Autor Thema: Filehoster diverses ...  (Gelesen 10770 mal)

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RapidShare: Neue Preismodelle - Mehr Flexibilität?
« Antwort #30 am: 27 Juni, 2010, 14:48 »
Mit einem neuen Preis- und Produktmodell will der Filehosting-Gigant RapidShare seine User verwöhnen. Einige interessante Änderungen wurden vollzogen, aber können sie die Deaktivierung des "RapidPoints" Programms auffangen?

Es steht außer Frage, dass die Deaktivierung des RapidPoints-Programms ein schwerer Schlag für die zahlreichen User des Filehosters ist. Bis zum 6. Juli können angesammelte Punkte noch getauscht werden. Danach ist Schluss. Ein umfangreicher Eingriff, der insbesondere die Nutzer vom Generalverdacht befreien soll, dass der Filehoster nur zur illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke fungiere. Mit einem neuen Preis- und Produktmodell will man die RapidPoints und das bisherige Laufzeitkontosystem offenbar begraben.
Neue Preis- und Paketmodell

Als "Quasi-Nachfolger" der RapidPoints wird ein neues System eingeführt. Die Währung trägt zukünftig den Namen "Rapids". Im Gegensatz zu den RapidPoints können diese nicht gesammelt werden, wenn Dritte eine Datei herunterladen. Sie sind käuflich zu erwerben und können für eines der zahlreichen neuen Pakete verwendet werden. Zukünftig wird man also nicht mehr einen Account für x-Tage erwerben, sondern "Rapids". Diese können wiederum in die diversen Kontingentpakete investiert werden.

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Rapidshare: Ein Paket für alle
« Antwort #31 am: 07 Juli, 2010, 14:39 »
Das enorme Feedback seitens der Rapidshare-User hat den Filehoster offenbar dazu gebracht, seine neuen Preismodelle zu überdenken. Mit "RapidPro" soll nun alles besser werden.

Feedback kann etwas erreichen. Vorausgesetzt, es tritt in Masse auf. Bei dem beliebten Filehoster Rapidshare war dies in den vergangenen Tagen der Fall. Seit der Umstellung des Preis- und Produktmodells hagelte es Feedback ohne Ende. Viele Usern waren verärgert über die neuen Modalitäten. Der Kommentarbereich unserer News dazu spricht Bände darüber.

Die Rapidshare AG hat sich dieses Feedback jedoch zu Herzen genommen und ihren Geschäftsplan noch einmal überdacht. Man hat das System grundlegend überarbeitet und vereinfacht, um die verunsicherten Nutzer zurückzugewinnen. Infolge dieser Veränderung gibt es ab sofort ein Paket für alle User: RapidPro.

Dieses kann zum Preis von 99 Rapids erworben werden. Das Paket läuft über 30 Tage, bietet 30 GB Transfer-Volumen und ein Speicher-Volumen von 10GB. Die Preise für "Rapids" sind gleich geblieben. Wer "mehr" Speicherplatz oder Traffic benötigt, kann diesen nun individuell zubuchen, ohne gleich in ein höheres Paket optieren zu müssen. Viele User fanden diesen "Zwang" besonders störend.

Pro weiteres Gigabyte Speicherkapazität werden 2 Rapids pro 30 Tage fällig. Für weitere 5 Gigabyte Transfer-Volumen fallen 14 Rapids an. Die wohl wichtigste Neuerung dürfte die Tatsache sein, dass gekaufter Traffic zukünftig nicht mehr verfällt. Benötigt ein User also nur 2 der gekauften 5 Gigabyte in einem 30-Tage-Zyklus, werden die restlichen 3 Gigabyte auf den folgenden übertragen.

Durch die drastische Vereinfachung erhofft man sich, die Bedürfnisse der User nun wieder zu erfüllen. Es dürfte sich in absehbarer Zeit zeigen, ob sich diese Hoffnungen tatsächlich erfüllen lassen.

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Rapidshare übernimmt Seiten von Markenrechtsverletzern
« Antwort #32 am: 19 Juli, 2010, 11:45 »
Dem Filehoster Rapidshare ist es nach zahlreichen Beschwerden bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) gelungen, die Domains von Markenrechtsverletzern zu übernehmen. Insgesamt gehen rund zwei Dutzend Domains mit dem Begriff "rapidshare" in das Eigentum des Unternehmens über.

