Autor Thema: Mobilfunk - Prepaid-Guthaben  (Gelesen 2931 mal)

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Re: Urteil: Prepaid-Guthaben darf nicht verfallen
« Antwort #15 am: 16 November, 2006, 19:58 »
bedeutet das nun das debitel ermöglicht das Kartenguthaben in Zukunft ohne Zeitlimit abzutelefonieren? 
kater
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Re: Urteil: Prepaid-Guthaben darf nicht verfallen
« Antwort #16 am: 16 November, 2006, 20:04 »
Zitat
bedeutet das nun das debitel ermöglicht das Kartenguthaben in Zukunft ohne Zeitlimit abzutelefonieren?

Gute Frage...darüber steht ja nichts in der Nachricht...

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Streit um Verfall von Prepaid-Guthaben hält an
« Antwort #17 am: 25 November, 2006, 13:10 »
Der Streit um den Verfall von Prepaid-Guthaben hält trotz der verbraucherfreundlichen Gerichtsurteile vom Sommer dieses Jahres an. Zwar hatten Gerichte in München und Düsseldorf entschieden, dass die Guthaben nicht verfallen dürfen, doch nach Ansicht von Verbraucherschützern sind die derzeitigen Regeln bei vielen Mobilfunkanbietern noch immer "unbefriedigend". Vor allem die von den Urteilen direkt betroffenen Anbieter haben bislang reagiert, ergab eine dpa-Umfrage bei den Unternehmen.

Doch Verbraucher müssen unter Umständen noch immer um ihr eingezahltes Geld fürchten. So hat die Verbraucherzentrale Baden- Württemberg weitere Prepaid-Anbieter abgemahnt und Klage etwa gegen den Mobilfunk-Marktführer T-Mobile beim Landgericht Köln eingereicht. "Wir zahlen seit dem ersten November ein Guthaben, das Bestand hat, unseren Kunden aus", sagte Unternehmenssprecher René Bresgen. Doch wenn der Anschluss länger als drei Monate eingestellt ist, hat der Kunde Pech: "Danach werden die Daten gelöscht." Aus Datenschutzgründen, so die Begründung von T-Mobile.

Die Konkurrenten Vodafone und O2 haben dagegen nach eigenen Angaben die gegen sie ergangenen Urteile umgesetzt. Die Prepaid- Karten seien inzwischen unbegrenzt gültig und Guthaben könnten auf Wunsch ausgezahlt werden, sagte Vodafone-Sprecherin Tanja Dahmen. Dennoch halte man sich die Möglichkeit offen, den Kunden, die ihre Handy-Karte nicht mehr nutzen, nach einer Frist zu kündigen. Die Dauer dieser Frist wollte sie nicht benennen. Auch bei O2 hieß es: "Der Kunde kann sein Guthaben immer zurück erhalten." Seit Anfang Oktober hätten einige hundert O2-Kunden davon Gebrauch gemacht.

Auf den Guthaben-Streit angesprochen schieben einige Service- Provider den Netzbetreibern den Schwarzen Peter zu, weil sie deren Verträge lediglich weiter vermarkten. Bei der Verwaltung der Guthaben sei man auf die Netzbetreiber angewiesen, hieß es bei simyo. Gegen den Mobilfunk-Discounter aus Düsseldorf läuft ebenfalls eine Klage der Verbraucherschützer wegen dessen Guthaben-Bestimmungen. Auch Talkline weist auf Probleme hin: Das Unternehmen habe keinen Zugriff auf die technischen Prozesse des Netzbetreibers. Es werde jedoch an einer "kundenfreundlichen Lösung" gearbeitet.

