: 28 Juni, 2009, 23:31 »
Zitat
"Sollen Lehrer demnächst anonym ihre Schüler bewerten? Oder Verurteilte die Richter?"
Nicht wenige Schulpflichtige werden diesen Vergleich zu "schätzen" wissen, denn als "Verurteilte" verstehen sie sich oft selbst. Das spiegelt dann aber genau den wichtigsten Grund wider, der zum Entstehen solcher Plattformen geführt hat.
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Offline ritschibie

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Spickmich-Streit flammt wieder auf
« Antwort #8 am: 26 Juli, 2009, 10:32 »
Der Streit zwischen einer Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen und dem Lehrer-Bewertungsportal Spickmich.de geht weiter.

Wie das Magazin "Focus" in seiner kommenden Ausgabe meldet, zieht die Pädagogin nach ihrer Niederlage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) vor das Bundesverfassungsgericht. "Die Klage stützt sich auf die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung", sagte ihr Peter Scholten dem Magazin. Die Daten der Lehrer würden in diesem Internetportal ohne Einwilligung verwendet, hieß es.




Bewertungsportale im Internet sind nicht von vornherein verboten - zumindest dann, wenn die Betreiber Vorsicht walten lassen, hatte der BGH geurteilt (SAT+KABEL berichtete).

Quelle: http://news.magnus.de
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Spickmich setzt sich erneut vor Gericht durch
« Antwort #9 am: 25 August, 2010, 19:46 »
Eine weitere Lehrerin steht in ihrem Kampf gegen das Internetportal "spickmich.de" vor einer Niederlage. "Wir werden die Berufung zurückweisen", kündigte die Vorsitzende Richterin am Düsseldorfer Oberlandesgericht, Marietta Spahn, am Mittwoch an. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verletzt die Benotung von Lehrern durch Schüler nicht das Persönlichkeitsrecht der Pädagogen, sondern ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ein fast identisches Verfahren ist bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Richterin Spahn zeigte sich über die neuerliche Klage verwundert: "Wir haben nicht verstanden, warum ein zweites Verfahren angeleiert worden ist. Beim Bundesverfassungsgericht ist die Sache ohnehin. Was soll das letztendlich?", fragte sie die Anwältin der Lehrerin. Die kündigte an, auch das zweite Verfahren vor das Bundesverfassungsgericht bringen zu wollen. Das Verfahren werde von der Lehrergewerkschaft GEW unterstützt.

Die Realschullehrerin vom Niederrhein sieht durch die Bewertung im Internet ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Mit der Gesamtnote 4,2 kommt die Pädagogin bei ihren Schülern nicht besonders gut weg. Vor dem Duisburger Landgericht war sie mit ihrem Verlangen, die über sie gespeicherten Daten zu löschen, bereits gescheitert. Die Lehrerin müsse sich die Bewertung ihrer beruflichen Leistung gefallen lassen, befand bereits die Vorinstanz.

Auf "spickmich.de" können registrierte Schüler ihre Lehrer bewerten – etwa danach, ob sie "fachlich kompetent", "gut vorbereitet", "menschlich", "motiviert" oder gar "cool und witzig" sind. Die Bewertungen seien Meinungsäußerungen, die die berufliche Tätigkeit betreffen, hatten die Bundesrichter geurteilt. Auch anonyme Bewertungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt (Az.: VI ZR 196/08 – Urteil vom 23. Juni 2009).

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Ein für allemal gescheitert ist eine Lehrerin, die sich mit Rechtsstreitigkeiten gegen das Lehrerbewertungsportal Spickmich gewehrt hat: Auch das Bundesverfassungsgericht hat ihre Klage abgewiesen.

Lehrer müssen offenbar damit leben, dass sie auf Bewertungsportalen wie Spickmich gute oder eben auch schlechte Noten von ihren Schülern bekommen: Diese Auffassung vertritt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und hat deshalb Mitte September 2010 die Klage einer Pädagogin aus dem nordrhein-westfälischen Moers abgewiesen. Von einer ausführlichen Begründung seiner Entscheidung sah das höchste deutsche Gericht ab.

Die Lehrerin, die von ihren Schülern die Note 4,3 bekommen hatte, hat bereits mehrfach versucht, vor Gericht durchzusetzen, dass ihre persönlichen Daten sowie die Benotungen durch ihre Schüler aus Spickmich gelöscht werden. Stets vergeblich: Seit November 2007 hat sie mehrere Prozesse verloren, zuletzt im Juni 2009 vor dem Bundesgerichtshof. Tenor der Urteile war, dass die Benotung der Lehrer durch die Schüler durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.

Nach Auffassung von Tino Keller, dem Chef von Spickmich, sind die Rechtsstreitigkeiten gegen sein Unternehmen damit beendet: "Lehrer müssen sich einer Beurteilung ihrer beruflichen Leistung im Internet stellen."

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250 GB SSD Samsung 750 EVO / 1 TB HDD
ZOTAC Geforce GTX 1080TI AMPExtreme Core Edition 11GB GDDR5
MSI Z170A PC Mate Mainboard
DVD-Brenner Laufwerk
Microsoft Windows 10 Home 64Bit

TT S2 3200 ( BDA Treiber 5.0.1.8 ) + Terratec Cinergy 1200 C ( BDA Treiber 4.8.3.1.8 )