Ein Filehoster im Wandel wäre der treffendste Begriff, den man für Rapidshare anbringen könnte. Seit Monaten vollzieht der Dienst aus der Schweiz einen Wandel, der von manchen nicht akzeptiert wird. Andere wiederum sehen darin die einzig richtige Entscheidung. Sei es nun die Einstellung des RapidPoints-Programms oder die Etablierung neuer Pakete. Man trimmt sich eindeutig in eine Richtung. Damit der eigene Name nicht verwässert oder gar missbraucht wird, wurde der Filehoster vor einigen Monaten aktiv.

Man wandte sich an die World Intellectual Property Organization (WIPO). Und beschwerte sich über zahlreiche Inhaber von Websites, die den Begriff Rapidshare in der URL führten. Das WIPO sollte ein Verfahren durchführen, um zu klären, ob hier tatsächlich eine Markenrechtsverletzung stattfindet. In zahlreichen Fällen hat man dies nun bejaht. Das Ergebnis: Rund zwei Dutzend Domains gehen in das Eigentum der Rapidshare AG über. Dazu gehören unter anderem:

    * rapidshare-deposit.com
    * rapidshare-accounts.net
    * full-rapidshare.com
    * music-rapidshare.com
    * full-rapidshare.com
    * rapidsharedownload.org
    * rapidsharepremiumaccounts.com
    * rapidshare-premium.com
    * rapidsharese.com
    * rapidshare-provider.com
    * rapidshare-accounts.net

Nach diesem Erfolg hat die Rapidshare AG bereits weitere Anträge eingereicht. Erneut sollen mehr als ein Dutzend URLs geprüft werden. Darunter Suchmaschinen und Link-Seiten wie rapidshareindex.com und rapidsharel.com. Trotz all dieser Erfolge ist man vereinzelt auch gescheitert. Eine zur Prüfung vorgehaltenen Domains war "rapidbay.com". Hier erklärte die WIPO, dass "rapid" im englischen Sprachgebrauch ein Wort sei, dass häufig verwendet würde, um schnelle Dienstleistungen zu betonen. Bay habe darüber hinaus keinen Bezug zu "share", weshalb niemand eine Verbindung zu Rapidshare herstellen würde

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RapidShare: OLG Düsseldorf stärkt Position des Filehosters
« Antwort #33 am: 22 Juli, 2010, 16:19 »
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt, dass der Filehoster RapidShare keine ausufernden Maßnahmen ergreifen muss, um die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu verhindern. Damit wurde ein Urteil der vorhergehenden Instanz abgeändert.

Im vergangenen Jahr erhielt die RapidShare AG eine einstweilige Verfügung, die am Landgericht Düsseldorf ergangen war. Antragssteller war der Filmvertreiber Capelight Pictures. Das Unternehmen warf der RapidShare AG vor, seinen urheberrechtlich geschützten Film "Inside a Skinhead" illegal zu verbreiten. Der Filehoster aus der Schweiz wehrte sich gegen die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf.

Bereits im April 2010 hatte der Filehoster einen juristischen Sieg gegen Capelight Pictures verbuchen können. Damals sahen es die Richter als gegeben an, dass der Filehoster weit mehr Maßnahmen ergreife, als man ihm zumuten könne. Besonders war an diesem Verfahren die Tatsache, dass der Filmtitel beschreibende Begriffe beinhaltete. Der Einsatz eines Wortfilters hätte möglicherweise zu einer hohen Anzahl an Fehltreffern geführt, weshalb dies als unzumutbar angesehen wurde.

Auch im aktuellen Verfahren beinhaltete der Dateiname den gesamten Filmtitel. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch bestätigt, würde auch in einem solchen Fall der Einsatz eines Wortfilters nicht geschuldet sein. Dies würde nämlich dazu führen, dass unter Umständen auch rechtmäßige Speicherungen von Privatkopien verhindert werden. Darüber hinaus lehnte das Gericht die Forderung ab, dass RapidShare gegen die Verbreitung von Download-Links und Linksammlungen vorgehen müsse.

Ein positives Urteil, wie Rechtsanwalt Daniel Raimer, der die RapidShare AG in diesem Verfahren vertreten hat, meint: "Das Urteil ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung. Die früher übliche Praxis von Rechteinhabern, RapidShare unter Verkennung der Realitäten und Missachtung des Geschäftsmodells von RapidShare auf gut Glück zu verklagen, geht nicht mehr auf. Die jüngsten Gerichtsentscheide in Deutschland und in den USA zeigen dies ganz deutlich."

