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Abmahnpraxis ...
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Thema: Abmahnpraxis ... (Gelesen 16854 mal)
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SiLæncer
Cheff-Cubie
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P2P-Abmahnungen zu kritisieren ist gefährlich!
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Antwort #15 am:
27 November, 2009, 17:51 »
Schießt man jetzt mit Kanonen auf Spatzen? Gestern erreichte die Kanzlei Wilde & Beuger eine einstweilige Verfügung, die die Kanzlei Nümann & Lang vor dem Landgericht Köln erwirken ließ. Christian Solmecke hatte das hiesige Abmahnwesen öffentlich infrage gestellt.
Die Kanzlei Wilde & Beuger ist vielen abgemahnten Filesharern ein Begriff. Insbesondere Rechtsanwalt Christian Solmecke war bereits häufiger in den deutschen Medien präsent. Auf der Homepage der Kanzlei veröffentlicht er regelmäßig Blogeinträge zu aktuellen und wichtigen Rechtsthemen.
Vor kurzem war darunter ein Artikel, der jetzt diesen Titel trägt: "Rechtsfolgen für abmahnende Anwälte bei unwirksamen Abmahnungen". Der Hintergrund für den merkwürdigen Titel ist ganz einfach: Die ursprüngliche Fassung des Artikels musste aufgrund einer einstweiligen Verfügung abgeändert werden.
Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine besonders dringliche Form des Gerichtsbeschlusses. Während sonst immer beide Parteien eines Rechtsstreits vor den Richter treten, ist dies hier nicht der Fall. Lediglich der Antragssteller wird im Amtsgericht vorstellig. Dieser möchte in kürzester Zeit ein Urteil erwirken. Wenn also beispielsweise ein Konkurrent rufschädigende weil unwahre Aussagen verbreitet, so kann mit Hilfe dieses Beschlusses binnen kürzester Zeit reagiert werden. Langfristige Wartezeiten werden vermieden. Dafür hat die Entscheidung des Gerichts aber nur vorläufigen Charakter. Sollte kein Widerspruch eingelegt werden, so wird der vorläufig rechtskräftige Beschluss vollends wirksam.
Die Karlsruher Kanzlei Nümann & Lang soll nach Aussage von die-abmahnung.info und anderer Quellen unter anderem im Namen folgender Rechteinhaber die illegale Verbreitung von Musik und Software abmahnen: Aergo Trade GmbH, Offshore Music Ltd., Cascada, UPTUNES GmbH, Lernhaus Österreich (Alcatech GmbH & Co KG), Autodata Ltd. und Wever & Co. GmbH. Jetzt hat man also auf dieses höchst drastische Rechtsmittel zurückgegriffen. Die kritisierten Textpassagen können an dieser Stelle leider nicht wiedergegeben werden. Bei Solmeckes Blogeintrag handelt es sich aber um eine kritische Beleuchtung des Themas "Filesharing-Abmahnungen" - insbesondere im Bereich der Finanzierung.
Rechtsanwalt Solmecke erläuterte für den Geschmack mancher Leser offenbar zu plastisch und detalliert, wann Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind und wann nicht. Auch der ursprüngliche Titel musste geändert werden, da er dem Gericht scheinbar zu drastisch erschien. Der Beschluss des Landgerichts Köln zeigt aber auch, dass der Antragssteller (die Kanzlei Nümann & Lang) einen Teil der Kosten übernehmen musste. Zumindest Herr Solmecke schlussfolgert daraus, dass man beim Landgericht Köln nicht alle Forderungen geltend machen konnte. Was im Detail abgewiesen wurde, ist leider nicht bekannt. Mittlerweile hat Wilde & Beuger eine andere Kölner Kanzlei mit der Prüfung des Beschlusses beauftragt. Sollte bei einem Widerspruch eine Chance auf Erfolg bestehen, so wird man diesen Weg vermutlich gehen.
Quelle:
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SiLæncer
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Wenn die Abmahnverteidigung zur Farce wird
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Antwort #16 am:
29 November, 2009, 20:42 »
Wenn eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Postkasten liegt, ergreift den gewöhnlichen Bürger primär eines: Pure Panik. Von den juristischen Formulierungen überrumpelt sehen viele den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Schuld ist daran nicht zwingend das Abmahnschreiben selbst. Natürlich erschüttert es den Empfänger zutiefst. Viele dürfen das erste Mal Worte wie "Strafbewehrte Unterlassungserklärung" lesen. Gepaart mit der Nennung eines fünfstelligen Streitwerts sowie einigen fett unterlegten Zahlen, hinter denen der Begriff "Euro" fällt. Doch an den Formulierungen gibt es wenig zu rütteln. So sieht eine Abmahnung eben aus.
