Autor Thema: T-Online wegen Speicherung von Flatrate-Kundendaten verklagt  (Gelesen 1301 mal)

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Ein Nutzer klagt gegen die Praxis seines Providers, Verbindungsdaten von Flatrate-Kunden zu speichern. Die T-Online AG muss in der kommenden Woche vor dem Amtsgericht Darmstadt Stellung dazu nehmen, dass sie IP-Adressen, Einwahlzeiten und Datenmengen ihrer Flatrate-Kunden mehrere Monate lang aufbewahrt. Internet-Provider dürften laut § 6 Abs. 1 Teledienstedatenschutzgesetz und § 97 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) solche Verbindungsdaten aber nur für Abrechungszwecke speichern. Darauf besteht Holger Voss, Systemadministrator bei einer Versicherung in Münster. Voss, der vor zwei Jahren wegen eines satirischen Beitrags im Telepolis-Forum verklagt worden war, hält die T-Online-Praxis, auch die Daten der pauschal abgerechneten Flatrate-Nutzer zu speichern, für illegal.

In dem Verfahren um den Forumsbeitrag, der mit einem Freispruch endete, sei ihm die T-Online-Praxis bewusst geworden, sagte Voss jetzt gegenüber heise online. Statt für Abrechnungszwecke habe T-Online die protokollierten Adressen unter anderem für die Verfolgung mutmaßlicher Straftaten -- wie in seinem Fall -- und für ein Vorgehen gegen unlizenziertes Musik- oder Filmkopieren verwendet, schreibt er in einer Stellungnahme.

Die Begründung seitens der T-Online AG, man benötige die Daten, weil im Reklamationsfall die erbrachte Leistung sonst nicht nachgewiesen werden könne, will er nicht gelten lassen. "Ich werde aber kaum erfolgreich irgendwann reklamieren können, mein Internetzugang hätte Monate zuvor nicht funktioniert." Auch der Hinweis, die Daten dienten zur Abrechnung kostenpflichtiger Angebote aus dem T-Online-Angebot, gehe ins Leere, meint Voss. Da würde es ja ausreichen, eben genau diese Daten zu speichern. Schließlich berufe sich der Anwalt von T-Online auch auf die "8 Gebote des Datenschutzrechts" im § 9 BDSG, die technische und organisatorische Maßnahmen zur Absicherung der Datensicherheit vorschreiben. "Welche Daten konkret zum Schutz gegen welche Störungen benötigt werden, wurde von T-Online aber nicht vorgetragen", so Voss.

Voss fühlt sich in seiner Argumentation übrigens durch eine vom Darmstädter Amtsrichter eigens für den Fall eingeholte Stellungnahme des Bundesdatenschützers, Peter Schaar, durchaus bestätigt. "Bei einer vollständigen [...] Flatrate [...] ist erst recht eine Speicherung der Verkehrsdaten inklusive der IP-Adresse für Abrechnungszwecke nicht erforderlich und somit unzulässig", schrieb Schaar an das Amtsgericht. "Ein vorsorgliches Speichern von Verkehrsdaten aller Kunden zum Zwecke des Nachweises oder der Verhinderung eines möglicherweise stattfinden Mißbrauchs ist [...] unzulässig", so Schaar. Weitere Stellungnahmen hat das Gericht vom hessischen Datenschutzbeauftragten und dem Regierungspräsidium in Darmstadt eingeholt. Letzteres hatte allerdings eine erste Anzeige von Voss bereits abgelehnt und die Speicherung für zulässig erklärt.

Fraglich ist nun für den weiteren Prozessverlauf, ob T-Online unter Verweis auf einen höheren Streitwert eine Verlegung ans Landgericht anstrebt. Voss' Anwalt hatte den Streitwert bislang mit 4000 Euro beziffert. Das Unternehmen könnte aber darauf abstellen, dass ein Urteil gegen die herrschende Speicherpraxis einen Umbau in den Unternehmenssystemen mit sich bringen würde. Das käme teurer. Voss selbst hat nach eigenen Angaben bislang rund 1000 Euro in sein erklärtes Ziel investiert, frei von Überwachung zu kommunizieren.