Auch Christian Schmid, Gründer und Geschäftsführer der RapidShare AG zeigte sich hocherfreut über diese neuerliche Gerichtsentscheidung: "Das Urteil freut uns auch deshalb, weil es mit einem Kostenerstattungsanspruch verbunden ist. Insofern sollten sich Rechteinhaber in Zukunft genau überlegen, ob sie sich nicht die Zeit und vor allem die Kosten sparen wollen, RapidShare für etwas zu verklagen, für das das Unternehmen nicht haftbar gemacht werden kann."

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Kleinkrieg zwischen Filehostern vorerst beigelegt
« Antwort #34 am: 18 August, 2010, 14:13 »
Uploaded.to gab gestern bekannt, dass sie ihr Gewinnspiel nach dem juristischen Rückzug von Konkurrent RapidShare nun doch zu Ende bringen dürfen. RapidShare war zuvor mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Mitbewerber vorgegangen. Und dies offenbar, weil ihnen die Bedingungen des Gewinnspiels nicht gefallen haben. Die Schlammschlacht der beiden Hoster scheint vorübergehend vorbei zu sein.

Die beiden Schweizer Dienstanbieter könnten von ihrer Ausrichtung her unterschiedlicher nicht sein. Während sich RapidShare immer mehr den Rechteinhabern und ihren Wünschen zugewendet und damit von der Warez-Szene und den Uploadern abgewendet haf, so gibt es bei der Uploaded AG keinerlei Anzeichen für einen Strategiewechsel des Unternehmens. Seit April des Vorjahres lief ein kleiner rechtlicher Schlagabtausch zwischen den beiden One-Click-Hostern, die beide ihren Hauptsitz im Schweizer Cham haben.

Zunächst hatte das Landgericht Düsseldorf dem unliebsamen Konkurrenten mit Beschluss vom 15.04.2009 untersagt, "die Teilnahme von Verbrauchern an Gewinnspielen auf der Internetseite "www.uploaded.to" von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen." Soll bedeuten, wer kein Abo kaufte, sollte die gleichen Chancen haben wie die restlichen Teilnehmer. Die einstweilige Verfügung wurde auf Antrag der RapidShare AG erlassen, die in dem Umstand, dass die Gewinnchance durch den Erwerb von Premium-Accounts und den damit verbundenen Erhalt von zusätzlichen Losen, gesteigert wurde, einen Verstoß gegen das sogenannte Kopplungsverbot im Sinne von §§ 4 Nr. 6 UWG sah. Uploaded.to war überrascht, weil ihrer Ansicht nach solche Gewinnspiele durchaus „üblich“ seien. Sogar der Schweizer Konkurrenz höchst selbst soll ein vergleichbares Gewinnspiel veranstaltet haben. Fragt sich, wer hat zu diesem Zeitpunkt alles gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen?

Der kleine David wehrte sich anfangs nicht gegen den Schachzug des großen Goliath. Man zog es vor, den Ausgang eines vergleichbaren Rechtsstreits vor dem Gerichtshof der Europäischen Union abzuwarten. Nachdem dieser die Kopplung der kostenpflichtigen Premium-Accounts mit den Gewinnchancen als unproblematisch ansah, legte Uploaded.to gegen die einstweilige Verfügung am 01.07.2010 Widerspruch ein. Daraufhin nahm RapidShare seinerseits den Antrag zurück.

Ob im Kanton Zug jetzt Ruhe einkehren wird? Der Anlass des Rechtsstreites an sich scheint dabei sowieso keine große Rolle gespielt zu haben. Vielmehr ging es wohl eher darum, keine Möglichkeit ausfallen zu lassen, um dem Konkurrenten Schaden zuzufügen. Man darf also gespannt abwarten, welche Nebenschauplätze man sich als Nächstes einfallen lassen wird. Die Fantasie der leitenden Mitarbeiter in Cham ist offenbar nahezu grenzenlos. Schauen wir mal, welche juristische Steinschleuder demnächst zum Einsatz kommt.

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Uploaded.to gewinnt gegen GEMA
« Antwort #35 am: 07 September, 2010, 12:09 »
Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat im Rechtsstreit zwischen dem Filehoster Uploaded.to und der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) eine Entscheidung gefällt. Die Einstweilige Verfügung gegen Uploaded.to wurde aufgehoben, der ursprüngliche Antrag wurde zurückgewiesen.

