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Info Corner / Internet-via-Sat, Datendienste / IPTV / Videoportale / Internet TV & Radio => # News diverses ... => Thema gestartet von: SiLæncer am 01 November, 2005, 19:27

Titel: Abmahnpraxis ...
Beitrag von: SiLæncer am 01 November, 2005, 19:27
Das Amtsgericht Hamburg hat heute unter Vorsitz des auf Urheberrechtsfälle spezialisierten Richters Dr. Steinmetz den Fall des Schülers Mario A. verhandelt. Er hatte auf seiner Webseite www.to-you.de insgesamt elf Fotos verschiedener Fotografen verwendet, ohne die dazu erforderlichen Rechte zu besitzen. Die Klage der Anwaltskanzlei wurde abgewiesen, da diese kurz nach Prozessbeginn telefonisch mitteilte, nicht zum Prozess erscheinen zu wollen. Wie der Richter mitteilte, sei der Anwältin das Medienaufgebot in diesem Fall zu groß. Zur öffentlichen Verhandlung waren neben einigen weiteren, von Abmahnungen der Kanzlei betroffene Webseitenbetreiber auch ein Fernsehteam des Hessischen Rundfunks und ein weiteres von RTL gekommen.

Mario A. hatte die Bilder auf den Webseiten www.freewalpaperbase.com und www.sexydesktop.co.uk entdeckt. Die Webseiten werben mit Slogans wie "Your source for free wallpapers" und "They're all free and high-quality" für ihr Angebot. Das hatte Mario A. zu der Annahme veranlasst, dass er die dort gezeigten Bilder auch auf seiner deutschsprachigen Webseite lizenzfrei verwenden dürfte.

In zwei nahezu gleichlautenden Abmahnschreiben einer Hamburger Kanzlei vom 2. August wurden die Eltern des Schülers aufgefordert, die Bilder unverzüglich von der Website ihres Sohnes zu entfernen. Zudem sollten sie "zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung" zwei Unterlassungserklärungen abgeben, in denen sie sich pauschal zur Übernahme von nicht näher bezifferten Lizenz-, Schadensersatz- und Anwaltskosten verpflichten sollten. Mario A. entfernte die beanstandeten Bilder unverzüglich von seiner Website, seine Eltern formulierten aber eine eigene Unterlassungserklärung ohne pauschale Kostenübernahmeverpflichtung.

Nach einigem Hin und Her akzeptierte die Kanzlei letztlich diese Unterlassungserklärung und wartete mit der Rechnung auf: Für drei Bilder mit Christina Aguillera, die von einem Münchner Fotografen stammen, sollte Mario A. 600 Euro Lizenzgebühr sowie einen 50 prozentigen Zuschlag in Höhe von 300 Euro zahlen, weil er den Urheber der Bilder auf seiner Webseite nicht angegeben hatte. Die Anwältin verlangte für ihre Tätigkeit eine Gebühr von 807,80 Euro, die sie aus einem Gegenstandswert von 16.500 Euro ableitete. Zusätzlich verlangte die Kanzlei noch einmal Gebühren in Höhe von 101,40 Euro für die Ermittlung und Bearbeitung der Lizenzgebühren.

Noch teurer sollte die zweite Abmahnung werden: Für die neun Bilder – die unter anderem Katie Price abbilden – forderte die Kanzlei im Namen eines Frankfurter Pressedienstes, der die Verwertungsrechte für Deutschland, Österreich und die Schweiz für sich reklamiert, von dem Schüler noch einmal 2700 Euro Lizenzgebühren. Die aus einem Gegenstandswert von 33.000 Euro abgeleiteten Abmahnkosten der Anwaltskanzlei belaufen sich hier auf 1099 Euro, hinzu kommen auch hier noch Kosten für die Lizenzgebührenabrechnung in Höhe vom 265,70 Euro. Alles in allem sollte der 17jährige Schüler also 5873,90 Euro für seinen versehentlichen Verstoß gegen das Urheberrecht zahlen. Zu viel, fanden Marios Eltern. Sie weigerten sich, den Betrag zu bezahlen, woraufhin die Kanzlei vor Gericht zog.

Die Kanzlei kann nun innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen das Säumnisurteil einlegen und wird dies nach Überzeugung des Richters auch tun. Er riet den Eltern von Mario A., der Hamburger Anwältin einen Vergleich in Höhe von 3000 Euro vorzuschlagen, da die geforderten Lizenzgebühren bei den – wie er sich ausdrückte – "hochwertigen Fotos" durchaus angemessen seien. Ob dies auch für den angesetzten Streitwert von zusammen 49.500 Euro gilt, ließ Richter Steinmetz offen. Generell, so redete er dem Beklagten ins Gewissen, ginge es hier nicht um Strafe, sondern um Lizenzgebühren.

Der Hessische Rundfunk hatte die Geschichte von Mario A., bei der es sich keineswegs um einen Einzelfall handelt, bereits am vergangenen Freitag in seiner Sendung c't magazin aufgegriffen. Die Sendung wird heute abend um 22:45 Uhr im hr-fernsehen wiederholt. Statt, wie von der Redaktion mehrfach angeboten, in der Sendung Stellung zu dem Fall zu nehmen, hüllten sich sowohl die Hamburger Anwaltskanzlei als auch der Münchner Fotograf und der Frankfurter Pressedienst in Schweigen. Die Berichterstattung wurde zudem aufgrund einer von dem Frankfurter Pressedienst beantragten Einstweiligen Verfügung eingeschränkt. Der Sender prüft derzeit rechtliche Schritte gegen diesen vorläufigen und ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Ebenfalls von den Aktivitäten der Abmahnenden Betroffene können sich per E-Mail (ctmagazin@hr-online.de) an den Hessischen Rundfunk wenden, der den Fall von Mario A. weiterverfolgen wird.

Quelle und Links : http://www.heise.de/newsticker/meldung/65638
Titel: Urheberrecht: Zypries übt Kritik an Abmahnpraxis
Beitrag von: SiLæncer am 29 Mai, 2006, 11:56
Bundesjustizministerin will Abmahnkosten zum Schutz von Privatleuten deckeln

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat anlässlich des 57. Deutschen Anwaltstages in Köln - unter vereinzelten Buh-Rufen "Betroffener" - scharfe Worte gegen Anwälte ausgesprochen, die selbst bei "unerheblichen Urheberrechtsverletzungen" Abmahnkosten in bis zu vierstelliger Höhe einfordern. In Missbrauchsfällen müsse gegebenenfalls mit den Mitteln des Berufsrechts eingeschritten werden, so Zypries.
   
Unter Bezug auf das chinesische Sprichwort "Gehe mit Menschen um, wie mit Holz. Um eines wurmstichigen Stückes willen, werfe niemals den ganzen Stamm weg" sprach Zypries in ihrer Rede auch die anwaltliche Abmahnpraxis bei Urheberrechtsverletzungen an. Abmahnungen seien ein wichtiges Instrument für durch Urheberrechtsverletzungen Geschädigte. Es sei auch richtig, dass die Kosten von demjenigen getragen würden, der das Recht verletzt habe. "Der Holzstamm ist also im Großen und Ganzen gesund", so Zypries.

Allerdings hätten sich in letzter Zeit immer mehr Privatleute an die Bundesjustizministerin gewandt, die für die einmalige Verletzung eines Urheberrechts eine Abmahnung mit "einer zuweilen sogar vierstelligen Anwaltsrechnung" ins Haus geschickt bekommen. In ihrer Rede nennt Zypries einige solcher Fälle: "Zum Beispiel ein 15-jähriges Mädchen, das ein Foto ihrer Lieblingspopgruppe auf ihrer Homepage eingestellt hat – oder der Vorsitzende eines Sportvereins, der einen kleinen Stadtplan-Ausschnitt für den Weg zum Sportplatz ins Internet stellt."

"Und wenn ich dann noch höre, dass eine Anwaltskanzlei täglich bei den Betroffenen anruft, um die Geldforderung einzutreiben, dann muss ich Ihnen ganz klar sagen: Ein solches Verhalten kann nicht akzeptiert werden!", schießt Zypries gegen die entsprechenden Anwälte. Man werde deshalb in Zukunft bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen den Gegenstandswert präziser regeln und auch deckeln.

"Einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung dürfen nicht mehr als 50 bis 100 Euro für Abmahnung und Anwalt nach sich ziehen", so Zypries. Sie bittet die Anwaltschaft, solche Fälle im Blick zu behalten, vor allem zu sensibilisieren und zu informieren. In Missbrauchsfällen müsse gegebenenfalls mit den Mitteln des Berufsrechts eingeschritten werden.

"Das sind Sie der überwältigenden Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen schuldig, die ihren Beruf einwandfrei ausüben", so Zypries mahnend an die versammelten Anwälte. Diejenigen, die sich angesprochen fühlten, verkündeten ihren Unmut laut eines Berichts des Kölner Stadt-Anzeigers mit Buh-Rufen.

Quelle : www.golem.de
Titel: Re:Urheberrecht: Zypries übt Kritik an Abmahnpraxis
Beitrag von: lakefield am 29 Mai, 2006, 13:20
Das wird ja auch mal Zeit das dem Treiben gewisser Anwaltskanzleien Einhalt geboten wird. Das Beispiel mit dem 15-Järigen Mädchen sagt doch schon alles. Da wird gleich abgemahnt nur um die eigenen Kassen zu füllen.
Titel: Abmahnfalle Internet
Beitrag von: SiLæncer am 21 Januar, 2007, 14:40
Vor dem Landgericht Hamburg wurde am Freitag die Feststellungsklage von Martin Geuß gegen eine Abmahnung wegen angeblich rechtswidriger Äußerungen im Support-Forum Supernature mündlich verhandelt. Nach Angaben der Geuß vertretenden Kanzei habe der Richter erklärt, dass ein Forenbetreiber, der auch aktiv im Forum poste, jederzeit und uneingeschränkt für rechtswidrige Beiträge hafte. Die Menge der Postings sei rechtlich unerheblich. Wenn eine wirksame Filterung nicht möglich sei, müsse eine manuelle Vorab-Kontrolle jedes Postings erfolgen – egal ob ein Forum kommerziell oder privat betrieben werde.

"In 5 von 6 Punkten, bei denen es um rechtswidrige Äußerungen der Forum-Postings ging, sollte Herr Geuß Recht bekommen", heißt es weiter in der Mitteilung. Nur in einem Punkt habe das Gericht die Feststellungsklage als unbegründet angesehen und vorgeschlagen, dass Geuß eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben solle. Geuß lehnte den Vorschlag ab, da er keine wirksame Einhaltung der Teilunterlassungserklärung sicherstellen könne, "ohne sofort nach der Abgabe der Erklärung stets mit einem Bein in der Vertragsstrafe-Haftung zu stehen"; er hätte das Forum sofort schließen müssen. "Wir haben die Schlacht zu 5/6 gewonnen, aber den Krieg verloren", fasste der Anwalt Dr. Bahr nach Angaben von Prozessbeobachtern zusammen. Das Urteil soll am 2. März verkündet werden.

Die Frankfurter Kanzlei Leonhardt Spänle&Schröder hatte Geuß Ende Februar 2006 im Auftrag einer Gesellschaft für Luftrettungsvermittlung abgemahnt und sich dabei auf das Urteil gegen den Heise Zeitschriften Verlag vom 2. Dezember 2005 berufen. Angeblich habe ein Forenbetreiber laut dem Urteil gegen den Heise Zeitschriften Verlag "dafür Sorge zu tragen, dass eine Darstellung in der vorliegenden Art und Weise unterbleibt". Geuß reichte gegen die Abmahnung im Mai vorigen Jahres die negative Feststellungsklage ein, die nun verhandelt wurde. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied am 22. August 2006 im "Fall Heise", dass der Verlag ein Artikelforum auf heise online dann auf rechtswidrige Beiträge hin überwachen muss, wenn er konkret auf dort bereits stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde.

Quelle : www.heise.de
Titel: Abmahnung für Confixx-Nutzer
Beitrag von: SiLæncer am 04 März, 2007, 19:24
Manfred K.* bietet Freunden und Bekannten seit drei Jahren Webspace für private Homepages an. Der dafür eingesetzte Server wird, wie Millionen seiner Artgenossen, über das Control-Panel Confixx von SWSoft gesteuert. Bis zum vergangenen Freitag schien die Welt für ihn noch in Ordnung - doch dann staunte er nicht schlecht, als er seinen Briefkasten öffnete.

Abmahnung zugestellt

Manfred K. flatterte eine Abmahnung ins Haus. Die Firma Meer aus dem Emsland informierte Manfred K., dass er gegen die Sorgfaltspflicht im Internet, Urheberrechte, Markenrechte und Kennzeichenrechte verstoßen habe und das Unternehmen seit Februar 1998 Eigentümer des Markennamens "web1" als Firmen- und Produktname sei. Hintergrund: Confixx identifiziert eingetragene Nutzer als web1, web2 oder beispielsweise web3. Auf einer Domain von Manfred K. erscheint der Hinweis "Hier entstehen die Internet-Seiten des Confixx Benutzers web1 auf...", der auch von Google indiziert wurde.

Für den entstandenen Schaden macht das Unternehmen gleich mehrere Forderungen geltend: Neben der Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 178,50 Euro inklusive Steuern soll eine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro angedroht.

Google indiziert automatisch

Zudem sollen bis zum kommenden Dienstag, 6. März, sämtliche Einträge mit der Bezeichnung web1 aus dem Web verschwinden. Neben dem so genannten Platzhalter auf einer bereits konnektierten, aber noch nicht mit Inhalten hinterlegten Domain trifft dies auch auf sämtliche Einträge in Suchmaschinen zu, wie beispielsweise Google und Findsuch. Ebenfalls sollen Subdomains, die "web1" enthalten, abgeändert werden. Google indiziert sämtliche Homepage-Adressen automatisch in seinen Datenbanken.

Geschützte Marke?

Im Impressum des Unternehmens der Firma Meer heißt es: "Der Firmenname und das Warenzeichen 'web1' sind durch Urheberrecht und internationale Verträge geschützt. Ihre nicht genehmigte Reproduktion und Benutzung, zum Beispiel in URLs (auch im Unterverzeichnis der URL), E-Mail-Adressen und dergleichen zieht eine zivil- und strafrechtliche Verfolgung nach sich, wobei die gesetzlich vorgesehenen Höchststrafen zur Anwendung kommen können."

Droht nun eine neue Abmahnwelle gegen Confixx-Nutzer? Ein solcher Schritt hätte unabsehbare Folgen für das Webhosting in Deutschland. Manfred K. hat das Schreiben zur Prüfung seinem Rechtsanwalt übergeben.

* Name geändert.

Quelle : www.onlinekosten.de
Titel: Abmahnungen gegen Confixx-Nutzer gegenstandslos
Beitrag von: SiLæncer am 06 März, 2007, 11:59
Verunsicherung herrscht nach dem einige Nutzer der Webserver-Konfigurationssoftware Confixx abgemahnt wurden. 178,50 Euro Schadensersatz sollten Confixx-Nutzer zahlen, weil das System den angeblich geschützten Begriff "web1" im Internet veröffentlichte. Nun stellt sich heraus: Die Abmahnungen sind unrechtmäßig und damit gegenstandslos.
   
Zwei bekannte Fälle

SWSoft sind bisher zwei Fälle von Abmahnungen gegenüber Nutzern der Software Confixx bekannt, möglicherweise sind jedoch mehr Anwender betroffen. Auch unsere Redaktion berichtete über einen Fall, in dem ein Confixx-Nutzer wegen der automatischen Verwendung des Begriffs "web1" durch die Confixx-Software durch Herrn Georg Meer abgemahnt worden war.

Confixx-Hersteller SWSoft hat nun klargestellt, dass die Abmahnungen keine Berechtigung haben. Der Begriff "web1" sei weder eine geschützte Marke, noch handele es sich dabei um einen urheberrechtlich geschützten Begriff. Zudem sei der automatisch durch den Webserver bei der Einrichtung neuer Accounts verwendete Begriff ein Platzhalter, der mit keinem speziellen Angebot verknüpft sei.

Die Standard-Falle

Standardmäßig vergibt die Confixx-Software für neue Unteraccounts einen Namen wie "web1", "web2" oder "web3". Dabei handelt es sich um einen automatischen Vorgang. Neue Domains, die noch nicht bearbeitet worden sind, zeigen als Platzhalter folgende Meldung: "Hier entstehen die Internet-Seiten des Confixx Benutzers web1 auf..." Georg Meer selbst betreibt die Website Web1.de und beanspruchte deshalb das Markenrecht für den Begriff Web1, ohne diesen jedoch zu besitzen.

SWSoft behält sich rechtliche Schritte gegenüber dem Urheber der Abmahnungen vor. Für Confixx-Nutzer heißt es nun jedoch aufatmen: Die Abmahnungen sind bar jeder rechtlichen Grundlage und damit gegenstandslos.


Quelle : www.onlinekosten.de
Titel: Urheber- und Wettbewerbsrecht: Abmahnfalle Internet
Beitrag von: SiLæncer am 25 März, 2007, 16:25
Wer nicht aufpasst und seine Website mit fremden Federn schmückt, muss damit rechnen, Post vom Anwalt zu bekommen. Das ist nicht nur unangenehm, sondern kann richtig teuer werden. Beherzigt man einige Grundregeln, kann aber eigentlich kaum etwas schiefgehen.

Hamburg - Die Präsenz im Internet kann richtig teuer werden: Ein Foto auf der eigenen Homepage reicht dafür bereits, wenn es einem nicht selbst gehört und der Fotograf keine Erlaubnis erteilt hat, das Bild zu verwenden. Das entsprechende Abmahn-Schreiben vom Anwalt schlägt leicht mit mehreren hundert Euro zu Buche. Und in diesem Betrag ist der Schadensersatz für das unerlaubt genutzte Foto noch gar nicht enthalten.

Was landläufig Abmahnung genannt wird, hat offiziell die Bezeichnung "Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung". Im Kern soll der Betroffene damit unterschreiben, dass er eine bestimmte Rechtsverletzung nicht erneut begeht. Ansonsten droht eine meist drastische Strafzahlung. Mit der Anerkennung einer Abmahnung schützt man sich vor einem noch teureren Gerichtsverfahren, muss aber trotzdem den Anwaltsbrief bezahlen und für den entstandenen Schaden aufkommen. Je nach Fall können das einige hundert, aber auch mehrere tausend Euro sein.

"Es gibt vor allem zwei Bereiche, in denen häufig Abmahnungen vorkommen: Urheberrecht und Wettbewerbsrecht", hat der Rostocker Anwalt Johannes Richard festgestellt. Auf seiner Seite internetrecht-rostock.de stellt er typische Fälle vor und gibt Tipps für Abgemahnte.

Beim Urheberrecht geht es vor allem um Bilder und Stadtpläne sowie um die Benutzung von Tauschbörsen, in denen Musik- und Filmdateien illegal über das Internet verbreitet werden. Denn nicht alles, was im Internet frei verfügbar ist, darf auch frei genutzt werden. Selbst alltäglich wirkende Fotos und kleine Ausschnitte aus Stadtplänen können den Seitenbetreiber viel Geld kosten. Der zu zahlende Schadensersatz richtet sich hier in der Regel nach den Lizenzgebühren, die der Urheber theoretisch bekommen hätte. Im besten Fall muss hier mit einigen hundert, im schlechteren Fall auch mit bis zu 2000 Euro gerechnet werden, warnt Richard. Ähnlich teuer kann die Tauschbörse werden, wenn man selbst Dateien anbietet: 5000 Euro sind hier möglich, wenn es um mehrere hundert Musikstücke geht.

Das Wettbewerbsrecht ist hingegen häufig die Grundlage, wenn Auktionen bei Ebay abgemahnt werden. "Hier sind nur gewerbliche Anbieter betroffen", sagt Richard, schränkt aber ein: "Der Übergang vom privaten zum gewerblichen Anbieter ist fließend." Das bestätigt der Hamburger Jurist Martin Bahr: "Je mehr Verkäufe ich in einem engen Zeitraum habe, desto wahrscheinlicher wird es, dass das Gericht das Unternehmensrecht anwendet." Klare Grenzwerte fehlen.

Unternehmer müssen Kunden umfassend informieren und ihnen ein verbrieftes Rückgaberecht mit klaren Fristen zugestehen, die so auch im Angebot benannt werden müssen. Fehler sind schnell begangen: Wer in seinen Auktionen noch von 14 Tagen Rückgaberecht spricht, begibt sich schon in Gefahr. Aktuell müsse es ein Monat sein.

Aber selbst wer nichts verkauft und keine eigene Homepage besitzt, kann sich in Schwierigkeiten bringen. In Online-Diskussionen geht es beispielsweise nicht selten hoch her. Wer denkt, er könne hier Dank freier Meinungsäußerung alles sagen und schreiben, wird schnell eines Besseren belehrt. Was der Laie noch als Meinung ansieht, ist im juristischen Sinn vielleicht schon eine Tatsachenbehauptung. Ob es sich im Einzelfall um das eine oder das andere handelt, entscheidet im Zweifel ein Richter.

Wer eine Abmahnung bekommt, sollte vor allem einen kühlen Kopf bewahren. "Auf jeden Fall ernst nehmen und immer beantworten", sagt Bahr. Schließlich sei dieses Schreiben so ähnlich wie ein "blauer Brief" in der Schule und die letzte Warnung vor schlimmeren Konsequenzen - in diesem Fall vor einem Gerichtsverfahren. Die im Schreiben genannte Frist sollte auf jeden Fall eingehalten werden.

Wer sich bei der Antwort unsicher ist, holt sich fachlichen Rat.

Vor allem Unterlassungserklärungen seien eine Stolperfalle für den juristischen Laien. "Hier kommt es auf die Details an", sagt Bahr.

Denn man gehe damit einen Vertrag ein und verpflichte sich, ihn einzuhalten. Bei einem Verstoß drohten hohe Strafen. "Alles, was nicht zur Unterlassung gehört, sollte rausgestrichen werden." Auch Richard warnt: "Eine sehr weit formulierte Unterlassungserklärung, die später Vertragsstrafen zur Folge hat, kann Existenzen vernichten."

Andererseits gelte aber auch der Grundsatz, möglichst nicht um die Unterlassung zu streiten, wenn es nicht gerade um etwas geht, was für einen persönlich wesentlich ist, rät Bahr. "Das folgende Verfahren kann sonst viel Geld kosten."

