Autor Thema: Abmahnpraxis ...  (Gelesen 16881 mal)

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Abmahnpraxis ...
« am: 01 November, 2005, 19:27 »
Das Amtsgericht Hamburg hat heute unter Vorsitz des auf Urheberrechtsfälle spezialisierten Richters Dr. Steinmetz den Fall des Schülers Mario A. verhandelt. Er hatte auf seiner Webseite www.to-you.de insgesamt elf Fotos verschiedener Fotografen verwendet, ohne die dazu erforderlichen Rechte zu besitzen. Die Klage der Anwaltskanzlei wurde abgewiesen, da diese kurz nach Prozessbeginn telefonisch mitteilte, nicht zum Prozess erscheinen zu wollen. Wie der Richter mitteilte, sei der Anwältin das Medienaufgebot in diesem Fall zu groß. Zur öffentlichen Verhandlung waren neben einigen weiteren, von Abmahnungen der Kanzlei betroffene Webseitenbetreiber auch ein Fernsehteam des Hessischen Rundfunks und ein weiteres von RTL gekommen.

Mario A. hatte die Bilder auf den Webseiten www.freewalpaperbase.com und www.sexydesktop.co.uk entdeckt. Die Webseiten werben mit Slogans wie "Your source for free wallpapers" und "They're all free and high-quality" für ihr Angebot. Das hatte Mario A. zu der Annahme veranlasst, dass er die dort gezeigten Bilder auch auf seiner deutschsprachigen Webseite lizenzfrei verwenden dürfte.

In zwei nahezu gleichlautenden Abmahnschreiben einer Hamburger Kanzlei vom 2. August wurden die Eltern des Schülers aufgefordert, die Bilder unverzüglich von der Website ihres Sohnes zu entfernen. Zudem sollten sie "zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung" zwei Unterlassungserklärungen abgeben, in denen sie sich pauschal zur Übernahme von nicht näher bezifferten Lizenz-, Schadensersatz- und Anwaltskosten verpflichten sollten. Mario A. entfernte die beanstandeten Bilder unverzüglich von seiner Website, seine Eltern formulierten aber eine eigene Unterlassungserklärung ohne pauschale Kostenübernahmeverpflichtung.

Nach einigem Hin und Her akzeptierte die Kanzlei letztlich diese Unterlassungserklärung und wartete mit der Rechnung auf: Für drei Bilder mit Christina Aguillera, die von einem Münchner Fotografen stammen, sollte Mario A. 600 Euro Lizenzgebühr sowie einen 50 prozentigen Zuschlag in Höhe von 300 Euro zahlen, weil er den Urheber der Bilder auf seiner Webseite nicht angegeben hatte. Die Anwältin verlangte für ihre Tätigkeit eine Gebühr von 807,80 Euro, die sie aus einem Gegenstandswert von 16.500 Euro ableitete. Zusätzlich verlangte die Kanzlei noch einmal Gebühren in Höhe von 101,40 Euro für die Ermittlung und Bearbeitung der Lizenzgebühren.

Noch teurer sollte die zweite Abmahnung werden: Für die neun Bilder – die unter anderem Katie Price abbilden – forderte die Kanzlei im Namen eines Frankfurter Pressedienstes, der die Verwertungsrechte für Deutschland, Österreich und die Schweiz für sich reklamiert, von dem Schüler noch einmal 2700 Euro Lizenzgebühren. Die aus einem Gegenstandswert von 33.000 Euro abgeleiteten Abmahnkosten der Anwaltskanzlei belaufen sich hier auf 1099 Euro, hinzu kommen auch hier noch Kosten für die Lizenzgebührenabrechnung in Höhe vom 265,70 Euro. Alles in allem sollte der 17jährige Schüler also 5873,90 Euro für seinen versehentlichen Verstoß gegen das Urheberrecht zahlen. Zu viel, fanden Marios Eltern. Sie weigerten sich, den Betrag zu bezahlen, woraufhin die Kanzlei vor Gericht zog.

Die Kanzlei kann nun innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen das Säumnisurteil einlegen und wird dies nach Überzeugung des Richters auch tun. Er riet den Eltern von Mario A., der Hamburger Anwältin einen Vergleich in Höhe von 3000 Euro vorzuschlagen, da die geforderten Lizenzgebühren bei den – wie er sich ausdrückte – "hochwertigen Fotos" durchaus angemessen seien. Ob dies auch für den angesetzten Streitwert von zusammen 49.500 Euro gilt, ließ Richter Steinmetz offen. Generell, so redete er dem Beklagten ins Gewissen, ginge es hier nicht um Strafe, sondern um Lizenzgebühren.

Der Hessische Rundfunk hatte die Geschichte von Mario A., bei der es sich keineswegs um einen Einzelfall handelt, bereits am vergangenen Freitag in seiner Sendung c't magazin aufgegriffen. Die Sendung wird heute abend um 22:45 Uhr im hr-fernsehen wiederholt. Statt, wie von der Redaktion mehrfach angeboten, in der Sendung Stellung zu dem Fall zu nehmen, hüllten sich sowohl die Hamburger Anwaltskanzlei als auch der Münchner Fotograf und der Frankfurter Pressedienst in Schweigen. Die Berichterstattung wurde zudem aufgrund einer von dem Frankfurter Pressedienst beantragten Einstweiligen Verfügung eingeschränkt. Der Sender prüft derzeit rechtliche Schritte gegen diesen vorläufigen und ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Ebenfalls von den Aktivitäten der Abmahnenden Betroffene können sich per E-Mail (ctmagazin@hr-online.de) an den Hessischen Rundfunk wenden, der den Fall von Mario A. weiterverfolgen wird.

Quelle und Links : http://www.heise.de/newsticker/meldung/65638

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Urheberrecht: Zypries übt Kritik an Abmahnpraxis
« Antwort #1 am: 29 Mai, 2006, 11:56 »
Bundesjustizministerin will Abmahnkosten zum Schutz von Privatleuten deckeln

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat anlässlich des 57. Deutschen Anwaltstages in Köln - unter vereinzelten Buh-Rufen "Betroffener" - scharfe Worte gegen Anwälte ausgesprochen, die selbst bei "unerheblichen Urheberrechtsverletzungen" Abmahnkosten in bis zu vierstelliger Höhe einfordern. In Missbrauchsfällen müsse gegebenenfalls mit den Mitteln des Berufsrechts eingeschritten werden, so Zypries.
   