Derweil versuchen viele Service-Provider ihre Kunden mit Kulanzregelungen bei der Stange zu halten. So bucht simyo nach eigenen Angaben einen niedrigen Cent-Betrag auf Handy-Karten, damit diese nicht stillgelegt werden und die Kunden eingehende Anrufe weiter entgegennehmen können. Eine ähnliche Zwischenlösung bietet blau.de aus Hamburg. Tchibo-Kunden können nach Angaben des Unternehmens ihr nach einem Jahr eingefrorenes Guthaben innerhalb von drei Jahren geltend machen. Bei den Prepaid-Angeboten des Krefelder Anbieters Victorvox verfalle dagegen das Guthaben - Ausnahme sei der simply-Tarif, sagte Unternehmenssprecherin Iris Hauk.

E-Plus feilt unterdessen noch an einer Regelung zur Auszahlung des Guthabens. Bis dahin verfielen die eingezahlten Beträge nicht, wie Sprecher Jörg Müller versicherte. Unklar sei, welchen Zeitraum eine möglicherweise rückwirkende Gutschrift umfasse.

Eine automatische Auszahlung des Guthabens gibt es bei keinem der Anbieter, so dass sich die Kunden stets um ihr Geld kümmern müssen. Ob es nach den Musterurteilen gegen O2 und Vodafone zu weiteren Prozessen kommt, ist noch unklar. Es könne sein, dass die Betreiber bis dahin eine Lösung anbieten, sagte die Telekommunikations-Expertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Hannelore Brecht-Kaul. Dann habe sich die Klage erledigt.

Quelle : www.heise.de

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Telekom unterliegt im Streit um Restguthaben alter Telefonkarten
« Antwort #18 am: 03 Juni, 2009, 18:37 »
Im Jahr 2001 sorgte die Deutsche Telekom mit der Ankündigung einer Radikalmaßnahme für viel Unmut unter ihren Kunden: Um Einnahmeverluste durch gefälschte Telefonkarten zu reduzieren, würden zum 1. Januar 2002 alle Telefonkarten der sogenannten ersten Generation gesperrt, teilte das Unternehmen damals mit. Solche Karten wurden bis Mitte 1998 ausgegeben, wiesen keine Befristung der Laufzeit auf und lauteten damals noch auf DM-Guthaben. Zwar wurden entsprechende Karten noch längere Zeit von der Telekom angenommen und das Restguthaben auf neuen Telefonkarten gespeichert – 2007 war damit aber Schluss. Begründung: Der Anspruch auf Umtausch sei inzwischen verjährt.


Dies wollte eine Inhaberin von 3668 Telefonkarten mit DM-Guthaben im Gegenwert von 17.633 Euro aber nicht hinnehmen, klagte gegen die Telekom – und bekam jetzt Recht. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied mit Urteil (11 U 213/08) vom heutigen Mittwoch, dass die Telekom zwar berechtigt gewesen sei, die fraglichen Telefonkarten ohne Gültigkeitsvermerk nachträglich zu sperren, dass sie dem Kunden im Gegenzug aber ein unbefristetes Recht zum Umtausch der gesperrten Telefonkarten gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert einräumen müsse.

Das OLG sei der Auffassung der Beklagten, dass die Ansprüche auf Umtausch der gesperrten streitgegenständlichen Telefonkarten bereits verjährt seien, "explizit entgegen getreten", verdeutlicht die Sozietät Meilicke Hoffmann & Partner, die die Klägerin in dem Verfahren vertreten hat. Das Landgericht hatte zuvor gegen die Telefonkarten-Sammlerin entschieden, weil diese seit Kenntnis der Sperrung mehr als drei Jahre nichts unternommen habe, weshalb ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzbar seien. Die Telekom kündigte an, die Urteilsbegründung des OLG (PDF-Datei) zunächst prüfen zu wollen und gegebenenfalls Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einzulegen. Wie viele der alten Karten noch im Umlauf sind oder sich bei Sammlern befinden, konnte ein Telekom-Sprecher nicht sagen.