Link zum Thema : http://internetrecht-rostock.de/

Quelle : www.spiegel.de
Titel: Neue Schlappe für Abmahnanwalt der Musikindustrie
Beitrag von: SiLæncer am 19 Dezember, 2007, 14:32
Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat die auf Urheberrechtsfragen spezialisierte Kanzlei Rasch aus der Hansestadt dazu verurteilt, einem zu Unrecht ins Visier der Filesharing-Fahnder geratenen Nutzer die Anwaltskosten für den juristischen Streit zwischen beiden Parteien zu ersetzen. Geklagt hatte laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung die Anwältin des Abgemahnten, Karin Klatt. Amtsrichter Kay Schulz stellte in dem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 11. Dezember klar (Az.: 316 C 127/07), dass Rasch seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei und daher die Kosten der Gegenseite übernehmen müsse. Zudem betonte der Richter, dass eine auf einem Standardschreiben basierende Abmahnung eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstelle. Klatt prüft daher Möglichkeiten, ihrem Mandanten weitere Ansprüche auf Schadensersatz zu eröffnen.

Rasch und seine Detektive bei der auf Tauschbörsen spezialisierten proMedia GmbH gehen im Auftrag der Musikindustrie seit über einem Jahr verstärkt gegen illegales Filesharing vor. Der Anwalt hat nach eigenen Angaben allein im ersten Halbjahr 2007 rund 26.000 Strafanzeigen wegen rechtswidriger Angebote geschützter Songs via Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) an Staatsanwaltschaften verschickt. In dem vor dem Amtsgericht behandelten Fall handelte es sich um ein parallel zu einem Hinweis an die Strafverfolger auch an einen Surfer adressiertes standardisiertes Abmahnschreiben wegen 696 illegal weiterverbreiteter Musikdateien. Neben der Unterlassungserklärung enthielt der Brief eine pauschale Schadenersatzforderung von mehreren tausend Euro als Vergleichsbetrag und den Hinweis, dass ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Dortmund bereits eingeleitet sei. Dazu kam die Drohung, dass der Abgemahnte bei Nichtabgabe der Erklärung auch die Anwaltskosten in Höhe mehrerer zehntausend Euro tragen müsse.

Wie in einem anderen gerichtlich bekannt gewordenen Fall traf die saftige Abmahnung aber nachweislich den Falschen. Ähnlich wie bei dem in Stuttgart verhandelten Vorkommnis hatte der Provider des Abgemahnten einen Zahlendreher in die IP-Adresse eingebaut, als er diese an die Staatsanwaltschaft weitergab. Die ursprünglich von der proMedia ermittelte Netzkennung bezog sich somit auf einen ganz anderen Nutzer. Die Dortmunder Strafverfolger stellten daraufhin das Verfahren ein. Klatt forderte daraufhin ihrerseits die Kanzlei Rasch auf, alle Ansprüche fallen zu lassen und die bislang entstandenen Anwaltskosten des Betroffenen zu übernehmen. Doch diese lehnte einmal mehr ab, sodass es zur Klage kam.

Amtsrichter Schulz moniert in seinem Urteil, dass die Kanzlei Rasch den Zahlendreher im Briefverkehr mit der Staatsanwaltschaft nicht bemerkt habe. Auch dieser las er die Leviten: Die Weitergabe der hinter der IP-Adresse stehenden Personendaten an den Rechtsanwalt sei rechtswidrig gewesen. Die Strafprozessordnung würde einen solchen Transfer personenbezogener Informationen durch die Strafverfolger nicht zulassen.

Klatt hält das Urteil, gegen das Rasch noch Berufung einlegen kann, daher für richtungsweisend: Damit werde deutlich, dass im Falle eines Abmahnschreibens der Musikindustrie den Forderungen der Anwälte nicht immer nachzukommen sei. Bei einem gesetzestreuen Verhaltens der Verbraucher könne auch die Abwehr der unberechtigten Forderungen gelingen. Die Anwältin überlegt, ob nun ein Vorgehen gegen das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund der Handlungen der einbezogenen dortigen Staatsanwaltschaft sinnvoll sei. Ferner könnten im Zuge der Dienstaufsicht Maßnahmen gegen die Strafverfolger eingeleitet werden. Auch die enge Zusammenarbeit zwischen der Polizei und der Kanzlei Rasch erscheint mit dem Urteil in einem anderen Licht.

Von Rechtsexperten wird seit längerem beklagt, dass die Abmahnmaschinerie der Musikindustrie zu weit geht. So würden Strafverfolger bei der Abfrage von Nutzerdaten verstärkt Gerichte umgehen und sich direkt an Internetprovider wenden. Die Labels und ihre Fahnder hätten es geschafft, die Staatsanwaltschaften perfekt zu instrumentalisieren, lautet der Vorwurf. Es seien "Super-Schnittstellen" für die Rechteinhaber geschaffen worden. Hintergrund ist, dass manche Gerichte die Herausgabe von Personendaten zu IP-Adressen verweigern, wenn sie nur Bagatellverstöße ins Feld geführt sehen.

Quelle : www.heise.de
Titel: OLG Hamburg - Abmahnkosten müssen nicht immer erstattet werden
Beitrag von: SiLæncer am 22 April, 2009, 21:47
Am schlimmsten dürfte für fast jeden Abgemahnten die zum Teil erhebliche Kostennote sein, welche die Abmahnung zumeist beinhaltet.

Verständlicherweise hat der Abmahner grundsätzlich ein Recht darauf, seine Kosten und Auslagen erstatten zu bekommen. Durch das Mandantenverhältnis ist es jedoch so, dass in erster Linie der beauftragende Mandant die ausgemachten Zahlungen zu leisten hat und diese dann durch die Abmahnung von der gegnerischen Seite wieder eingebracht werden.

Problematisch wird dieses Szenario lediglich dann, wenn viele Abmahnungen verschickt werden. Insbesondere wenn der Verdacht auf eine Massenabmahnung vorliegt, sollte genauer geprüft werden, ob die abmahnende Partei die festgesetzten Kosten auch wirklich zahlt.

Interessant ist hierzu ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, welches im Rahmen einer Klage zu der Erkenntnis gelangt war, dass die geltend gemachten Abmahnkosten dem Abmahner seitens des Rechtsanwalts gar nicht in Rechnung gestellt worden waren. Vielmehr stützte man sich auf eine andere Art der Abrechnung, die jedoch nicht im Detail erklärt wurde. "Trotz ausführlicher Erörterung vor dem Senat der in beiden Instanzen umstrittenen Aufwendungshöhe hat die Klägerin lediglich vorgetragen, dass in dem mit der Klägerin bestehenden Mandatsvertrag kein Erfolgshonorar vereinbart worden ist. Nähere Angaben, in welcher Höhe der Klägerin durch die Abmahnung vom 7.3.2006 (Anlage K 11) tatsächlich Aufwendungen entstanden sind und wie sich diese errechnen, sind von der Klägerin nicht gemacht worden."

Der Senat kam final zu dem Schluss, dass der Klägerin die Abmahnkosten nicht zustehen würden,da sie in keinster Weise ihre Darlegungslast hierfür nachgekommen war. Infolge dessen war auch die Höhe des Anspruchs nicht schlüssig, weshalb dieser abgelehnt wurde. Wenngleich es sich hier um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gehandelt hatte, dürfte dieses Ergebnis auch für diverse Filesharing-Abmahnungen durchweg interessant sein.

Quelle : www.gulli.com
Titel: OLG Hamm - Dämpfer für Abmahnanwälte
Beitrag von: SiLæncer am 19 Mai, 2009, 21:22
Ein nun bekannt gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. März 2009 hält fest, dass unter bestimmten Umständen bereits ein Dutzend ähnliche Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sein können.

Im konkreten Fall mahnte die Klägerin, die selbst einen Shop bei eBay betrieb, elf Mitbewerber ab, da diese veraltete Widerrufsbelehrungen benutzten. Die 12. Empfängerin weigerte sich jedoch, die Kosten der Abmahnung zu tragen, weshalb sie verklagt wurde.

Bereits in vorangegangener Instanz hielt das Landgericht Bielefeld fest, dass die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung als Bagatellverstoß angesehen werden, da dadurch keine relevante Beeinträchtigung der Mitbewerber entstehen würde, wie dies im Paragrafen 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgehalten wird. Nur am Rande hatte man sich auf die Missbräuchlichkeit des Unterlassungsanspruchs bezogen. Das Oberlandesgericht stützte sich bei der Entscheidungsfindung jedoch primär auf eben diese Tatsache. Wenn eine Abmahnung primär darauf abzielt, Geld zu verdienen, so sei sie rechtsmissbräuchlich. Als Indiz hierfür zog das Gericht außerdem heran, dass die Klägerin etwa 200 Euro Umsatz pro Monat mit ihrer Tätigkeit erzielte. Das Abmahngeschäft war wesentlich lukrativer. Auch die Äußerung der Klägerin, dass sie trotz einer geringen Produktüberschneidung ein wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße habe, wollte das Gericht nicht glauben, was auch seine Gründe hatte. "Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin ist, schließt sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin [...] nur eine gewinnbringende Beschäftigung [ist]."

Wenngleich sich dieses Urteil auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezieht, so ist das ergangene Urteil doch auch in anderen Abmahnbereichen höchst interessant. Im Jahr 2006 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass auch 200 gleichartige Abmahnungen nicht zwingend rechtsmissbräuchlich sind. Insbesondere bei Filesharing-Abmahnungen dürfte es interessant sein, den Gewinnfaktor näher zu beleuchten. Bislang ist dies jedoch nicht wirklich detailliert geschehen.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Gefakte Abmahnungen aufgetaucht
Beitrag von: ritschibie am 16 Juni, 2009, 12:06
In den letzten Tagen sind nachgemachte Briefe der Telekom Austria aufgetaucht. Darin wird der Anschlussinhaber zu Unrecht bezichtigt, von den Raubkopierjägern von DigiProtect beim illegalen Filesharing erwischt worden zu sein.

Im vorliegenden Fall soll von der angeschriebenen Person ein urheberrechtlich geschützter Film in einer Tauschbörse angeboten worden sein. Allerdings stimmen weder die Qualität des Papiers, die Formatierung, noch der Briefkopf mit den echten Schreiben der Telekom Austria überein. Die eingescannten Briefe finden sich hier und dort.

Auch wird in den Fakes keine Kundennummer erwähnt. Als der Betroffene bei seinem ISP anruft, erreicht er lediglich eine automatische Bandansage. Beim Anruf bei der Telekom Austria wird ihm erklärt, dass dort bereits mehrere Personen wegen des gleichen nachgemachten Schreibens angerufen haben. Der Sachbearbeiter erklärt ihm zudem, sie hätten dieses Schreiben nicht verfasst.

Bislang ist noch unklar mit welchem Zweck man diese Anschreiben in Österreich verschickt. Die Empfänger werden zu keiner Überweisung oder einer anderweitigen Zahlung eines Bußgeldes aufgefordert. Es bleibt freilich abzuwarten, ob die Empfänger des Schreibens in absehbarer Zeit auch Post von Digi Protect erhalten. Im vorliegenden Fall hat nach eigener Aussage zu keiner Zeit weder der Upload noch der Download des fraglichen Films stattgefunden. Die Motive der tatsächlichen Absender bleiben also höchst ominös.

Quelle: http://www.gulli.com (http://www.gulli.com)
Titel: ePetition gegen Abmahngebühren
Beitrag von: SiLæncer am 24 November, 2009, 20:20
Eine aktuelle ePetition des Deutschen Bundestages will einen Vorstoß wagen, den es so bisher noch nicht gab: Abmahnungen bei Verstößen im Internet sollen unter bestimmten Bedingungen kostenlos sein.

Sie ist zum Mittel der Wahl geworden, wenn es darum geht, Rechtsverstöße außergerichtlich zu beseitigen: die Abmahnung. Das kleine Schreiben wird jedoch längst nicht mehr zwischen gewerblichen Händlern hin und her geschickt, sondern betreffen häufig auch Privatpersonen. Wenn ein Filesharer die Urheberrechte verletzt, ist die anwaltliche Post meist nicht weit. Wer als Blogger eine Domain registriert, sollte ebenfalls aufpassen. Ist der Begriff markenrechtlich geschützt, droht Gefahr.

Unwissenheit schützt zwar vor Strafe nicht, aber die Kostennoten, die diesen juristischen Schreiben anhängen, sind einfach nur erschreckend. Die Deckelung der Gebühren auf 100 Euro in einfach gelagerten Fällen hat auch nur geringfügig zur Verbesserung beigetragen. In den bisherigen Fällen beugte sich der Gesetzgeber den Anstrengungen der Lobby. Daran soll sich nun etwas ändern.

Eine aktuelle ePetition des Bundestages soll dafür als Türöffner fungieren. "Schuldrecht - Kostenfreiheit bei fristgerechter Beseitigung des Abmahngrundes", so die trockene Bezeichnung der Petition. Die Forderung des Antragsstellers ist knapp formuliert: "Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Abmahnungen im Internet einer kostenlose Vorstufe bedürfen."

Dem Rechtsverletzer soll so vorab die Möglichkeit geboten werden, den Rechtsverstoß abzustellen - ohne eine herbe Kostennote. Eine interessante und zugleich gewagte Petition, denn selbst wenn die notwendigen Stimmen erreicht werden, ist eine Umsetzung der Forderung nicht akzeptiert. Es würde lediglich zu einer Debatte im Bundestag kommen. Dieser hat bisher primär zu Gunsten der Rechteinhaber argumentiert. Das Urheberrechtsgesetz sowie die dazugehörigen Novellen können dies bezeugen.

Auch würde den Abmahnungen ein Aspekt verloren gehen, den sie angeblich sowieso nicht haben: Einnahmen. Wären die Schreiben zukünftig kostenlos, würde niemand mehr daran etwas verdienen können. Die Petition mitsamt Diskussionsrunde kann hier verfolgt und gezeichnet werden (https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=8308).

Quelle : www.gulli.com
Titel: Re: ePetition gegen Abmahngebühren
Beitrag von: Snoop am 24 November, 2009, 21:04
Gute Idee, nur weiß ich immer noch nicht, inwieweit sich die Herren Politiker von so was beeinflussen lassen. Naja, Unterschreiben ist immer noch besser als nicht Unterschreiben :)
Titel: Abmahnung auf Anfrage
Beitrag von: SiLæncer am 26 November, 2009, 10:31
Warum beauftragt die Stadt Augsburg eine angeblich 1.890,91 Euro teure Rechtsanwaltskanzlei mit etwas, das Andere mit einer Email erledigen würden?

Bloggen in Deutschland ist gefährlich. Deshalb entwickelte sich die Blogosphäre hierzulande auch wesentlich langsamer als in den USA. Die Gründe dafür liegen zu einem großen Teil in einer nationalen Besonderheit, die sehr viel Missbrauch erlaubt: dem deutschen Abmahnrecht. Es ermöglicht Anwälten, in Zusammenarbeit mit technischen Dienstleistern und Rechtebeanspruchern hohe Forderungen an Privatpersonen zu stellen, die diese aufgrund des finanziellen und zeitlichen Aufwands eines Prozesses häufig auch dann bezahlen, wenn gar keine Rechtsverletzung vorliegt.

Als der Augsburger Michael Fleischmann gemeinsam mit zwei Freunden ein Blog beginnen wollte, ging er deshalb besonders umsichtig vor und teilte bereits vor den ersten Einträgen der örtlichen Stadtverwaltung mit, dass er den für drei Augsburger naheliegenden Namen augsburgR.de dafür verwenden wolle. Wörtlich hieß es in seiner Email vom 5. Oktober:

Zitat
Wir haben die Domain [augsburgR.de] im Internet registriert. Um juristische Probleme mit der Stadt Augsburg zu vermeiden, bitten wir um eine schriftliche Genehmigung, diesen Namen verwenden zu dürfen.

Als Antwort darauf bekam er allerdings nicht, wie erwartet, eine Email der Stadtverwaltung, sondern ein auf den 23. Oktober datiertes Schreiben einer Anwaltskanzlei. Die forderte Fleischmann auf, die Domain umgehend löschen zu lassen, weil sie angeblich eine "Namensanmaßung" sei und Verwechslungsgefahr mit der Gebietskörperschaft bestehe. Der 25-jährige Webdesigner gab den Wünschen der Anwälte nach und kündigte die Domain. Dann schickte die Kanzlei eine Kostennote über 1890,91 Euro. Diese Summe hatte sie aus einem angenommenen Streitwert von 50.000 Euro errechnet - ein angeblich "entgegenkommend niedriger Betrag", da man ja auch das Zwei- oder Dreifache verlangen hätte können.

Daraufhin wandte sich Fleischmann an die Lokalpresse, die bei der Stadtverwaltung nachfragte und an einen offenbar für den Vorgang zuständigen Mitarbeiter namens Joachim Pfeilsticker verwiesen wurde. Der versuchte, sich mit der Angabe zu rechtfertigen, Fleischmann habe die Stadt "mit seiner E-Mail Anfang Oktober nicht um Erlaubnis gefragt, sondern [sie] in Kenntnis gesetzt, als er die Rechtsverletzung bereits begangen hatte". Allerdings war zu diesem Zeitpunkt auf der Domain lediglich die nackte Blogoberfläche ohne jegliche Inhalte zu sehen. Und wie hätte Fleischmann anders vorgehen sollen? Hätte er die Domain erst später eingetragen, dann wäre er das Risiko eingegangen, dass ihm die Stadt oder ein Verwaltungsbeamter die Idee abnimmt und für sich selbst nutzt. Wäre er tatsächlich ein Domaingrabber, wie ihm Pfeilsticker scheinbar unterstellen will, dann hätte er seine Anfrage wohl kaum als Bitte um eine Genehmigung formuliert. Er machte nicht die leiseste Andeutung einer Geldforderung, sondern schrieb explizit, dass er juristische Probleme vermeiden wolle.

Um so seltsamer ist es, dass ein eigentlich auf Fragestellungen nach Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit hin trainierter Kommunalbeamter jede Verhältnismäßigkeit über Bord zu werfen scheint und auf die Genehmigungsbitte nicht mit einem einfachen "Nein" reagiert, sondern eine Anwaltskanzlei beauftragt. Der studierte Jurist Pfeilsticker meint hierzu, dass es sich "um sehr spezielle Rechtsfragen" gehandelt habe, weshalb es nur "recht und billig [sei], dass für die Anwaltskosten der Verursacher aufkommt, nicht der Steuerzahler". Mit dem Verursacher meint er allerdings nicht den, der die Email nicht mit "Ja" oder "Nein" beantwortete und die Kanzlei beauftragte, sondern den Blogger.

Auf den Widerspruch hingewiesen, dass Domains wie augsburger.de, augs-burg.de, auxburg.de oder augsburgre.de unbehelligt existieren, sah sich der Jurist offenbar in die Offensive gezwungen und kündigte der Augsburger Allgemeinen an, "[er werde] die Sachverhalte prüfen und dann entsprechende Veranlassungen treffen".

Bei der Domain augsburgR.de handelt es sich nicht um die Domain augsburg.de, oder auch nur um augsburger.de, sondern um eine vom Stadtnamen noch deutlich weiter entfernte dialektale Verfremdung. Ein Anspruch darauf geht vom Umfang her in eine Richtung, bei der sich auch die Augsburger Allgemeine, die Augsburger Aktienbank oder die Augsburger Puppenkiste Sorgen machen müssten - was möglicherweise auch zur durchwegs sehr negativen Berichterstattung über den Fall beitrug. In Foren fragte man sich sogar, ob der Hamburger Bürgermeister nun McDonald's abmahnen dürfte und kündigte Domains wie "auxbrgr.de" an, in denen man die Stadtverwaltung auf den Arm nehmen will. Die örtliche Piratenpartei rief die Kommune mittlerweile dazu auf, "weltferne Amtsschimmeltätigkeiten", die Augsburg zum "nationalen Witzsymbol" stempeln, künftig zu unterlassen und sich bei dem Blogger zu entschuldigen.

Tatsächlich erklärte der Augsburger Oberbürgermeister Kurt Gribl, nachdem auch viele Mainstream-Medien über den Fall berichteten, dass der Ablauf zwar "aus fachlicher Sicht korrekt" gewesen sei, man aber trotzdem auf die Forderung verzichten werde. Nun wird die Anwaltsrechnung wahrscheinlich aus dem Steuersäckel bezahlt, womit zum PR-Schaden noch ein finanzieller hinzu kommt. Allerdings könnte die Stadt einer solchen Forderung möglicherweise entgegenhalten, schlecht beraten worden zu sein: Dass bereits die Anmeldung der Domain augsburgR.de eine Namensrechtsverletzung darstellt, ist nämlich eine juristisch durchaus angreifbare Position. Vermutlich auch deshalb wurde die Domain augsburgR.de am Mittwoch von einer dem Blogger nicht bekannten Person neu angemeldet.

Ein sehr seltsamer Vorgang also, der niemandem außer den Anwälten zu nützen scheint. Auf die Frage, wer genau die Kanzlei beauftragt hat, verweigert die Stadtverwaltung jede Auskunft - ebenso zu Fragen, seit wann Pfeilsticker bei der Stadt Augsburg beschäftigt ist, was er vorher machte, wo er studiert hat, ob er Mitglied in einer Partei ist und was die genauen Gründe waren, ausgerechnet diese externen Juristen auszuwählen. Auch darüber, welches Verhältnis Pfeilsticker zu den beiden Anwälten der abmahnenden Kanzlei hat, mag man bei der Stadt Augsburg keine Angaben machen. Möglicherweise gibt man sich allerdings dem Freie-Wähler-Stadtrat Rainer Schönberg gegenüber auskunftsfreudiger, der ankündigte, die Sache bei der ab 15 Uhr öffentlichen Sitzung am Donnerstag zur Sprache zu bringen.

Quelle : http://www.heise.de/tp/
Titel: Augsburger Domainaffäre: Nachgefragt beim Bürgermeister
Beitrag von: SiLæncer am 26 November, 2009, 17:59
Was steckt nun wirklich hinter der harten Linie der Augsburger Verwaltung?