Unter Bezug auf das chinesische Sprichwort "Gehe mit Menschen um, wie mit Holz. Um eines wurmstichigen Stückes willen, werfe niemals den ganzen Stamm weg" sprach Zypries in ihrer Rede auch die anwaltliche Abmahnpraxis bei Urheberrechtsverletzungen an. Abmahnungen seien ein wichtiges Instrument für durch Urheberrechtsverletzungen Geschädigte. Es sei auch richtig, dass die Kosten von demjenigen getragen würden, der das Recht verletzt habe. "Der Holzstamm ist also im Großen und Ganzen gesund", so Zypries.

Allerdings hätten sich in letzter Zeit immer mehr Privatleute an die Bundesjustizministerin gewandt, die für die einmalige Verletzung eines Urheberrechts eine Abmahnung mit "einer zuweilen sogar vierstelligen Anwaltsrechnung" ins Haus geschickt bekommen. In ihrer Rede nennt Zypries einige solcher Fälle: "Zum Beispiel ein 15-jähriges Mädchen, das ein Foto ihrer Lieblingspopgruppe auf ihrer Homepage eingestellt hat – oder der Vorsitzende eines Sportvereins, der einen kleinen Stadtplan-Ausschnitt für den Weg zum Sportplatz ins Internet stellt."

"Und wenn ich dann noch höre, dass eine Anwaltskanzlei täglich bei den Betroffenen anruft, um die Geldforderung einzutreiben, dann muss ich Ihnen ganz klar sagen: Ein solches Verhalten kann nicht akzeptiert werden!", schießt Zypries gegen die entsprechenden Anwälte. Man werde deshalb in Zukunft bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen den Gegenstandswert präziser regeln und auch deckeln.

"Einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung dürfen nicht mehr als 50 bis 100 Euro für Abmahnung und Anwalt nach sich ziehen", so Zypries. Sie bittet die Anwaltschaft, solche Fälle im Blick zu behalten, vor allem zu sensibilisieren und zu informieren. In Missbrauchsfällen müsse gegebenenfalls mit den Mitteln des Berufsrechts eingeschritten werden.

"Das sind Sie der überwältigenden Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen schuldig, die ihren Beruf einwandfrei ausüben", so Zypries mahnend an die versammelten Anwälte. Diejenigen, die sich angesprochen fühlten, verkündeten ihren Unmut laut eines Berichts des Kölner Stadt-Anzeigers mit Buh-Rufen.

Quelle : www.golem.de

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Re:Urheberrecht: Zypries übt Kritik an Abmahnpraxis
« Antwort #2 am: 29 Mai, 2006, 13:20 »
Das wird ja auch mal Zeit das dem Treiben gewisser Anwaltskanzleien Einhalt geboten wird. Das Beispiel mit dem 15-Järigen Mädchen sagt doch schon alles. Da wird gleich abgemahnt nur um die eigenen Kassen zu füllen.
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Abmahnfalle Internet
« Antwort #3 am: 21 Januar, 2007, 14:40 »
Vor dem Landgericht Hamburg wurde am Freitag die Feststellungsklage von Martin Geuß gegen eine Abmahnung wegen angeblich rechtswidriger Äußerungen im Support-Forum Supernature mündlich verhandelt. Nach Angaben der Geuß vertretenden Kanzei habe der Richter erklärt, dass ein Forenbetreiber, der auch aktiv im Forum poste, jederzeit und uneingeschränkt für rechtswidrige Beiträge hafte. Die Menge der Postings sei rechtlich unerheblich. Wenn eine wirksame Filterung nicht möglich sei, müsse eine manuelle Vorab-Kontrolle jedes Postings erfolgen – egal ob ein Forum kommerziell oder privat betrieben werde.

"In 5 von 6 Punkten, bei denen es um rechtswidrige Äußerungen der Forum-Postings ging, sollte Herr Geuß Recht bekommen", heißt es weiter in der Mitteilung. Nur in einem Punkt habe das Gericht die Feststellungsklage als unbegründet angesehen und vorgeschlagen, dass Geuß eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben solle. Geuß lehnte den Vorschlag ab, da er keine wirksame Einhaltung der Teilunterlassungserklärung sicherstellen könne, "ohne sofort nach der Abgabe der Erklärung stets mit einem Bein in der Vertragsstrafe-Haftung zu stehen"; er hätte das Forum sofort schließen müssen. "Wir haben die Schlacht zu 5/6 gewonnen, aber den Krieg verloren", fasste der Anwalt Dr. Bahr nach Angaben von Prozessbeobachtern zusammen. Das Urteil soll am 2. März verkündet werden.

Die Frankfurter Kanzlei Leonhardt Spänle&Schröder hatte Geuß Ende Februar 2006 im Auftrag einer Gesellschaft für Luftrettungsvermittlung abgemahnt und sich dabei auf das Urteil gegen den Heise Zeitschriften Verlag vom 2. Dezember 2005 berufen. Angeblich habe ein Forenbetreiber laut dem Urteil gegen den Heise Zeitschriften Verlag "dafür Sorge zu tragen, dass eine Darstellung in der vorliegenden Art und Weise unterbleibt". Geuß reichte gegen die Abmahnung im Mai vorigen Jahres die negative Feststellungsklage ein, die nun verhandelt wurde. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied am 22. August 2006 im "Fall Heise", dass der Verlag ein Artikelforum auf heise online dann auf rechtswidrige Beiträge hin überwachen muss, wenn er konkret auf dort bereits stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde.