Quelle : www.heise.de

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Am gestrigen Donnerstag hat das Amtsgericht Darmstadt die Klage des Münsteraners Holger Voss gegen die T-Online AG verhandelt. Dem Anwalt von T-Online sei es nicht gelungen, den Richter davon zu überzeugen, dass die Aufbewahrung insbesondere der IP-Adressen für Abrechnungszwecke erforderlich sei, schätzt Voss den Verlauf der Verhandlung ein. T-Online habe einräumen müssen, dass die abrechnungsrelevanten Daten sehr kurzfristig ausgewertet würden, aber auch nach ihrer Auswertung noch 80 Tage nach Rechnungserstellung aufbewahrt würden. Zudem sei laut Voss in der Verhandlung zur Sprache gekommen, dass andere Internetanbieter wie Lycos auch ohne die Speicherung dieser Daten arbeiten und abrechnen können.

Holger Voss war vor zwei Jahren wegen eines satirischen Beitrags in einem Telepolis-Forum angeklagt und freigesprochen worden. In diesem Verfahren war ihm die Praxis von T-Online bewusst geworden, woraufhin er das Unternehmen wegen der Speicherung von Flatrate-Kundendaten verklagte. Die Verkündung einer Entscheidung hat das Gericht für den 30. Juni angesetzt. Zuvor können beide Parteien ihre Positionen schriftlich darlegen.

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Gericht: Speicherung von IP-Adressen bei T-Online rechtswidrig
« Antwort #2 am: 01 Juli, 2005, 09:47 »
Das Amtsgericht Darmstadt hat die Praxis der Speicherung von IP-Adressen bei T-Online für rechtswidrig erklärt. Dass T-Online die Verbindungsdaten von Kunden, denen bei der Einwahl ins Internet über den Provider eine dynamische IP-Adresse zugewiesen wird, bis 80 Tage nach Rechnungsstellung speichert, widerspreche geltenden Datenschutzbestimmungen, entschied das Gericht. Es bezog sich nach Angaben von Voss in seiner Entscheidung auf § 6 Abs. 1 Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) .

Geklagt hatte Holger Voss, der vor zwei Jahren wegen eines satirischen Beitrags in einem Telepolis-Forum angeklagt und freigesprochen worden war. In diesem Verfahren war ihm die Praxis von T-Online bewusst geworden, woraufhin er das Unternehmen wegen der Speicherung von Flatrate-Kundendaten verklagte.

Schon in der Verhandlung Ende Mai war bei Voss der Eindruck entstanden, dass es dem Anwalt von T-Online sei es nicht gelungen sei, den Richter davon zu überzeugen, dass die Aufbewahrung insbesondere der IP-Adressen für Abrechnungszwecke erforderlich sei. Diese Einschätzung bestätigte sich nun in der vom Gericht gefällten Entscheidung. Voss hatte darauf verwiesen, dass die Speicherung der IP-Adresse für Abrechnungszwecke und den technischen Betrrieb nicht erforderlich sei; auch andere Anbieter kämen ohne die Speicherung aus. So hatte etwa der Provider Lycos Europe erst Mitte Mai erklärt, er verzichte vollständig auf die Speicherung der dynamisch zugewiesenen IP-Adressen seiner Kunden: IP-Adressen seien aus Lycos' Sicht unabhängig vom gewählten Tarif nicht abrechnungsrelevant.

T-Online argumentierte nach Angaben von Voss zudem damit, dass die Internetadressen für Missbrauchs- und Störungsfälle benötigt würden. Dass eine Speicherung der IP-Adressen in solchen Fällen zulässig sein kann, hatte Voss jedoch nicht bestritten, verwies aber auf die Einzelfallregelung in § 6 Abs. 8 TDDSG. Eine Vorratsdatenspeicherung unabhängig vom Einzelfall sei aber illegal. Dies sah der Richter am Amtsgericht in seiner mündlichen Urteilsbegründung genauso.

Abgewiesen wurde das Begehren von Voss, auch Zeiten und Datenmengen für seine Internetverbindung nicht mehr zu speichern. Zwar seien diese Daten für die Abrechnung einer Flatrate nicht direkt notwendig, könnten aber für eventuelle Rechtsstreitigkeiten über eine Rechnung für den Internet-Zugang wichtig werden. Insofern sei die Speicherung von den Regelungen, Nutzerdaten für Abrechnungszwecke zu speichern, gedeckt. Gegen das Urteil des Gerichts ist Berufung möglich; die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.