Die Augsburger Domain-Affäre um die vom Blogger Michael Fleischmann registrierte "augsburgr.de" mit nachfolgender Schnellschuss-Abmahnung durch die Stadt erregt aktuell die nationale Blogosphäre und amüsiert die Mainstreampresse. Ein guter Grund, einmal direkt beim Oberbürgermeister Dr. Kurt Gribl nachzufragen, was im Rahmen einer Routine-Pressekonferenz auch ganz unbürokratisch möglich war. Trotz sichtbarer Freude des höchsten lokalen Amtsträgers darüber, dass der Heise-Verlag einen lokalen Fragesteller vorbeischickt, blieben die meisten Punkte jedoch offen. Und das bei wortreichen Ausführungen, oder gerade deswegen. Ob er denke, dass in einem Gerichtsverfahren ein Anspruch auf die Domain "augsburgr.de" durchsetzbar wäre, wie weit sich der Anspruch der Stadtverwaltung auf namensähnliche Domains erstrecke, ob man gegen den neuen Besitzer der fraglichen Domain, einen Berliner Rechtsanwalt, vorgehen wolle, konnte der CSU-Mann nicht beantworten. Schade, denn so bleibt die Unsicherheit für betroffene Domainbesitzer bestehen, sozusagen ein neuer, rechtsfreier Raum in Internet.

Eindeutig formulierte er dagegen, dass die ganze Sache nicht so gelaufen wäre, wie sie hätte laufen sollen, und wörtlich sagte er: "Sorry, es tut mir leid". Das Bedauern reicht aber auf Nachfrage hin nicht soweit, auch dem betroffenen Blogger Michael Fleischmann eine offizielle Entschuldigungsnote oder wenigstens ein freundliches Wort zukommen zu lassen. Der letztendlich Verantwortliche in der Domain-Affäre bleibt also dabei, dass alle Mitarbeiter der Stadtverwaltung korrekt gehandelt hätten; auch der Auftrag an eine externe Anwaltskanzlei sei angesichts der schwierigen Sachlage angemessen gewesen. Schließlich, so war zu erfahren, sei eine Großstadt auch irgendwie so etwas wie ein Unternehmen, mit Corporate Identity und Corporate Design. Der Einwand, dass Städtenamen nicht nur markenähnliche, sondern auch generische Begriffe darstellen, fand kein nachhaltiges Echo.

Die Frage, ob er als Oberbürgermeister etwas gegen künftige PR-Schlappen dieser Art unternehmen könne, welche im Rest der Republik als Schildbürgerstreiche wahrgenommen würden, wies Dr. Gribl mit einer Begründung von nicht nachprüfbarer Logik zurück. Die Aufregung würde zudem von den Medien verursacht und nicht etwa von ihm oder seinen Mitarbeitern. Das allerdings kann nur als subjektiver Standpunkt gelten.

Für die regionalen Blogger bedeutet diese hochoffizielle Haltung eher eine Empfehlung dafür, weiterhin unterhalb des Verwaltungsradars zu bleiben und im Ernstfall auf die Vierte Gewalt im Staat zu vertrauen, die freie Presse. Soviel haben die medialen Warnschüsse der letzten Tage allerdings bewirkt: Der OB hat versichert, keine Abmahnungen mehr zu verschicken, sondern nur noch einfache Verwaltungsschreiben. Na also.

Quelle : http://www.heise.de/tp/
Titel: P2P-Abmahnungen zu kritisieren ist gefährlich!
Beitrag von: SiLæncer am 27 November, 2009, 17:51
Schießt man jetzt mit Kanonen auf Spatzen? Gestern erreichte die Kanzlei Wilde & Beuger eine einstweilige Verfügung, die die Kanzlei Nümann & Lang vor dem Landgericht Köln erwirken ließ. Christian Solmecke hatte das hiesige Abmahnwesen öffentlich infrage gestellt.

Die Kanzlei Wilde & Beuger ist vielen abgemahnten Filesharern ein Begriff. Insbesondere Rechtsanwalt Christian Solmecke war bereits häufiger in den deutschen Medien präsent. Auf der Homepage der Kanzlei veröffentlicht er regelmäßig Blogeinträge zu aktuellen und wichtigen Rechtsthemen.

Vor kurzem war darunter ein Artikel, der jetzt diesen Titel trägt: "Rechtsfolgen für abmahnende Anwälte bei unwirksamen Abmahnungen". Der Hintergrund für den merkwürdigen Titel ist ganz einfach: Die ursprüngliche Fassung des Artikels musste aufgrund einer einstweiligen Verfügung abgeändert werden.

Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine besonders dringliche Form des Gerichtsbeschlusses. Während sonst immer beide Parteien eines Rechtsstreits vor den Richter treten, ist dies hier nicht der Fall. Lediglich der Antragssteller wird im Amtsgericht vorstellig. Dieser möchte in kürzester Zeit ein Urteil erwirken. Wenn also beispielsweise ein Konkurrent rufschädigende weil unwahre Aussagen verbreitet, so kann mit Hilfe dieses Beschlusses binnen kürzester Zeit reagiert werden. Langfristige Wartezeiten werden vermieden. Dafür hat die Entscheidung des Gerichts aber nur vorläufigen Charakter. Sollte kein Widerspruch eingelegt werden, so wird der vorläufig rechtskräftige Beschluss vollends wirksam.

Die Karlsruher Kanzlei Nümann & Lang soll nach Aussage von die-abmahnung.info und anderer Quellen unter anderem im Namen folgender Rechteinhaber die illegale Verbreitung von Musik und Software abmahnen: Aergo Trade GmbH, Offshore Music Ltd., Cascada, UPTUNES GmbH, Lernhaus Österreich (Alcatech GmbH & Co KG), Autodata Ltd. und Wever & Co. GmbH. Jetzt hat man also auf dieses höchst drastische Rechtsmittel zurückgegriffen. Die kritisierten Textpassagen können an dieser Stelle leider nicht wiedergegeben werden. Bei Solmeckes Blogeintrag handelt es sich aber um eine kritische Beleuchtung des Themas "Filesharing-Abmahnungen" - insbesondere im Bereich der Finanzierung.

Rechtsanwalt Solmecke erläuterte für den Geschmack mancher Leser offenbar zu plastisch und detalliert, wann Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind und wann nicht. Auch der ursprüngliche Titel musste geändert werden, da er dem Gericht scheinbar zu drastisch erschien. Der Beschluss des Landgerichts Köln zeigt aber auch, dass der Antragssteller (die Kanzlei Nümann & Lang) einen Teil der Kosten übernehmen musste. Zumindest Herr Solmecke schlussfolgert daraus, dass man beim Landgericht Köln nicht alle Forderungen geltend machen konnte. Was im Detail abgewiesen wurde, ist leider nicht bekannt. Mittlerweile hat Wilde & Beuger eine andere Kölner Kanzlei mit der Prüfung des Beschlusses beauftragt. Sollte bei einem Widerspruch eine Chance auf Erfolg bestehen, so wird man diesen Weg vermutlich gehen.


Quelle: http://www.gulli.com
Titel: Wenn die Abmahnverteidigung zur Farce wird
Beitrag von: SiLæncer am 29 November, 2009, 20:42
Wenn eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Postkasten liegt, ergreift den gewöhnlichen Bürger primär eines: Pure Panik. Von den juristischen Formulierungen überrumpelt sehen viele den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Schuld ist daran nicht zwingend das Abmahnschreiben selbst. Natürlich erschüttert es den Empfänger zutiefst. Viele dürfen das erste Mal Worte wie "Strafbewehrte Unterlassungserklärung" lesen. Gepaart mit der Nennung eines fünfstelligen Streitwerts sowie einigen fett unterlegten Zahlen, hinter denen der Begriff "Euro" fällt. Doch an den Formulierungen gibt es wenig zu rütteln. So sieht eine Abmahnung eben aus.

Genauso wie zahlreiche Abmahnkanzleien nach dem "Schema F" auf Abmahnungen reagieren, scheint sich diese Entwicklung auch bei einigen Juristen durchzusetzen. Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage berichtet aktuell über einen solchen Fall. Der Jurist bietet abgemahnten Filesharern seine Dienstleistungen an. Während sich seit mehr als einem Jahr die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung etabliert hat, empfiehlt der Anwalt eine andere Vorgehensweise. Es werden sogenannte Schutzschriften an etwa 22 deutschen Gerichten hinterlegt, an welche die abmahnenden Kanzleien häufig herantreten, wenn sie eine Einstweilige Verfügung bekommen wollen.

Was hat es nun mit der Schutzschrift auf sich? Ein Abgemahnter erhält in der Regel nicht nur mehrere Seiten mit Fließtext, sondern auch eine sogenannte "Strafbewehrte Unterlassungserklärung". Unterzeichnet der Abgemahnte dieses Dokument, verpflichtet er sich das abgemahnte Werk nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Die Unterlassungserklärung ist dabei wie ein Vertrag zu sehen, und hat eine Wirksamkeit für 30 Jahre. Wird binnen dieser Zeit das Werk erneut über die abgemahnte Person verbreitet, wird eine sogenannte Vertragsstrafe fällig. Diese liegt meist bei 5.001 Euro.

Grundsätzlich wird den Abgemahnten seit eineinhalb Jahren geraten, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Jedoch nicht das Original, sondern eine modifizierte Version. Diese wird von zahlreichen Juristen empfohlen und von der Initiative Abmahnwahn-Dreipage zur Verfügung gestellt. Der Vorteil an dieser angepassten Variante: Dem Unterlassungsanspruch des Abmahners wird entsprochen. Dabei bestreitet man jedoch jedwede Schuld. Viele der bekannten Abmahnkanzleien akzeptieren diese Variante der Unterlassungserklärung ohne jedwede Kritik.

Problematisch wird es unter Umständen, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Immer häufiger beantragen die abmahnenden Kanzleien dann nämlich eine Einstweilige Verfügung. Hier wird im Eilverfahren, ohne Anhörung der Gegenseite ein Gerichtsbeschluss erlassen. Der Abgemahnte hat die Kosten dieses gerichtlichen Dokuments zumindest vorerst zu tragen. Eine abgegebene Unterlassungserklärung verhindert dies, da die "Wiederholungsgefahr" dadurch ausgeräumt wird. Der Rechteinhaber muss nicht befürchten, dass sein Werk erneut rechtswidrig verbreitet wird.

Als eine Option wird zwischenzeitlich oftmals die Hinterlegung einer Schutzschrift genannt. Hierbei wird über den Rechtsbeistand des Abgemahnten ein Dokument bei allen Gerichten hinterlegt, die von den abmahnenden Kanzleien häufig angelaufen werden. Dies ermöglicht eine schriftliche Verteidigung gegen die Einstweilige Verfügung. Der Erfolg ist jedoch mehr als ungenügend: "LG München I, EV vom 07.10.2009, Az. 7 O 18649/09 : [...] 5. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass die Schutzschrift vom 22.09.2009 der Kammer vorlag, aber nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. [...]."

Jeder hat für seine Arbeit selbstredend eine angemessene Bezahlung verdient. Alles sollte jedoch im Verhältnis stehen. In einem konkreten Fall sollte der Abgemahnte als Vergleichssumme 756,00 Euro bezahlen. Der mandatierte Rechtsbeistand stellte ebenfalls seine Rechnung für einige "Schutzschriften" mit fragwürdiger Protektion. Insgesamt 1.223,20 Euro.In diesem Falle hätte der Abgemahnte wohl gleich die geforderte Abmahnsumme bezahlen können.

Quelle: http://www.gulli.com
Titel: Re: Abmahnpraxis ...
Beitrag von: SiLæncer am 01 Dezember, 2009, 21:35
Am heutigen Vormittag hat die Financial Times Deutschland (FTD) auf ihrer Homepage einen Artikel veröffentlicht, der durchaus von Interesse sein dürfte. Frankfurter Abmahn-Anwälte versuchen laut der FTD illegale Erfolgshonorare zu berechnen und schlagen zurück.

Unter dem Titel "Jagd auf die Jäger im Internet" befasst man sich mit unserer Artikelreihe über die Kanzlei Kornmeier, DigiProtect sowie der jüngst ergangenen Strafanzeige gegen Dr. Udo Kornmeier. Gestellt hat diese unser Chefredakteur Lars "Ghandy" Sobiraj. Selbstverständlich vertreten durch einen Rechtsanwalt. Der Financial Times Deutschland (http://www.ftd.de/karriere-management/recht-steuern/:recht-steuern-jagd-auf-die-jaeger-im-internet/50044584.html) ist jedoch etwas gelungen, das sonst wohl niemand erreicht hat.

Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier äußerte sich bezüglich des bei Wikileaks aufgetauchten Faxes. Wobei Äußerung wörtlich zu nehmen ist. Konkret erklärte er der Financial Times Deutschland gegenüber: "Zu illegal und vor allem anonym im Internet veröffentlichten Dokumenten werden wir uns nicht äußern. Falsch ist die Behauptung, unsere Sozietät mache Kosten für anwaltliche Beratung gegenüber Dritten geltend, die unserer Mandantschaft nicht entstanden sind. Richtig ist vielmehr, dass wir nur Anwaltskosten geltend machen, die in Rechnung gestellt und bezahlt werden."

Ein interessantes Statement, obgleich es im Bereich "Klarheit schaffen" irgendwo auf Höhe der Pressemitteilung von DigiProtect rangiert. Die Financial Times befragte den Geschäftsführer des Deutschen Anwaltsvereins, Rechtsanwalt Udo Henke, zu dem Sachverhalt. Dieser wollte oder konnte sich zu der konkreten Situation nicht äußern. Grundsätzlich sei ein Erfolgshonorar aber unzulässig. "Wenn ein Anwalt beauftragt ist, Rechtsverletzungen abzumahnen, ohne dass sein Mandant ihm dafür in jedem Fall Honorar schuldet, ist das eine unzulässige Vergütungsabrede, abgesehen von rechtmäßigen Erfolgshonoraren in ganz wenigen Fällen." Sollte man dennoch ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbaren, würde man gegen geltendes Berufsrecht verstoßen. "Die härteste Sanktion ist der Ausschluss aus der Anwaltschaft", erklärte er der Financial Times Deutschland.

Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier gibt sich offiziell gelassen. Man sei auf der Seite des Gesetzes und im Recht, deswegen sei es eben kein Geschäftsmodell. Letzteres würden seiner Aussage nach eher die "Opferanwälten" betrieben. Er spricht also von den Verteidigern abgemahnter Filesharer. Perfide sei, so der Jurist, dass diese Anwälte oftmals höhere Honorare verlangen, als man teilweise selbst in den Vergleichszahlungen fordert.
Ob da jemand neidisch ist?

Quelle: http://www.gulli.com
Titel: Gegen-hartz.de abgemahnt wegen falschem Titel
Beitrag von: SiLæncer am 06 Dezember, 2009, 01:52
Schon eine fälschlich klingende Überschrift kann für eine Abmahnung ausreichend sein. Der Vorsitzende des IFO-Institutes, Prof. Hans-Werner Sinn, ließ den Betreiber der Webseite gegen-hartz.de kostenpflichtig abmahnen. Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.

Bei der Redaktion der Webseite www.gegen-hartz.de ist kürzlich Post der besonders unangenehmen Art eingetrudelt. Grund des Schriftverkehrs war der Titel eines Artikels vom 9. November. Dieser war überschrieben mit "ifo-Chef für gestaffelte Hartz IV Kürzungen". Beanstandet wurde nicht der Inhalt des Artikels, lediglich dessen Titel wurde als Falschaussage bezeichnet.

Die Überschrift drücke aus, Herr Sinn wäre für Hartz IV Kürzungen. Dieser glaubt darin eine Falschaussage zu erkennen. Noch am gleichen Tag hatte er im Rahmen eines Interviews der Financial Times Deutschland zu Protokoll gegeben, dass die Hartz-IV-Sätze rationalisiert und an das Preisniveau vor Ort angepasst werden könnten. "Es kann nicht sein, dass der Hartz-IV-Empfänger in Ostberlin dasselbe kriegt wie der in Hoyerswerda, obwohl er in Berlin mehr für die Lebenshaltung bezahlen muss." Die Mitarbeiter der Webseite gingen davon aus, dass sich sein Statement auf die aktuelle Rechtslage stützen würde. Sie legten seine Ausführungen so aus, dass der ALG II-Empfänger in Hoyerswerda zu viel ALG II bekommt, denn dessen Lebenshaltungskosten sind im Durchschnitt geringer. Natürlich hätte dies auch bedeuten können, dass die Leistungen in Berlin entsprechend erhöht werden müssen. Eine derartige Interpretation lässt die Aussage von Herrn Prof. Sinn aus Sicht der Macher der Webseite gegen Hartz IV aber nicht zu.

Die Verantwortlichen haben in Anbetracht des Streitwertes von 10.000 Euro bereits eingelenkt und ihren Artikel entsprechend geändert. Mittels der beiliegenden "Vertragsverpflichtung" wurden sie dazu aufgefordert, die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Juristen zu tragen und folglich eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Die Redaktion von Gegen-hartz.de glaubt zudem, dass es kein Interesse an einer Diskussion geben würde. "Eine inhaltliche Auseinandersetzung soll aus unserer Sicht anscheinend nicht geführt werden."

Es bleibt unklar, warum der Volkswirtschaftler und Chef des IFO-Instituts ausgerechnet diesen Weg für sich gewählt hat. Alle festen als auch freien Mitarbeiter des Portals sind problemlos per E-Mail erreichbar. Diese wären sicher auch ohne anwaltliche Hilfe an einer fairen wie gebührenfreien Lösung interessiert gewesen. Wer in Deutschland seine Meinung auf seiner Webseite kundtut, der nicht unters Presserecht fällt, der sollte überaus vorsichtig bei seiner Wortwahl sein. Ansonsten gilt vielleicht die nächste Abmahnung inklusive Kostennote ihr beziehungsweise ihm.

Quelle: http://www.gulli.com
Titel: Massenabmahner scheitert an Einzelabmahnung
Beitrag von: SiLæncer am 09 Dezember, 2009, 17:14
Filesharing-Abmahner müssen Kritik an ihrem Geschäftsmodell hinnehmen

Eine durch zahlreiche Abmahnungen in Filesharing-Verfahren in die Kritik geratene Frankfurter Anwaltskanzlei hatte versucht, Äußerungen des auf Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalts Thomas Stadler aus dessen Blog (http://www.internet-law.de/2009/11/filesharing-abmahnungen-digiprotect-und.html) durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung verbieten zu lassen. Zuvor war trotz bedrohlicher Doppel-Ausrufezeichen der Versuch gescheitert, den Kritiker mit einer Abmahnung einzuschüchtern, wobei ein sagenhafter Streitwert von 250.000,- Euro geltend gemacht wurde.

Telepolis hatte letzte Woche über den Fall ausführlich berichtet (http://www.heise.de/tp/r4/artikel/31/31610/1.html). Konkret ging es um die Aussagen, der Massenabmahner würde bei Abgemahnten "Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgestz geltend" machen, Stadler liege ein entsprechendes Schreiben der Kanzlei vor. Die Kanzlei fordere Honorarkosten, von denen sie wisse, dass diese "gar nicht entstanden seien". Ferner störte sich der Massenabmahner an Stadlers Qualifizierung des Verhaltens als "(versuchen) Betrug".

Wie Stadler heute bekannt gab, mochte das Landgericht Frankfurt die vom Massenabmahner beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen und bewegte diesen offenbar zur Rücknahme seines Antrags. Den exorbitanten Streitwert setzten die Richter von 250.000,- Euro auf 30.000,- Euro herunter.

Quelle : http://www.heise.de/tp/
Titel: P2P-Abmahnungen: Haas klagt - oder doch nicht?
Beitrag von: SiLæncer am 26 Dezember, 2009, 01:48
Die besinnliche Weihnachtszeit wird seit wenigen Jahren von einem besonderen Berufsstand ausgenutzt: den Juristen. Insbesondere P2P-Abmahner. In der vorweihnachtlichen Zeit versucht nun auch Rechtsanwalt Haas sein Glück.

Wenn Abgemahnte nicht reagieren oder bestenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, geht die Kanzlei Schutt & Waetke einen Schritt weiter im Standard-Prozedere. Der "Fall" wird an ein Inkasso-Unternehmen abgegeben, welches bemüht ist, die geforderten Beträge einzuziehen. Fruchtet dieser Versuch ebenfalls nicht, greift man wieder auf einen Juristen zurück. In diesem Fall auf die Kanzlei Haas.

Mit erneuten Schreiben versuchte diese, die Abgemahnten zu einer Zahlung zu bewegen. Man wagte sich sogar einen Schritt voran und beantragte Mahnbescheide. Wurde diesen widersprochen, herrschte oftmals Stille. Wie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage jedoch aktuell berichtet, prescht man erneut nach vorne, jedoch mit fragwürdiger Motivation.

Wie die Abmahnwahn-Dreipage berichtet, hat man aktuell Kenntnis von sieben Fällen, in denen die Kanzlei Haas versucht hat zu klagen. In einem dieser Fälle verglich man sich noch vor einem Gerichtstermin. Der geforderte Betrag wurde anstandslos bezahlt. Drei weitere Fälle werden - falls überhaupt - erst im kommenden Jahr ausgefochten. Die Termine dafür stehen bis zum April 2010.

Am interessantesten sind jedoch die verbliebenen drei Fälle, von denen die Initiative Abmahnwahn-Dreipage weiß. Hier hat die Kanzlei Haas die Klagen zurückgezogen. Es waren nicht die Abgemahnten, die dieses Ereignis herbeiführten. Vielmehr war es Justitia selbst. In allen bekannten Fällen hat das Amtsgericht, an dem der Fall verhandelt worden wäre, zu einer Klagerücknahme geraten. Wieso ist bislang nicht eindeutig klar. Der Initiative Abmahnwahn-Dreipage liegt jedoch inzwischen eine solche Klageschrift vor.

In Zusammenarbeit mit dem IT-Experten Dr. Rolf Freitag hat man die technischen Argumentationen in diesen analysiert. Dabei hat man einige argumentative Lücken entdeckt, die bereits seit Monaten bekannt sind. Wer sich für die komplexen Aspekte der Klageschrift interessiert, kann sich in einem Blogeintrag der Abmahnwahn-Dreipage tiefergehend informieren.

Quelle: http://www.gulli.com
Titel: Urteil: Keine Kostenerstattung für Gegenabmahnung
Beitrag von: SiLæncer am 07 Januar, 2010, 13:01
Der Empfänger einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Gegenabmahnung. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 3. Dezember 2009 entschieden (Az.: 4 U 149/09). Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum in der Vorinstanz.

Der Kläger, der mit Tierbedarf handelt, hatte im Rahmen einer Auktion Anfang 2009 diverse Wettbewerbsverstöße begangen. So war etwa die Widerrufsbelehrung in seinen AGB fehlerhaft, er hatte dort seine Telefonnummer genannt, die Versandkosten ins Ausland wurden nicht aufgeführt und es war eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten angegeben. Daraufhin wurde er von dem Beklagten abgemahnt. Nach Ansicht des LG Bochum war diese Abmahnung zwar inhaltlich berechtigt, jedoch im Sinne des Paragraphen 8 IV UWG als rechtsmissbräuchlich anzusehen und damit unberechtigt. Es liege ein ausgesprochen krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen des Beklagten und dem durch den Ausspruch der von ihm versandten Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiko vor.