Quelle : www.heise.de
« Letzte Änderung: 24 November, 2009, 20:21 von SiLæncer »

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Abmahnung für Confixx-Nutzer
« Antwort #4 am: 04 März, 2007, 19:24 »
Manfred K.* bietet Freunden und Bekannten seit drei Jahren Webspace für private Homepages an. Der dafür eingesetzte Server wird, wie Millionen seiner Artgenossen, über das Control-Panel Confixx von SWSoft gesteuert. Bis zum vergangenen Freitag schien die Welt für ihn noch in Ordnung - doch dann staunte er nicht schlecht, als er seinen Briefkasten öffnete.

Abmahnung zugestellt

Manfred K. flatterte eine Abmahnung ins Haus. Die Firma Meer aus dem Emsland informierte Manfred K., dass er gegen die Sorgfaltspflicht im Internet, Urheberrechte, Markenrechte und Kennzeichenrechte verstoßen habe und das Unternehmen seit Februar 1998 Eigentümer des Markennamens "web1" als Firmen- und Produktname sei. Hintergrund: Confixx identifiziert eingetragene Nutzer als web1, web2 oder beispielsweise web3. Auf einer Domain von Manfred K. erscheint der Hinweis "Hier entstehen die Internet-Seiten des Confixx Benutzers web1 auf...", der auch von Google indiziert wurde.

Für den entstandenen Schaden macht das Unternehmen gleich mehrere Forderungen geltend: Neben der Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 178,50 Euro inklusive Steuern soll eine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro angedroht.

Google indiziert automatisch

Zudem sollen bis zum kommenden Dienstag, 6. März, sämtliche Einträge mit der Bezeichnung web1 aus dem Web verschwinden. Neben dem so genannten Platzhalter auf einer bereits konnektierten, aber noch nicht mit Inhalten hinterlegten Domain trifft dies auch auf sämtliche Einträge in Suchmaschinen zu, wie beispielsweise Google und Findsuch. Ebenfalls sollen Subdomains, die "web1" enthalten, abgeändert werden. Google indiziert sämtliche Homepage-Adressen automatisch in seinen Datenbanken.

Geschützte Marke?

Im Impressum des Unternehmens der Firma Meer heißt es: "Der Firmenname und das Warenzeichen 'web1' sind durch Urheberrecht und internationale Verträge geschützt. Ihre nicht genehmigte Reproduktion und Benutzung, zum Beispiel in URLs (auch im Unterverzeichnis der URL), E-Mail-Adressen und dergleichen zieht eine zivil- und strafrechtliche Verfolgung nach sich, wobei die gesetzlich vorgesehenen Höchststrafen zur Anwendung kommen können."

Droht nun eine neue Abmahnwelle gegen Confixx-Nutzer? Ein solcher Schritt hätte unabsehbare Folgen für das Webhosting in Deutschland. Manfred K. hat das Schreiben zur Prüfung seinem Rechtsanwalt übergeben.

* Name geändert.

Quelle : www.onlinekosten.de

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Abmahnungen gegen Confixx-Nutzer gegenstandslos
« Antwort #5 am: 06 März, 2007, 11:59 »
Verunsicherung herrscht nach dem einige Nutzer der Webserver-Konfigurationssoftware Confixx abgemahnt wurden. 178,50 Euro Schadensersatz sollten Confixx-Nutzer zahlen, weil das System den angeblich geschützten Begriff "web1" im Internet veröffentlichte. Nun stellt sich heraus: Die Abmahnungen sind unrechtmäßig und damit gegenstandslos.
   
Zwei bekannte Fälle

SWSoft sind bisher zwei Fälle von Abmahnungen gegenüber Nutzern der Software Confixx bekannt, möglicherweise sind jedoch mehr Anwender betroffen. Auch unsere Redaktion berichtete über einen Fall, in dem ein Confixx-Nutzer wegen der automatischen Verwendung des Begriffs "web1" durch die Confixx-Software durch Herrn Georg Meer abgemahnt worden war.

Confixx-Hersteller SWSoft hat nun klargestellt, dass die Abmahnungen keine Berechtigung haben. Der Begriff "web1" sei weder eine geschützte Marke, noch handele es sich dabei um einen urheberrechtlich geschützten Begriff. Zudem sei der automatisch durch den Webserver bei der Einrichtung neuer Accounts verwendete Begriff ein Platzhalter, der mit keinem speziellen Angebot verknüpft sei.

Die Standard-Falle

Standardmäßig vergibt die Confixx-Software für neue Unteraccounts einen Namen wie "web1", "web2" oder "web3". Dabei handelt es sich um einen automatischen Vorgang. Neue Domains, die noch nicht bearbeitet worden sind, zeigen als Platzhalter folgende Meldung: "Hier entstehen die Internet-Seiten des Confixx Benutzers web1 auf..." Georg Meer selbst betreibt die Website Web1.de und beanspruchte deshalb das Markenrecht für den Begriff Web1, ohne diesen jedoch zu besitzen.

SWSoft behält sich rechtliche Schritte gegenüber dem Urheber der Abmahnungen vor. Für Confixx-Nutzer heißt es nun jedoch aufatmen: Die Abmahnungen sind bar jeder rechtlichen Grundlage und damit gegenstandslos.


Quelle : www.onlinekosten.de

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Urheber- und Wettbewerbsrecht: Abmahnfalle Internet
« Antwort #6 am: 25 März, 2007, 16:25 »
Wer nicht aufpasst und seine Website mit fremden Federn schmückt, muss damit rechnen, Post vom Anwalt zu bekommen. Das ist nicht nur unangenehm, sondern kann richtig teuer werden. Beherzigt man einige Grundregeln, kann aber eigentlich kaum etwas schiefgehen.

Hamburg - Die Präsenz im Internet kann richtig teuer werden: Ein Foto auf der eigenen Homepage reicht dafür bereits, wenn es einem nicht selbst gehört und der Fotograf keine Erlaubnis erteilt hat, das Bild zu verwenden. Das entsprechende Abmahn-Schreiben vom Anwalt schlägt leicht mit mehreren hundert Euro zu Buche. Und in diesem Betrag ist der Schadensersatz für das unerlaubt genutzte Foto noch gar nicht enthalten.