Quelle und Links : http://www.heise.de/newsticker/meldung/61293

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IP-Adressspeicherung wird Gerichte weiter beschäftigen
« Antwort #3 am: 01 Juli, 2005, 15:23 »
T-Online übt sich in Zurückhaltung bei der Kommentierung des gegen das Unternehmen ergangenen Urteils in Sachen IP-Adressspeicherung bei Flatrate-Kunden. "Uns liegt das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt noch nicht vor", sagte ein Sprecher gegenüber heise online. Anders als Kläger Holger Voss und ein Dutzend Interessierte hatte T-Online auf die Wahrnehmung des Verkündungstermins am gestrigen Donnerstag verzichtet.

Gewinner Voss zeigte sich dagegen gegenüber heise online insgesamt zufrieden mit dem Urteil und der mündlichen Begründung durch den Richter. Der Amtsrichter hatte laut Voss in den Ausführungen des Providers keinen ausreichenden Grund für die Notwendigkeit der Speicherung von IP-Adressen erkannt -- auch nicht, nachdem das Unternehmen im Anschluss an die mündliche Verhandlung noch einmal schriftlich in seiner Argumentation nachlegen durfte. Sowohl auf dem Radius-Server der T-Com als auch bei T-Online, an die die IP-Adresse für Abrechnungszwecke weitergegeben wird, müsse sei gelöscht werden, betont Voss nun.

Unterlegen war er nur mit der Forderung, das T-Online auch Datenmengen und Uhrzeiten der Nutzung nicht speichern dürfe. Das sah der Richter anders, denn genau damit könne sich T-Online etwa bei einer Klage auf Nutzungsausfall wehren. Der Wermutstropfen für Voss: Auf seinen eigenen Kosten bleibt er erst einmal sitzen, weil die Klage nicht ganz erfolgreich war. Ob er deswegen selbst in Berufung gehen wird, darüber wolle er sich noch Gedanken machen, sagte er. Wie T-Online will er dafür noch das schriftliche Urteil und die Begründung abwarten und mit seinem Anwalt zu Rate gehen.

Auch wenn man sich bei T-Online noch bedeckt hält, dürfte der Provider dieses Urteil so kaum hinnehmen. T-Onlines Anwalt Ulrich Wuermeling von der Anwaltssozietät Latham & Watkins ließ durchblicken, dass man im Falle einer Berufung darauf setzen werde, das Voss'sche Verfahren erst einmal auszusetzen und eine Entscheidung in einem zweiten, bereits am Landgericht anhängigen Verfahren abzuwarten. "In diesem Verfahren hat das Gericht einen Gutachter bestellt", erklärte Wuermeling. Das Ergebnis dieses Gutachtens, das für September erwartet werde, sei auch für das zweite Verfahren von Bedeutung. Grundsätzlich seien die Entscheidungen erst einmal Einzelentscheidungen. Würde T-Online verlieren, dürfe man allerdings davon ausgehen, dass dies einen Effekt für die Datenhaltung der Kundenaccounts haben werde.

"Wir vom ULD und andere Datenschutzkollegen haben immer gesagt, dass das so sein muss," sagte Johann Bizer, Stellvertretender Landesdatenschutzbeauftragter beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Kiel mit Blick auf das Urteil. In gewisser Weise entscheidet das Urteil auch den Streit zwischen verschiedenen Datenschutzbehörden. Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte als Aufsichtsbehörde für T-Online die IP-Adressspeicherung bei Flatrate-Kunden als korrekt beurteilt.

Quelle und Links : http://www.heise.de/newsticker/meldung/61321

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Rechtsstreit um IP-Adressspeicherung geht in die Berufung
« Antwort #4 am: 05 Dezember, 2005, 16:18 »
Am kommenden Mittwoch geht der Rechtsstreit zwischen dem T-Online-Kunden Holger Voss und seinem Provider über die Dauer der Speicherung von Verbindungsdaten in die nächste Runde. Vor dem Landgericht Darmstadt steht das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt von Anfang Juli zur Diskussion, nach dem die Speicherung von IP-Adressen bis 80 Tage nach Rechnungsstellung den Datenschutzbestimmungen widerspreche. Voss ist mit dem Urteil nicht rundum zufrieden, da das Amtsgericht es für vertretbar gehalten habe, wenn es mehrere Tage dauert, bis die Daten gelöscht werden. Darin sieht der Kläger einen Verstoß gegen die Pflicht, Daten, die für die Abrechnung benötigt werden, "unverzüglich" von Daten zu trennen, die nicht mehr benötigt werden und die nicht mehr benötigten Daten ebenso "unverzüglich" zu löschen, teilt Voss mit.