Genauso wie zahlreiche Abmahnkanzleien nach dem "Schema F" auf Abmahnungen reagieren, scheint sich diese Entwicklung auch bei einigen Juristen durchzusetzen. Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage berichtet aktuell über einen solchen Fall. Der Jurist bietet abgemahnten Filesharern seine Dienstleistungen an. Während sich seit mehr als einem Jahr die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung etabliert hat, empfiehlt der Anwalt eine andere Vorgehensweise. Es werden sogenannte Schutzschriften an etwa 22 deutschen Gerichten hinterlegt, an welche die abmahnenden Kanzleien häufig herantreten, wenn sie eine Einstweilige Verfügung bekommen wollen.
Was hat es nun mit der Schutzschrift auf sich? Ein Abgemahnter erhält in der Regel nicht nur mehrere Seiten mit Fließtext, sondern auch eine sogenannte "Strafbewehrte Unterlassungserklärung". Unterzeichnet der Abgemahnte dieses Dokument, verpflichtet er sich das abgemahnte Werk nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Die Unterlassungserklärung ist dabei wie ein Vertrag zu sehen, und hat eine Wirksamkeit für 30 Jahre. Wird binnen dieser Zeit das Werk erneut über die abgemahnte Person verbreitet, wird eine sogenannte Vertragsstrafe fällig. Diese liegt meist bei 5.001 Euro.
Grundsätzlich wird den Abgemahnten seit eineinhalb Jahren geraten, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Jedoch nicht das Original, sondern eine modifizierte Version. Diese wird von zahlreichen Juristen empfohlen und von der Initiative Abmahnwahn-Dreipage zur Verfügung gestellt. Der Vorteil an dieser angepassten Variante: Dem Unterlassungsanspruch des Abmahners wird entsprochen. Dabei bestreitet man jedoch jedwede Schuld. Viele der bekannten Abmahnkanzleien akzeptieren diese Variante der Unterlassungserklärung ohne jedwede Kritik.
Problematisch wird es unter Umständen, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Immer häufiger beantragen die abmahnenden Kanzleien dann nämlich eine Einstweilige Verfügung. Hier wird im Eilverfahren, ohne Anhörung der Gegenseite ein Gerichtsbeschluss erlassen. Der Abgemahnte hat die Kosten dieses gerichtlichen Dokuments zumindest vorerst zu tragen. Eine abgegebene Unterlassungserklärung verhindert dies, da die "Wiederholungsgefahr" dadurch ausgeräumt wird. Der Rechteinhaber muss nicht befürchten, dass sein Werk erneut rechtswidrig verbreitet wird.
Als eine Option wird zwischenzeitlich oftmals die Hinterlegung einer Schutzschrift genannt. Hierbei wird über den Rechtsbeistand des Abgemahnten ein Dokument bei allen Gerichten hinterlegt, die von den abmahnenden Kanzleien häufig angelaufen werden. Dies ermöglicht eine schriftliche Verteidigung gegen die Einstweilige Verfügung. Der Erfolg ist jedoch mehr als ungenügend: "LG München I, EV vom 07.10.2009, Az. 7 O 18649/09 : [...] 5. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass die Schutzschrift vom 22.09.2009 der Kammer vorlag, aber nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. [...]."
Jeder hat für seine Arbeit selbstredend eine angemessene Bezahlung verdient. Alles sollte jedoch im Verhältnis stehen. In einem konkreten Fall sollte der Abgemahnte als Vergleichssumme 756,00 Euro bezahlen. Der mandatierte Rechtsbeistand stellte ebenfalls seine Rechnung für einige "Schutzschriften" mit fragwürdiger Protektion. Insgesamt 1.223,20 Euro.In diesem Falle hätte der Abgemahnte wohl gleich die geforderte Abmahnsumme bezahlen können.
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Re: Abmahnpraxis ...
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Antwort #17 am:
01 Dezember, 2009, 21:35 »
Am heutigen Vormittag hat die Financial Times Deutschland (FTD) auf ihrer Homepage einen Artikel veröffentlicht, der durchaus von Interesse sein dürfte. Frankfurter Abmahn-Anwälte versuchen laut der FTD illegale Erfolgshonorare zu berechnen und schlagen zurück.
Unter dem Titel "Jagd auf die Jäger im Internet" befasst man sich mit unserer Artikelreihe über die Kanzlei Kornmeier, DigiProtect sowie der jüngst ergangenen Strafanzeige gegen Dr. Udo Kornmeier. Gestellt hat diese unser Chefredakteur Lars "Ghandy" Sobiraj. Selbstverständlich vertreten durch einen Rechtsanwalt. Der
Financial Times Deutschland
ist jedoch etwas gelungen, das sonst wohl niemand erreicht hat.
Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier äußerte sich bezüglich des bei Wikileaks aufgetauchten Faxes. Wobei Äußerung wörtlich zu nehmen ist. Konkret erklärte er der Financial Times Deutschland gegenüber: "Zu illegal und vor allem anonym im Internet veröffentlichten Dokumenten werden wir uns nicht äußern. Falsch ist die Behauptung, unsere Sozietät mache Kosten für anwaltliche Beratung gegenüber Dritten geltend, die unserer Mandantschaft nicht entstanden sind. Richtig ist vielmehr, dass wir nur Anwaltskosten geltend machen, die in Rechnung gestellt und bezahlt werden."
Ein interessantes Statement, obgleich es im Bereich "Klarheit schaffen" irgendwo auf Höhe der Pressemitteilung von DigiProtect rangiert. Die Financial Times befragte den Geschäftsführer des Deutschen Anwaltsvereins, Rechtsanwalt Udo Henke, zu dem Sachverhalt. Dieser wollte oder konnte sich zu der konkreten Situation nicht äußern. Grundsätzlich sei ein Erfolgshonorar aber unzulässig. "Wenn ein Anwalt beauftragt ist, Rechtsverletzungen abzumahnen, ohne dass sein Mandant ihm dafür in jedem Fall Honorar schuldet, ist das eine unzulässige Vergütungsabrede, abgesehen von rechtmäßigen Erfolgshonoraren in ganz wenigen Fällen." Sollte man dennoch ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbaren, würde man gegen geltendes Berufsrecht verstoßen. "Die härteste Sanktion ist der Ausschluss aus der Anwaltschaft", erklärte er der Financial Times Deutschland.
Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier gibt sich offiziell gelassen. Man sei auf der Seite des Gesetzes und im Recht, deswegen sei es eben kein Geschäftsmodell. Letzteres würden seiner Aussage nach eher die "Opferanwälten" betrieben. Er spricht also von den Verteidigern abgemahnter Filesharer. Perfide sei, so der Jurist, dass diese Anwälte oftmals höhere Honorare verlangen, als man teilweise selbst in den Vergleichszahlungen fordert.
Ob da jemand neidisch ist?
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Gegen-hartz.de abgemahnt wegen falschem Titel
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Antwort #18 am:
06 Dezember, 2009, 01:52 »
Schon eine fälschlich klingende Überschrift kann für eine Abmahnung ausreichend sein. Der Vorsitzende des IFO-Institutes, Prof. Hans-Werner Sinn, ließ den Betreiber der Webseite gegen-hartz.de kostenpflichtig abmahnen. Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.
Bei der Redaktion der Webseite
www.gegen-hartz.de
ist kürzlich Post der besonders unangenehmen Art eingetrudelt. Grund des Schriftverkehrs war der Titel eines Artikels vom 9. November. Dieser war überschrieben mit "ifo-Chef für gestaffelte Hartz IV Kürzungen". Beanstandet wurde nicht der Inhalt des Artikels, lediglich dessen Titel wurde als Falschaussage bezeichnet.
Die Überschrift drücke aus, Herr Sinn wäre für Hartz IV Kürzungen. Dieser glaubt darin eine Falschaussage zu erkennen. Noch am gleichen Tag hatte er im Rahmen eines Interviews der Financial Times Deutschland zu Protokoll gegeben, dass die Hartz-IV-Sätze rationalisiert und an das Preisniveau vor Ort angepasst werden könnten. "Es kann nicht sein, dass der Hartz-IV-Empfänger in Ostberlin dasselbe kriegt wie der in Hoyerswerda, obwohl er in Berlin mehr für die Lebenshaltung bezahlen muss." Die Mitarbeiter der Webseite gingen davon aus, dass sich sein Statement auf die aktuelle Rechtslage stützen würde. Sie legten seine Ausführungen so aus, dass der ALG II-Empfänger in Hoyerswerda zu viel ALG II bekommt, denn dessen Lebenshaltungskosten sind im Durchschnitt geringer. Natürlich hätte dies auch bedeuten können, dass die Leistungen in Berlin entsprechend erhöht werden müssen. Eine derartige Interpretation lässt die Aussage von Herrn Prof. Sinn aus Sicht der Macher der Webseite gegen Hartz IV aber nicht zu.
Die Verantwortlichen haben in Anbetracht des Streitwertes von 10.000 Euro bereits eingelenkt und ihren Artikel entsprechend geändert. Mittels der beiliegenden "Vertragsverpflichtung" wurden sie dazu aufgefordert, die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Juristen zu tragen und folglich eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Die Redaktion von Gegen-hartz.de glaubt zudem, dass es kein Interesse an einer Diskussion geben würde. "Eine inhaltliche Auseinandersetzung soll aus unserer Sicht anscheinend nicht geführt werden."