Juristischer Sieg für den Filehoster Uploaded.to. Vor der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf kämpfte der Dienst um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung. Diese hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) am 27.06.2008 beantragt. Am 01.07.2008 war sie der Antragsgegnerin Uploaded.to zugegangen. Nach nunmehr über zwei Jahren ist die Verfügung aus dem Weg geräumt worden. Der Antrag der GEMA auf den Erlass der einstweiligen Verfügung wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Wie das Landgericht festhält, musste die einstweilige Verfügung aufgehoben werden, da der Unterlassungsanspruch der GEMA mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr festgestellt werden konnte. Die Antragsgegner kämen nicht als Täter der Urheberrechtsverletzung infrage. Man würde selbst keinerlei Dateien auf die Server laden.

Ebenso wenig biete man Verzeichnisse mit Download-Links an. Auch eine Haftung als Teilnehmer sei zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht feststellbar. Diese würde nämlich einen Vorsatz seitens Uploaded.to bezüglich der Haupttat verlangen. Da ebenfalls "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" nicht davon ausgegangen werden kann, dass Uploaded.to bis zur einstweiligen Verfügung Kenntnis vom Inhalt der Dateien hatte, wurde das Verfahren abgelehnt.

Wie die 12. Zivilkammer weiter ausführt, käme auch eine Störerhaftung nicht in Betracht. Hierzu müsste der Diensteanbieter willentlich und adäquat kausal zur Urheberrechtsverletzung beigetragen haben, indem er "im Rahmen seines Dienstes Speicherplatz zur Verfügung" stellt. Nach einer kurzen Ausführung zu den Haftungsprivilegien, die das Telemediengesetz (TMG) offeriert, nimmt man Bezug zum Rahmen der Störerhaftung. Diese dürfe nicht über Gebühr ausgedehnt werden. Das Geschäftsmodell "Sharehosting" werde zwar grundsätzlich von der Rechtsprechung gebilligt. Doch es müsse im konkreten Fall auch in Betracht gezogen werden, dass Uploaded.to finanzielle Anreize für Downloads bietet.

Nach Ansicht des Gerichts ist nicht feststellbar, dass der Antragsgegner nicht alle gebotenen Maßnahmen ergriffen habe, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Die fraglichen Dateien wurden gelöscht, ein Hash-Filter kam und kommt zum Einsatz. Beide Parteien mussten jedoch einräumen, dass dieser unzureichend sei. Infolge dieser gegebenen Sachverhalte war die einstweilige Verfügung aufzuheben, der Antrag auf Erlass selbiger abzuweisen. Die GEMA hat den Ausgang des Verfahrens bisher nicht öffentlich kommentiert. Das Urteil wird dort aber sicherlich keinerlei Begeisterung hervorgerufen haben.

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RapidShare sieht sich als Opfer der Industrie ...
« Antwort #36 am: 16 September, 2010, 20:49 »
RapidShare-CEO Christian Schmid glaubt, die Kreativwirtschaft hätte den Ruf seines Unternehmens stark beschädigt. Sie würden den Anbieter grundlos mit den schwarzen Schafen, den sogenannten Crimehostern, in einen Topf werfen. Mit Urheberrechtsverletzungen Geld zu verdienen sei nicht seine Welt.

Autor Jan Mölleken von Spiegel Online veröffentlicht heute den dritten und letzten Teil seiner Artikelreihe über Filehoster. Im ersten Teil hinterfragte er, ob die One-Click-Hoster Hehler oder Helfer seien. Gestern befragte er die Geschäftsleitung von Megaupload und Rapidshare zur anhaltenden Urheberrechtsproblematik. Sie sehen sich offiziell lediglich als IT-Dienstleister, damit ihre Kunden eine Vielzahl an Daten virtuell auf ihren Servern ablegen können. Christian Schmid von RapidShare ist der Meinung, sein Unternehmen würde sich klar von den anderen Anbietern abheben. Die schwarzen Schafe der Branche würden sich aber für die Verbreitung von urheberrechtlich geschützen Werken bezahlen lassen. Er wehrt sich gegen den schlechten Ruf seiner Firma und sieht viel Klärungsbedarf bei den Vertretern der Industrie. "Wir sind da genau so ein Opfer wie die Content-Industrie, die uns mit solchen 'Crimehostern' in einen Topf wirft."