Was landläufig Abmahnung genannt wird, hat offiziell die Bezeichnung "Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung". Im Kern soll der Betroffene damit unterschreiben, dass er eine bestimmte Rechtsverletzung nicht erneut begeht. Ansonsten droht eine meist drastische Strafzahlung. Mit der Anerkennung einer Abmahnung schützt man sich vor einem noch teureren Gerichtsverfahren, muss aber trotzdem den Anwaltsbrief bezahlen und für den entstandenen Schaden aufkommen. Je nach Fall können das einige hundert, aber auch mehrere tausend Euro sein.

"Es gibt vor allem zwei Bereiche, in denen häufig Abmahnungen vorkommen: Urheberrecht und Wettbewerbsrecht", hat der Rostocker Anwalt Johannes Richard festgestellt. Auf seiner Seite internetrecht-rostock.de stellt er typische Fälle vor und gibt Tipps für Abgemahnte.

Beim Urheberrecht geht es vor allem um Bilder und Stadtpläne sowie um die Benutzung von Tauschbörsen, in denen Musik- und Filmdateien illegal über das Internet verbreitet werden. Denn nicht alles, was im Internet frei verfügbar ist, darf auch frei genutzt werden. Selbst alltäglich wirkende Fotos und kleine Ausschnitte aus Stadtplänen können den Seitenbetreiber viel Geld kosten. Der zu zahlende Schadensersatz richtet sich hier in der Regel nach den Lizenzgebühren, die der Urheber theoretisch bekommen hätte. Im besten Fall muss hier mit einigen hundert, im schlechteren Fall auch mit bis zu 2000 Euro gerechnet werden, warnt Richard. Ähnlich teuer kann die Tauschbörse werden, wenn man selbst Dateien anbietet: 5000 Euro sind hier möglich, wenn es um mehrere hundert Musikstücke geht.

Das Wettbewerbsrecht ist hingegen häufig die Grundlage, wenn Auktionen bei Ebay abgemahnt werden. "Hier sind nur gewerbliche Anbieter betroffen", sagt Richard, schränkt aber ein: "Der Übergang vom privaten zum gewerblichen Anbieter ist fließend." Das bestätigt der Hamburger Jurist Martin Bahr: "Je mehr Verkäufe ich in einem engen Zeitraum habe, desto wahrscheinlicher wird es, dass das Gericht das Unternehmensrecht anwendet." Klare Grenzwerte fehlen.

Unternehmer müssen Kunden umfassend informieren und ihnen ein verbrieftes Rückgaberecht mit klaren Fristen zugestehen, die so auch im Angebot benannt werden müssen. Fehler sind schnell begangen: Wer in seinen Auktionen noch von 14 Tagen Rückgaberecht spricht, begibt sich schon in Gefahr. Aktuell müsse es ein Monat sein.

Aber selbst wer nichts verkauft und keine eigene Homepage besitzt, kann sich in Schwierigkeiten bringen. In Online-Diskussionen geht es beispielsweise nicht selten hoch her. Wer denkt, er könne hier Dank freier Meinungsäußerung alles sagen und schreiben, wird schnell eines Besseren belehrt. Was der Laie noch als Meinung ansieht, ist im juristischen Sinn vielleicht schon eine Tatsachenbehauptung. Ob es sich im Einzelfall um das eine oder das andere handelt, entscheidet im Zweifel ein Richter.

Wer eine Abmahnung bekommt, sollte vor allem einen kühlen Kopf bewahren. "Auf jeden Fall ernst nehmen und immer beantworten", sagt Bahr. Schließlich sei dieses Schreiben so ähnlich wie ein "blauer Brief" in der Schule und die letzte Warnung vor schlimmeren Konsequenzen - in diesem Fall vor einem Gerichtsverfahren. Die im Schreiben genannte Frist sollte auf jeden Fall eingehalten werden.

Wer sich bei der Antwort unsicher ist, holt sich fachlichen Rat.

Vor allem Unterlassungserklärungen seien eine Stolperfalle für den juristischen Laien. "Hier kommt es auf die Details an", sagt Bahr.

Denn man gehe damit einen Vertrag ein und verpflichte sich, ihn einzuhalten. Bei einem Verstoß drohten hohe Strafen. "Alles, was nicht zur Unterlassung gehört, sollte rausgestrichen werden." Auch Richard warnt: "Eine sehr weit formulierte Unterlassungserklärung, die später Vertragsstrafen zur Folge hat, kann Existenzen vernichten."

Andererseits gelte aber auch der Grundsatz, möglichst nicht um die Unterlassung zu streiten, wenn es nicht gerade um etwas geht, was für einen persönlich wesentlich ist, rät Bahr. "Das folgende Verfahren kann sonst viel Geld kosten."

Link zum Thema : http://internetrecht-rostock.de/

Quelle : www.spiegel.de
« Letzte Änderung: 30 April, 2007, 16:59 von SiLæncer »

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Neue Schlappe für Abmahnanwalt der Musikindustrie
« Antwort #7 am: 19 Dezember, 2007, 14:32 »
Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat die auf Urheberrechtsfragen spezialisierte Kanzlei Rasch aus der Hansestadt dazu verurteilt, einem zu Unrecht ins Visier der Filesharing-Fahnder geratenen Nutzer die Anwaltskosten für den juristischen Streit zwischen beiden Parteien zu ersetzen. Geklagt hatte laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung die Anwältin des Abgemahnten, Karin Klatt. Amtsrichter Kay Schulz stellte in dem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 11. Dezember klar (Az.: 316 C 127/07), dass Rasch seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei und daher die Kosten der Gegenseite übernehmen müsse. Zudem betonte der Richter, dass eine auf einem Standardschreiben basierende Abmahnung eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstelle. Klatt prüft daher Möglichkeiten, ihrem Mandanten weitere Ansprüche auf Schadensersatz zu eröffnen.