Es bleibt unklar, warum der Volkswirtschaftler und Chef des IFO-Instituts ausgerechnet diesen Weg für sich gewählt hat. Alle festen als auch freien Mitarbeiter des Portals sind problemlos per E-Mail erreichbar. Diese wären sicher auch ohne anwaltliche Hilfe an einer fairen wie gebührenfreien Lösung interessiert gewesen. Wer in Deutschland seine Meinung auf seiner Webseite kundtut, der nicht unters Presserecht fällt, der sollte überaus vorsichtig bei seiner Wortwahl sein. Ansonsten gilt vielleicht die nächste Abmahnung inklusive Kostennote ihr beziehungsweise ihm.
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Massenabmahner scheitert an Einzelabmahnung
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Antwort #19 am:
09 Dezember, 2009, 17:14 »
Filesharing-Abmahner müssen Kritik an ihrem Geschäftsmodell hinnehmen
Eine durch zahlreiche Abmahnungen in Filesharing-Verfahren in die Kritik geratene Frankfurter Anwaltskanzlei hatte versucht,
Äußerungen des auf Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalts Thomas Stadler aus dessen Blog
durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung verbieten zu lassen. Zuvor war trotz bedrohlicher Doppel-Ausrufezeichen der Versuch gescheitert, den Kritiker mit einer Abmahnung einzuschüchtern, wobei ein sagenhafter Streitwert von 250.000,- Euro geltend gemacht wurde.
Telepolis hatte letzte Woche über den Fall
ausführlich berichtet
. Konkret ging es um die Aussagen, der Massenabmahner würde bei Abgemahnten "Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgestz geltend" machen, Stadler liege ein entsprechendes Schreiben der Kanzlei vor. Die Kanzlei fordere Honorarkosten, von denen sie wisse, dass diese "gar nicht entstanden seien". Ferner störte sich der Massenabmahner an Stadlers Qualifizierung des Verhaltens als "(versuchen) Betrug".
Wie Stadler heute bekannt gab, mochte das Landgericht Frankfurt die vom Massenabmahner beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen und bewegte diesen offenbar zur Rücknahme seines Antrags. Den exorbitanten Streitwert setzten die Richter von 250.000,- Euro auf 30.000,- Euro herunter.
Quelle :
http://www.heise.de/tp/
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P2P-Abmahnungen: Haas klagt - oder doch nicht?
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Antwort #20 am:
26 Dezember, 2009, 01:48 »
Die besinnliche Weihnachtszeit wird seit wenigen Jahren von einem besonderen Berufsstand ausgenutzt: den Juristen. Insbesondere P2P-Abmahner. In der vorweihnachtlichen Zeit versucht nun auch Rechtsanwalt Haas sein Glück.
Wenn Abgemahnte nicht reagieren oder bestenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, geht die Kanzlei Schutt & Waetke einen Schritt weiter im Standard-Prozedere. Der "Fall" wird an ein Inkasso-Unternehmen abgegeben, welches bemüht ist, die geforderten Beträge einzuziehen. Fruchtet dieser Versuch ebenfalls nicht, greift man wieder auf einen Juristen zurück. In diesem Fall auf die Kanzlei Haas.
Mit erneuten Schreiben versuchte diese, die Abgemahnten zu einer Zahlung zu bewegen. Man wagte sich sogar einen Schritt voran und beantragte Mahnbescheide. Wurde diesen widersprochen, herrschte oftmals Stille. Wie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage jedoch aktuell berichtet, prescht man erneut nach vorne, jedoch mit fragwürdiger Motivation.
Wie die Abmahnwahn-Dreipage berichtet, hat man aktuell Kenntnis von sieben Fällen, in denen die Kanzlei Haas versucht hat zu klagen. In einem dieser Fälle verglich man sich noch vor einem Gerichtstermin. Der geforderte Betrag wurde anstandslos bezahlt. Drei weitere Fälle werden - falls überhaupt - erst im kommenden Jahr ausgefochten. Die Termine dafür stehen bis zum April 2010.
Am interessantesten sind jedoch die verbliebenen drei Fälle, von denen die Initiative Abmahnwahn-Dreipage weiß. Hier hat die Kanzlei Haas die Klagen zurückgezogen. Es waren nicht die Abgemahnten, die dieses Ereignis herbeiführten. Vielmehr war es Justitia selbst. In allen bekannten Fällen hat das Amtsgericht, an dem der Fall verhandelt worden wäre, zu einer Klagerücknahme geraten. Wieso ist bislang nicht eindeutig klar. Der Initiative Abmahnwahn-Dreipage liegt jedoch inzwischen eine solche Klageschrift vor.
In Zusammenarbeit mit dem IT-Experten Dr. Rolf Freitag hat man die technischen Argumentationen in diesen analysiert. Dabei hat man einige argumentative Lücken entdeckt, die bereits seit Monaten bekannt sind. Wer sich für die komplexen Aspekte der Klageschrift interessiert, kann sich in einem Blogeintrag der Abmahnwahn-Dreipage tiefergehend informieren.