Auch erlaube das Amtsgerichtsurteil T-Online zu speichern, wann und wie lange der Kläger ins Internet eingewählt war und welche Datenmengen er dabei empfangen und versendet hat. Voss sieht diese Daten als für die Abrechnung nicht erforderlich an, da er eine Flatrate zahlt. T-Online wiederum hat ebenfalls Berufung eingelegt, weil das Unternehmen weiterhin monatelang speichern dürfen will, wer wann und wie lange mit welcher IP-Adresse ins Internet eingewählt war und wie viele Daten dabei übertragen wurden. Voss hatte geklagt, nachdem er vor zwei Jahren wegen eines satirischen Beitrags in einem Telepolis-Forum angeklagt und freigesprochen worden war. In diesem Verfahren war ihm die Praxis von T-Online bewusst geworden.

Siehe dazu auch:

    * Forumsteilnehmer muss sich vor Gericht verantworten
    * Auch Online-Diskussionen haben rechtliche Grenzen
    * Freispruch für Telepolis-Forenteilnehmer Holger Voss
    * Anzeige wegen IP-Adressspeicherung gegen T-Online
    * T-Online wegen Speicherung von Flatrate-Kundendaten verklagt
    * Gericht verhandelt Klage gegen T-Online wegen Speicherung von Kundendaten
    * Speicherung von IP-Adressen bei T-Online rechtswidrig
    * IP-Adressspeicherung wird Gerichte weiter beschäftigen

(anw/c't)
Quelle und Links:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/66971
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Berufungsverhandlung gegen T-Online wegen Speicherung von Kundendaten
« Antwort #5 am: 07 Dezember, 2005, 18:14 »
Am heutigen Mittwoch fand die Berufungsverhandlung im Rechtsstreit zwischen Holger Voss und T-Online über die Dauer der Speicherung von Verbindungsdaten statt. Ein langer Weg hatte die beiden Kontrahenten vor das Landgericht Darmstadt geführt: Voss hatte geklagt, nachdem er vor zwei Jahren wegen eines satirischen Beitrags in einem Telepolis-Forum angeklagt und freigesprochen worden war. In diesem Verfahren war ihm die Praxis von T-Online bewusst geworden, die IP-Adresse der Kunden monatelang zu speichern, auch wenn dies etwa für die Abrechnung eines Flatrate-Tarifs gar nicht notwendig erscheint.
-/-
Im Anschluss an die Erörterung der strittigen Punkte verlieh die Vorsitzende Richterin ihrer Verwunderung Ausdruck, dass T-Online es auf ein Urteil ankommen lasse, das Präzedenz-Charakter haben könne, ohne den Versuch zu machen, sich mit dem Kläger zu vergleichen. Diese Äußerung lässt die Vermutung zu, dass das Gericht in großen Teilen geneigt ist, dem Kläger zuzustimmen, ohne eine Revision zuzulassen. Da es sich um eine Einzelklage handelt, wird von dieser Entscheidung allerdings nur das Vertragsverhältnis mit einem einzigen Kunden berührt. T-Online erwiderte, dass man sich nicht auf eine am Einzelfall orientierte Löschung von Benutzerdaten einlassen könne und drohte unverhohlen mit einer Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der vereinbarten Kündigungsfrist von 30 Tagen.

Wenn sich die beteiligten Parteien nicht vorher außergerichtlich einigen, ergeht das Urteil in diesem Berufungsprozess am 25. Januar 2006.

Siehe dazu auch:

    * Aufbewahrungsverbot, Gericht untersagt Speicherung von dynamisch zugewiesenen IP-Adressen, c't 15/05, S. 32

(vowe/c't)
Der ganze Artikel mit Links

Quelle: www.heise.de
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T-Online darf nur für Rechnung nötige Verbindungsdaten speichern
« Antwort #6 am: 25 Januar, 2006, 11:40 »
Die T-Online AG muss die IP-Adressen von Flatratnutzern sofort nach Beendigung der jeweiligen Verbindung löschen. So urteilte am heutigen Mittwoch die 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt in der Berufungsverhandlung zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Klage des Flatratenutzers Holger Voss (Az. 25 S 118/2005). Das bislang ebenfalls mitgespeicherte Volumen darf der Provider noch nicht einmal erheben, geschweige denn speichern. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass diese Daten für eine Rechnungsstellung nicht erforderlich sind und deshalb deren Erhebung und Speicherung nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes nicht zulässig ist. Die bislang über Voss erhobenen Daten müssen rückwirkend gelöscht werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht T-Online ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro oder 6 Monate Haft, vollstreckbar gegen den Vorstand.