Rasch und seine Detektive bei der auf Tauschbörsen spezialisierten proMedia GmbH gehen im Auftrag der Musikindustrie seit über einem Jahr verstärkt gegen illegales Filesharing vor. Der Anwalt hat nach eigenen Angaben allein im ersten Halbjahr 2007 rund 26.000 Strafanzeigen wegen rechtswidriger Angebote geschützter Songs via Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) an Staatsanwaltschaften verschickt. In dem vor dem Amtsgericht behandelten Fall handelte es sich um ein parallel zu einem Hinweis an die Strafverfolger auch an einen Surfer adressiertes standardisiertes Abmahnschreiben wegen 696 illegal weiterverbreiteter Musikdateien. Neben der Unterlassungserklärung enthielt der Brief eine pauschale Schadenersatzforderung von mehreren tausend Euro als Vergleichsbetrag und den Hinweis, dass ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Dortmund bereits eingeleitet sei. Dazu kam die Drohung, dass der Abgemahnte bei Nichtabgabe der Erklärung auch die Anwaltskosten in Höhe mehrerer zehntausend Euro tragen müsse.

Wie in einem anderen gerichtlich bekannt gewordenen Fall traf die saftige Abmahnung aber nachweislich den Falschen. Ähnlich wie bei dem in Stuttgart verhandelten Vorkommnis hatte der Provider des Abgemahnten einen Zahlendreher in die IP-Adresse eingebaut, als er diese an die Staatsanwaltschaft weitergab. Die ursprünglich von der proMedia ermittelte Netzkennung bezog sich somit auf einen ganz anderen Nutzer. Die Dortmunder Strafverfolger stellten daraufhin das Verfahren ein. Klatt forderte daraufhin ihrerseits die Kanzlei Rasch auf, alle Ansprüche fallen zu lassen und die bislang entstandenen Anwaltskosten des Betroffenen zu übernehmen. Doch diese lehnte einmal mehr ab, sodass es zur Klage kam.

Amtsrichter Schulz moniert in seinem Urteil, dass die Kanzlei Rasch den Zahlendreher im Briefverkehr mit der Staatsanwaltschaft nicht bemerkt habe. Auch dieser las er die Leviten: Die Weitergabe der hinter der IP-Adresse stehenden Personendaten an den Rechtsanwalt sei rechtswidrig gewesen. Die Strafprozessordnung würde einen solchen Transfer personenbezogener Informationen durch die Strafverfolger nicht zulassen.

Klatt hält das Urteil, gegen das Rasch noch Berufung einlegen kann, daher für richtungsweisend: Damit werde deutlich, dass im Falle eines Abmahnschreibens der Musikindustrie den Forderungen der Anwälte nicht immer nachzukommen sei. Bei einem gesetzestreuen Verhaltens der Verbraucher könne auch die Abwehr der unberechtigten Forderungen gelingen. Die Anwältin überlegt, ob nun ein Vorgehen gegen das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund der Handlungen der einbezogenen dortigen Staatsanwaltschaft sinnvoll sei. Ferner könnten im Zuge der Dienstaufsicht Maßnahmen gegen die Strafverfolger eingeleitet werden. Auch die enge Zusammenarbeit zwischen der Polizei und der Kanzlei Rasch erscheint mit dem Urteil in einem anderen Licht.

Von Rechtsexperten wird seit längerem beklagt, dass die Abmahnmaschinerie der Musikindustrie zu weit geht. So würden Strafverfolger bei der Abfrage von Nutzerdaten verstärkt Gerichte umgehen und sich direkt an Internetprovider wenden. Die Labels und ihre Fahnder hätten es geschafft, die Staatsanwaltschaften perfekt zu instrumentalisieren, lautet der Vorwurf. Es seien "Super-Schnittstellen" für die Rechteinhaber geschaffen worden. Hintergrund ist, dass manche Gerichte die Herausgabe von Personendaten zu IP-Adressen verweigern, wenn sie nur Bagatellverstöße ins Feld geführt sehen.

Quelle : www.heise.de

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OLG Hamburg - Abmahnkosten müssen nicht immer erstattet werden
« Antwort #8 am: 22 April, 2009, 21:47 »
Am schlimmsten dürfte für fast jeden Abgemahnten die zum Teil erhebliche Kostennote sein, welche die Abmahnung zumeist beinhaltet.

Verständlicherweise hat der Abmahner grundsätzlich ein Recht darauf, seine Kosten und Auslagen erstatten zu bekommen. Durch das Mandantenverhältnis ist es jedoch so, dass in erster Linie der beauftragende Mandant die ausgemachten Zahlungen zu leisten hat und diese dann durch die Abmahnung von der gegnerischen Seite wieder eingebracht werden.

Problematisch wird dieses Szenario lediglich dann, wenn viele Abmahnungen verschickt werden. Insbesondere wenn der Verdacht auf eine Massenabmahnung vorliegt, sollte genauer geprüft werden, ob die abmahnende Partei die festgesetzten Kosten auch wirklich zahlt.

Interessant ist hierzu ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, welches im Rahmen einer Klage zu der Erkenntnis gelangt war, dass die geltend gemachten Abmahnkosten dem Abmahner seitens des Rechtsanwalts gar nicht in Rechnung gestellt worden waren. Vielmehr stützte man sich auf eine andere Art der Abrechnung, die jedoch nicht im Detail erklärt wurde. "Trotz ausführlicher Erörterung vor dem Senat der in beiden Instanzen umstrittenen Aufwendungshöhe hat die Klägerin lediglich vorgetragen, dass in dem mit der Klägerin bestehenden Mandatsvertrag kein Erfolgshonorar vereinbart worden ist. Nähere Angaben, in welcher Höhe der Klägerin durch die Abmahnung vom 7.3.2006 (Anlage K 11) tatsächlich Aufwendungen entstanden sind und wie sich diese errechnen, sind von der Klägerin nicht gemacht worden."

Der Senat kam final zu dem Schluss, dass der Klägerin die Abmahnkosten nicht zustehen würden,da sie in keinster Weise ihre Darlegungslast hierfür nachgekommen war. Infolge dessen war auch die Höhe des Anspruchs nicht schlüssig, weshalb dieser abgelehnt wurde. Wenngleich es sich hier um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gehandelt hatte, dürfte dieses Ergebnis auch für diverse Filesharing-Abmahnungen durchweg interessant sein.

Quelle : www.gulli.com

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OLG Hamm - Dämpfer für Abmahnanwälte
« Antwort #9 am: 19 Mai, 2009, 21:22 »
Ein nun bekannt gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. März 2009 hält fest, dass unter bestimmten Umständen bereits ein Dutzend ähnliche Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sein können.