Der Kläger hatte dem Beklagten zunächst eine Gegenabmahnung zukommen lassen, in der er sich auf die Rechtmissbräuchlichkeit der Abmahnung berief. In dem Verfahren wollte er die Kosten für dieses Schreiben in Höhe von rund 1130 Euro ersetzt haben. Zu Unrecht, wie nun das OLG Hamm feststellte. Bei den Kosten für eine Gegenabmahnung sei davon auszugehen, dass eine Erstattung selbst bei einer unberechtigten Abmahnung nicht verlangt werden kann. Der Abgemahnte müsse gegen eine unberechtigte Abmahnung direkt mit einer negativen Feststellungsklage vorgehen.

Die Entscheidung folgt der rigiden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Problemkreis. Danach kann auch ein zu Unrecht Abgemahnter nur in wenigen Ausnahmefällen die Kosten für eine Gegenabmahnung verlangen. Ein solcher Fall liege etwa dann vor, wenn die ursprüngliche Abmahnung auf "offensichtlich unzutreffenden Annahmen" beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung gerechnet werden kann. Eine weitere Ausnahme kann bei einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung bestehen.

Im Normalfall wird der Versender einer Gegenabmahnung auf den daraus entstehenden Kosten sitzen bleiben, er müsste gegen eine unberechtigte Abmahnung direkt klagen. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass der Sinn einer Abmahnung wie auch einer Gegenabmahnung eigentlich darin liegt, ein solches teueres Verfahren zu vermeiden. In einem solchen Fall bestehe jedoch nach Ansicht des OLG Hamm ein "verfahrensrechtliches Privileg" des zu Unrecht Agemahnten.

Quelle : www.heise.de
Titel: Abmahnstatistik: Erste Kanzleien beziehen Stellung
Beitrag von: SiLæncer am 13 Januar, 2010, 15:32
Die statistische Erhebung vom Verein gegen den Abmahnwahn e.V. sowie der Initiative Abmahnwahn-Dreipage haben in der vergangenen Woche doch für einigen Wirbel bei abgemahnten Filesharern gesorgt. Die ersten Kanzleien haben nun öffentlich auf die Publikation reagiert.

Alle Zahlen knallhart und richtig oder doch bloß aus der Luft gegriffen? Die Abmahnstatistik für das Jahr 2009 (http://gulli.com/news/abmahn-jahresstatistik-2009-gesamtumsatz-290-mio-2-2010-01-08) sorgte für eine durchaus angespannte Stimmung. Dies lag insbesondere daran, dass Zahlen in den Raum gestellt wurden, die geradezu gewaltig wirkten. Eines der größeren Probleme bei P2P-Abmahnungen stellt die Tatsache dar, dass man nicht weiß, wie viele dieser Schreiben wirklich durch die Bundesrepublik wandern.

Der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. sowie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage haben - in Zusammenarbeit mit der Boarduserin princess15114 - versucht, dieses Dunkel etwas aufzuhellen. Von 453.000 Abmahnungen im Jahr 2009 war dann letzten Endes die Rede. Insgesamt würde dies zu Einnahmen von 290 Millionen Euro führen. Dabei nahm man sich dieselben Rechte heraus, wie auch die Musikindustrie. Ein heruntergeladenes Werk = ein entgangener Verkauf. Übertragen auf die Abmahnung bedeutet dies, dass jeder bezahlt hätte.

Die ersten Kanzleien wehren sich nun gegen die erhobenen Anschuldigungen. Auf der Liste ist beispielsweise die Kanzlei Waldorf aus München führend. Rund 90.000 Abmahnungen soll man im Jahr 2009 verschickt haben. Dies bestreitet man gegenüber netzwelt vehement. Die Zahlen seien "völlig aus der Luft gegriffen". Die wahren Werte "liegen deutlich niedriger", erklärte der Jurist Björn Frommer von der Kanzlei Waldorf.

Nun hat auch die Kanzlei Nümann und Lang eine Pressemeldung zu der Jahresstatistik heraus gegeben. Darin heißt es: "Die Initiative „Abmahnwahn-Dreipage“ prangert diesen vermeintlichen "Wahn" der Rechtsausübung mittels urheberrechtlicher Abmahnungen an und erhebt bei den vermeintlichen "Opfern" Daten über Art und Ausmaß solcher Abmahnungen. Die die Kanzlei NÜMANN+LANG betreffenden Zahlen der aktuell veröffentlichten "Jahresstatistik" der Initiative können jedoch nicht bestätigt werden."

Die Kanzlei Nümann und Lang befindet sich auf Platz 2 der Jahresstatistik, wenn es um die Kanzleien geht, die am meisten Abmahnungen versandt haben. Rund 75.000 Stück sollen es laut der Statistik gewesen sein. Viel interessanter ist jedoch im Kern die Folgeaussage der Kanzlei Nümann und Lang:

"Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch die Tatsache, dass die Fallzahlen der im Jahr 2009 aufgedeckten und verfolgten Urheberrechtsverstöße in Filesharing-Netzwerken sich wohl tatsächlich insgesamt im sechsstelligen Bereich bewegen dürften und die Dunkelziffer nicht ermittelter und verfolgter Urheberrechtsstraftaten in Filesharing-Netzwerken noch deutlich höher ist."

Quelle: http://www.gulli.com
Titel: Wird die EMI Gaga?: DJ wegen eines Mashups abgemahnt
Beitrag von: SiLæncer am 16 Januar, 2010, 13:23
Das Major-Label EMI wehrt sich erneut gegen die unerlaubte Verwendung ihres urheberrechtlich geschützten Materials. Dieses Mal betraf es eine Mischung aus "Smells Like Teen Spirit" von Nirvana und dem Song "Pokerface" von Lady Gaga.

Die Electronic Frontier Foundation (EFF), eine amerikanische Bürgerrechtsbewegung, brachte den kostenpflichtigen Briefverkehr der Plattenfirma ans Tageslicht. Aus dem Material von Kurt Cobain und dem amerikanischen Popsternchen bastelte dj lobsterdust den Track "NirGaga".

Das Ergebnis der Mischung wurde sogar von der Redaktion des Wall Street Journals lobend erwähnt. Man könne diesen Mix nur lieben oder ihn hassen. Das Management von EMI hat sich offenbar für letzteres entschieden. Die Abmahnung ging sowohl an den DJ als an den Bootie Blog, wo man den Track im Rahmen der "best of 2009" Compilation angeboten hatte. Mittlerweile haben beide Anbieter das Lied von ihrer Webseite entfernt, bei YouTube ist er aber noch immer verfügbar. Die Frage ist wie lange noch. Laut dem Institut für Urheber- und Medienrecht war die EMI zuletzt sogar juristisch gegen derartige "Video-Mashups" (Joe Satriani vs. Coldplay) vorgegangen.

Solche Abmahnungen sind alles andere als neu. Vor vier Jahren erhielt der  texanische Künstler Clayton Counts (gulli berichtete) eine Klage in Höhe von 30 Millionen US-Dollar, weil er mit dem Album "Sgt. Petsound's" Material der Beatles mit dem der Beach Boys vermischt hatte. Später nahm die EMI wieder Abstand von ihrer Klage. Im aktuellen Fall spricht aber einiges dagegen. Auf der Compilation-Website Bootie ist auch ein Online-Vertrieb geplant. Kunst und Kommerz lassen sich unter solchen Bedingungen nicht mehr so einfach voneinander trennen, wie bei Clayton Counts.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Abmahn-Super-GAU
Beitrag von: SiLæncer am 22 Januar, 2010, 07:03
Irrtümliche Abmahnungen gegen selbst produzierte Phantom-Werbung

Der sächsischen IT-Firma KOMSA ist ein denkbar peinlicher Fehler unterlaufen: Mitarbeiter sahen im Internet zahlreiche Websites, auf denen das Logo der Firma verwendet wurde. Sie brachten sofort einen Anwalt in Stellung, der an drei Website-Betreiber Abmahnungen verschickte.

Was die Leute der Firma nicht wussten: Die scheinbare „Logo-Verwendung“ war das Produkt eines Filters des Firmenrechners, der unerwünschte Internet-Anzeigen gegen das eigene Firmen-Logo austauschte. Von den Firmenrechnern aus wirkte jede Website mit Reklame wie eine, die sich den Gebrauch des Firmenlogos anmaßte.

Die Abgemahnten verstanden zunächst nur Bahnhof. Da der Kanzlei beim Adressieren offenbar Fehler unterliefen, erfuhren zwei Abgemahnte voneinander und bildeten spontan eine Selbsthilfegruppe. Die Nachricht verbreitete sich derart explosionsartig im Netz, dass die PR jede virale Marketing-Aktion locker hätte in den Schatten stellen können. Die Sache ist jedoch echt.

Wie die Unternehmenssprecherin Katja Förster gegenüber Telepolis äußerte, ist der Firma der Vorfall äußerst unangenehm. Der Anwalt wurde sofort zurückgepfiffen, bei den Abgemahnten entschuldigte man sich in aller Form.

Quelle : http://www.heise.de/tp/
Titel: Mannheim mahnt Twitter-Nutzer "Mannheim" ab
Beitrag von: SiLæncer am 22 Januar, 2010, 12:52
Die Stadt Mannheim hat einen Twitter-User abgemahnt, der sich einen Account gleichen namens registriert hat. Dieser soll das bereits 2007 angelegte Nutzer-Konto wieder freigeben.

Der Account gehört derzeit Mark Zondler, einem Mitbegründer der Software-Firma von Mikogo. Dieser wohnt selbst in Mannheim. Nach drei Jahren meldete sich nun die Stadtverwaltung mit einem anwaltlichen Schreiben (http://www.mikogo.de/downloads/docs/twitter-mannheim-mikogo-web-conferencing.pdf) (PDF), in dem er aufgefordert wird, die Nutzung des Städtenamens aufzugeben und eine entsprechende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Der zuständige Stadtrechtsdirektor beruft sich in dem Fall auf die Gemeindeordnung Baden-Württembergs, in der der Namensschutz entsprechend geregelt sei. Zondler betreibe einen "zu einer Identitätsverwirrung führenden Namensgebrauch", heißt es in dem Schreiben.

Der Nutzer soll den Account-Namen nun freigeben. Geschieht dies nicht, will die Stadt vor Gericht ziehen. Ein solches Verfahren könnte beispielhaften Charakter haben. Immerhin steht zwar fest, dass Städte Namensrechte bei Domains geltend machen können, wie dies allerdings bei Nutzernamen in Internet-Communities aussieht, ist noch nicht entschieden worden.

Quelle : http://winfuture.de
Titel: Anwaltskanzlei überzieht England mit Abmahnwelle wegen illegaler Downloads
Beitrag von: ritschibie am 29 Januar, 2010, 19:30
Die britische Anwaltskanzlei ACS:Law hat in den letzten Tagen tausende Abmahnschreiben an Leute geschickt, die im Verdacht stehen, illegal Musik heruntergeladen zu haben. Dies geschah jedoch ohne Ab- beziehungsweise Zustimmung der englischen Musikindustrie (BPI), berichtete die öffentlich-rechtliche britische Rundfunkanstalt "BBC" am Freitag.

Ein Sprecher sagte gegenüber der "BBC", dass die BPI die Vorgehensweise von ACD:Law nicht gut heiße und es auch nicht stillschweigend dulden werde. Zwar würde die Plattenindustrie illegales Downloaden nicht ignorieren, jedoch sei der BPI der Meinung, dass sich rechtliche Schritte nur bei den Straftätern bewährt machen, die in großem Umfang gegen die Gesetze verstoßen, insgesamt sollte ein derartiges Vorgehen aber gründlich abgewogen und nicht vorschnell angewendet werden.

Dem Bericht zufolge haben sich 150 Bürger, die sich in Punkto Filesharing nichts zu Schulden haben kommen lassen, an die britische Verbraucherzentrale Which gewendet. Weitere 100 haben einen Anwalt eingeschaltet, der der Meinung ist, dass die Beweisführung von ACD:Law vor Gericht einen schweren Stand haben würde, da die Beschuldigten entweder die Tat zugeben müssten oder aber ihre Festplatten durchsucht werden müssten.

Die Abmahnanwälte selbst sehen das anders, ein Sprecher gab gegenüber der "BBC" an, dass die verwendeten Methoden zum Aufspüren von Copyright-Verletzungen äußerst akkurat sind. Dabei würde das System nur Up-, nicht Downloads überwachen. Dementsprechend hätte die Firma kein Problem damit, am Ende vor Gericht zu ziehen, um die Ansprüche ihrer Klienten - unter anderem aus der Porno-Industrie - geltend zu machen.

Quelle: SAT+KABEL
Titel: Re: Abmahnpraxis ...
Beitrag von: spoke1 am 29 Januar, 2010, 19:37
Ich kann nur vor diesen Geiern immer wieder warnen. Nur nicht einschüchtern lassen mit irgentwelchen IP Adressen die die vorlegen. Wo wollen die die her haben, mal so einfach und ohne Staatsanwalt?
Ein Kumpel von mir hat rund 500€ gezahlt, obwohl er wie er sagt sich nichts zu Schulden hat kommen lassen. Der hatte Angst vor dem was daraus werden könnte, da er eh kaum was hat. Ein anderer wurde beschuldigt über E-Mule aktiv Filesharing zu betreiben, ergo: Abmahnung, 370 Kracha und ne Unterlassung. War ebenso lächerlich. Werden sich die Gerichte mit beschäftigen dürfen, zahlen darf es wie immer die Allgemeinheit.  >:(
Titel: Re: Abmahnpraxis ...
Beitrag von: ritschibie am 30 Januar, 2010, 00:58
Mir geht da sowieso der Kragen auf. Junge Leute sollen mit allen Möglichkeiten des Internets vertraut werden, sollen "spielerisch" lernen damit umzugehen. Da erzählt mir doch keiner, dass die nicht irgendwann auf einer filesharing-Seite landen (sind wir doch auch). Im nichtkommerziellen Ausmaß stört das nicht mal die Musikindustrie wirklich. Nur textsensitive Richter (haben wohl keine Kinder?) und geldsensitive Anwälte schrauben da rum. Gut, dass auf Gullicom der "passende" Schriftsatz liegt, um erst mal aus der schlimmsten Schlinge rauszukommen. Schlecht, dass das Internetvolk immer noch nicht massiv gegen diese Würgeschlangen vorgeht!
Titel: P2P-Abmahnpannen: Inkasso eilt Abmahnung voraus!
Beitrag von: SiLæncer am 02 Februar, 2010, 13:26
Der Verein gegen den Abmahnwahn berichtet aktuell über eine sehr interessante "Panne" der abmahnenden Kanzlei U+C. Ein Betroffener erhielt das Schreiben des Inkasso-Unternehmens vor der eigentlichen Abmahnung.

Dass im Abmahnwahn mitunter kleine Patzer passieren können, ist keine Neuigkeit mehr. Gelegentlich gibt es jedoch Ereignisse, die Zweifel an der fehlerfreien Funktionsweise des Systems aufkommen lassen. Solch ein Fall liegt aktuell dem Verein gegen den Abmahnwahn e.V. vor. Ein Betroffener hatte sich mit einigen Unterlagen an den Verein gewandt, da er das Vorgehen der Kanzlei U+C für mehr als fragwürdig hielt.

Was war geschehen? Im Januar hatte die Person Post der Firma "Media Inkasso GmbH" im Postkasten vorgefunden. Eine typische Inkasso-Mahnung. Einige Abmahnkanzleien wälzen ihre Fälle inzwischen auf Inkasso-Unternehmen ab. Diese sollen die veranschlagten Gebühren eintreiben. In diesem Fall stellte man eine Gesamtforderung von 5711.85 Euro. Der Großteil dieses Betrags wurde durch Zinsen errechnet. Der Empfänger des Schreibens war wie vor den Kopf gestoßen. Der Grund: Er wusste nicht, wofür er hier ein Inkasso-Schreiben erhalten hatte.

Denn bis zu diesem Tage hatte er noch nicht einmal eine Abmahnung erhalten. Ein Anruf bei der Media Inkasso GmbH brachte wenig Klärung. Dort erklärte man ihm, dass man für den "Fall" nicht mehr zuständig sei. Er sei an die Kanzlei U+C zurückgegeben worden. Eine beeindruckende Handlung, insbesondere, wenn man bedenkt, dass der Betroffene am Tag des Empfangs dieses Inkassoschreibens dort angerufen hatte. Da er an die Kanzlei verwiesen wurde, rief er einen Tag später auch dort an. Sein telefonisches Gegenüber wies ihn darauf hin, dass man "ohne schriftliche Schilderung" nicht helfen könne.

Weiß man also gar nicht, an wen Abmahnungen verschickt werden oder wessen Daten an das Inkasso-Unternehmen weitergereicht werden? Erneut fügte sich der Betroffene diesem Spiel, denn schließlich wollte er nur eines: Dieses Missverständnis aufgeklärt wissen. Ein Brief mit der höflichen Bitte um Klärung wurde versandt. Klärung gab es jedoch nicht. Als Antwort folgte: Die Abmahnung.

Man beachte hierbei den Ablauf des Szenarios: Das Inkassoschreiben war auf den 20.01.2010 datiert. Das wenig später eintreffende Abmahnschreiben trug das Datum 21.01.2010. Ungeachtet der Tatsache, dass das Inkasso vor der eigentlichen Abmahnung eingegangen war, stehen hier jedoch interessantere Fragen im Raum. Wie kann es sein, dass die Daten des Betroffenen einfach so an ein Inkasso-Unternehmen weitergereicht werden? Vor allem, wenn vorab keine Abmahnung ergangen ist. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie man auf den wahnsinnigen Betrag von fast 6.000 Euro gelangt. Wurde hier der "Logzeitpunkt" als Starttermin für die Zinsberechnung herangezogen? Oder lagerten die Daten des Abgemahnten bereits seit längerer Zeit bei der Kanzlei U+C und man hat lediglich auf einen guten Zeitpunkt warten wollen, bis man die Abmahnung verschickt?


Quelle : www.gulli.com
Titel: LG Hamburg: Abmahnung per E-Mail zulässig
Beitrag von: SiLæncer am 03 Februar, 2010, 12:34
Wie die Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, hat das Landgericht Hamburg die Rechtmäßigkeit einer per E-Mail verschickten Abmahnung anerkannt.

Die Abmahnung ist in Deutschland ein probates Mittel für Unternehmer, einen Dritten zur Unterlassung einer bestimmten Handlung aufzufordern. Man empfängt solche Schreiben mit Sicherheit nicht gerne. Aber wenn sie erst einmal in Empfang genommen wurden, gilt es zu handeln. Abmahnungen wurden in der Vergangenheit primär per Fax und Post zugestellt. Theoretisch war eine Abmahnung via Telefon oder E-Mail aber auch möglich.

Die Kanzlei Rasch benutzte eine Abmahnung per E-Mail, als man gegen einen Uploader bei Rapidshare vorgegangen war. Doch auch hier sicherte man sich zusätzlich durch eine postalische Zustellung ab. Dies geschah wohl in erster Linie, um den Zugang der Abmahnung besser beweisen zu können. Wie die Anwälte der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke erklären, hat das Landgericht Hamburg jedoch ein weitreichendes Urteil gesprochen. In diesem wird die Abmahnung per E-Mail, ohne weitere Zustellung per Post, als Zustellungsform für rechtens erklärt.

Rechtsanwalt Solmecke erklärte hierzu: "Eine Abmahnung erreicht den Empfänger normalerweise per Fax und zur Sicherheit noch einmal mit der normalen Briefpost. So wird sichergestellt, dass der Adressat der Abmahnung das anwaltliche Schreiben auch wirklich erhält. Inzwischen versenden einzelne Kanzleien Abmahnungen auch per Mail. Das LG Hamburg hat dieses Verfahren in einem jetzt veröffentlichten Urteil als rechtsmäßig bezeichnet. Das bedeutet: Abmahnungen sind ab sofort auch per E-Mail möglich."

Das Verfahren, in dem dieses Urteil gesprochen wurde, ist dennoch höchst interessant. Verhandelt wurde er bereits im Juli 2009 vor dem Landgericht Hamburg. Die Fragestellung war simpel: Darf eine Abmahnung per E-Mail ausgesprochen werden und ab wann gilt diese Mail als "zugegangen".

Die Situation stellte sich wie folgt dar: Der Kläger hatte ein Internet-Branchenportal aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung "Fachanwalt für Markenrecht" abgemahnt. Diese Abmahnung ging jedoch nur per E-Mail an das Branchenportal. Eine Blindkopie der Mail wurde an einen Sozietätskollegen des abmahnenden Anwalts geschickt. Dieser empfing die Mail auch. Der Beklagte jedoch nicht. Dieser bestritt den Empfang und erklärte, dass die hausinterne Firewall die Mail abgefangen haben müsse.

Da keine Reaktion auf die Abmahnung folgte, beantragte der abmahnende Anwalt eine einstweilige Verfügung. Dieser wurde stattgegeben. Der Abgemahnte akzeptierte diese zwar in der Hauptsache, die Kosten des Verfahrens wollte er aber nicht tragen. Schließlich habe er die E-Mail mit der Abmahnung nie erhalten.

Das Landgericht Hamburg kam jedoch zu dem Schluss, dass auch eine E-Mail, die von einer Firewall abgefangen wird, als "zugegangen" beurteilt werden muss. Das Risiko eines Verlustes liege in Gänze beim Abgemahnten.

"Dem Gerichtsurteil nach sah das Gericht keine Probleme darin, dass die Abmahnung lediglich per E-Mail versandt worden war. Problematisch in unseren Augen ist, dass das Gericht eine solche Abmahnung auch als zugegangen ansieht, wenn der Empfänger sie aufgrund widriger Umstände gar nicht bewusst wahrgenommen hat. Eine Firewall, ein überaktiver Spamfilter oder ein nicht abgerufener E-Mail-Account reichen da bereits aus, um zu verhindern, dass der Abgemahnte Kenntnis nimmt und Fristen einhalten kann", so Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Im Zuge dieses Urteils rät die Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke allen Geschäftsleuten, ihre E-Mail Postfächer täglich zu prüfen. Aus reiner Vorsicht heraus auch den Inhalt des Spam-Ordners.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Gericht stellt Erlösmodell der Abmahn-Industrie in Frage
Beitrag von: SiLæncer am 04 Februar, 2010, 20:14
Ein Urteil (PDF (http://www.internet-law.de/AG-Frankfurt.pdf)) des Amtsgerichts (AG) Frankfurt (Az. 31 C 1078/09) vom 29. Januar 2010 könnte das lukrative Erlösmodell mit Massenabmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen ins Wanken bringen. Der Amtsrichter verweigerte dem abmahnenden Anwalt die Erstattung der eingeforderten Gebühren durch den Abgemahnten.