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Urteil: Keine Kostenerstattung für Gegenabmahnung
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Antwort #21 am:
07 Januar, 2010, 13:01 »
Der Empfänger einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Gegenabmahnung. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 3. Dezember 2009 entschieden (Az.: 4 U 149/09). Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum in der Vorinstanz.
Der Kläger, der mit Tierbedarf handelt, hatte im Rahmen einer Auktion Anfang 2009 diverse Wettbewerbsverstöße begangen. So war etwa die Widerrufsbelehrung in seinen AGB fehlerhaft, er hatte dort seine Telefonnummer genannt, die Versandkosten ins Ausland wurden nicht aufgeführt und es war eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten angegeben. Daraufhin wurde er von dem Beklagten abgemahnt. Nach Ansicht des LG Bochum war diese Abmahnung zwar inhaltlich berechtigt, jedoch im Sinne des Paragraphen 8 IV UWG als rechtsmissbräuchlich anzusehen und damit unberechtigt. Es liege ein ausgesprochen krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen des Beklagten und dem durch den Ausspruch der von ihm versandten Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiko vor.
Der Kläger hatte dem Beklagten zunächst eine Gegenabmahnung zukommen lassen, in der er sich auf die Rechtmissbräuchlichkeit der Abmahnung berief. In dem Verfahren wollte er die Kosten für dieses Schreiben in Höhe von rund 1130 Euro ersetzt haben. Zu Unrecht, wie nun das OLG Hamm feststellte. Bei den Kosten für eine Gegenabmahnung sei davon auszugehen, dass eine Erstattung selbst bei einer unberechtigten Abmahnung nicht verlangt werden kann. Der Abgemahnte müsse gegen eine unberechtigte Abmahnung direkt mit einer negativen Feststellungsklage vorgehen.
Die Entscheidung folgt der rigiden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Problemkreis. Danach kann auch ein zu Unrecht Abgemahnter nur in wenigen Ausnahmefällen die Kosten für eine Gegenabmahnung verlangen. Ein solcher Fall liege etwa dann vor, wenn die ursprüngliche Abmahnung auf "offensichtlich unzutreffenden Annahmen" beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung gerechnet werden kann. Eine weitere Ausnahme kann bei einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung bestehen.
Im Normalfall wird der Versender einer Gegenabmahnung auf den daraus entstehenden Kosten sitzen bleiben, er müsste gegen eine unberechtigte Abmahnung direkt klagen. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass der Sinn einer Abmahnung wie auch einer Gegenabmahnung eigentlich darin liegt, ein solches teueres Verfahren zu vermeiden. In einem solchen Fall bestehe jedoch nach Ansicht des OLG Hamm ein "verfahrensrechtliches Privileg" des zu Unrecht Agemahnten.
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Abmahnstatistik: Erste Kanzleien beziehen Stellung
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Antwort #22 am:
13 Januar, 2010, 15:32 »
Die statistische Erhebung vom Verein gegen den Abmahnwahn e.V. sowie der Initiative Abmahnwahn-Dreipage haben in der vergangenen Woche doch für einigen Wirbel bei abgemahnten Filesharern gesorgt. Die ersten Kanzleien haben nun öffentlich auf die Publikation reagiert.
Alle Zahlen knallhart und richtig oder doch bloß aus der Luft gegriffen? Die
Abmahnstatistik für das Jahr 2009
sorgte für eine durchaus angespannte Stimmung. Dies lag insbesondere daran, dass Zahlen in den Raum gestellt wurden, die geradezu gewaltig wirkten. Eines der größeren Probleme bei P2P-Abmahnungen stellt die Tatsache dar, dass man nicht weiß, wie viele dieser Schreiben wirklich durch die Bundesrepublik wandern.
Der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. sowie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage haben - in Zusammenarbeit mit der Boarduserin princess15114 - versucht, dieses Dunkel etwas aufzuhellen. Von 453.000 Abmahnungen im Jahr 2009 war dann letzten Endes die Rede. Insgesamt würde dies zu Einnahmen von
290 Millionen Euro
führen. Dabei nahm man sich dieselben Rechte heraus, wie auch die Musikindustrie. Ein heruntergeladenes Werk = ein entgangener Verkauf. Übertragen auf die Abmahnung bedeutet dies, dass jeder bezahlt hätte.
Die ersten Kanzleien wehren sich nun gegen die erhobenen Anschuldigungen. Auf der Liste ist beispielsweise die Kanzlei Waldorf aus München führend. Rund 90.000 Abmahnungen soll man im Jahr 2009 verschickt haben. Dies bestreitet man gegenüber netzwelt vehement. Die Zahlen seien "völlig aus der Luft gegriffen". Die wahren Werte "liegen deutlich niedriger", erklärte der Jurist Björn Frommer von der Kanzlei Waldorf.