Im konkreten Fall mahnte die Klägerin, die selbst einen Shop bei eBay betrieb, elf Mitbewerber ab, da diese veraltete Widerrufsbelehrungen benutzten. Die 12. Empfängerin weigerte sich jedoch, die Kosten der Abmahnung zu tragen, weshalb sie verklagt wurde.

Bereits in vorangegangener Instanz hielt das Landgericht Bielefeld fest, dass die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung als Bagatellverstoß angesehen werden, da dadurch keine relevante Beeinträchtigung der Mitbewerber entstehen würde, wie dies im Paragrafen 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgehalten wird. Nur am Rande hatte man sich auf die Missbräuchlichkeit des Unterlassungsanspruchs bezogen. Das Oberlandesgericht stützte sich bei der Entscheidungsfindung jedoch primär auf eben diese Tatsache. Wenn eine Abmahnung primär darauf abzielt, Geld zu verdienen, so sei sie rechtsmissbräuchlich. Als Indiz hierfür zog das Gericht außerdem heran, dass die Klägerin etwa 200 Euro Umsatz pro Monat mit ihrer Tätigkeit erzielte. Das Abmahngeschäft war wesentlich lukrativer. Auch die Äußerung der Klägerin, dass sie trotz einer geringen Produktüberschneidung ein wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße habe, wollte das Gericht nicht glauben, was auch seine Gründe hatte. "Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin ist, schließt sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin [...] nur eine gewinnbringende Beschäftigung [ist]."

Wenngleich sich dieses Urteil auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezieht, so ist das ergangene Urteil doch auch in anderen Abmahnbereichen höchst interessant. Im Jahr 2006 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass auch 200 gleichartige Abmahnungen nicht zwingend rechtsmissbräuchlich sind. Insbesondere bei Filesharing-Abmahnungen dürfte es interessant sein, den Gewinnfaktor näher zu beleuchten. Bislang ist dies jedoch nicht wirklich detailliert geschehen.

Quelle : www.gulli.com

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Gefakte Abmahnungen aufgetaucht
« Antwort #10 am: 16 Juni, 2009, 12:06 »
In den letzten Tagen sind nachgemachte Briefe der Telekom Austria aufgetaucht. Darin wird der Anschlussinhaber zu Unrecht bezichtigt, von den Raubkopierjägern von DigiProtect beim illegalen Filesharing erwischt worden zu sein.

Im vorliegenden Fall soll von der angeschriebenen Person ein urheberrechtlich geschützter Film in einer Tauschbörse angeboten worden sein. Allerdings stimmen weder die Qualität des Papiers, die Formatierung, noch der Briefkopf mit den echten Schreiben der Telekom Austria überein. Die eingescannten Briefe finden sich hier und dort.

Auch wird in den Fakes keine Kundennummer erwähnt. Als der Betroffene bei seinem ISP anruft, erreicht er lediglich eine automatische Bandansage. Beim Anruf bei der Telekom Austria wird ihm erklärt, dass dort bereits mehrere Personen wegen des gleichen nachgemachten Schreibens angerufen haben. Der Sachbearbeiter erklärt ihm zudem, sie hätten dieses Schreiben nicht verfasst.

Bislang ist noch unklar mit welchem Zweck man diese Anschreiben in Österreich verschickt. Die Empfänger werden zu keiner Überweisung oder einer anderweitigen Zahlung eines Bußgeldes aufgefordert. Es bleibt freilich abzuwarten, ob die Empfänger des Schreibens in absehbarer Zeit auch Post von Digi Protect erhalten. Im vorliegenden Fall hat nach eigener Aussage zu keiner Zeit weder der Upload noch der Download des fraglichen Films stattgefunden. Die Motive der tatsächlichen Absender bleiben also höchst ominös.

Quelle: http://www.gulli.com
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ePetition gegen Abmahngebühren
« Antwort #11 am: 24 November, 2009, 20:20 »
Eine aktuelle ePetition des Deutschen Bundestages will einen Vorstoß wagen, den es so bisher noch nicht gab: Abmahnungen bei Verstößen im Internet sollen unter bestimmten Bedingungen kostenlos sein.

Sie ist zum Mittel der Wahl geworden, wenn es darum geht, Rechtsverstöße außergerichtlich zu beseitigen: die Abmahnung. Das kleine Schreiben wird jedoch längst nicht mehr zwischen gewerblichen Händlern hin und her geschickt, sondern betreffen häufig auch Privatpersonen. Wenn ein Filesharer die Urheberrechte verletzt, ist die anwaltliche Post meist nicht weit. Wer als Blogger eine Domain registriert, sollte ebenfalls aufpassen. Ist der Begriff markenrechtlich geschützt, droht Gefahr.

Unwissenheit schützt zwar vor Strafe nicht, aber die Kostennoten, die diesen juristischen Schreiben anhängen, sind einfach nur erschreckend. Die Deckelung der Gebühren auf 100 Euro in einfach gelagerten Fällen hat auch nur geringfügig zur Verbesserung beigetragen. In den bisherigen Fällen beugte sich der Gesetzgeber den Anstrengungen der Lobby. Daran soll sich nun etwas ändern.

Eine aktuelle ePetition des Bundestages soll dafür als Türöffner fungieren. "Schuldrecht - Kostenfreiheit bei fristgerechter Beseitigung des Abmahngrundes", so die trockene Bezeichnung der Petition. Die Forderung des Antragsstellers ist knapp formuliert: "Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Abmahnungen im Internet einer kostenlose Vorstufe bedürfen."

Dem Rechtsverletzer soll so vorab die Möglichkeit geboten werden, den Rechtsverstoß abzustellen - ohne eine herbe Kostennote. Eine interessante und zugleich gewagte Petition, denn selbst wenn die notwendigen Stimmen erreicht werden, ist eine Umsetzung der Forderung nicht akzeptiert. Es würde lediglich zu einer Debatte im Bundestag kommen. Dieser hat bisher primär zu Gunsten der Rechteinhaber argumentiert. Das Urheberrechtsgesetz sowie die dazugehörigen Novellen können dies bezeugen.