Geklagt hatte Holger Voss, der Anfang 2003 wegen eines satirischen Beitrags in einem Forum des zum Heise Zeitschriften Verlag gehördenden Online-Magazins Telepolis angeklagt und freigesprochen worden war. In diesem Verfahren wurde ihm klar, dass T-Online die dem Kunden zugewiesenen IP-Adressen bis zu 80 Tage nach Rechnungslegung in Verbindung mit den Bestandsdaten speichert. Solange können Ermittlungsbehörden mit einem richterlichen Beschluss die Herausgabe dieser Daten erwirken.

Das Amtsgericht Darmstadt hatte in erster Instanz Anfang Juli 2005 entschieden (Az.: 300 C 397/04), dass die Speicherung von IP-Adressen bis 80 Tage nach Rechnungsstellung den Datenschutzbestimmungen widerspreche. Das Amtsgericht hielt es aber für vertretbar, wenn es mehrere Tage dauert, bis die Daten gelöscht werden. Auch störte sich Voss an der Entscheidung des Gerichts, dass T-Online speichern dürfe, wann und wie lange er ins Internet eingewählt war und welche Datenmengen er dabei empfangen und versendet hat.

Der Berufung von T-Online gegen die frühere Entscheidung gab das Gericht nicht statt. Allerdings darf das Unternehmen zu Rechnungszwecken die Daten über Beginn und Ende der Verbindung bis zu 8 Wochen aufbewahren. Das rühre daher, erklärte die Vorsitzende Richterin Petra Schichor, dass die Flatrate "nicht völlig flat" sei. Denn laut den Vertragsbedingungen von T-Online werden dann Kosten fällig, wenn sich der Kunde statt über DSL über die im Vertrag ebenfalls vorgesehenen Möglichkeiten Analog-Modem, ISDN-Anschluss oder Mobiltelefon einwähle. Dann werde ein zeitabhängiges Endgelt berechnet.

Voss hatte demgegenüber argumentiert, dass trotzdem die bei der DSL-Einwahl anfallenden Daten nicht gespeichert werden müssten. In diesem Punkt gab die Kammer aber doch dem Unternehmen Recht. Voss, der zur Urteilsverkündung persönlich erschienen war, zeigte sich trotzdem zufrieden mit dem Urteil. Im Vergleich zur erstinstanzlichen Entscheidung sei der Zeitpunkt für die Löschung der IP-Adressen jetzt ganz konkret festgelegt worden. Das Amtsgericht hatte noch festgestellt, die IP-Adressen müssten dann sofort gelöscht werden, wenn sie für die Abrechnung nicht mehr notwending seien, erklärte Voss.

Bemerkenswert am heutigen Urteil ist zudem, dass das Gericht keine Revision zugelassen hat, entsprechend dem relative niedrig angesetzten Streitwert von 4000 Euro. Will T-Online nun noch einmal Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen, muss es vor dem Bundesgerichtshof den Streitwert anfechten, dann erreichen, dass die Revision zugelassen wird und dann diese auch noch gewinnen. Bei der Streitwertfrage dürfte das Unternehmen darauf hinweisen, was es om Prozess zu Protokoll gab: Eine spezielle Behandlung der Daten von Voss sei nicht möglich, vielmehr müsse man dann das gesamte Abrechnungssystem verändern.

Voss meinte auf die Frage nach weiteren rechtlichen Schritten, er werde die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Doch hat er auch in der Kostenentscheidung vom aktuellen Urteil profitiert: Das Amtsgericht hatte die Kosten noch je zur Hälfte beiden Parteien auferlegt. Das Landgericht entschied auf eine Aufteilung 25:75 zu Gunsten des Klägers. Obwohl er als Einzelkläger aufgetreten sei, habe er aber viel Unterstützung erfahren, sagte Voss. "Leute haben mir geschrieben, sie fänden das gut. Manche haben gefragt, ob sie mich finanziell unterstützen können. Andere haben Urteile geschickt."