Dann zeigt Schmid mit dem Finger auf die böse Konkurrenz, die ihre Umsätze in eigene Warez-Portale investieren würde. So würde man mit pornografischen Werken dem Jugendschutz entgegen wirken, Schadsoftware und illegale Kreditkartendaten in Umlauf bringen, von den zahlreichen Urheberrechtsverletzungen einmal ganz abgesehen. Er glaubt, die Anzahl der Dateien, die das Urheberrecht verletzten, würde sich bei RapidShare lediglich im einstelligen Bereich bewegen. Ob ihm die meisten seiner zahlenden Premium-Kunden bei dieser Ansicht folgen würden?

Auch die Antworten von Konkurrent Megaupload sind durchaus interessant zu lesen. Sie würden den Konsumenten eine Festplatte in der Cloud anbieten, um dort ihre Daten abzulegen. Sie selbst sehen sich nicht als Anbieter jeglicher Inhalte. Ihr Geschäft würde sich lediglich auf das Angebot von Bandbreite und Speicherplatz reduzieren. Was aber kann ein Dienstleister mit einer noch so hohen Anbindung tun, gäbe es nichts zu übertragen?

Labelchef und Berater Stefan Herwig (Mindbase Strategic Consulting) empfindet es als einen Treppenwitz, wenn ausgerechnet eine Firma, die vom Kopieren von Inhalten lebt, sich darüber ausläßt, dass Dritte ihr Geschäftsmodell kopiert hätten. Das Urheberrecht zu verletzen und sich darüber zu wundern, dass man auch sie kopiert hätte, empfindet er als „drollig“.

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File-Hoster RapidShare muss 150.000 Euro zahlen
« Antwort #37 am: 02 Dezember, 2010, 14:22 »
Der umstrittene im schweizerischen Cham ansässige Internet-Hoster RapidShare hat eine Schlappe vor Gericht erlitten und muss nun einen hohen Schadenersatz an mehrere Verlage zahlen.

Nach Angaben der Medienunternehmen Bedford, Freeman and Worth Publishing Group, Cengage Learning, Elsevier, John Wiley & Sons The McGraw-Hill Companies und Pearson Education am Mittwochabend (Ortszeit), hat das Landgericht Hamburg eine Strafzahlung von 150.000 Euro angeordnet.

RapidShare bzw. dessen Nutzer soll gegen eine bereits im Februar erlassene Einstweilige Verfügung verstoßen haben. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, insgesamt 148 E-Books illegal zum Download vorgehalten zu haben. Offenbar war ein Großteil der Werke auch nach der Verfügung abrufbar.

Das Landgericht hatte RapidShare in der Verfügung dazu verdonnert, die Uploads seiner Benutzer in Zukunft technisch besser zu kontrollieren - beispielsweise mit Textfiltern. Der Anbieter hält dies für unmöglich und verweist darauf, dass ein Transporteur nicht für Inhalte seiner Nutzer verantwortlich gemacht werden kann. RapidShare nimmt urheberrechtlich geschütztes Material von seinen Servern, sobald sich die jeweiligen Rechteinhaber zur Wehr setzen. Das Unternehmen hat zur Stunde noch keine Stellungnahme abgegeben. Unklar ist, ob sich RapidShare gegen das Urteil zur Wehr setzt.

Quelle: SAT+KABEL

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Mastercard will Zahlungen an Filehoster stoppen
« Antwort #38 am: 17 Dezember, 2010, 17:47 »
Mastercard plant, sich im Kampf gegen die Software- und Musikpiraterie mit drastischen Mitteln zu beteiligen. Wie aus einem Bericht von ZDNet hervorgeht, hat das Unternehmen vor, die Konten dubioser Dateihoster zu sperren. Offenbar befindet sich der Konzern in Gesprächen mit der amerikanischen Musikindustrie. Ein Mitarbeiter der RIAA bestätigte die Zusammenarbeit.

Die Kreditkartenorganisation Mastercard plant, sich im Kampf gegen die Musik- und Software-Piraterie maßgeblich zu beteiligen. Wie aus einem Bericht von ZDNet hervorgeht, will der US-Konzern dubiosen Dateihostern künftig den Geldhahn zudrehen. Scheinbar befindet sich das Kreditunternehmen im Gespräch mit der amerikanischen Musikindustrie, vertreten durch die RIAA (Recording Industry Association of America) sowie die MPAA (Motion Picture Association of America) . Gemeinsam scheint man verhindern zu wollen, dass sich Internetanbieter an den Werken Anderer bereichern.