Quelle : www.heise.de

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Eine Gebühr von 6 Euro beim Mobilfunkprovider Klarmobil für die Erstattung eines Restguthabens ist nicht zulässig. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Für die Erstattung des Restguthabens eines Mobilfunkanschlusses darf der Betreiber im Falle einer Kündigung keine Gebühr verlangen. Das geht aus einem Urteil hervor, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) vor dem Landgericht Kiel gegen den Mobilfunkprovider Klarmobil erstritten hat.

"Kunden, die sich nach einer Vertragskündigung das Restguthaben auszahlen lassen wollen, sollten dafür 6 Euro extra bezahlen. Für jede Mahnung kassierte Klarmobil 9,95 Euro. Die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden mit 19,95 Euro büßen", gab die Verbraucherschutzorganisation bekannt.

Ein Restguthaben zu erstatten, sei eine gesetzliche Verpflichtung, so das Urteil. Die damit verbundenen Aufwendungen dürften dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden. Auch die hohe Mahngebühr sei unzulässig, weil Kunden sie bereits für die erste Mahnung zahlen sollten. Die Pauschale für geplatzte Lastschriftabbuchungen beinhalte allgemeine Personalkosten, was nicht zulässig sei, so die Richter.

Die Klauseln in den Bedingungen für Prepaid-Verträge von Klarmobil sind nach dem Urteil nicht wirksam. Der am 12. April 2011 veröffentlichte Richterspruch (18 O 243/10) ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Klarmobil, ein Mobilfunk-Discounter, der zum Freenet-Konzern gehört, nutzt die Netze der Deutschen Telekom und von Telefónica Deutschland. "Unsere Rechtsabteilung entschiedet nach einer gründlichen Prüfung, ob wir in die Revision gehen", erklärte eine Klarmobil-Sprecherin Golem.de auf Anfrage. Das Urteil widerspreche in Teilen einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, sagte die Sprecherin.

Quelle : www.golem.de

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Kunden der Telekom, die ihre Prepaid-Karten für Handys und Datengeräte längere Zeit nicht aufladen, erhalten in letzter Zeit Post vom Provider. Darin wird eine Kündigung angedroht, die jedoch nach Meinung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein nicht rechtens ist.

Die Verbraucherzentrale bezeichnet die Schreiben von T-Mobile als "Friss-oder-Stirb-Ankündigung". Betroffen sein sollen auch Kunden, die noch über ein Guthaben für die Prepaid-Karten verfügen. Eine Rechtsgrundlage oder eine Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Verträge konnte die Verbraucherzentrale nicht entdecken.

Die Konsumentenschützer bitten Betroffene, sich über ein Kontaktformular an sie zu wenden. Ist eine Kündigung bereits ausgesprochen, so raten die Verbraucherschützer dazu, sich das verbliebene Guthaben auf jeden Fall auszahlen zu lassen.

Dazu sind die Mobilfunkbetreiber nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 2009 verpflichtet. Ein Urteil des Landgerichts in Kiel hatte im April 2011 außerdem festgestellt, dass der Provider für die Auszahlung des Restguthabens keinerlei Gebühren verlangen darf. In diesem Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt. Offenbar sucht die schleswig-holsteinische Verbraucherzentrale nun Betroffene, um die Kündigungsandrohung ebenfalls richterlich prüfen zu lassen.

Quelle : www.golem.de

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OLG kippt Gebühr für Rückzahlung von Prepaid-Guthaben
« Antwort #21 am: 28 März, 2012, 19:10 »
Endet ein Prepaid-Mobilfunkvertrag, darf der Anbieter in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Gebühr für die Auszahlung eines Restguthabens erheben. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig – Aktenzeichen 2 U 2/11). Das OLG gab damit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) statt.

Der Verband hatte einen Mobilfunkanbieter aufgefordert, verschiedene Klauseln aus seinen AGB zu streichen, weil diese aus Sicht der Verbraucherschützer die Mobilfunkkunden unangemessen benachteiligten. Nach Informationen von heise online handelt es sich bei dem Unternehmen um Klarmobil mit Sitz im schleswig-holsteinischen Büdelsdorf.