Im vorliegenden Fall hatte der Frankfurter Rechtsanwalt Udo Kornmeier wegen eines Download-Angebots in einer Tauschbörse abgemahnt. Mandatiert wurde er vom Unternehmen DigiProtect, das nicht nur IP-Adressen von Tauschbörsennutzern erhebt, sondern auch als Inhaber von Nutzungsrechten für einzelne Musikstücke in Tauschbörsen fungiert. Als der Abgemahnte die Zahlung einer Pauschalabgeltung für Schadensersatz und Anwaltshonorar in Höhe von 450 Euro verweigerte, klagte DigiProtect auf Erstattung der Anwaltsgebühren in voller Höhe (651,80 Euro).

Das Gericht würdigte bei seiner Entscheidungsfindung offensichtlich neue Erkenntnisse, über die auch c't ausführlich berichtet hat: Einem im November im Web aufgetauchten Fax zufolge, das allem Anschein nach Anwalt Kornmeier im März 2008 an die britische Kanzlei Davenport Lyons geschickt hatte, stellte Kornmeier nicht wie üblich für jeden Einzelfall die entstandenen Kosten in Rechnung, sondern rechnete seine Einschaltung allem Anschein nach pauschal ab.

Dies bestätigte Kornmeier mittlerweile in einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Landgericht Frankfurt. Seiner Mandantin DigiProtect sei es wegen der Vielzahl von Abmahnschreiben aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, für jeden einzelnen Fall eine anwaltliche Vergütung auf Basis einer 1,3-Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu bezahlen. Experten folgern aus dieser Aussage schon seit längerem, dass Kornmeier gegenüber den Abgemahnten nicht die hohen Gebühren nach dem RVG, sondern nur die tatsächlich vom Auftraggeber erstatteten Kosten verlangen darf.

Dieser Argumentation folgte nun das AG Frankfurt. DigiProtect sei kein erstattungsfähiger Anspruch in Höhe von 651,80 Euro entstanden, erklärte der Richter in seiner Urteilsbegründung. Das Unternehmen könne allenfalls einen Schaden "gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenen Vermögenseinbuße" geltend machen. Weil weder DigiProtect noch Kornmeier aber die Vereinbarung offenlegten, sei die Klage abzuweisen gewesen.

Sollte diese Argumentation des Gerichts auch bei anderen, ähnlich agierenden Protagonisten Anwendung finden, könnte dies das "Geschäftsmodell" der Massenabmahner in der bisherigen Form zunichte machen. Die abmahnenden Rechtsanwälte dürften das Interesse daran verlieren, wenn ihnen die Möglichkeit entzogen würde, hohe Summen nach Gebührenordnung zu kassieren, die ihnen laut AG Frankfurt nicht zustehen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Quelle : www.heise.de
Titel: Verfassungsbeschwerde gegen Deckelung der Abmahnkosten gescheitert
Beitrag von: SiLæncer am 13 Februar, 2010, 14:46
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines eBay-Händlers nicht zur Entscheidung angenommen. Er hatte eine Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum geltend gemacht, weil er seit einer 2008 erfolgten Änderung des Urheberrechtsgesetzes nicht mehr die vollen Anwaltskosten einer erstmaligen Abmahnung in Rechnung stellen darf. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte seien dadurch praktisch wertlos geworden.

Der Händler verkauft gebrauchte HiFi-Geräte über einen eBay-Shop. Um seine Produktfotos selbst herstellen zu können, hat er sich eigens fortgebildet und eine professionelle Fotoausrüstung angeschafft. Sein Fotoarchiv umfasst inzwischen mehr als 20.000 Produktfotos. Weil seine Bilder immer wieder von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet werden, schaltet er seit drei Jahren einen Anwalt ein. 

Mit dem am 1. September 2008 in Kraft getretenen § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist der Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro beschränkt worden. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientieren, verlangt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Beschwerde für unzulässig, weil der Händler keinen konkreten Fall nennen konnte, in dem er nicht die vollen Anwaltsgebühren erstattet bekam, und er auch nicht in der Lage war, den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden zu beziffern. 

Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts hätte er sich zudem grundsätzlich erst einmal an ein Fachgericht wenden müssen. Außerdem könne er ja zunächst einmal mit einer von ihm selbst ausgesprochenen Abmahnung die Kosten niedrig halten. Wenn er dann bei Erfolglosigkeit in einem zweiten Schritt einen Anwalt beauftragte, wäre dessen Abmahnung nicht mehr „erstmalig“ im Sinne des Gesetzes. Dann erst könnte er die vollen Abmahnkosten in Rechnung stellen. Aktenzeichen: 1 BvR 2062/09.

Quelle : www.heise.de
Titel: P2P-Abmahnungen: Digitale Unterlassungserklärung?
Beitrag von: SiLæncer am 02 März, 2010, 11:39
Eine neue Abmahnkanzlei aus Berlin sorgt aktuell für Wirbel. Sie mahnt im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft die illegale Verbreitung des Film "New Moon - Biss zur Mittagsstunde" ab. Dabei gibt es einige interessante Details.

Die Berliner Kanzlei Diesselhorst, Bente und von Lojewski sorgt aktuell für Angst unter Filesharern. Im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft mahnt die Kanzlei das urheberrechtlich geschützte Filmwerk "New Moon - Biss zur Mittagsstunde" ab. Die Datenerhebung wurde dabei von der LoogBERRY Information Technologies GmbH übernommen.

Bei einem Streitwert von 10.000 werden die Abgemahnten aufgefordert, insgesamt 806 Euro an Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren zu begleichen. Das ist kein wirkliches Novum. Jedoch hat die Abmahnwahn-Dreipage bereits einige Details ans Tageslicht befördert, die doch verwundern. In der Abmahnung sind die typischen juristischen Drohgebärden enthalten. Sollte beispielsweise weitere Korrespondenz notwendig werden, so steige auch der Preis.

Ebenso verhält es sich bei der Unterlassungserklärung. Sollte man diese eigenmächtig verändern, droht ebenfalls ein Kostenanstieg. Bemerkenswert ist hier jedoch die technische Lösung der abmahnenden Kanzlei. Diese bietet dem Abgemahnten an, seine Unterlassungserklärung online (!) abzugeben. Hierzu muss sich der Filesharer auf die Homepage des Logging-Unternehmens begeben. Interessant ist bereits hier, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung über einen Dritten abgewickelt wird und nicht direkt zwischen der Kanzlei und dem Abgemahnten.

Mit speziellen Zugangsdaten, die man mit der Abmahnung erhalten hat, kann man sich in einen speziellen Bereich der Website einloggen. Für den Abgemahnten findet sich dort ein "Full-Service" Bereich. Neben den offenen Beträgen (sollten es mehr sein) findet sich auch ein Countdown-Zähler für die modifizierte Unterlassungserklärung und die Zahlung.

Im linken Bereich des Portals kann der Abgemahnte die Daten seines Accounts vervollständigen. Direkt darunter findet sich ein Link zu Sofortüberweisung.de. (Siehe Bildstrecke unter diesem Artikel). Kurzum: Der Abgemahnte erhält hier alles aus einer Hand. Die Frage, weshalb dem so ist, stellt sich gar nicht.

Für die Abmahnwahn-Dreipage ist dieses Vorgehen bedenklich. Insbesondere die digitale Abgabe der Unterlassungserklärung führt zu Bedenken. Daher empfiehlt man den Abgemahnten die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung auf dem "klassischen" also postalischen Wege.

Darüber hinaus gibt es jedoch einige weitere interessante Details. Abgemahnte der Kanzlei Waldorf sollten geradezu ein "Déjà Vu" erleben, wenn sie die Abmahnung der Kanzlei Diesselhorst, Bente und von Lojewski in den Händen halten. Der Grund dafür mögen drei längere Textbausteine sein, die praktisch völlig identisch sind.

Gewisse Elemente lassen sich vermutlich gar nicht anders formulieren. In dieser Häufung und Übereinstimmung ist es jedoch geradezu verdächtig. Vielleicht rutscht man noch unter das Zitatrecht. Es obliegt jedoch der Kanzlei Waldorf, dies zu prüfen.

Die Abmahnwahn-Dreipage zieht ein klares Fazit: "Ein deutlicheres Beispiel für das Geschäftsmodell Abmahnung gibt es nicht. Eine Kanzlei mit guten Namen, ohne großen anwaltlichen Aufwand und Kenntnisse vom Urheberrecht, wickelt ihre Tätigkeiten über die Log-Firma ab und streicht dafür EUR 506,00 ein!?"

Quelle : www.gulli.com
Titel: P2P-Abmahnungen:"Lawinenartige" Verbreitung von Dateien
Beitrag von: SiLæncer am 05 März, 2010, 14:24
Der Rechtsanwalt Siegfried Exner hat in seinem jüngsten Blogeintrag die horrenden Schadensersatzsummen der Kanzlei Waldorf unter die Lupe genommen. Insbesondere die Berechnung anhand der Dateiverbreitung bereitete ihm aus gutem Grund Sorgen.

Abgemahnten Filesharern wird stets eines vorgeworfen: Durch den Upload wäre das Werk x-fach verbreitet worden. Der dadurch entstandene Schaden sei kaum fassbar. Ist dem tatsächlich so? Rechtsanwalt Exner hat in einem aktuellen Mandat mit dieser Problematik zu tun. Sein Gegner ist die Kanzlei Waldorf. Bekannt sind diese für Abmahnungen im Musik und Hörbuchbereich. Fairerweise legen diese eine Berechnung vor, wenn es um die Begründung des geforderten Schadensersatzes geht.

Darin ist nicht nur von einer "lawinenartigen Verbreitung" die Rede. Der verteidigende Anwalt hat auch eine Tabelle erhalten, die alle Details zur Verbreitung erläutert. So geht die Kanzlei Waldorf von folgendem Sachverhalt aus: Am Ende einer jeden Stunde hat der abgemahnte Filesharer das Werk an vier weitere User verbreitet. Diese wiederum verbreiten es jeweils wieder an vier Filesharer weiter. Man kann sich denken, wo dieses Spiel endet. Zu jeder vollen Stunde steigt die Zahl der verbreiteten Kopien geradezu exponentiell an.

Das mag per se nicht schlimm sein. Aber die "Verbreitungsrate" führt nicht nur bei Rechtsanwalt Exner zu Kopfschütteln. Die Tabelle der Kanzlei Waldorf bricht bewusst nach sieben Stunden ab. Dann sollen 78.125 illegale Kopien im Umlauf sein. Unmöglich ist es nicht. Aber ist die Berechnungsgrundlage hierfür überhaupt angemessen? Rechtsanwalt Exner hat sich die Zeit genommen, und diese kurz durchgerechnet.

Für sein Szenario geht Rechtsanwalt Exner von einem Schüler aus. Dieser startet um Punkt Mitternacht einen Download. Der PC wird angelassen. Der Schüler verlässt morgens das Haus und kehrt gegen 18 Uhr zurück. Die Verbreitungsrate ist bis dahin drastisch gestiegen.

(http://img710.imageshack.us/img710/1033/gulli.jpg)

Davon ausgehend, dass aktuell 6,9 Milliarden Menschen auf der gesamten Erde leben, hätte jeder Mensch spätestens nach 13 Stunden eine Kopie des Werkes erhalten. Dass diese Analogie völlig absurd ist, steht außer Frage. Vielleicht endet die Berechnungstabelle gerade deshalb nach 7 Stunden. Schließlich sind 78.125 verbreite Kopien wesentlich greifbarer, als 30 Milliarden. Rechtsanwalt Exner nennt aber auch drei Punkte, die man bei dieser Tabelle beachten sollte:

"1. Der Rechner wird früher ausgeschaltet. Die Berechnung der RAe Waldort endet ja nach 7 Stunden. Schaltet der o. g. fiktive Schüler und andere Verbreiter also den Rechner aus, ist der Wert der bis dahin verbreiteten Kopien stündlich "nur noch" mit 4 zu multiplizieren. Dann wären mittags 80 Mio, gegen 15 Uhr auch noch 5,12 Mrd und zum frühen Abendbrot um 18:00 Uhr ca. 327,680 Mrd. illegale Kopien im Umlauf. Macht nicht wirklich einen Unterschied.

2. Um Mitternacht war ja nicht nur ein Titel und ein Filesharer im Internet. Es sind 1000-de Titel und – selbst zu der späten Stunde, schon wegen der weltweit verschiedenen Zeitzonen – zahllose Filesharer aktiv. Könnte das entsprechende Datenvolumen überhaupt noch im Internet übertragen werden oder ist das Internet um 18:00 Uhr schon zusammengebrochen, wenn die Annahmen der RAe Waldorf zutreffen würden?

3. Wir rechnen an einem fiktiven Tag "0"?. Das Phänomen der Musiktauschbörse bzw. des Filesharings hat mindestens schon eine Laufzeit von 5 Jahren. Das sind 5 Jahre mal 364 Tage mal 24 Stunden mal multiplizieren mit dem Faktor 4 oder 5… (oder 4 bzw 5 "hoch" 43680!) Wo sind oder wo könnten diese Datenmengen an Musik gespeichert werden?"

Abschließend gelangt Rechtsanwalt Exner zu einem Schluss, den sicherlich viele Abgemahnte und ihre Verteidiger teilen:

"In der klassischen Rhetorik gibt es die Figur des argumentum ad absurdum: Man zeigt die unmöglichen Konsequenzen eine Behauptung auf und zeigt so, dass die getroffenen Annahmen falsch sein müssen. Aus der hier vorgelegten Berechnung ergibt sich, dass die RAe Waldorf von grundfalschen Annahmen zur Vervielfältigungskette ausgehen. Es ist für die Betroffenen an der Zeit, dass solche und ähnliche Behauptungen richtiggestellt werden. Die Abmahnkosten, die aufgrund des so angenommenen Gegenstands- oder Streitwerts vermutet werden, sind jedenfalls mit dem vorgelegten fiktiven Rechenexempel nicht begründbar."

Quelle : www.gulli.com
Titel: Kritik verboten! Erneut Abmahnung vom Bistum Regensburg
Beitrag von: SiLæncer am 31 März, 2010, 12:12
Nachdem bereits im Januar eine erste Abmahnung an einen Blogger erging, kam nun die zweite dazu. Unter Bezugnahme auf einen Artikel im Spiegel hatte der Autor geschrieben, man hätte Schweigegeld gezahlt. Das reichte der Diözese Regensburg aus, um aktiv zu werden.

Der erste Abgemahnte war der Betreiber von „Brights – die Natur des Zweifels“. Der Blogger hatte Aussagen aus einem Artikel vom Handelsblatt übernommen. Das Magazin wurde aber nicht mit einer Abmahnung überzogen, der Blogger schon. Der hatte sich auch in der Wortwahl etwas vergriffen und damit wahrscheinlich den Unmut der Kirchenväter auf sich gezogen. Blogger können sich zudem auch nicht auf die Wahrung der Pressefreiheit berufen, Verlage und Journalisten schon. Eine Abmahnung gegen einen eher unbekannten Blogger zieht kaum negative PR nach sich. Eine Abmahnung gegen eine große Zeitung oder Zeitschrift wäre dem hingegen sehr rufschädigend.

Das scheint hier keine Rolle zu spielen. Denn im aktuellen Fall wurde sogar beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Spiegel erlassen. Dem Verlag wurde untersagt zu behaupten, die Diözese Regensburg würde Gelder zahlen, um einen Vorfall geheim zu halten. Interessant ist in dem Zusammenhang allerdings, dass dennoch 6.500 Euro gezahlt worden sein sollen. Entgegen der Darstellung einer Tatsache war es vor Gericht möglich, die freie Berichterstattung darüber zu verbieten. Laut Rechtsanwalt Thomas Stadler nicht der erste Fall, mit dem sich das Landgericht Hamburg hervorgetan hat.

Mit dieser Verfügung im Rücken mahnte das Bistum Regensburg jetzt auch den Autor von regensburg-digital.de ab, der gewagt hatte darüber zu berichten. Er soll jetzt im Rahmen der Unterlassungserklärung ausdrücken, dass er die Wahrheit nicht mehr öffentlich kundtut. Der Blogger sträubt sich und bezeichnet dieses Vorgehen als "Aufklärung auf katholisch". RA Thomas Stadler dazu: „Darf man eine Zahlung an Missbrauchsopfer also als Schweigegeld bezeichnen, wenn mit dieser Zahlung auch erreicht wird, die Angelegenheit von der Öffentlichkeit fernzuhalten? Die Antwort auf diese Frage liegt – außerhalb Hamburgs – auf der Hand. Es ist hier noch nicht einmal eine schwierige Abwägung vorzunehmen. Die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG lässt wesentlich heiklere Meinungsäußerungen zu als diese.
Die katholische Kirche versucht hier einen Blogger ans Kreuz zu nageln, der möglicherweise nicht über die finanziellen Mittel verfügt, sich zu wehren. Und das ist eine Osterbotschaft der anderen Art.“

Hoffen wir, er hat Unrecht und dies ist nicht die neue Gangart der Kirche, um allen Kritikern frohe Festtage zu wünschen. Man darf gespannt sein, wann der in Freising ansässige Stadler selbst die nächste Abmahnung erreichen wird. Denn auch er fällt als bloggender Anwalt nicht unter den Schutz des Presserechts. Aber der Mann hat ja bereits in der Vergangenheit ausdrücklich bewiesen, dass er sich zu wehren weiß.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Re: Abmahnpraxis ...
Beitrag von: stuart am 31 März, 2010, 20:38
Die katholische Kirche lehrt dem katholischen verheiratetem Mann, daß er seine Frau nur anfassen darf, wenn er ein Kind zeugen will, da ja Verhütung verboten ist. Katholische "Geistliche" sind nur dem Zölibat verpflichtet, nicht jedoch der Keuschheit. Darf dann ein katholischer "Geistlicher" von der Kirche her Frauen, Männer und Kinder anfassen??? Die katholische Kirche zahlt einem katholischen "Geistlichen" den Unterhalt von bis zu 3 Kindern... Werde ich jetzt auch angezeigt???
Titel: Re: Abmahnpraxis ...
Beitrag von: Snoop am 31 März, 2010, 22:07
Naja, so ganz stimmt das nicht - verheiratete Männer dürfen mit ihren Frauen schlafen, wann sie wollen, aber wenn halt ein Kind dabei raus kommt, dann sollten sie es "annehmen".
Sie sollten prinzipiell mit ihren Frauen schlafen, um Kinder zu bekommen - der Spaß muss dabei aber nicht zu kurz kommen.
Titel: Appell an die Abmahnbranche
Beitrag von: SiLæncer am 04 April, 2010, 11:15
Der Ostersonntag stellt eine ausgezeichnete Gelegenheit dar, um einen Appell zu starten. Erneut unterstützt gulli.com eine Aktion der Initiative Abmahnwahn-Dreipage sowie des Verein gegen den Abmahnwahn e.V.

Abmahnungen für Filesharer gehören inzwischen zum alltäglichen Bild in Deutschland. Bloß weil sie kaum noch wegzudenken sind, bedeutet dies jedoch nicht, dass man sie begrüßt. War es anfänglich noch so, dass man meist nur eine einzige Abmahnung erhalten hat, findet man inzwischen eine völlig veränderte Situation vor. Insbesondere die "One Song" Abmahnbranche hat sich übermäßig proportional etabliert. Die Abmahnjahresstatistik 2009 und erste Erhebungen aus 2010 belegen dies.

Welche Ausmaße dies erreicht hat, ist kaum vorstellbar. Steffen Heintsch von der Initiative Abmahnwahn-Dreipage hat uns geschildert, wie sich selbst die Massenabmahnungen inzwischen übertrumpfen lassen. Wird ein Chartcontainer via P2P heruntergeladen und verbreitet, so erhalten die User oftmals nicht mehr nur eine Abmahnung. Sie werden immer häufiger von verschiedenen Kanzleien für jeweils verschiedene Werke der Sammlung abgemahnt.

Im Zuge dieser Entwicklung sind Anschlussinhaber mit mindestens drei Abmahnungen (!) keine Seltenheit mehr. Aus diesem Grund möchte gulli.com, der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage ein Zeichen setzen und starten gemeinsam einen Appell.

Abmahner die Sampler-CDs und Chartcontainer verfolgen, sollen Abgemahnte nicht mehrmals und über Gebühr belasten. Es muss Menschlichkeit und Fairness, vor “Turn Piracy into Pofit“ ersichtlich sein. Schließlich geht es doch nicht um Profit, sondern um Abschreckung. Dabei zeigen wir Möglichkeiten auf, mit denen dies möglich wäre.

Es empfiehlt sich, den vollständigen und umfangreichen Appell zu lesen. Er ist bei der Initiative Abmahnwahn-Dreipage einsehbar (http://www.abmahnwahn-dreipage.de/aktuell.html). Die wichtigsten Kernpunkte seien kurz herausgegriffen:

    * Erweiterung der Unterlassungserklärung auf die Künstler des Chartcointainers
    * Nutzung einer einheitlich zertifizierten Überwachungssoftware
    * Angemessene einheitliche Summen (insgesamt nicht mehr als 250 Euro)

Oder um es mit den Worten der DigiProtect, Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien auszudrücken: "Respektvoller Umgang gegenüber Kulturschaffenden bedeutet nichts anderes als das, was jeder Mensch – auch regelverletzende Filesharer - für sich in Anspruch nimmt [...]."

Unterschriftensammlung

Wer sich den Appell durchgelesen hat, kann diesen unterstützen. Die "Unterschrift" hierzu kann bei der Initiative Abmahnwahn-Dreipage direkt online eingereicht werden. Alle Unterstützer gelangen über folgenden Link (http://abmahnwahn-dreipage.de/dagegen.html) zu der entsprechenden Seite.

Am 04.05.2010 wird die Unterschriften-CD zusammen mit dem Appell an jede bezeichnete abmahnende Kanzlei versendet.
Abschließend wird es eine Mitteilung geben, wie viele couragierte Menschen unterzeichnet haben. Eine namentliche Nennung oder Veröffentlichung der persönlichen Angaben der Unterzeichneten im Internet wird nicht erfolgen.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Abmahnwahn: Nur Logging-Firmen können leechen
Beitrag von: SiLæncer am 19 April, 2010, 19:20
Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage macht aktuell auf eine äußerst interessante Abmahnung aufmerksam. In dieser wird nämlich ein interessantes Paradoxon aufgeworfen, das bisher nie wirklich geklärt wurde.