Nun hat auch die Kanzlei Nümann und Lang eine Pressemeldung zu der Jahresstatistik heraus gegeben. Darin heißt es: "Die Initiative „Abmahnwahn-Dreipage“ prangert diesen vermeintlichen "Wahn" der Rechtsausübung mittels urheberrechtlicher Abmahnungen an und erhebt bei den vermeintlichen "Opfern" Daten über Art und Ausmaß solcher Abmahnungen. Die die Kanzlei NÜMANN+LANG betreffenden Zahlen der aktuell veröffentlichten "Jahresstatistik" der Initiative können jedoch nicht bestätigt werden."
Die Kanzlei Nümann und Lang befindet sich auf Platz 2 der Jahresstatistik, wenn es um die Kanzleien geht, die am meisten Abmahnungen versandt haben. Rund 75.000 Stück sollen es laut der Statistik gewesen sein. Viel interessanter ist jedoch im Kern die Folgeaussage der Kanzlei Nümann und Lang:
"Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch die Tatsache, dass
die Fallzahlen der im Jahr 2009 aufgedeckten und verfolgten Urheberrechtsverstöße in Filesharing-Netzwerken sich wohl tatsächlich insgesamt im sechsstelligen Bereich bewegen dürften
und die Dunkelziffer nicht ermittelter und verfolgter Urheberrechtsstraftaten in Filesharing-Netzwerken noch deutlich höher ist."
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Wird die EMI Gaga?: DJ wegen eines Mashups abgemahnt
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Antwort #23 am:
16 Januar, 2010, 13:23 »
Das Major-Label EMI wehrt sich erneut gegen die unerlaubte Verwendung ihres urheberrechtlich geschützten Materials. Dieses Mal betraf es eine Mischung aus "Smells Like Teen Spirit" von Nirvana und dem Song "Pokerface" von Lady Gaga.
Die Electronic Frontier Foundation (EFF), eine amerikanische Bürgerrechtsbewegung, brachte den kostenpflichtigen Briefverkehr der Plattenfirma ans Tageslicht. Aus dem Material von Kurt Cobain und dem amerikanischen Popsternchen bastelte dj lobsterdust den Track "NirGaga".
Das Ergebnis der Mischung wurde sogar von der Redaktion des Wall Street Journals lobend erwähnt. Man könne diesen Mix nur lieben oder ihn hassen. Das Management von EMI hat sich offenbar für letzteres entschieden. Die Abmahnung ging sowohl an den DJ als an den Bootie Blog, wo man den Track im Rahmen der "best of 2009" Compilation angeboten hatte. Mittlerweile haben beide Anbieter das Lied von ihrer Webseite entfernt, bei YouTube ist er aber noch immer verfügbar. Die Frage ist wie lange noch. Laut dem Institut für Urheber- und Medienrecht war die EMI zuletzt sogar juristisch gegen derartige "Video-Mashups" (Joe Satriani vs. Coldplay) vorgegangen.
Solche Abmahnungen sind alles andere als neu. Vor vier Jahren erhielt der texanische Künstler Clayton Counts (gulli berichtete) eine Klage in Höhe von 30 Millionen US-Dollar, weil er mit dem Album "Sgt. Petsound's" Material der Beatles mit dem der Beach Boys vermischt hatte. Später nahm die EMI wieder Abstand von ihrer Klage. Im aktuellen Fall spricht aber einiges dagegen. Auf der Compilation-Website Bootie ist auch ein Online-Vertrieb geplant. Kunst und Kommerz lassen sich unter solchen Bedingungen nicht mehr so einfach voneinander trennen, wie bei Clayton Counts.
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Antwort #24 am:
22 Januar, 2010, 07:03 »
Irrtümliche Abmahnungen gegen selbst produzierte Phantom-Werbung
Der sächsischen IT-Firma KOMSA ist ein denkbar peinlicher Fehler unterlaufen: Mitarbeiter sahen im Internet zahlreiche Websites, auf denen das Logo der Firma verwendet wurde. Sie brachten sofort einen Anwalt in Stellung, der an drei Website-Betreiber Abmahnungen verschickte.
Was die Leute der Firma nicht wussten: Die scheinbare „Logo-Verwendung“ war das Produkt eines Filters des Firmenrechners, der unerwünschte Internet-Anzeigen gegen das eigene Firmen-Logo austauschte. Von den Firmenrechnern aus wirkte jede Website mit Reklame wie eine, die sich den Gebrauch des Firmenlogos anmaßte.
Die Abgemahnten verstanden zunächst nur Bahnhof. Da der Kanzlei beim Adressieren offenbar Fehler unterliefen, erfuhren zwei Abgemahnte voneinander und bildeten spontan eine Selbsthilfegruppe. Die Nachricht verbreitete sich derart explosionsartig im Netz, dass die PR jede virale Marketing-Aktion locker hätte in den Schatten stellen können. Die Sache ist jedoch echt.