Auch würde den Abmahnungen ein Aspekt verloren gehen, den sie angeblich sowieso nicht haben: Einnahmen. Wären die Schreiben zukünftig kostenlos, würde niemand mehr daran etwas verdienen können. Die Petition mitsamt Diskussionsrunde kann hier verfolgt und gezeichnet werden.

Quelle : www.gulli.com

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Re: ePetition gegen Abmahngebühren
« Antwort #12 am: 24 November, 2009, 21:04 »
Gute Idee, nur weiß ich immer noch nicht, inwieweit sich die Herren Politiker von so was beeinflussen lassen. Naja, Unterschreiben ist immer noch besser als nicht Unterschreiben :)
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Abmahnung auf Anfrage
« Antwort #13 am: 26 November, 2009, 10:31 »
Warum beauftragt die Stadt Augsburg eine angeblich 1.890,91 Euro teure Rechtsanwaltskanzlei mit etwas, das Andere mit einer Email erledigen würden?

Bloggen in Deutschland ist gefährlich. Deshalb entwickelte sich die Blogosphäre hierzulande auch wesentlich langsamer als in den USA. Die Gründe dafür liegen zu einem großen Teil in einer nationalen Besonderheit, die sehr viel Missbrauch erlaubt: dem deutschen Abmahnrecht. Es ermöglicht Anwälten, in Zusammenarbeit mit technischen Dienstleistern und Rechtebeanspruchern hohe Forderungen an Privatpersonen zu stellen, die diese aufgrund des finanziellen und zeitlichen Aufwands eines Prozesses häufig auch dann bezahlen, wenn gar keine Rechtsverletzung vorliegt.

Als der Augsburger Michael Fleischmann gemeinsam mit zwei Freunden ein Blog beginnen wollte, ging er deshalb besonders umsichtig vor und teilte bereits vor den ersten Einträgen der örtlichen Stadtverwaltung mit, dass er den für drei Augsburger naheliegenden Namen augsburgR.de dafür verwenden wolle. Wörtlich hieß es in seiner Email vom 5. Oktober:

Zitat
Wir haben die Domain [augsburgR.de] im Internet registriert. Um juristische Probleme mit der Stadt Augsburg zu vermeiden, bitten wir um eine schriftliche Genehmigung, diesen Namen verwenden zu dürfen.

Als Antwort darauf bekam er allerdings nicht, wie erwartet, eine Email der Stadtverwaltung, sondern ein auf den 23. Oktober datiertes Schreiben einer Anwaltskanzlei. Die forderte Fleischmann auf, die Domain umgehend löschen zu lassen, weil sie angeblich eine "Namensanmaßung" sei und Verwechslungsgefahr mit der Gebietskörperschaft bestehe. Der 25-jährige Webdesigner gab den Wünschen der Anwälte nach und kündigte die Domain. Dann schickte die Kanzlei eine Kostennote über 1890,91 Euro. Diese Summe hatte sie aus einem angenommenen Streitwert von 50.000 Euro errechnet - ein angeblich "entgegenkommend niedriger Betrag", da man ja auch das Zwei- oder Dreifache verlangen hätte können.

Daraufhin wandte sich Fleischmann an die Lokalpresse, die bei der Stadtverwaltung nachfragte und an einen offenbar für den Vorgang zuständigen Mitarbeiter namens Joachim Pfeilsticker verwiesen wurde. Der versuchte, sich mit der Angabe zu rechtfertigen, Fleischmann habe die Stadt "mit seiner E-Mail Anfang Oktober nicht um Erlaubnis gefragt, sondern [sie] in Kenntnis gesetzt, als er die Rechtsverletzung bereits begangen hatte". Allerdings war zu diesem Zeitpunkt auf der Domain lediglich die nackte Blogoberfläche ohne jegliche Inhalte zu sehen. Und wie hätte Fleischmann anders vorgehen sollen? Hätte er die Domain erst später eingetragen, dann wäre er das Risiko eingegangen, dass ihm die Stadt oder ein Verwaltungsbeamter die Idee abnimmt und für sich selbst nutzt. Wäre er tatsächlich ein Domaingrabber, wie ihm Pfeilsticker scheinbar unterstellen will, dann hätte er seine Anfrage wohl kaum als Bitte um eine Genehmigung formuliert. Er machte nicht die leiseste Andeutung einer Geldforderung, sondern schrieb explizit, dass er juristische Probleme vermeiden wolle.

Um so seltsamer ist es, dass ein eigentlich auf Fragestellungen nach Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit hin trainierter Kommunalbeamter jede Verhältnismäßigkeit über Bord zu werfen scheint und auf die Genehmigungsbitte nicht mit einem einfachen "Nein" reagiert, sondern eine Anwaltskanzlei beauftragt. Der studierte Jurist Pfeilsticker meint hierzu, dass es sich "um sehr spezielle Rechtsfragen" gehandelt habe, weshalb es nur "recht und billig [sei], dass für die Anwaltskosten der Verursacher aufkommt, nicht der Steuerzahler". Mit dem Verursacher meint er allerdings nicht den, der die Email nicht mit "Ja" oder "Nein" beantwortete und die Kanzlei beauftragte, sondern den Blogger.

Auf den Widerspruch hingewiesen, dass Domains wie augsburger.de, augs-burg.de, auxburg.de oder augsburgre.de unbehelligt existieren, sah sich der Jurist offenbar in die Offensive gezwungen und kündigte der Augsburger Allgemeinen an, "[er werde] die Sachverhalte prüfen und dann entsprechende Veranlassungen treffen".