P2P-Filesharingsoftware birgt meist eine große Gefahr: Wer etwas herunterladen will, lädt meist auch etwas hinauf. Auch wenn es nur das Werk ist, das sich aktuell in der Downloadschleife befindet. Den Upload auf 0 KB zu stellen, hilft dabei meist nicht. Der Grund: Viele Clients verstehen diese Einstellung als "endlos". Der Upload wird also mit dem Leitungsmaximum befeuert.

Strafbar ist das Herunterladen sowie Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke. Ersteres ist für abmahnende Kanzleien jedoch nicht interessant. Schließlich wird die Tat beim Download nur ein einziges Mal begangen. Beim Upload wird das Werk jedoch wesentlich häufiger verbreitet.

Zumindest lautet so die Schlussfolgerung der Betreffenden Juristen. Die Verbreitung hat aber einen weiteren Vorteil: Anhand der Lizenzanalogie lässt sich damit ein wesentlich höherer Schadensersatz berechnen, als es bei einem reinen Download der Fall wäre.

Viele Abmahner beharren indes darauf, dass auch sogenannte "Leecher-Clients" die urheberrechtlich geschützten Werke verbreiten. Dabei haben es diese modifizierten Programme ja gerade an sich, keinerlei Upload zur Verfügung zu stellen, sondern nur etwas aus dem Netz "zu saugen" (engl. leech = Blutegel). Angeblich gibt es keinen Leecher-Mod, der Uploads wirklich verhindert. Umso erstaunlicher ist daher die Beweiskette, die Rechtsanwalt Schiek in der Abmahnung darlegt: "[...]. Meine Mandantin hat zur Ermittlung solcher Urheberrechtsverletzungen eine Firma beauftragt, die die dem jeweiligen Anschlussinhaber zugewiesene IP-Adresse ermittelt. Hierzu wird durch meine Mandantin ein Originaldatenträger übergeben. Sodann werden die im P2P- (Filesharing-) System (Tauschbörse) angebotenen vermeintlichen Kopien des Werks meiner Mandantin anhand des Dateinamens aufgespürt, herunter geladen und mit dem Original verglichen, wobei Lauffähigkeit und Abspielbarkeit überprüft werden. Für diejenigen im Filesharing-Netzwerk angebotenen Dateien, die das urheberrechtlich geschützte Werk meiner Mandantin zweifelhaft enthielten und mit diesen identisch waren, wurde der Hashwert ermittelt. Dieser Wert identifiziert eine Datei und ist insoweit mit dem menschlichen Fingerabdruck vergleichbar. [...]."

Ein besonderes Augenmerk sollte man auf den markierten Satz legen. Das Logging-Unternehmen hat vermutlich nicht das Ei des Kolumbus entdeckt. Seine Leeching-Methode wird sich von der regulären Methode anderer Leecher-Clients nur geringfügig unterscheiden.

Gekonnt stellt die Initiative Abmahnwahn-Dreipage jedoch die einzige logische Frage, in Anbetracht der Tatsache, dass es sich hier um eine Abmahnung für den Rechteinhaber Purzel Video GmbH handelt. Also eine Porno-Abmahnung.  "Bietet, die von Purzel Video GmbH beauftragte sog. Log-Firma, beim Herunterladen, die streitgegenständliche Datei zum Upload weltweit an?"

Das eigentliche Problem wird schnell deutlich: "[...] das Hauptargument der Abmahnenden, speziell die Erläuterungen zur Rechtfertigung bzw. Berechnung des Schadensersatzes, beruhen doch auf der Tatsache, dass getreu dem P2P-Prinzip, nur der Download mit dem verbundenen gleichzeitigen weltweiten Upload möglich sei. Aber das bedeutet bei pornografischen Filmwerken, dass man hier den Straftatbestand nach §§ 184 und 184d StPO erfüllt."

Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage hat daraufhin den Geschäftsführer der Purzel Video GmbH, Martin Göbel, sowie Rechtsanwalt Schiek nun um eine Stellungnahme gebeten. Bis dato kam es zu keiner. Sollte sich an dieser Situation etwas ändern, werden wir selbstredend darüber informieren.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Abmahnung: AG Düsseldorf bezweifelt Aktivlegitimation
Beitrag von: SiLæncer am 24 April, 2010, 14:08
Das Amtsgericht Düsseldorf wies eine Klage durch die Uptunes GmbH, vertreten durch die Kanzlei Nümann und Lang, auf Erstattung von Schadensersatz und Abmahnkosten ab.

Mit Urteil vom 14.04.2010 hat das Amtsgericht Düsseldorf eine Klage der Uptunes GmbH abgewiesen. Diese hatten - vertreten durch die Kanzlei Nümann und Lang - auf die Erstattung von Schadensersatz und Abmahnkosten geklagt. Die Beklagte soll ein urheberrechtlich geschütztes Musikwerk über eine Tauschbörse illegal verbreitet haben. Das Amtsgericht hielt die Klage für zulässig, obgleich unbegründet. Infolge dessen wurde sie abgewiesen.

Interessant ist der alleinige Entscheidungsgrund hierfür. Es gelang der Klägerin nämlich nicht, ihre Aktivlegitimation nachzuweisen. Infolge dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie die wirksame Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte sei. Der Vortrag der Klägerin sei zur schlüssigen Darlegung einer Aktivlegitimation nicht ausreichend gewesen.

Die Kanzlei Nümann und Lang legte zwar einen Vertrag vor, der dies bestätigen sollte. Dieser war jedoch nicht in deutscher Sprache verfasst oder übersetzt wurden. Das Dokument ("Heads of Agreement") lasse keine zweifelsfreien Schlüsse zu, ob tatsächlich ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen wurde.

Entsprechend des Paragrafen 184 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) könne das Dokument folglich für eine Beurteilung folglich nicht herangezogen werden. Der entsprechende Paragraf hält fest, dass die Sprache an Gerichten innerhalb Deutschlands deutsch ist.

Auch aus der Formulierung "exclusive licensing contract" lasse sich "nicht zwangsläufig der Schluss ziehen, dass hiermit die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte im rechtlichen Sinne, [...], beabsichtigt war."

Auch der P-Vermerk auf dem Tonträger sei nicht hinreichend, um eine Aktivlegitimation zu begründen. Es handle sich hier zwar um ein Indiz für die Rechteinhaberschaft, im konkreten Fall gelte dies jedoch nicht. Gegen die Entscheidung wurde angeblich bereits Berufung eingelegt. Das Urteil kann im Volltext hier (http://www.urheberrecht.justlaw.de/abmahnung/urteil_2010-04-14.pdf) eingesehen werden.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Abmahnung: 100-Euro-Deckelung für Musikalbum bejaht
Beitrag von: SiLæncer am 24 April, 2010, 20:10
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einem jüngst ergangenen Urteil die 100-Euro-Deckelung für die illegale Verbreitung eines vollständigen Musikalbums bejaht. Bedeutet das Urteil bei einfachen Vergehen das Ende aller teuren Kostennoten?

Seit der Paragraf 97a des Urheberrechtsgesetzes in Kraft ist, hat man noch nicht viel von ihm gehört. Dieser sollte aber eine wichtige Funktion erfüllen, wie im 2. Absatz des Gesetzestextes deutlich wird:

"Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."

Oftmals wurde dieser Abschnitt auch als "100-Euro-Deckelung" bezeichnet. Der Gedanke hinter diesem Paragrafen ist simpel. Sollte jemand für eine unerhebliche und nicht geschäftlich geschehene Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden, so sollte dieser vor überzogenen Abmahngebühren bewahrt werden.

Neben dem obligatorischen Schadensersatz sollten nur 100 Euro Rechtsanwaltskosten fällig werden. Der Schadensersatz ist bei den Abmahnungen meist niedriger, als die Rechtsanwaltskosten. Der Empfänger einer Abmahnung wäre mit diesem Paragrafen als "Ersttäter" abgeschreckt worden. Seine Existenz wäre finanziell jedoch nicht bedroht, da er nur einen sehr geringen Betrag zahlen müsste.

Bedauerlicherweise wehrten sich bisher alle abmahnenden Kanzleien gegen die 100-Euro-Deckelung. Man erklärte in den Abmahnungen stets, dass die Fälle weder "einfach gelagert" seien, noch dass es sich um eine "unerhebliche Rechtsverletzung" handle.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat dem nun widersprochen. In einem aktuellen Fall vertrat Rechtsanwalt Sven Hezel seinen abgemahnten Mandanten gegen eine Kostenklage der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH. Diese forderten 651,80 Euro Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Ansprüchen des Klägers zwar letzten Endes nachgegeben. Jedoch brachte man die 100-Euro-Deckelung zur Anwendung.

Dies bedeutet, dass die zu zahlenden Rechtsanwaltskosten von 651,80 Euro auf 100 Euro gedrückt wurden.

Besonders bemerkenswert ist der Urteiltext selbst. Dieser kann auszugsweise hier (http://www.initiative-abmahnwahn.de/wp-content/uploads/2010/04/97aUrteil.pdf) betrachtet werden.

Die Wortwahl des Amtsgericht Frankfurt am Main ist dabei besonders interessant, insbesondere wenn man in Betracht zieht, dass hier die Verbreitung eines vollständigen Musikalbums (!) abgemahnt wurde. Darüber hinaus fixiert sich dieses Urteil sehr deutlich auf den Filesharing-Bereich.

Insgesamt betrachtet lässt sich festhalten, dass dieses Urteil durchaus gefährlich sein könnte. Obwohl es nicht verbindlich für andere Gerichte ist, könnte eine Durchsetzung dieser Rechtsansicht teuren P2P-Abmahnungen ein Ende bereiten.

Das Urteil verdeutlicht aber auch, dass die Vergleichsangebote keinesfalls so günstig sind, wie oftmals suggeriert wird. Wenn bereits ein einzelnes Album auf 100 Euro gedeckelt werden kann, sollte dies bei einer Abmahnung für einen einzelnen Song ebenfalls möglich sein.

Quelle: initiative-abmahnwahn
Titel: "Abmahnungen einfach wegwerfen!"
Beitrag von: SiLæncer am 30 April, 2010, 16:20
Auf einer Diskussionsveranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung in Hannover sprach sich Frau Zypries gestern dafür aus, erhaltene Abmahnungen unbeantwortet dem Papierkorb zu überlassen.

Bei der Einhaltung der Grundregeln im Netz wäre so einiges im Argen, so die amtierende Bundesministerin der Justiz. Frau Brigitte Zypries befürwortet ein eigenes Gesetzbuch zur Regelung des Internets. Für den Verbraucherschutz sei eine solche Zusammenstellung generell eine gute Orientierungshilfe. Erwachsene und vor allem Kinder sollten besser über die Gefahren im Netz aufgeklärt werden. So auch bezüglich der Impressumspflicht der eigenen Website, dem Rückgaberecht für Bestellungen und dem Verfassen von Beiträgen in Sozialen Netzwerken. Was also dürfen Facebook & Co. an Daten preisgeben? Unter welchen Bedingungen darf ich Waren zurückgeben, die ich in einem Online Shop erworben habe?

Frau Zypries beklagte aber auch die Auswüchse der Abmahnfirmen. Diese würden beispielsweise die unlautere Nutzung von Fotos mit einer Abmahnung quittieren und für fremde „Katzenfotos“ vierstellige Summen einfordern. Sie plädierte dafür, derartige Abmahnungen stets wegzuwerfen. Reagieren müsse man als Verbraucher erst auf den erhaltenen Mahnbescheid.

Alle in diesem Bereich aktiven Rechtsanwälte werden der Dame energisch widersprechen. Wer eine Abmahnung erhält, sollte in jedem Fall sofort zu einem Fachanwalt seiner Wahl gehen, um sich dort beraten zu lassen. Ansonsten gehen Widerspruchsrechte wegen abgelaufener Fristen für immer verloren. Ist der Fall erledigt, kann man die Papiere noch immer guten Gewissens wegwerfen.

Die Ministerin ist aber schon wegen anderer Aussagen negativ aufgefallen. In einem Interview in der Welt versuchte sie letztes Jahr den Lesern zu suggerieren, dass Radiomitschnitte auf Kassette und Fotokopien aus Büchern verboten seien. Hinterher grübelten zahlreiche Journalisten darüber, ob die Aussage aufgrund mangelnder Fachkompetenz entstanden war oder ob Frau Zypries damit die Möglichkeiten der Rechteinhaber ausweiten wollte. Stellt sich nun die abschließende Frage, ob man auch Falschaussagen abmahnen kann... (?)

Quelle : www.gulli.com
Titel: Re: "Abmahnungen einfach wegwerfen!"
Beitrag von: Warpi am 30 April, 2010, 16:42

Alle in diesem Bereich aktiven Rechtsanwälte werden der Dame energisch widersprechen. Wer eine Abmahnung erhält, sollte in jedem Fall sofort zu einem Fachanwalt seiner Wahl gehen, um sich dort beraten zu lassen. Ansonsten gehen Widerspruchsrechte wegen abgelaufener Fristen für immer verloren. I

Genau das ist der Punkt ...!
Titel: Filesharing-Abmahnung nach drei Jahren ?!
Beitrag von: SiLæncer am 15 Mai, 2010, 17:44
Der Initiative Abmahnwahn-Dreipage liegt aktuell ein höchst interessanter Abmahn-Fall vor. In diesem wird ein Anschlussinhaber für die Verbreitung des Spiels "Call of Juarez" abgemahnt. Das Log-Datum ist über drei Jahre alt.

Gut Ding will Weile haben. Mit diesem Spruch soll in der Regel eines verdeutlicht werden: Es braucht Zeit, um ein gutes Ergebnis zu erhalten. Doch nicht immer ist es gut, wenn bestimmte Informationen erst nach Jahren den "Empfänger" erreichen. In der Zwischenzeit ist es ihm nämlich somit unmöglich, zu handeln. Insbesondere bei Filesharing-Abmahnungen sind solche Fälle immer wieder aufgefallen.

Zwischen dem Log-Datum und der Abmahnung lagen oft mehrere Monate, oft sogar über ein Jahr. Die Kanzlei Schutt & Waetke scheint nun jedoch einen Rekord für die späteste Abmahnung aufgestellt zu haben. Betroffen ist ein Anschlussinhaber, der das urheberrechtlich geschützte Spiel "Call of Juarez" verbreitet haben soll.

Das Log-Datum der Tat: Der 02.02.2007.

Die Abmahnung dafür erhielt er am 11.05.2010.

Neben der typischen Unterlassungserklärung soll er einen Betrag von 500 Euro begleichen. Aufgrund der enormen Zeitspanne wirkt die Unterlassungserklärung doch leicht absurd. Die Verbreitung des Werkes müsse unverzüglich unterlassen werden. Es darf bezweifelt werden, dass sich das Spiel nach so langer Zeit überhaupt noch auf dem PC befindet. Sofern es dort überhaupt jemals war.

Der Fall ist in vielerlei Hinsicht interessant. Aufgrund des Log-Datums ist davon auszugehen, dass der Anschlussinhaber noch über einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft ausfindig gemacht wurde. Doch bereits hier versickert der Fall im Dunkeln. Wann wurde Strafantrag gestellt? Brauchte die Staatsanwaltschaft tatsächlich drei Jahre, um die Daten des Anschlussinhabers zu übermitteln?

Oder kann man vielmehr eine Vermutung der Initiative Abmahnwahn-Dreipage heranziehen, wonach "man sich gewisse Reserven für schlechte Zeiten angelegt hatte oder beim Frühjahrsputz im IP-Keller noch Altfälle zum Vorschein kamen." Es gibt definitiv viele offene Fragen, die sich jedoch nur durch eine Akteneinsicht klären lassen. Wir bleiben an dem Fall und berichten.

Quelle: www.gulli.com
Titel: ACS-Law: Bitte belasten Sie sich selbst!
Beitrag von: SiLæncer am 26 Mai, 2010, 20:12
Die britische Abmahnkanzlei ACS:Law versucht mit einer neuen Methode, Filesharer in Bedrängnis zu bringen. Wenn Abgemahnte die vorgeworfene Tat bestreiten, erhalten sie kurze Zeit später einen umfangreichen Fragebogen.

Wenn Filesharer-Jäger IP-Adressen erheben, geschieht dies nach eigenen Angaben stets fehlerfrei und absolut gerichtsverwertbar. Nur ein kleiner Makel haftet an den Zahlenkombinationen, den auch diese Unternehmen nicht lösen können. Sie führen nur zu dem Anschluss, über den die Tat begangen wurde. Der Anschlussinhaber ist jedoch nicht zwingend der Täter.

Ein Problem, dass allen Abmahnkanzleien sehr wohl bewusst ist. Lässt man den Aspekt einer Störerhaftung für einen Augenblick außen vor, zeichnet sich folgendes Bild: Die abmahnende Kanzlei kennt nur den Anschlussinhaber. Ob er die Tat begangen hat, oder doch eine weitere Person aus dem Haushalt ist im ersten Zuge nicht zu klären. Es gibt hier jedoch eine große Ausnahme. Für viele Empfänger ist die Abmahnung erstmal ein Schock. Ein übereilter Griff zum Telefon oder ein Brief an die Kanzlei kann dabei mitunter zum Problem werden. Insbesondere dann, wenn man Details preisgibt. WLAN, Kinder, Wohngemeinschaft etc.

Die britische Kanzlei ACS:Law scheint sich nun genau diese "Patzer" zunutze machen zu wollen. Wie das britische Verbrauchermagazin "Which?" berichtet, verschickt die Kanzlei seit kurzem Fragebögen. Primär erhalten die Anschlussinhaber ein Schreiben, die die Tat bestritten haben. Der Fragebogen zielt dabei auf die klassischen Fallkonstellationen ab, die zu einem Problem werden könnten.
Einige Aspekte des Fragebogens:

    * Sind Sie der Anschlussinhaber?
    * Ist ihr Router WLAN-fähig?
    * Falls WLAN vorhanden ist: Ist dieses verschlüsselt oder nicht?
    * Wird Filesharing-Software benutzt, falls ja, wieso?
    * Wären Sie mit einer forensischen Untersuchung ihres PCs einverstanden?
    * Wer außer Ihnen benutzt diesen Internetzugang?

Der Umfang dieses Fragebogens zeigt sehr deutlich, wie wenig die abmahnenden Kanzleien eigentlich wissen. Die Beantwortung der Fragen ohne rechtlichen Beistand könnte sich jedoch unter Umständen negativ auswirken. In Deutschland ist es bisher nicht zum Versand solcher Fragebögen gekommen.

Quelle: www.gulli.com
Titel: Abmahnung für identisches Werk durch zwei Kanzleien?
Beitrag von: SiLæncer am 30 Mai, 2010, 14:40
Wie der IT-Fachanwalt Thomas Stadler aktuell berichtet, liegt ihm ein äußerst interessanter Abmahnfall vor. Innerhalb weniger Monate wurde ein Anschlussinhaber für dasselbe Werk abgemahnt - von zwei verschiedenen Kanzleien.

Um gegen Filesharing-Abmahnungen eine Chance zu haben, gibt es viele verschiedene Möglichkeiten. Beginnend bei Zweifeln an den Beweisen, bis hin zur sogenannten Aktivlegitimation. Insbesondere Letzteres verhalf vor rund einem Monat einem Anschlussinhaber zum Sieg vor Gericht. Die Aktivlegitimation bestätigt, dass die klagende Partei zu ihren Handlungen überhaupt befugt ist.

Im Falle einer Abmahnung für ein Musikstück müsste das Label also darlegen, dass es tatsächlich die Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk innehat. Misslingt diese Darlegung, scheitert der gesamte Prozess. Diese Aktivlegitimation ist deshalb nicht umsonst immer öfter Fokus der Debatten. Wie ein aktueller Fall, der dem IT-Fachanwalt Thomas Stadler darlegt, hat dies durchaus seine Gründe.

Wie der Jurist berichtet, hatte einer seiner Mandanten vor einigen Monaten eine Abmahnung der Hamburger Kanzlei Rasch erhalten. Im Auftrag des Rechteinhabers Universal Music wurde das Werk "Aggro Berlin" des Rappers Sido abgemahnt. Der Betroffene soll das streitgegenständliche Werk via BitTorrent verbreitet haben. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde abgegeben.

Bis hierhin ein gewöhnliches Vorgehen, wie es jeden Tag geschieht. Doch der Anschlussinhaber sollte vor weiterer Korrespondenz nicht verschont bleiben. Einige Monate nach der Abmahnung durch die Kanzlei Rasch erhielt er erneut eine Abmahnung. Diesmal durch die Kanzlei Nümann & Lang. Dem Mandant wurde vorgeworfen, die Rechte an den Musikwerken "Siggi und Harry" des Miturhebers David Vogt sowie am Musikwerk “Geburtstag” des Urhebers Haschim Elobied verletzt zu haben.
Die fragliche Datei der Rechtsverletzung:  Sido – Aggro Berlin-DE-2009-YSP seeded by w+w.p2p-crew.to.

Wie IT-Fachanwalt Thomas Stadler erklärt, liegen zwischen der Erfassung der beiden Verstöße laut den Abmahnungen nur neun Minuten. Die IP-Adresse ist in beiden Fällen identisch. Eine Prüfung der Trackliste des Albums "Aggro Berlin" ergibt, dass die beiden genannten Werke tatsächlich darauf zu finden sind. Rechtsanwalt Stadler betont jedoch, dass beiden Abmahnungen jeweils unterschiedliche Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts Köln zugrunde liegen.

Zwei Abmahnungen durch unterschiedliche Kanzleien für praktisch dasselbe Werk? Scheinbar keine Unmöglichkeit. Wie Rechtsanwalt Stadler anmerkt, lässt sich dieser Fall noch sehr einfach abhandeln. Man hat mitgeteilt, dass bereits eine Drittunterwerfung gegenüber Universal erfolgt ist. Es bleiben jedoch einige offene Fragen im Raum.

Gab es hier eine Abmahnbefugnis beziehungsweise eine Aktivlegitimation der verschiedenen Rechteinhaber? Viel wichtiger erscheint jedoch ein anderer Aspekt. Denn scheinbar prüft das Landgericht Köln nicht, ob für denselben Verstoß unterschiedliche Antragsteller auftreten.