Unter Berufung auf „an den Gesprächen beteiligten Personen“ nennt ZDNet als konkretes Beispiel den Dateihoster Megaupload.com. Dieser Onlinedienst wird oftmals von Dritten dazu genutzt, geschützte Werke illegal zu verbreiten. Um sich als Downloader schnelleren Zugang zu verschaffen, kann man gegen ein gewisses Entgelt einen Premium Account erwerben. Als Bezahlmethode werden auch Kreditkarten-Anbieter wie Mastercard genutzt. Doch das könnte sich bald ändern, falls Mastercard tatsächlich die Konten von derartigen Online-Services blockiert.

Das Unternehmen selbst äußerte sich auf Nachfrage von ZDNet nicht zu den Vermutungen. Allerdings gab Mitch Glazier, ein hohes Mitglied der RIAA mehr Aufschluss: „Insbesondere Mastercard verdient Respekt für seinen proaktiven Ansatz, mit betrügerischen Websites umzugehen, die Kunden hereinlegen. Sie sind auf uns und andere Mitglieder der Unterhaltungsgemeinschaft zugekommen, um etwas zu gründen, was sich unserer Meinung nach als produktive und effiziente Partnerschaft herausstellen wird.“, ließ er verlauten.

Die Vorgehensweise von RIAA und Co. scheint im Zusammenhang mit einer ihrer neusten Erkenntnisse zu stehen: „Klagen schützen keine Inhalte“ hieß es vor Kurzem in einem ihrer Berichte an das US-Handelsministerium. Ob weitere Kreditunternehmen ebenfalls involviert sind, ist bislang nicht bekannt. 

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MegaUpload: Blockiert uns nicht, verklagt uns!
« Antwort #39 am: 25 Dezember, 2010, 12:01 »
Die Betreiber des Filehosters MegaUpload haben eine Stellungnahme zu den aktuellen Verhandlungen zwischen Rechteinhabern und dem Finanzdienstleister Mastercard veröffentlicht.

Sie kritisieren dabei das Vorhaben, die Überweisung von Mitgliedsgebühren zu blockieren und so die Finanzierung des Angebots zu erschweren, weil MegaUpload zu Urheberrechtsverletzungen beitragen soll. Das geht aus einem Bericht des US-Magazins 'ZeroPaid' hervor.

"Sollen die Bezahl-Dienstleister zur Legislative des nächsten Jahrzehnts werden?", so Bonnie Lam von MegaUpload. Lam verwies darauf, dass MasterCard schon Transfers an WikiLeaks blockiert, obwohl es bisher weder eine offizielle Anklage noch ein Urteil gegen die Organisation gebe.

"Was kommt als nächstes? Wo soll das enden? Wird man zukünftig nicht mehr in der Lage sein, die Rechnung seines Providers über MasterCard zu bezahlen, weil dieser möglicherweise von Urheberrechtsverletzungen profitiert?", so Lam weiter.

Die Rechteinhaber wurden aufgefordert, statt solche Verhandlungen zu führen, eine Klage gegen MegaUpload einzureichen, wenn sie der Ansicht sind, dass das Unternehmen unrechtmäßig handelt. Dann könne ein ordentliches Gericht eine Entscheidung treffen.

Laut Lam wäre eine Blockade durch MasterCard aber für das Geschäft des Filehosters keine zu starke Einschränkung. Immerhin generiere man den größten Teil der Einnahmen durch Werbung und nicht durch Mitgliedsgebühren.

Quelle : http://winfuture.de

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Re: MegaUpload: Blockiert uns nicht, verklagt uns!
« Antwort #40 am: 25 Dezember, 2010, 12:52 »
So, ein "Bonnie Lam" hat die Stellungnahme abgeben müssen. Hatte Kimble gerade keine Zeit oder wollte er nicht?  ;)
Core i7 920, 6 GB DDR3 triple channel, 1.5 TB HDD SATA2, GeForce GTX460 (2GB) auf ASRock X58 Extreme, Technotrend Budget S2-3200 (BDA 5.0.1.8 ), 85cm + Quattro-LNB + Multischalter 5/8 auf Astra 19.2°O, Win7 Ultimate x64 SP1, 2x 24" LED FullHD TFT

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Rapidshare gewinnt Berufungsverfahren gegen Atari
« Antwort #41 am: 06 Januar, 2011, 11:42 »
Der bekannte Filehoster RapidShare hat Recht in einem Streit um den Umfang seiner Prüfungspflichten erhalten. RapidShare hatte Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom März 2010 eingelegt, wonach das Unternehmen keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen habe, um die Verbreitung des Computerspiels "Alone in the dark" über seine Plattform zu verhindern.