Das erstrittene Urteil könnte dennoch bald Schnee von gestern sein. Sobald die Vorratsdatenspeicherung umgesetzt wird, könnte die Praxis von T-Online sogar verpflichtend werden. "Wir haben auf der Grundlage des geltenden Rechtes entschieden", meinte Schichor. Wie der Bundesgesetzgeber die Vorratsdatenspeicherung umsetze, bleibe abzuwarten. "Ich gehe erst einmal davon aus, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht kommt", sagt Voss, "denn sie widerspricht dem Grundgesetz und kann daher hier gar nicht umgesetzt werden." Gegen die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung hatten sich Telekommunikations- und Internetserviceprovider massiv eingesetzt.

Siehe dazu auch:

    * Berufungsverhandlung gegen T-Online wegen Speicherung von Kundendaten
    * IP-Adressspeicherung wird Gerichte weiter beschäftigen
    * Aufbewahrungsverbot, Gericht untersagt Speicherung von dynamisch zugewiesenen IP-Adressen, c't 15/05, S. 32
    * Gericht: Speicherung von IP-Adressen bei T-Online rechtswidrig
    * T-Online wegen Speicherung von Flatrate-Kundendaten verklagt

    * Freispruch für Telepolis-Forenteilnehmer Holger Voss
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Re:T-Online wegen Speicherung von Flatrate-Kundendaten verklagt
« Antwort #7 am: 30 Januar, 2006, 10:11 »
Und das Karussell dreht sich weiter...

Wer kann und soll das überhaupt noch überprüfen (können)?
Missbrauch ist da vorprogrammiert, und solange es keiner bemerkt kann sich auch keiner drüber beschweren, das ist doch die Realität...
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BGH bestätigt Urteil zur Löschung von IP-Adressen
« Antwort #8 am: 06 November, 2006, 20:00 »
Nach fast drei Jahren hat es Holger Voss geschafft: In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof eine Beschwerde der Deutschen Telekom abgewiesen. Damit wird ein Urteil des Landgerichts Darmstadt rechtskräftig, wonach der Provider verpflichtet ist, die IP-Adresse des Münsteraners zu löschen, sobald die Verbindung getrennt wird.

In der Entscheidung mit dem Aktenzeichen III ZR 40/06 wird die Beschwerde zunächst aus formalen Gründen abgelehnt. Nach §26 der EGZPO müsste der Streitwert für eine Beschwerde mindestens 20.000 Euro betragen. Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sah aber nur einen Streitwert von 3000 Euro. Die Telekom hatte argumentiert, dass die Auflagen des Landgerichts-Urteils den Provider mehr als 40.000 Euro gekostet hätten. Die Richter lehnten diese Rechnung jedoch ab, die Kosten des Providers seien nicht glaubhaft gemacht worden.

Der Rechtsstreit zwischen Voss und seinem Provider begann Anfang 2003, nachdem Voss wegen eines Forumsbeitrags für das Online-Magazin Telepolis angeklagt worden war. Nachdem Voss diesen Rechtsstreit gewonnen hatte, ging er gegen den Provider T-Online vor, der seine Verbindungsdaten entgegen den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes über einen Zeitraum von 80 Tagen abgespeichert und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt hatte. Voss argumentierte, dass der Provider seine IP-Daten nicht für die Rechnungslegung benötige, da per Flatrate im Internet surfe.

Mit dieser Argumentation hatte der Münsteraner in allen Instanzen gesiegt. Im Juli 2005 entschied das Amtsgericht Darmstadt zu Gunsten des 33-Jährigen, im Januar dieses Jahres lehnte das Landgericht Darmstadt die Berufung des Providers ab. Die Telekom legte im Sommer 2006 gegen das Urteil Beschwerde ein und unterlag nun auch in der letzten Instanz.

Wie die vorigen Urteile auch, gilt die Entscheidung des BGH nur für den Vertrag zwischen T-Online und Holger Voss. Um auch andere T-Online-Kunden zu einer Klage zu bewegen, hat Holger Voss in Zusammenarbeit mit dem Frankfurter Juristen Patrick Breyer den Text einer Musterklage erarbeitet und stellt diesen auf seiner Homepage zur Verfügung.

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Konsequenzen aus BGH-Entscheid zu Verbindungsdaten gefordert
« Antwort #9 am: 07 November, 2006, 16:49 »
Mehrere FDP-Abgeordnete haben nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH), eine Revision gegen ein restriktives Urteil des Landgerichts Darmstadt zur Speicherung von Verbindungsdaten durch T-Online nicht zuzulassen, zum Verzicht auf das unnötige Hamstern von IP-Adressen aufgerufen. Vor allem fordern sie einen Stopp der Umsetzung der EU-Vorgaben zur verdachtsunabhängigen Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten.