Quelle: www.gulli.com
Titel: Abmahnungen bringen ein Vermögen?
Beitrag von: SiLæncer am 05 Juni, 2010, 11:08
Sind Abmahnungen ein neuer Weg für Rechteinhaber, Einkünfte zu erzielen? Abgemahnte bejahen dies, Rechteinhaber bestreiten es. Tatsache ist jedoch: Abmahnen kann mitunter ein lohnendes Geschäft sein. Werfen wir einen Blick in die USA.

Die U.S. Copyright Group ist dort seit Wochen im Gespräch. Auch in den internationalen Medien taucht sie auf, wenngleich nur bei einzelnen Portalen. In Zusammenarbeit mit der Kanzlei Dunlap, Grubb & Weaver versucht die U.S. Copyright Group aktuell gegen Filesharer vorzugehen. Diesen wird vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Werke illegal in Tauschbörsen verbreitet zu haben.

Die Palette der Rechteinhaber, die dagegen vorgehen, ist inzwischen lang geworden. Doch in den USA stellt sich praktisch dieselbe Problematik, wie auch hierzulande. In den Tauschbörsen wird nur eine IP-Adresse protokolliert und keine Klarnamen. Die Namen der Anschlussinhaber können nur auf dem Rechtsweg ermittelt werden. Aus diesem Grunde geht die Kanzlei auch seit einigen Wochen gerichtlich gegen die protokollierten IP-Adressen vor. Die Provider sollen die dazugehörigen Klarnamen offenlegen. Einige versuchen das Verfahren dabei etwas zu verlängern. Andere wiederum geben ihren Kunden die Gelegenheit, gegen das eigentliche Auskunftsverfahren vorzugehen.

Am Ende wird es jedoch vermutlich darauf hinauslaufen, dass ein Großteil der angefragten IP-Adressen ein Klarname zugeordnet werden kann. Ab diesem Augenblick dürfte dann auch eine Abmahnwelle in den USA beginnen. Man kann zwar nicht sagen, dass P2P-Abmahnungen in den USA unbekannt wären. Aber die Recording Industry Association of America (RIAA) dürfte die Größenordnung der U.S. Copyright Group nicht erreicht haben.

Besonders problematisch sind Abmahnungen in den USA jedoch aus einem ganz anderen Grund. Gelingt es nämlich nicht, sich außergerichtlich zu einigen, droht ein mehr als nur vernichtender Prozess. Wird ein deutscher Filesharer für die Verbreitung eines Films abgemahnt, stellt sich ebenso die Frage, ob man auf das Angebot eingeht. Im Falle eines Prozesses und einer Niederlage kann es ebenso sehr teuer und existenzbedrohend werden.

Die kleinen Unterschiede...

Verglichen mit den möglichen Forderungen in den USA ist die Problematik dort jedoch weit schlimmer. Wie man bereits weiß, fordert die U.S. Copyright Group meist Beträge zwischen 1.500 und 2.000 US-Dollar. Enorme Beträge, die sich bei einem Gerichtsverfahren jedoch abermals drastisch erhöhen. Das Copyright der USA kennt als Höchstgrenze für den Schadensersatz nämlich einen Betrag von 150.000 US-Dollar pro Werk. Verfahren in der Vergangenheit haben gezeigt, dass man sich diesen Beträgen durchaus annähert.

Infolge dessen besteht eine sehr große Wahrscheinlichkeit, dass die Mehrzahl der betroffenen Filesharer die außergerichtlichen Einigungsangebote akzeptiert. Wie bekannt ist, versucht die U.S. Copyright Group aktuell an die Klarnamen hinter rund 14.500 IP-Adressen zu gelangen. Bei dieser Menge darf die Frage gestattet sein, was im Vordergrund steht: Eine angemessene Rechtsverfolgung? Oder geht es nur um eine neue Einnahmenquelle.

Bei 14.500 IP-Adressen und einem Abgeltungsbetrag von 1.500 US-Dollar wären es immerhin 21,75 Millionen US-Dollar (ca. 18 Mio. Euro), die man einnehmen könnte. Vorausgesetzt alle Empfänger bezahlen, um einen kostspieligeren Prozess zu vermeiden. Natürlich laufen auch für die Kanzlei oder das Logging-Unternehmen Kosten auf. Nicht zuletzt will auch noch der Rechteinhaber ein Stück vom Kuchen abhaben.

Vielleicht kann man den Auskunftsersuchen aber noch einen Strich durch die Rechnung ziehen. Die Bürgerrechtsbewegungen Electronic Frontier Foundation (EFF) sowie die American Civil Liberties Union (ACLU) haben sich zwischenzeitlich eingeschaltet. Sie versuchen die Auskunftsersuchen gegen 5.000 Anschlussinhaber gerichtlich zu verhindern.

Quelle: www.gulli.com
Titel: 1.200 Euro Streitwert für ein Album
Beitrag von: SiLæncer am 05 Juni, 2010, 15:07
Die Kanzlei Dr. Wachs berichtet aktuell über eine Entscheidung des AG Wildeshausen, die nicht nur im Hinblick auf die Streitwertbemessung interessant ist.

Auch wenn ein Amtsgericht nur den Anfang der juristischen Instanzen darstellt, so sind deren Urteile oftmals jedoch durchaus interessant. Insbesondere deren Argumentation ist häufig näher an der Wirklichkeit, als man dies von höheren Instanzen gewohnt ist. So auch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht Wildeshausen verhandelt wurde. Als Vertreter der Beklagten war der Jurist Dr. Alexander Wachs bestellt.

Die Auseinandersetzung drehte sich jedoch nicht um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Auf der Klägerseite befand sich auch nicht der dazugehörige Rechteinhaber. Vielmehr ging es um eine überzogene Gebührenforderung seitens des ersten Anwalts, der den nun Beklagten vertreten hatte. Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage berichtet wiederkehrend über diesen Juristen.

Im Juni 2009 beauftragte der nun Beklagte einen Rechtsanwalt aus dem Raum München mit der Abwehr einer Abmahnung. Diese war im Auftrag der Sony Music GmbH ausgesprochen worden. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, das urheberrechtlich geschützte Album "Kings of Leon" über eine Tauschbörse verbreitet zu haben. Man forderte neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung außerdem Schadensersatz und Anwaltskosten in Höhe von 856 Euro. Dabei legte die abmahnende Kanzlei einen Streitwert von 10.000 Euro zugrunde.

Abmahnung als "Schnäppchen"

Im Auftrag des Abgemahnten hinterlegte der Münchner Jurist Schutzschriften und leitete weitere Schritte ein, um seinen Mandanten vor den Ansprüchen zu schützen. Das böse Erwachen folgte für diesen jedoch erst. Nachdem eine angemessene Zeitspanne vergangen war, erhielt der Betroffene die Rechnung des Anwalts. Dieser forderte für die Vertretung 1.464,53 Euro. Dabei machte er eine Geschäftsgebühr im Faktor 1,9 sowie eine Verfahrensgebühr von 1,3 geltend. Mithilfe dieser Faktoren können Juristen ihren Arbeitsaufwand berechnen, falls dieser höher liegt als die Norm. Der Maximalfaktor der Geschäftsgebühr würde bei 2,5 liegen.

Nachvollziehbarerweise wollte der Anschlussinhaber diese Rechnung nicht akzeptieren. Diese war immerhin fast doppelt so hoch wie die Forderung der Abmahnung selbst. Der Beklagte suchte sich juristischen Beistand bei der Kanzlei Dr. Wachs, um gegen diese Gebühr vorzugehen. Vor dem Amtsgericht Wildeshausen kam es nun zur gerichtlichen Klärung.

Der Beklagte erklärte, dass er über die tatsächliche Höhe der Gebühren getäuscht worden sei. Auf eine telefonische Anfrage hin sei ihm ein Betrag von 500 bis 600 Euro mitgeteilt worden. Da er über die tatsächlichen Kosten getäuscht wurde, würden ihm die geltend gemachten Anwaltskosten als Schadensersatz zustehen. Nachdem er die Forderung aufgerechnet hatte, entschied er sich zur Überweisung eines Betrags von 732 Euro, also 50 Prozent des geforderten Betrags. Der Kläger forderte die Begleichung des ausstehenden Betrags, inklusive Verzugszinsen.

Nur 51 Sekunden...

Nach abschließender Prüfung urteilte das Gericht zugunsten des Beklagten. Bemerkenswert ist hierbei die ausführliche Urteilsbegründung. So greift das Gericht korrigierend in die Streitwertbemessung ein. Der ursprüngliche Betrag von 10.000 Euro wird dabei deutlich nach unten korrigiert.

So hält das Gericht fest, dass "die Streitwertbemessung [...] jedoch keinen abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung [hat]. [...]. Der Beklagte soll lediglich ein Musikalbum der Firma Sony Music GmbH zum Download bereitgestellt haben, und das nachweislich des Vortrags der Klägerin nur über einen Zeitraum von 51 Sekunden (Bl. 22, 36 d.A.). Die stellt - soweit ersichtlich - zudem den ersten Verstoß der Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Aus Sicht des Gerichts liegt darin eine unter Würdigung aller Umstände eine Rechtsgutsverletzung, die mit einem Gegenstandswert von 1.200,00 EUR richtig bemessen ist."

Ausgehend von einem Streitwert von 1.200 Euro zuzüglich der Abmahngebühr von 856 Euro würde sich somit ein Gesamtstreitwert von 2.056 Euro ergeben. Aus diesem müsse die Vergütung des Juristen berechnet werden. Insgesamt würde dem Juristen somit ein Betrag von rund 517 Euro zustehen. Der Beklagte hat aber bereits deutlich mehr überwiesen, weshalb weitere Forderungen unbegründet sind.

Darüber hinaus erteilte das Gericht der erhöhten Geschäftsgebühr von 1,9 eine Absage. Diese könne nur eingefordert werden, wenn die Tätigkeit "umfangreich oder schwierig" war. Eine entsprechende Bestätigung konnte der Jurist nicht hinreichend vorbringen. "Die bisher vorgetragenen Umstände des Mandats sprechen sogar aus der Sicht des Gerichts eher dafür, dass es sich um einen Fall mit Massencharakter handelt und keine besondere Schwierigkeit vorliegt."

Das Urteil ist indes noch nicht rechtskräftig.

Quelle: www.gulli.com
Titel: Bewusste Doppelabmahnung aus Profitgier?
Beitrag von: SiLæncer am 29 Juni, 2010, 10:34
Immer wieder berichten wir über prekäre Fehler im Abmahnwahn. In einem aktuellen Fall zeigt sich eine besonders dreiste Abmahnmasche, bei der es scheinbar darum geht, mögliche Abmahn-Einnahmen zu maximieren.

Vor wenigen Wochen berichteten wir über eine interessante Doppelabmahnung für ein identisches Werk. Zwei verschiedene Kanzleien waren für denselben Rechteinhaber aktiv geworden. Abgemahnt wurde das identische Filmwerk, obgleich mit unterschiedlichen Titeln. Konkret handelte es sich um das Werk "Dragon - Die Drachtentöter" der MIG Film GmbH. Durch die doppelte Abmahnung hätte man theoretisch doppelt vom Abgemahnten kassieren können. Dieser bemerkte jedoch den Patzer. Oder war es gar kein Fehler?

Ein aktuell aufgetauchter Fall wirft weitere Fragen hierzu auf. Erneut geht es um eine Doppelabmahnung für ein identisches Werk desselben Rechteinhabers, durch zwei verschiedene Kanzleien. Insbesondere im Kontext mit der jüngsten bekanntgewordenen Doppelabmahnung gewinnt dieses Ereignis jedoch an Gewicht.

mehr ... (http://www.gulli.com/news/bewusste-doppelabmahnung-aus-profitgier-2010-06-29)

Quelle: www.gulli.com
Titel: Staatsanwalt stoppt Hagener Abmahnjuristen
Beitrag von: SiLæncer am 25 Juli, 2010, 10:38
Neben einem Anwalt wurde jetzt auch ein Notar bestraft

Einem Bericht der WAZ nach konnte der Hagener Staatsanwalt Dr. Holger Schlüter einem Abmahnring das Handwerk legen. An ihm beteiligt waren ein 47-jähriger Anwalt und ein 63-jähriger Notar aus seiner Heimatstadt sowie ein Pärchen aus Fröndenberg.

Insgesamt sollen sie sich mindestens 35.000 Euro von eBay-Nutzern ergaunert haben, die in ihren Angeboten Formfehler wie "innerhalb von vier Wochen" statt "innerhalb eines Monats" machten. Dafür wurde der Anwalt, dessen Name trotz der Gefahr für mögliche Mandanten nicht genannt werden darf, jetzt vom Landgericht Bochum zu einer zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe in Höhe von 11 Monaten verurteilt (Az. 12 O 80/08). Der Notar erhielt vom Hagener Landgericht einen Strafbefehl über 12.000 Euro (Az. 8 O 133/08).

Weil der Anwalt für seine Serienabmahnungen formell einen Auftraggeber brauchte, hatte mit dem Pärchen aus Fröndenberg, das bei eBay Textilien feil hielt, ein Abkommen zur Teilung der eingenommenen Honorare geschlossen. Das bestritt er vor Gericht zwar – allerdings unter anderem deshalb ohne Erfolg, weil Dr. Schlüter im Rahmen einer Hausdurchsuchung kartonweise belastende Unterlagen mitnehmen ließ, in denen sich unter anderem Scheinrechnungen eines von den Fröndenbergern geführten "Beratungsbüros für Dienstleistungen" fanden. Auch dem Notar, der das Geschäft nach dem Ausscheiden des Anwalts fortführte, wurde nachgewiesen, dass er seine Einnahmen in mindestens 11 Fällen mit den angeblichen Auftraggebern teilte.

Quelle : http://www.heise.de/tp/
Titel: Deutschland: "Sammelklagen" abgemahnter Filesharer als Option
Beitrag von: SiLæncer am 26 August, 2010, 17:38
Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage berichtet aktuell über einen interessanten Vorstoß im Bereich Filesharing-Abmahnungen. Wer von der "DigiProtect – Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH" abgemahnt wurde, sollte diesem Artikel vielleicht eine erhöhte Aufmerksamkeit widmen.

Wenn sich viele betrogen fühlen, werden rasch Rufe nach einer Sammelklage laut. Einziges Problem: Das deutsche Zivilprozessrecht kennt keine solchen Verfahrensformen. Wie Rechtsanwalt Sven Hezel für die Initiative Abmahnwahn-Dreipage nun berichtet, besteht jedoch dennoch die Chance, eine Art "Sammelklage" zu initiieren. Wie Rechtsanwalt Hezel in seinem Beitrag erklärt, sei über das Geschäftsmodell der "DigiProtect – Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH" in letzter Zeit häufiger zu hören und zu lesen gewesen. Wir erinnern an dieser Stelle an unsere Artikelreihe zur "Cause DigiProtect".

Nachdem bei vielen Abgemahnten die Panik gewichen ist, wird sich meist weitläufig informiert oder gar ein Fachanwalt konsultiert. Wenn die erste Angst gewichen ist, stellen sich zahlreiche Empfänger dieser Abmahnungen oft essenzielle Fragen.

    * "Hat diese Firma die Rechte, die sie geltend macht, überhaupt?
    * Ist dieser Firma der behauptete Schaden so überhaupt entstanden?
    * Und vor allem: Kann ich mein Geld zurückbekommen?"

Die Vergangenheit hat bei so mancher abmahnenden Kanzlei gezeigt, dass zumindest die erste Frage nicht immer hinreichend geklärt werden kann. Mit den weiteren Fragen sieht es oftmals ähnlich aus. Rechtliche Klarheit gibt es aufgrund mangelnder "Klagewellen" nicht. Natürlich muss man sich diese nicht herbeiwünschen. Doch wie Rechtsanwalt Hezel ausführt, sei eine "höchstrichterliche" Klärung "sicherlich interessant". Doch bei den angesetzten Streitwerten und den daraus resultierenden Kosten schrecken viele davor zurück. Auch sind Einzelklagen auf eine Rückzahlung in der Regel nicht berufungsfähig, wenn der Betrag unterhalb von 600,00 Euro liegt. Zuletzt stellt sich natürlich auch die Problematik, mit welchen Mitteln man den Richter überzeugen möchte. Eine schlichte Aussage "Ich war es nicht" hat gegen IP-Logs und Screenshots nur wenig Gewicht.

"Metaclaims Sammelklagen Finanzierungsgesellschaft mbH"

Alleine gegen einen finanziell gut gepolsterten Gegner - für viele keine Alternative. Eine Option wären Sammelklagen, also das Zusammenfassen mehrerer klagenden Parteien gegen eine andere Partei. Das deutsche Zivilprozessrecht kennt jedoch keine derartige Verfahrensart. Wie Rechtsanwalt Hezel ausführt, gibt es nun jedoch möglicherweise einen Ausweg.

(http://static.gulli.com/media/2010/08/thumbs/370/metaclaims.jpg)
Die "Metaclaims Sammelklagen Finanzierungsgesellschaft mbH" bietet an, die Forderungen der Abgemahnten zu übernehmen und sie sodann gesammelt geltend zu machen. Die erste Instanz wäre vor einem Landgericht. Ein leichter Sieg der Klage könne nicht erwartet werden, so Hezel. Doch insbesondere das Kostenrisiko sei erheblich. Dieses würde jedoch von der "Metaclaims Sammelklagen Finanzierungsgesellschaft mbH" getragen. Dabei handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, was bedeutet, dass diese über ein Mindestkapital von 25.000 Euro verfügt.

Bekanntermaßen gibt es jedoch keine "Leistung" ohne eine entsprechende Gegenleistung. Abgesehen von der Tatsache, dass das Verfahren scheitern kann, will sich natürlich auch das Unternehmen entsprechend absichern. Wer seine Forderung(en) also an die "Metaclaims Sammelklagen Finanzierungsgesellschaft mbH" abtritt, muss gleichzeitig bestätigen, dass er ihr die "hälftige Beteiligung am Gesamterfolg" zugesteht. Vorausgesetzt die "Sammelklage" verläuft erfolgreich.

Nicht alle können teilnehmen

Die Idee ist innovativ, richtet sich jedoch aktuell nur an einige wenige Abgemahnte. An der "Sammelklage" können Abgemahnte teilnehmen, die folgende Kriterien erfüllen:

    * Alle, die von “DigiProtect – Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH“ eine Abmahnung erhalten haben,
    * Wenn sie darauf eine Zahlung geleistet haben und/oder Anwaltskosten hatten
    * Wenn es sich beim abgemahnten Werk um einen pornographischen Film handelt
    * Wenn sie noch nicht selbst prozessiert haben
    * Wenn sie die Daten ihrer Abmahnung noch vorliegen haben (Datum, Aktenzeichen, etc.)


Ob das abgemahnte Werk tatsächlich heruntergeladen wurde, spielt voraussichtlich keine Rolle, wie Rechtsanwalt Hezel erklärt. Für die Teilnehmer ist die "Sammelklage" kostenlos. Dies bedeutet, dass auch im Falle einer Niederlage nichts "nachbezahlt" werden muss. Im Falle eines juristischen Erfolgs erhält man die Hälfte des Betrages, den man für die Abmahnung und den eigenen Anwalt aufzuwenden hatte. Das Teilnahmeformular findet sich hier.

Anmerkung des Redakteurs: Herr Rechtsanwalt Sven Hezel ist eingetragener Gesellschafter-Geschäftsführer der Metaclaims Sammelklagen Finanzierungsgesellschaft mbH.

Quelle: www.gulli.com
Titel: "Sammelklage" gegen DigiProtect - RA Hezel klärt Details
Beitrag von: SiLæncer am 29 August, 2010, 20:23
Auch wenn "Sammelklagen" in Deutschland so gesehen nicht möglich sind, versucht der Jurist Sven Hezel etwas vergleichbares aufzubauen. Verklagt werden soll die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH. Nach der jüngsten Ankündigung seines Vorhabens herrschten noch Unklarheiten. Im Interview mit der Initiative Abmahnwahn-Dreipage beseitigt er einige davon.

Das nachfolgende Interview wurde uns von der Initiative Abmahnwahn-Dreipage freundlicherweise zur Verfügung gestellt.

mehr ... (http://www.gulli.com/news/-sammelklage-gegen-digiprotect-ra-hezel-kl-rt-details-2010-08-29)

Quelle : www.gulli.com
Titel: Wenn ein Unternehmen nur zum Abmahnen gegründet wird
Beitrag von: SiLæncer am 01 September, 2010, 23:07
Während der Abmahnwahn in Deutschland bereits ein gewisses Plateau erreicht hat, ist dies in Übersee bei weitem noch nicht der Fall. Doch auch dort entwickelt sich ein ähnliches Phänomen wie hierzulande. Ein besonders pikanter Fall von Abmahnungen betrifft aktuell den journalistischen Sektor in Nevada.

Nicht nur Musik und Filme sind urheberrechtlich geschützt. Auch Texte können es sein. Insbesondere Zeitungsverlage und Nachrichtenagenturen sind bemüht, ihre Inhalte zu schützen. Doch nicht alle Verleger und Agenturen verfügen über die Kapazitäten und Kompetenzen, um wirkliche Urheberrechtsverletzungen zu ahnden. Genau in diese Bresche springt seit einiger Zeit das US-amerikanische Unternehmen Righthaven LLC.

Der "Rechtehafen" ist dabei kein gewöhnliches Unternehmen, das irgendwann aus dem Boden gestampft wurde und sich dem Schutz des geistigen Eigentums verschrieben hat. Righthaven LLC wurde nur mit einem expliziten Ziel gegründet: Die Jagd nach Bloggern und sonstigen Internetusern, die urheberrechtlich geschützte Beiträge ohne Erlaubnis benutzen. Das Arbeitsprinzip ist dabei nicht gänzlich unbekannt. Righthaven LLC kauft die Rechte an Beiträgen auf und macht sich dann auf die Suche nach Urheberrechtsverletzern. Wer einen Artikel vollständig auf sein Weblog kopiert hat, erhält Post. Zu den bisherigen Kunden des Unternehmens gehört neben Stephens Media (Nevada) seit kurzem auch WEHCO Media aus Arkansas.