Bei der Domain augsburgR.de handelt es sich nicht um die Domain augsburg.de, oder auch nur um augsburger.de, sondern um eine vom Stadtnamen noch deutlich weiter entfernte dialektale Verfremdung. Ein Anspruch darauf geht vom Umfang her in eine Richtung, bei der sich auch die Augsburger Allgemeine, die Augsburger Aktienbank oder die Augsburger Puppenkiste Sorgen machen müssten - was möglicherweise auch zur durchwegs sehr negativen Berichterstattung über den Fall beitrug. In Foren fragte man sich sogar, ob der Hamburger Bürgermeister nun McDonald's abmahnen dürfte und kündigte Domains wie "auxbrgr.de" an, in denen man die Stadtverwaltung auf den Arm nehmen will. Die örtliche Piratenpartei rief die Kommune mittlerweile dazu auf, "weltferne Amtsschimmeltätigkeiten", die Augsburg zum "nationalen Witzsymbol" stempeln, künftig zu unterlassen und sich bei dem Blogger zu entschuldigen.

Tatsächlich erklärte der Augsburger Oberbürgermeister Kurt Gribl, nachdem auch viele Mainstream-Medien über den Fall berichteten, dass der Ablauf zwar "aus fachlicher Sicht korrekt" gewesen sei, man aber trotzdem auf die Forderung verzichten werde. Nun wird die Anwaltsrechnung wahrscheinlich aus dem Steuersäckel bezahlt, womit zum PR-Schaden noch ein finanzieller hinzu kommt. Allerdings könnte die Stadt einer solchen Forderung möglicherweise entgegenhalten, schlecht beraten worden zu sein: Dass bereits die Anmeldung der Domain augsburgR.de eine Namensrechtsverletzung darstellt, ist nämlich eine juristisch durchaus angreifbare Position. Vermutlich auch deshalb wurde die Domain augsburgR.de am Mittwoch von einer dem Blogger nicht bekannten Person neu angemeldet.

Ein sehr seltsamer Vorgang also, der niemandem außer den Anwälten zu nützen scheint. Auf die Frage, wer genau die Kanzlei beauftragt hat, verweigert die Stadtverwaltung jede Auskunft - ebenso zu Fragen, seit wann Pfeilsticker bei der Stadt Augsburg beschäftigt ist, was er vorher machte, wo er studiert hat, ob er Mitglied in einer Partei ist und was die genauen Gründe waren, ausgerechnet diese externen Juristen auszuwählen. Auch darüber, welches Verhältnis Pfeilsticker zu den beiden Anwälten der abmahnenden Kanzlei hat, mag man bei der Stadt Augsburg keine Angaben machen. Möglicherweise gibt man sich allerdings dem Freie-Wähler-Stadtrat Rainer Schönberg gegenüber auskunftsfreudiger, der ankündigte, die Sache bei der ab 15 Uhr öffentlichen Sitzung am Donnerstag zur Sprache zu bringen.

Quelle : http://www.heise.de/tp/

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Augsburger Domainaffäre: Nachgefragt beim Bürgermeister
« Antwort #14 am: 26 November, 2009, 17:59 »
Was steckt nun wirklich hinter der harten Linie der Augsburger Verwaltung?

Die Augsburger Domain-Affäre um die vom Blogger Michael Fleischmann registrierte "augsburgr.de" mit nachfolgender Schnellschuss-Abmahnung durch die Stadt erregt aktuell die nationale Blogosphäre und amüsiert die Mainstreampresse. Ein guter Grund, einmal direkt beim Oberbürgermeister Dr. Kurt Gribl nachzufragen, was im Rahmen einer Routine-Pressekonferenz auch ganz unbürokratisch möglich war. Trotz sichtbarer Freude des höchsten lokalen Amtsträgers darüber, dass der Heise-Verlag einen lokalen Fragesteller vorbeischickt, blieben die meisten Punkte jedoch offen. Und das bei wortreichen Ausführungen, oder gerade deswegen. Ob er denke, dass in einem Gerichtsverfahren ein Anspruch auf die Domain "augsburgr.de" durchsetzbar wäre, wie weit sich der Anspruch der Stadtverwaltung auf namensähnliche Domains erstrecke, ob man gegen den neuen Besitzer der fraglichen Domain, einen Berliner Rechtsanwalt, vorgehen wolle, konnte der CSU-Mann nicht beantworten. Schade, denn so bleibt die Unsicherheit für betroffene Domainbesitzer bestehen, sozusagen ein neuer, rechtsfreier Raum in Internet.

Eindeutig formulierte er dagegen, dass die ganze Sache nicht so gelaufen wäre, wie sie hätte laufen sollen, und wörtlich sagte er: "Sorry, es tut mir leid". Das Bedauern reicht aber auf Nachfrage hin nicht soweit, auch dem betroffenen Blogger Michael Fleischmann eine offizielle Entschuldigungsnote oder wenigstens ein freundliches Wort zukommen zu lassen. Der letztendlich Verantwortliche in der Domain-Affäre bleibt also dabei, dass alle Mitarbeiter der Stadtverwaltung korrekt gehandelt hätten; auch der Auftrag an eine externe Anwaltskanzlei sei angesichts der schwierigen Sachlage angemessen gewesen. Schließlich, so war zu erfahren, sei eine Großstadt auch irgendwie so etwas wie ein Unternehmen, mit Corporate Identity und Corporate Design. Der Einwand, dass Städtenamen nicht nur markenähnliche, sondern auch generische Begriffe darstellen, fand kein nachhaltiges Echo.

Die Frage, ob er als Oberbürgermeister etwas gegen künftige PR-Schlappen dieser Art unternehmen könne, welche im Rest der Republik als Schildbürgerstreiche wahrgenommen würden, wies Dr. Gribl mit einer Begründung von nicht nachprüfbarer Logik zurück. Die Aufregung würde zudem von den Medien verursacht und nicht etwa von ihm oder seinen Mitarbeitern. Das allerdings kann nur als subjektiver Standpunkt gelten.

Für die regionalen Blogger bedeutet diese hochoffizielle Haltung eher eine Empfehlung dafür, weiterhin unterhalb des Verwaltungsradars zu bleiben und im Ernstfall auf die Vierte Gewalt im Staat zu vertrauen, die freie Presse. Soviel haben die medialen Warnschüsse der letzten Tage allerdings bewirkt: Der OB hat versichert, keine Abmahnungen mehr zu verschicken, sondern nur noch einfache Verwaltungsschreiben. Na also.

Quelle : http://www.heise.de/tp/

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