"Die Entscheidung des BGH sagt unmissverständlich, dass die Vorratsdatenspeicherung unter den gegebenen rechtlichen Voraussetzungen nicht rechtmäßig ist", sind sich die rechtspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, und ihre innenpolitische Kollegin, Gisela Piltz, einig. Auch der Internetexperte der Fraktion, Hans-Joachim Otto, ermahnt die Regierungskoalition in diesem Zusammenhang, "von geplanten gesetzgeberischen Versuchen abzusehen, die Bürgerrechte durch übertriebene Kontrollmaßnahmen einzuschränken."

Auch wenn der BGH den Einspruch der Deutschen Telekom als Mutter von T-Online vor allem aus formellen Gründen ablehnte, sehen Leutheusser-Schnarrenberger und Piltz diesen Schritt "in der großen Tradition der deutschen Rechtsprechung zum Schutz der persönlichen Daten eines jeden". Die heftig umstrittene EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung kann ihrer Ansicht nach damit "so nicht umgesetzt werden". Der Zeitraum für die in der Direktive vorgesehene Sammlung von Verbindungs- und Standortdaten sei etwa zu lang bemessen. Weiter monieren die beiden Sprecherinnen, dass Bundesjustizministerin Brigitte Zypries überhaupt einer Richtlinie zugestimmt habe, die eine für unzulässig erklärte Datenspeicherung zulasse. Die FDP werde "peinlich genau" darauf achten, dass bei der von Schwarz-Rot prinzipiell bereits befürworteten Implementierung der Brüsseler Vorgaben "die höchstrichterlich bestätigten rechtsstaatlichen Maßstäbe berücksichtigt werden".

Otto appellierte gleichzeitig an alle Internetprovider, die richtungsweisende Entscheidung des BGH zum Anlass zu nehmen, die verdachtsunabhängige Speicherung von nicht unbedingt zur Abrechnung notwendigen Verbindungsdaten zu unterlassen. Wie auch die Vorgängerurteile des Amts- und des Landgerichts Darmstadt gilt der BGH-Beschluss eigentlich nur für den Vertrag zwischen T-Online und dem Kläger, dem Münsteraner Privatmann Holger Voss. Laut Otto muss aber generell ausgeschlossen sein, "dass Internetprovider von sich aus und ohne gesetzlichen Auftrag Daten ihrer Kunden massenhaft speichern". Eine ins Blaue hinein erfolgende massenhafte Speicherung von Telekommunikationsdaten sei ferner allgemein weder mit geltendem Telekommunikations- noch mit Datenschutzrecht vereinbar.

Laut dem Juristen Patrick Breyer, der bei der Ausarbeitung einer Musterklage auch für andere um ihre Privatsphäre besorgte und Flatrate-Abrechnungsmodelle nutzende Surfer geholfen hat, könnten aufgrund der Entscheidung zudem als nächstes Betreiber von Websites mit Klagen gegen die "verdachtsunabhängige Protokollierung der IP-Adressen ihrer Besucher zu rechnen haben". Auch diese Datensammelpraxis verstoße gegen das Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDSG), weil sie nicht erforderlich sei. Die Beseitigung von Störungen, die Datensicherheit oder die Missbrauchsbekämpfung rechtfertig Breyer zufolge nach dem klaren Urteil "keine generalpräventive Pauschalspeicherung der IP-Adressen sämtlicher Nutzer", wie sie etwa von Amazon.com, eBay oder zahlreichen anderen Webdienste-Anbietern praktiziert werde.

Das neu geplante Telemediengesetz (TMG), in das auch Regelungen aus dem TDDSG einfließen sollen, wird dem Rechtsexperten nach an dieser Lage nichts ändern. Es erweiterte zwar die Auskunftsrechte auf Polizei und Rechteinhaber. Diese im Raum stehenden neuen Befugnisse würden die Einhaltung des IP-Speicherungsverbots aber nur noch wichtiger machen. Die Bundesregierung hatte in ihrem TMG-Entwurf zunächst festgeschrieben, dass die Anbieter von Tele- und Mediendiensten "für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum" zur Herausgabe von Bestands- und Nutzungsdaten verpflichtet werden sollen. Inzwischen hat sie sich auf Anregung des Bundesrates dafür ausgesprochen, dass diese Klausel auch bei der "vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten" greifen sollte.