Wie die Unternehmenssprecherin Katja Förster gegenüber Telepolis äußerte, ist der Firma der Vorfall äußerst unangenehm. Der Anwalt wurde sofort zurückgepfiffen, bei den Abgemahnten entschuldigte man sich in aller Form.
Quelle :
http://www.heise.de/tp/
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Mannheim mahnt Twitter-Nutzer "Mannheim" ab
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Antwort #25 am:
22 Januar, 2010, 12:52 »
Die Stadt Mannheim hat einen Twitter-User abgemahnt, der sich einen Account gleichen namens registriert hat. Dieser soll das bereits 2007 angelegte Nutzer-Konto wieder freigeben.
Der Account gehört derzeit Mark Zondler, einem Mitbegründer der Software-Firma von Mikogo. Dieser wohnt selbst in Mannheim. Nach drei Jahren meldete sich nun die Stadtverwaltung mit einem
anwaltlichen Schreiben
(PDF), in dem er aufgefordert wird, die Nutzung des Städtenamens aufzugeben und eine entsprechende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Der zuständige Stadtrechtsdirektor beruft sich in dem Fall auf die Gemeindeordnung Baden-Württembergs, in der der Namensschutz entsprechend geregelt sei. Zondler betreibe einen "zu einer Identitätsverwirrung führenden Namensgebrauch", heißt es in dem Schreiben.
Der Nutzer soll den Account-Namen nun freigeben. Geschieht dies nicht, will die Stadt vor Gericht ziehen. Ein solches Verfahren könnte beispielhaften Charakter haben. Immerhin steht zwar fest, dass Städte Namensrechte bei Domains geltend machen können, wie dies allerdings bei Nutzernamen in Internet-Communities aussieht, ist noch nicht entschieden worden.
Quelle :
http://winfuture.de
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ritschibie
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Anwaltskanzlei überzieht England mit Abmahnwelle wegen illegaler Downloads
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Antwort #26 am:
29 Januar, 2010, 19:30 »
Die britische Anwaltskanzlei ACS:Law hat in den letzten Tagen tausende Abmahnschreiben an Leute geschickt, die im Verdacht stehen, illegal Musik heruntergeladen zu haben. Dies geschah jedoch ohne Ab- beziehungsweise Zustimmung der englischen Musikindustrie (BPI), berichtete die öffentlich-rechtliche britische Rundfunkanstalt "BBC" am Freitag.
Ein Sprecher sagte gegenüber der "BBC", dass die BPI die Vorgehensweise von ACD:Law nicht gut heiße und es auch nicht stillschweigend dulden werde. Zwar würde die Plattenindustrie illegales Downloaden nicht ignorieren, jedoch sei der BPI der Meinung, dass sich rechtliche Schritte nur bei den Straftätern bewährt machen, die in großem Umfang gegen die Gesetze verstoßen, insgesamt sollte ein derartiges Vorgehen aber gründlich abgewogen und nicht vorschnell angewendet werden.
Dem Bericht zufolge haben sich 150 Bürger, die sich in Punkto Filesharing nichts zu Schulden haben kommen lassen, an die britische Verbraucherzentrale Which gewendet. Weitere 100 haben einen Anwalt eingeschaltet, der der Meinung ist, dass die Beweisführung von ACD:Law vor Gericht einen schweren Stand haben würde, da die Beschuldigten entweder die Tat zugeben müssten oder aber ihre Festplatten durchsucht werden müssten.
Die Abmahnanwälte selbst sehen das anders, ein Sprecher gab gegenüber der "BBC" an, dass die verwendeten Methoden zum Aufspüren von Copyright-Verletzungen äußerst akkurat sind. Dabei würde das System nur Up-, nicht Downloads überwachen. Dementsprechend hätte die Firma kein Problem damit, am Ende vor Gericht zu ziehen, um die Ansprüche ihrer Klienten - unter anderem aus der Porno-Industrie - geltend zu machen.
Quelle: SAT+KABEL
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Re: Abmahnpraxis ...
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Antwort #27 am:
29 Januar, 2010, 19:37 »
Ich kann nur vor diesen Geiern immer wieder warnen. Nur nicht einschüchtern lassen mit irgentwelchen IP Adressen die die vorlegen. Wo wollen die die her haben, mal so einfach und ohne Staatsanwalt?
Ein Kumpel von mir hat rund 500€ gezahlt, obwohl er wie er sagt sich nichts zu Schulden hat kommen lassen. Der hatte Angst vor dem was daraus werden könnte, da er eh kaum was hat. Ein anderer wurde beschuldigt über E-Mule aktiv Filesharing zu betreiben, ergo: Abmahnung, 370 Kracha und ne Unterlassung. War ebenso lächerlich. Werden sich die Gerichte mit beschäftigen dürfen, zahlen darf es wie immer die Allgemeinheit.