Geklagt hatte die Vertreiberin des Computerspiels, die Atari Europe S.A.S.U. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage nun unter Abänderung des ursprünglichen Urteils abgewiesen.

"Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkannte die Anstrengungen von RapidShare gegen die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material an und erachtete zusätzliche von Atari geforderte Maßnahmen als unzumutbar oder nicht zielführend" heißt es in einer Mitteilung des Filehosters. In seiner Begründung verweist das Gericht weitgehend auf frühere Ausführungen zu dem Thema.

So könne RapidShare beispielsweise nicht auferlegt werden, per Wortfilter alle Dateien aufzuspüren und zu löschen, in deren Dateinamen bestimmte Schlüsselbegriffe vorkommen. Hierdurch entstehe nämlich die Gefahr, dass auch legale Dateien gelöscht werden, deren Dateinamen die entsprechenden Schlüsselbegriffe enthalten. Auch eine manuelle Überprüfung von Inhalten, bei denen der Verdacht auf Rechtsverletzungen besteht, stehe wegen des damit verbundenen personellen Aufwands in keinem angemessenen Verhältnis zum Erfolg.

Atari hatte außerdem gefordert, dass RapidShare Suchanfragen in bestimmten Linksammlungen unterbinden solle. Das Gericht wies auch diese Forderung zurück, da RapidShare mit den genannten Websites in keinerlei Verbindung stehe und es dem Unternehmen folglich unmöglich sei, Einfluss auf deren Inhalte zu nehmen.

Quelle : http://winfuture.de

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Rapidshare wehrt sich gegen Piraterie-Vorwurf von Marktforschern
« Antwort #42 am: 13 Januar, 2011, 12:27 »
Der Filehoster Rapidshare hat eine Studie (PDF-Datei) der Marktforscher von MarkMonitor über "Piraterie" im Internet scharf zurückgewiesen. Rapidshare werde darin verleumdet, die Behauptung, die Website betreibe "digitale Piraterie", sei absurd, heißt es laut Medienberichten in einer Mitteilung. Der Filehoster behalte sich rechtliche Schritte gegen MarkMonitor vor.

Die Marktforscher, die im Auftrag von Unternehmen Markenrechtsverletzungen im Internet beobachten, haben nach eigenen Angaben festgestellt, dass Websites, auf denen Fälschungen oder widerrechtliche Kopien von 22 beobachteten Marken erhältlich sind, jährlich 53 Milliarden Seitenbesuche generieren. Davon entfalle der größte Teil auf digitale Inhalte wie Musik, Video und Software. Allein die drei größten, als "digital piracy" eingestuften Anbieter rapidshare.com, megavideo.com und megaupload.com generierten jährlich 21 Milliarden Besuche pro Jahr.

Rapidshare bezeichnet sich selbst als rechtmäßiges Unternehmen, das seinen Kunden die Möglichkeit biete, große Datenmengen zu speichern und zu verwalten. In Deutschland hatte im vergangenen Jahr das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass Rapidshare nicht für Urheberrechtsverletzungen haftbar ist. Andere Gericht wie das OLG Hamburg sahen das zuvor anders.

Quelle : www.heise.de

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Hotfile & PayPal: Liberty Media will Daten von 1.000 Kunden
« Antwort #43 am: 20 Januar, 2011, 11:46 »
Das amerikanische Medienunternehmen Liberty Media hat eine Klage gegen den Filehoster "Hotfile" sowie 1.000 Nutzer des Dienstes eingereicht. Man will die Herausgabe der Klarnamen gerichtlich erwirken. Darüber hinaus soll das Gericht die Beschlagnahmung der Domain von Hotfile anordnen. Neben Hotfile wird auch PayPal im Verfahren erwähnt. Der Bezahldienst soll das Konto von Hotfile einfrieren.