Quelle : www.heise.de

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FDP: Vorratsdatenspeicherung wird nicht verfassungsgemäß
« Antwort #10 am: 08 November, 2006, 09:16 »
Kritik: Bundesjustizministerium steuert in Verfassungskonflikt

Nachdem durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) das Urteil des Landgerichts Darmstadt endgültig rechtskräftig wurde, nach dem T-Online die Internetverbindungsdaten eines Privatmannes nicht speichern darf, hat nun Sabine Leutheusser-Schnarrenberger die geplante Vorratsdatenspeicherung als rechtlich nicht haltbar bezeichnet.

Die rechtspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion sowie Gisela Piltz, die innenpolitische Sprecherin der Partei, teilten mit, dass sie in der Entscheidung des BGH unmissverständlich erkennen würden, dass eine Vorratsdatenspeicherung unter diesen Umständen nicht rechtmäßig sei.

"Die Entscheidung des BGH steht in der großen Tradition der deutschen Rechtsprechung zum Schutz der persönlichen Daten eines jeden", so die Politikerinnen.

Sie kritisieren dabei besonders Bundesjustizministerin Zypries, die sich mit der Umsetzung der EU-Richtlinie in einen programmierten Verfassungskonflikt bewege. Nach der BGH-Entscheidung, die freilich nur das Verhältnis des Klägers und T-Online betrifft, sei die EU-Richtlinie so nicht umzusetzen, sind sich die Politikerinnen sicher, da die EU-Richtlinie diese vom BGH für unzulässig erklärte Speicherung von Verbindungsdaten vorsehe.

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T-Online löscht Verbindungsdaten teilweise auf Antrag
« Antwort #11 am: 21 November, 2006, 12:19 »
Wer seine Verbindungsdaten bei T-Online löschen lassen will, muss den Provider nicht unbedingt erst verklagen. Ein Leser von heise online erreichte die Löschung seiner Daten einfach per Mail. Wie der Provider betont, können aber nur wenige Kunden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, eine allgemeine Regelung steht noch aus.

Der Münsteraner Holger Voss hatte in einem Aufsehen erregenden Rechtsstreit seinen Provider verklagt, da dieser seine Verbindungsdaten entgegen den gesetzlichen Regelungen abgespeichert und Strafverfolgungsbehörden weitergegeben hatte. Anfang November hatte der Bundesgerichtshof den Einspruch der Telekom gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt abgewiesen und somit den Rechtsstreit in letzter Instanz zugunsten des T-Online-Kunden entschieden. Allerdings gilt das Urteil nur für Holger Voss, die Daten anderer Flatrate-Kunden werden weiterhin abgespeichert. Um anderen Kunden den gleichen Erfolg zukommen zu lassen, veröffentlichte Voss eine Musterklage.

Doch der Weg über das Gericht ist offenbar nicht unbedingt nötig: Ein Student aus Potsdam konnte jetzt beim Datenschutzbeauftragten von T-Online eine Löschung seiner Daten erreichen. Nach einem kurzen Mailwechsel erhielt er die gewünschte Auskunft: "Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass die Ihnen zugeteilten IP-Adressen sowie die erfassten Datenvolumina sofort nach Beendigung Ihrer Verbindung gelöscht werden", teilte der Provider dem Kunden mit.

Doch diese Option steht nur wenigen Kunden offen, wie Pressesprecher Ralf Sauerzapf gegenüber heise online klarstellte: "Aus technischen Gründen steht diese Lösung nur für eine begrenzte Anzahl an Kunden zur Verfügung. Sie beruht auf derselben Technik, die auch bei der Löschung der IP-Adressen für Herrn Voss zum Einsatz kommt." Sprich: Die IP-Daten werden noch weitgehend manuell gelöscht. Eine generelle Lösung zur Trennung von Flatrate-Kunden, deren Daten sofort nach Verbindungstrennung gelöscht werden, und anderen Kunden, deren Daten noch 80 Tage nach Rechnungslegung aufbewahrt werden, steht noch aus. Im Einspruch vor dem BGH hatte der Provider Kosten von über 40.000 Euro veranschlagt, um die Löschung der Daten eines einzelnen Kunden durchzuführen. Eine aufwendige Umstellung der kompletten Kundendatenbanken prüft der Provider noch.

Quelle : www.heise.de

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