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Re: Abmahnpraxis ...
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Antwort #28 am:
30 Januar, 2010, 00:58 »
Mir geht da sowieso der Kragen auf. Junge Leute sollen mit allen Möglichkeiten des Internets vertraut werden, sollen "spielerisch" lernen damit umzugehen. Da erzählt mir doch keiner, dass die nicht irgendwann auf einer filesharing-Seite landen (sind wir doch auch). Im nichtkommerziellen Ausmaß stört das nicht mal die Musikindustrie wirklich. Nur textsensitive Richter (haben wohl keine Kinder?) und geldsensitive Anwälte schrauben da rum. Gut, dass auf Gullicom der "passende" Schriftsatz liegt, um erst mal aus der schlimmsten Schlinge rauszukommen. Schlecht, dass das Internetvolk immer noch nicht massiv gegen diese Würgeschlangen vorgeht!
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P2P-Abmahnpannen: Inkasso eilt Abmahnung voraus!
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Antwort #29 am:
02 Februar, 2010, 13:26 »
Der Verein gegen den Abmahnwahn berichtet aktuell über eine sehr interessante "Panne" der abmahnenden Kanzlei U+C. Ein Betroffener erhielt das Schreiben des Inkasso-Unternehmens vor der eigentlichen Abmahnung.
Dass im Abmahnwahn mitunter kleine Patzer passieren können, ist keine Neuigkeit mehr. Gelegentlich gibt es jedoch Ereignisse, die Zweifel an der fehlerfreien Funktionsweise des Systems aufkommen lassen. Solch ein Fall liegt aktuell dem Verein gegen den Abmahnwahn e.V. vor. Ein Betroffener hatte sich mit einigen Unterlagen an den Verein gewandt, da er das Vorgehen der Kanzlei U+C für mehr als fragwürdig hielt.
Was war geschehen? Im Januar hatte die Person Post der Firma "Media Inkasso GmbH" im Postkasten vorgefunden. Eine typische Inkasso-Mahnung. Einige Abmahnkanzleien wälzen ihre Fälle inzwischen auf Inkasso-Unternehmen ab. Diese sollen die veranschlagten Gebühren eintreiben. In diesem Fall stellte man eine Gesamtforderung von 5711.85 Euro. Der Großteil dieses Betrags wurde durch Zinsen errechnet. Der Empfänger des Schreibens war wie vor den Kopf gestoßen. Der Grund: Er wusste nicht, wofür er hier ein Inkasso-Schreiben erhalten hatte.
Denn bis zu diesem Tage hatte er noch nicht einmal eine Abmahnung erhalten. Ein Anruf bei der Media Inkasso GmbH brachte wenig Klärung. Dort erklärte man ihm, dass man für den "Fall" nicht mehr zuständig sei. Er sei an die Kanzlei U+C zurückgegeben worden. Eine beeindruckende Handlung, insbesondere, wenn man bedenkt, dass der Betroffene am Tag des Empfangs dieses Inkassoschreibens dort angerufen hatte. Da er an die Kanzlei verwiesen wurde, rief er einen Tag später auch dort an. Sein telefonisches Gegenüber wies ihn darauf hin, dass man "ohne schriftliche Schilderung" nicht helfen könne.
Weiß man also gar nicht, an wen Abmahnungen verschickt werden oder wessen Daten an das Inkasso-Unternehmen weitergereicht werden? Erneut fügte sich der Betroffene diesem Spiel, denn schließlich wollte er nur eines: Dieses Missverständnis aufgeklärt wissen. Ein Brief mit der höflichen Bitte um Klärung wurde versandt. Klärung gab es jedoch nicht. Als Antwort folgte: Die Abmahnung.
Man beachte hierbei den Ablauf des Szenarios: Das Inkassoschreiben war auf den 20.01.2010 datiert. Das wenig später eintreffende Abmahnschreiben trug das Datum 21.01.2010. Ungeachtet der Tatsache, dass das Inkasso vor der eigentlichen Abmahnung eingegangen war, stehen hier jedoch interessantere Fragen im Raum. Wie kann es sein, dass die Daten des Betroffenen einfach so an ein Inkasso-Unternehmen weitergereicht werden? Vor allem, wenn vorab keine Abmahnung ergangen ist. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie man auf den wahnsinnigen Betrag von fast 6.000 Euro gelangt. Wurde hier der "Logzeitpunkt" als Starttermin für die Zinsberechnung herangezogen? Oder lagerten die Daten des Abgemahnten bereits seit längerer Zeit bei der Kanzlei U+C und man hat lediglich auf einen guten Zeitpunkt warten wollen, bis man die Abmahnung verschickt?
Quelle :
www.gulli.com
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