Auch in den USA wird nun auf die große Jagd nach den Filehostern geblasen. Liberty Media hat das erste Verfahren eingeleitet. Betroffen ist der Filehoster Hotfile. Das Gericht soll einen Beschluss erlassen, der die Sicherstellung der Domain von Hotfile anordnet. Darüber hinaus sollen die Daten von über 1.000 Hotfile-Nutzern ausgehändigt werden. Damit der Filehoster auch wirtschaftlich getroffen wird, soll der Anbieter PayPal die Aktion aktiv unterstützen. Der Internet-Bezahldienst soll vom Gericht dazu verpflichtet werden, die Konten des Filehosters einzufrieren.

Nach Angaben von Liberty Media sei absolut unklar, wer sich hinter Hotfile verberge. Das Unternehmen aus Panama habe keine Geschäfte dort. Der Eigentümer von Hotfile könnte sich in Bulgarien aufhalten. Oder den Niederlanden. Ein Anwesen befinde sich in Florida.

Der Filehosting-Dienst verfüge zwar auch über ehrliche Kunden. Es sei jedoch Ziel des One-Click-Hosters, "aus der illegalen Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material zu profitieren". Ein Großteil (!) dieser Werke gehöre Liberty Media. Eine "Armee von Assistenten" würde Hotfile bei der Verbreitung unterstützen. Mehr als 1.000 Nutzerdaten sollen dem Medienkonzern deshalb ausgehändigt werden.

Insgesamt habe man mehr als 2.400 Links zu mehr als 800 Werken gefunden. Liberty Media hat beantragt, ein öffentliches Verfahren gegen Hotfile einzuleiten. In diesem soll der Filehoster der Erleichterung sowie Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung für schuldig befunden werden. Darüber hinaus soll Schadensersatz in Höhe von 150.000 US-Dollar pro verletzem Werk geleistet werden.


Quelle : www.gulli.com

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Rapidshare Uploader abgemahnt - Abmahnkosten über 2.000 Euro
« Antwort #44 am: 25 Januar, 2011, 15:59 »
Erneut wurde ein Uploader des beliebten One-Click-Filehosters Rapidshare abgemahnt. Der betroffene hatte das Filmwerk "Umständlich verliebt" auf den Filehoster geladen. Die Kanzlei Waldorf fordert für die Rechtsverletzung eine Gesamtsumme von über 2.000 Euro.

Filesharing via One-Click-Hoster ist mitunter ein gefährliches Spiel. Dies gilt zwar nicht für die Downloader, sehr wohl aber für die Uploader. Wir haben bereits mehrfach über Abmahnungen berichtet, die Uploader diverser Filehoster betroffen haben. Nun liegt uns erneut eine Abmahnung vor, die einen Nutzer des One-Click-Hosters Rapidshare betrifft.

Der betreffende User hatte das Werk "Umständlich verliebt" bei Rapidshare hochgeladen. Anhand der Abmahnung der Kanzlei Waldorf ist anzunehmen, dass dies per Remote-Upload geschah. Die Quelle des Uploads: ein Server, den der betroffene Nutzer bei der OVH GmbH angemietet hatte. Die Kanzlei Waldorf hatte sich laut dem Schreiben zuerst an Rapidshare gewandt. Dort händigte man die zu den hochgeladenen Dateien zugehörigen IP-Adressen aus.

Aus dem Schreiben geht interessanterweise nicht hervor, ob hierfür ein gerichtlicher Beschluss bemüht wurde. Anhand des Wortlautes könnte man annehmen, dass dies nicht geschehen ist. So heißt es, dass man den Filehoster "zur Auskunft aufgefordert" hätte. Dieser Anfrage kam man detailliert nach.

Die IP-Adressen führten die Kanzlei zur OVH GmbH. Diese wurde ebenfalls aufgefordert, Auskunft zu erteilen. Gleichwohl variiert die Formulierung hier, da explizit von einem "Auskunftsverfahren" gegen die OVH GmbH die Rede ist. Seitens des Hosters wurde sodann mitgeteilt, wer den betreffenden Server gemietet hat.

Für die Rechtsverletzung soll der Abgemahnte 1.350 Euro Schadensersatz leisten. Die entstandenen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei Waldorf werden mit 911,80 Euro beziffert. Insgesamt soll der Abgemahnte somit 2.261,80 Euro begleichen.

Quelle : www.gulli.com

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