Die Verbraucherschützer beanstandeten unter anderem ein "Dienstleistungsentgelt" in Höhe von 6 Euro, das bei Beendigung eines Prepaid-Vertrags für die Auszahlung des Restguthabens verlangt wird. Weiterhin monierte der vzbv, dass Klarmobil sowohl für seine Prepaid-Tarife als auch für die Postpaid-Tarife in seiner Preisliste des Mobilfunkanbieters bestimmte Gebühren verlangt, nämlich für eine "Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" 19,95 Euro und als "Mahngebühr" 9,95 Euro.

Da Klarmobil auf die Forderung der Verbraucherschützer zunächst nicht eingegangen war, klagte der vzbv vor Gericht und bekam in erster Instanz vor dem Landgericht Kiel Recht. Hiergegen legten die Büdelsdorfer Berufung vor dem OLG Schleswig ein.

Das OLG erklärte jetzt die beanstandeten AGB-Klauseln für unwirksam, "weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen" Die Auszahlung des Restguthabens sei "keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann". Vielmehr sei das Dienstleistungsentgelt von 6 Euro der Versuch, Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen.

Die Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift sind laut OLG überhöht. Nach Ansicht des 2. Zivilsenats verursacht eine Mahnung nur Kosten für das Fertigen und den Ausdruck eines automatisiert erstellten Schreibens, für Papier und Umschlag, anteilige Personalkosten für das "Eintüten" sowie Portokosten. Selbst bei "großzügigster Behandlung" ergebe sich nicht im Ansatz ein Betrag von 9,95 Euro. Angesichts der Bankgebühren für eine Rücklastschrift von höchstens 8,11 Euro sei die Forderung des Mobilfunkers hierfür über 19,95 Euro ebenfalls überhöht.

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Zwei Urteile: Prepaid-Guthaben darf nicht ins Minus rutschen
« Antwort #22 am: 16 April, 2013, 21:31 »
Einige Mobilfunk-Discounter lassen das Guthaben von Prepaid-Karten auch ins Minus rutschen. Das kann dann passieren, wenn angefallene Gebühren nicht sofort, sondern erst verzögert abgebucht werden. Das Landgericht München I (Az: 12 O 16908/12) und das Landgericht Frankfurt am Main (Az: 2-24 O 231/12) haben nun in eigenen Urteilen entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Anbieter für unwirksam erklärt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.

Karte gesperrt und monatliche Gebühren berechnet

Die b2c.de GmbH, die den Mobilfunk-Discounter discotel betreibt, sowie die simply Communication GmbH hatten Kunden sogar den Anschluss gesperrt und trotzdem monatliche Gebühren für hinzugebuchte Optionen berechnet. Dies haben beide Gerichte für unzulässig erklärt, die Kunden sind nicht einmal verpflichtet das Guthabenkonto auszugleichen. Beide Unternehmen gehören zur Drillisch-Gruppe.

Prepaidtarife werden auch zur Kostenkontrolle genutzt – gerade bei Minderjährigen. Der Nutzer erwartet, dass er nur vertelefonieren, versimsen und versurfen kann, was er als Guthaben zuvor eingezahlt hat. Wenn dieses aufgebracht ist, sollte bis zur nächsten Aufladung keine Leistung mehr erfolgen, statt ein Minus auf dem Konto zu erzeugen.

Mit dem Zweck eines Prepaid-Vertrags nicht zu vereinbaren

In den AGB einiger Anbieter findet sich jedoch ein Passus, dass durchaus ein Negativsaldo entstehen könne, der vom Kunden unverzüglich auszugleichen sei. Beide Gerichte stellten dazu fest, dass der Kunde dadurch unangemessen benachteiligt werde. Dies sei mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages nicht zu vereinbaren, so die Münchner Richter.

Quelle : http://www.onlinekosten.de

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