Im Gegensatz zu Filesharing-Abmahnungen ist dieses Konstrukt jedoch weit gefährlicher. Einem Download in der Tauschbörse sieht man es in der Regel nicht an, ob er das enthält, was auch "draußen draufsteht". Oft genug verbergen sich hinter unscheinbaren Bezeichnungen urheberrechtlich geschützte Werke. Bei den Aktionen von Righthaven LLC ist die Sachlage anders. Die Urheberrechtsverletzung lässt sich nahezu perfekt dokumentieren, da sie für alle sofort offen einsehbar ist. Entsprechend erfolgreich verlaufen auch die "außergerichtlichen Einigungen". In logischer Konsequenz greifen immer mehr Verleger auf die Dienste des Unternehmens zurück, wie Steve Gibson, der Chief Executive Officer (CEO) von Righthaven LLC erklärt: "Ich kann sagen, dass wir einige Verträge mit einer beachtlichen Anzahl von weiteren Verlegern zur vor der Fertigstellung haben", so Gibson in einem Telefoninterview mit Wired.

Die Namen sind noch geheim. Auch das Pensum der Rechtsverfolgung wird nicht besonders offen kommuniziert. Doch im Falle des "Las Vegas Review Journal" ist klar, dass Righthaven LLC mehr als 100 Zivilverfahren (!) seit Frühjahr 2010 eingeleitet hat. Das Las Vegas Review Journal ist quasi der erste Verleger gewesen, der für die gigantische Welle gesorgt hat, auf der das Unternehmen gegenwärtig reitet. Wer von Righthaven LLC kontaktiert wird, ist meist völlig ratlos. Mehrere Dutzend Betroffene haben sich bereits an die Electronic Frontier Foundation (EFF) gewandt, um rechtlichen Beistand zu erhalten.

Dass die Spitze des Eisbergs damit noch lange nicht erreicht ist, steht außer Frage. Die jüngste Kooperation mit WEHCO Media könnte eine neue, große Abmahnwelle mit sich bringen. Das Unternehmen kontrolliert 28 Printprodukte, darunter den "Arkansas Democrat-Gazette" sowie weitere 13 Kabelsender im Land. Wie der Präsident von WEHCO Media vergangene Woche in der Democrat-Gazette erklärte, sei es ein ernstes Problem, "wenn jemand eine Kopie von einer Information nimmt, für deren Herstellung du viel Geld ausgegeben hast."

Die Jagd nach den Urheberrechtsverletzern hat dabei eine geradezu erschreckende Wirtschaftlichkeit bekommen. Righthaven kauft nur die Rechte auf, die notwendig sind, um Blogs und Webseiten zu belangen. Dies bedeutet also, dass man nur Nutzungsrechte für den Online-Bereich erwirbt. Sobald man diese hat, wird das Netz nach allen Beiträgen durchsucht, an denen man nun die Rechte hält. Wer einen Beitrag vollständig kopiert gerät ins Raster von Righthaven LLC.

Die typische Forderung des Unternehmens liegt bei 75.000 US-Dollar (ca. 5.900 Euro). Man zeigt sich jedoch stets bereit die bestehende Forderung außergerichtlich für einen Bruchteil des Betrags abzugelten. Meist mehrere Tausend US-Dollar.


Quelle : www.gulli.com
Titel: Re: Wenn ein Unternehmen nur zum Abmahnen gegründet wird
Beitrag von: Jürgen am 02 September, 2010, 01:13
Wer von so etwas betroffen ist, sollte stets zuerst versuchen, eine ältere Veröffentlichung des strittigen Textes zu finden, z.B. per Goo... (-Cache) auch auf den Seiten grosser Presseagenturen und Zeitschriften.
Wie bekannt, schreiben viele Journalisten selbst eifrig ohne Quellenangaben ab.
So lässt sich ein behauptetes Alleinveröffentlichungsrecht sicherlich nicht selten entkräften und u.U. der Spiess umdrehen, sobald die ursprüngliche Online-Veröffentlichung gefunden und deren Urheber (oder das bemühte Gericht) kontaktiert wurde.

Jürgen
Titel: Re: Wenn ein Unternehmen nur zum Abmahnen gegründet wird
Beitrag von: Harald.L am 02 September, 2010, 10:34
Die typische Forderung des Unternehmens liegt bei 75.000 US-Dollar (ca. 5.900 Euro).
Irgendwie hatte ich den Kurs USD <-> EUR anders in Erinnerung ;) :D
Titel: Re: Wenn ein Unternehmen nur zum Abmahnen gegründet wird
Beitrag von: SiLæncer am 02 September, 2010, 10:44
Jo...fehlt mal locker ne Null vor dem Komma bei den €s...
Titel: Abmahnkanzlei scheitert mit Verfassungsbeschwerde
Beitrag von: SiLæncer am 06 September, 2010, 15:50
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, dass der Faktor "Aktivlegitimation" für Richter immer wichtiger wird. Eine abmahnende Kanzlei wollte die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung nicht hinnehmen. Am Ende musste man eine erhebliche Schlappe akzeptieren. Das Bundesverfassungsgericht will ihre Arbeitskapazitäten nicht für "sinnentleerte" Aufgaben verschwendet sehen.

Vielen abmahnenden Kanzleien ist es häufig sehr ernst, wenn es um die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen geht. Eine aktuelle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt dies eindrucksvoll. Im Auftrag ihrer Mandantin hatte eine abmahnende Kanzlei vor dem Landgericht Mannheim den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Gericht sah sich jedoch außerstande, dem Antrag zu entsprechen. Bemerkenswert ist dabei die Grundlage, auf der diese Entscheidung fußt. Nach Ansicht des Landgerichts habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass sie "hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert sei". Dies bedeutet im Wesentlichen folgendes: Die Antragsstellerin war nicht in der Lage, das Gericht davon zu überzeugen, dass man auch tatsächlich die Rechte am fraglichen Werk innehatte.

Viel zu oft wird diesem Aspekt des "Abmahnwahns" nur eine geringfügige Beachtung entgegengebracht. Auch die Justiz zeigt sich in vielen Fällen eher "locker", wenn es um die Frage der Aktivlegitimation geht. Natürlich dringen nicht alle Zweifel an der Aktivlegitimation auch an die Öffentlichkeit. Doch unter den bekannten Meldungen sind diejenigen, die an einer Aktivlegitimation zweifeln, in der Unterzahl.

Die abmahnende Kanzlei wollte den negativen Beschluss nicht hinnehmen und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Dieses wiederum erteilte der Beschwerde unverzüglich eine Absage. Eine wenig später erfolgte Gehörsrüge wurde vom Oberlandesgericht ebenfalls abgewiesen. Die abmahnende Kanzlei beziehungsweise deren Mandantin sah sich nun in ihren Grundrechten verletzt. Konkret dem Artikel 103 des Grundgesetzes. Dieser besagt, dass jedermann das Recht auf rechtliches Gehör habe.

Das Bundesverfassungsgericht musste sich nun mit dieser Beschwerde befassen. Zutreffender wäre aber wohl, dass man es nicht tun musste. Die Beschwerde wurde nämlich nicht zur Entscheidung angenommen, da sie "unzulässig" sei. Einer der Gründe hierfür lag bereits darin, dass man die Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde versäumt hatte.

Das Bundesverfassungsgericht sieht seine Aufgabe damit jedoch nicht beendet. Da die "Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde", muss die abmahnende Kanzlei nun eine Gebühr von 500 Euro bezahlen. Das Gericht formuliert es sogar noch deutlicher: "Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden".

Quelle : www.gulli.com
Titel: Erfassung von IP-Adressen für Massenabmahnungen in der Schweiz rechtswidrig
Beitrag von: SiLæncer am 08 September, 2010, 16:03
Das Schweizerische Bundesgericht hat der in Steinhausen ansässigen Logistep AG  verboten, im Auftrag von Massenabmahnern automatisiert IP-Adressen von Tauschbörsennutzern zu erheben (Az. 1C 285/2009). Damit entsprach das oberste Schweizer Gericht einem Antrag des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖP) Hanspeter Thür. Dieser hatte gefordert, die Logistep AG müsse "die von ihr praktizierte Datenbearbeitung (inklusive der Weitergabe an die Urheberrechtsinhaber) unverzüglich einstellen".

Logistep begibt sich seit 2005 im Auftrag von Urheberrechtsinhabern auf die Suche nach Rechteverletzern in P2P-Tauschbörsennetzen wie eDonkey. Das Unternehmen hat die Methode des massenhaften Protokollierens von IP-Adressen zwecks Täterenttarnung als Erstes im großen Stil praktiziert. Mittlerweile hat diese Art der Privatermittlung jede Menge Nachahmer gefunden. Mit einem modifizierten Tauschbörsen-Programm klappern die Unternehmen Tauschbörsen nach bestimmten Dateiangeboten ab und dokumentieren die Funde mit der IP-Adresse, einem Zeitstempel und dem Hash-Wert der Datei.

EDÖP Hanspeter Thür ist diese Datenerhebung seit 2008 ein Dorn im Auge. Er gelangte zum Schluss, dass die "Bearbeitungsmethoden der Logistep AG geeignet seien, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen". Es gebe in der Schweiz keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die zivilrechtliche Nutzung der erhobenen Daten.

Im Januar 2008 hatte seine Behörde dem Unternehmen zunächst schriftlich empfohlen, die weitere Verarbeitung der fraglichen Daten bis zu einer Klärung der Rechtslage einzustellen. Logistep hatte das zurückgewiesen, woraufhin der EDÖB das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung anrief. Die Richter wiesen das Begehr der Datenschützer zurück. Daraufhin wandte sich Thür an das Schweizerische Bundesgericht als zweite Instanz.

Am heutigen Vormittag nun beriet sich das Gericht öffentlich zu dem Fall. Mit drei gegen zwei Stimmen kamen die Richter schließlich der Empfehlung des EDÖP nach. Die Geschäftstätigkeit der Logistep AG sei nicht mit dem schweizerischen Datenschutzrecht vereinbar, hieß es. Die Interessen der Internetnutzer auf Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegen der mündlichen Urteilsbegründung zufolge gegenüber dem Interesse der Urheberrechtsinhaber auf straf- und zivilrechtliche Verfolgung der Rechtsverletzer. Eine schriftliche Begründung des Gerichts steht noch aus.

In einer ersten Stellungnahme monierte Logistep-Vorstand Richard M. Schneider die Entscheidung und verband das Urteil mit einer Aufforderung an den Staat: "In der Schweiz ist die Arbeit, die die Firma Logistep bisher verrichtet hat, zwar Privatunternehmen künftig untersagt, das bedeutet aber aus unserer Sicht, dass nun Behörden mit den gleichen technischen Mitteln diese Arbeit übernehmen müssen. Andernfalls droht eine massive und unkontrollierte illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte in der Schweiz, die so zu einer Art rechtsfreiem Raum wird." Indirekt künigte er außerdem einen Wegzug des Unternehmens an: "Für die Logistep AG ist es unproblematisch, ihre Arbeit an einem anderen Standort wie gehabt fortzusetzen."

Quelle : www.heise.de
Titel: Abmahnung: Eine gescheiterte Kostenklage im Detail
Beitrag von: SiLæncer am 17 September, 2010, 19:18
Der Jurist Dr. Alexander Wachs macht gegenwärtig auf ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main aufmerksam. Eine abmahnende Kanzlei hatte eine Kostenklage eingereicht, mit der man anfänglich auch erfolgreich war. Letzten Endes stellte sich Justitia jedoch auf die Seite des Abgemahnten.

Urteile von Amtsgerichten sind - aus nachvollziehbaren Gründen - wenig angesehen. Manche dieser Urteile sind jedoch durchweg interessant und mitunter auch näher an der Lebenswirklichkeit. Auf ein solches Beispiel weist aktuell Dr. Alexander Wachs hin. Am 29.01.2010 hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main über die Kostenklage einer abmahnenden Kanzlei zu entscheiden. Das Verfahren selbst ist durchaus bemerkenswert.

Am 9.11.2009 hatte die abmahnende Kanzlei einen juristischen Erfolg vor dem Amtsgericht einfahren können. Die vorgebrachte Kostenklage war umfänglich akzeptiert worden. Ein leichtes Spiel, da der Abgemahnte nicht zum Prozess erschienen war. Ein Versäumnisurteil war die Konsequenz. Gegen eben jenes Urteil ging dieser nun mit einem Rechtsbeistand vor. Durch eine schlüssige Verteidigungsstrategie wendet sich das Blatt zumindest teilweise. Das Urteil verdeutlicht jedoch, wie wichtig eine strukturierte Verteidigung ist.

Die Klägerseite hatte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Gegenstand dieses Urteils waren die Rechtsanwaltskosten der Abmahnung sowie der Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung am Werk "Guru Josh - Infinity 2008". Am Ende der mündlichen Verhandlung stand fest, dass die Rechtsanwaltskosten nicht zu bezahlen sind. Der Schadensersatz müsse jedoch geleistet werden. Da das Gericht der Klägerin 81 Prozent der Kosten auferlegte, dürfte jedoch selbst dies ein Erfolg sein. Möglicherweise wäre sogar mehr möglich gewesen. Die Entscheidungsgründe im Fokus:

"Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Die vom Beklagten vorgetragenen Einwendungen gegen den klägerischen Vortrag sind nicht geeignet, den klägerischen Anspruch zu Fall zu bringen. Das Bestreiten eines persönlichen Anbietens der Tonaufnahme durch den Beklagten ist unsubstantiiert und nicht ausreichend. Zwar trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in §97 Abs. 2 UrhG den Anspruchsteller, hier also die Klägerin. Allerdings trifft den Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast. [...].
Die Klägerin kann vorliegend keine konkrete Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss des Beklagten im ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat. Nach diesen Maßstäben ist das Bestreiten des Beklagten, er habe die Datei nicht persönlich angeboten unzureichend. [...]. Dieser Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Die pauschale Behauptung, dass Dritte Personen am Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ist unsubstantiiert und eine konkrete Benennung bzw. ein Beweisangebot liegt mit der Benennung von Zeugen N.N. nicht vor."

Abermals wird deutlich, dass die schlichte Äußerung "Ich war es nicht" kaum ein Gericht überzeugt. Die sekundäre Darlegungslast darf sich nicht lediglich auf ein Bestreiten der Anschuldigungen verlassen.

"Die Klägerin kann den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Hiernach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Das Gericht erachtet eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 150,00 für angemessen (§ 287 ZPO)."

Die Lizenzanalogie wird verwendet, um den entstandenen Schaden zu berechnen. Einen Betrag von 150 Euro sah man hier als angemessen an, weshalb er den Klägern zugesprochen wurde. Interessant ist das Urteil jedoch viel mehr im Fokus auf die Rechtsanwaltskosten.

"Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nicht gegeben. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin an ihre Bevollmächtigten tatsächlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 651,80 gezahlt hat, denn selbst im Falle einer entsprechenden Zahlung würde der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung in entsprechender Höhe zustehen. Der Klägerin wäre auch im Falle einer entsprechenden Zahlung kein erstattungsfähiger Schaden in entsprechender Höhe entstanden."

Wie das Gericht detailliert ausführt, wäre ein Schaden eine "unfreiwillige Einbuße". Die Übereinkunft der Klägerin mit ihrem Bevollmächtigten, eine entsprechende Gebühr zu bezahlen, sei jedoch keine unfreiwillige Einbuße.

"Gemäß dem Vorbringen der Klägerin besteht eine Vereinbarung, wonach für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in Höhe der sich hiernach ergebenden Kosten für die hier gegenständliche Abmahnung ist der Klägerin ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Einbuße entstanden. Die auf Basis dieses Vertrages erbrachte außergerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin war bereits vollumfänglich abgeschlossen und den Bevollmächtigten der Klägerin stand ein Honoraranspruch aus der geschlossenen Vereinbarung zu. Insoweit sich die Klägerin im Anschluss hieran entschieden hat, einen Klageauftrag zu erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 geltend zu machen und nunmehr (nach Abschluss jeglicher Tätigkeit) entsprechend ein Honorar in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 10.000,00 zu zahlen, so handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Klägerin. Den Bevollmächtigten der Klägerin stand kein entsprechender Honoraranspruch zu. [...].
Eine entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Beklagten kommt nach alledem nicht in Betracht. Die Klägerin ist vielmehr darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Zur Höhe des sich hiernach ergebenden Schadens mangelt es jedoch an jeglichem Vortrag, [...]."

Bemerkenswert ist, dass sich immer mehr Gerichte mit der Frage nach einem außergerichtlichen Pauschalhonorar und entsprechenden Verträgen befassen. Auch das Amtsgericht Frankfurt wollte diese Thematik geklärt wissen. Darauf aufbauend fußt auch ein Teil ihrer Entscheidung. Ebenso deutlich wird aber auch, dass die klagenden Kanzleien nur ungern ihre Verträge offenlegen. Wie ersichtlich ist, hätte der entstandene Schaden berechnet werden können. Man hätte den Betrag hierzu lediglich aus dem Beratungsvertrag errechnen müssen. Einen entsprechenden Vortrag blieb man jedoch schuldig.

Quelle : www.gulli.com
Titel: P2P-Abmahnungen: Klage zum Nulltarif und Abrechnung mit der Abzocke
Beitrag von: SiLæncer am 18 September, 2010, 18:17
Es gibt Gelegenheiten, die man sich nicht entgehen lassen sollte. So auch der Versuch einer "Sammelklage" gegen DigiProtect. Bisher haben sich jedoch nur 4 Abgemahnte zur Kooperation bereiterklärt. Unverständlich, wenn man bedenkt, dass es kein Risiko gibt und dies ein wichtiger Prozess werden könnte.

Unseren Lesern dürfte die Vorgeschichte bereits bekannt sein. Dennoch wollen wir sie noch einmal in Kürze aufrollen. Der Jurist Sven Hezel, seines Zeichens Verteidiger zahlreicher abgemahnter Filesharer, möchte der Abmahn-Abzocke ein Ende bereiten. Dazu hat er das Unternehmen metaclaims GmbH gegründet. Anschlussinhaber, die von DigiProtect abgemahnt wurden, können sich an RA Hezel und seine metaclaims GmbH wenden. Das Unternehmen hat nämlich ein Ziel: Durch einen Umweg eine Art "Sammelklage" zu erzeugen.

Die Abgemahnten können ihre Forderung an die metaclaims GmbH abtreten. Ohne jedwedes Risiko. Sobald ein bestimmter Grenzbetrag erreicht ist, wird RA Hezel juristisch ins Feld ziehen. Geklärt werden sollen vor allem Schlüsselfragen wie:

    * Hat diese Firma die Rechte, die sie Geltendmacht, überhaupt?
    * Ist dieser Firma der behauptete Schaden so überhaupt entstanden?
    * Kann ich mein Geld zurückbekommen?

Natürlich könnte die Klage scheitern. Ebenso wahrscheinlich ist es jedoch, dass Rechtsanwalt Hezel Erfolg hat. Wie uns die Initiative Abmahnwahn-Dreipage jedoch aktuell mitteilt, wird es möglicherweise nie zu einem Prozess kommen. Als unterster Grenzbetrag, um weitere Schritte einzuleiten, müssen Forderungen im Gesamtwert von 5.000 Euro abgetreten werden.

Was bedeutet das? DigiProtect-Abgemahnte, die den Abmahnbetrag, eine Vergleichssumme oder gar nichts (!) bezahlt haben, treten ihre Kostenforderung an die metaclaims GmbH ab. Erst wenn die Summe dieser Forderungen 5.000 Euro erreicht, wird RA Hezel aktiv. Man möchte unter den gegebenen Bedingungen meinen, dass sich bereits viele angeschlossen hätten. Prozessieren ohne das geringste Risiko ist wohl nur selten möglich.

Tatsache ist jedoch, dass sich bisher nur 4 Abgemahnte gefunden haben, die ihre Forderungen abtreten wollten. Es stellt sich die Frage nach dem "Wieso?" - die leider nicht einfach so beantwortet werden kann.

Entsprechend enttäuscht zeigte sich auch heute die Initiative Abmahnwahn-Dreipage, die sich seit Jahren im Kampf gegen den Abmahnwahn engagiert:

"Trotz größten Anstrengungen durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs, den Betreibern von Gulli.com, Netzwelt.de/Forum , des Vereins gegen den Abmahnwahn e.V. und der Initiative Abmahnwahn-Dreipage haben sich bis dato nur 4 Betroffene bereiterklärt teilzunehmen. Um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, wurde heute eine Massen-E-Mail an alle Abgemahnte vertretende Anwälte versendet.

Es müssen sich mindestens 8 Betroffene bereiterklären, etwas effektiv gegen das Geschäftsmodell Abmahnung zu unternehmen, ohne selbst ein Risiko einzugehen, selbst Aufwand zu betreiben oder etwas zu bezahlen.

Verbreitet bitte diesen Aufruf und wir appellieren an alle Betroffene: Zeigt Zivilcourage und nehmt teil."

Quelle : www.gulli.com
Titel: Geleakte Mails legen DigiProtect Einnahmen offen
Beitrag von: SiLæncer am 27 September, 2010, 13:44
Aus den geleakten Mails der britischen Abmahnkanzlei ACS Law geht hervor, welche Beträge einzelne Klienten erhalten haben. Unter diesen befindet sich auch ein deutscher Rechteinhaber, der vielen Abgemahnten bekannt sein dürfte. Die Rede ist von der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien.

Der E-Mail-Verkehr der britischen Abmahnkanzlei ACS Law ist in gewisser Weise äußerst informativ. Zwar befinden sich auch einige inhaltsleere Mails im Archiv. Doch einige davon sind richtige Perlen. Darunter ist beispielsweise eine Aufschlüsselung, wie viele Abgemahnte bezahlen. In einer Präsentation von DigiProtect, über die wir vor etwa einem Jahr berichtet hatten, war die Rede von 25 Prozent Sofortzahlern.

In Großbritannien stellt sich die Lage offensichtlich etwas großzügiger dar. Im Durchschnitt bezahlen 30 Prozent der Betroffenen den geforderten Betrag, ohne lange darüber nachzudenken. Die restlichen 70 Prozent antworten entweder nie oder bestreiten die Forderung. Bei einer derartigen Quote sind auch die Einnahmen durchaus beeindruckend.

Immerhin fordert die Kanzlei ACS Law pro Abmahnung einen Betrag zwischen 350 und 700 Britischen Pfund (ca. 400 bis 800 Euro). Wie aus den Mails hervorgeht, hat man für einen nicht näher bestimmten Zeitraum 6.640 Abmahnungen im Auftrag von DigiProtect verschickt. Dass sich damit Berge an Geld verdienen lassen, bestätigt weitere E-Mail Korrespondenz.  Aus dieser geht hervor, dass für den Auftraggeber DigiProtect rund 347.000 Britische Pfund an Geld eingetrieben wurden (ca. 407.000 Euro).

Bedauerlicherweise geht nicht klar hervor, über welchen Zeitraum diese Einnahmen erzielt wurden. Dafür wird ein anderer Aspekt offenbart, der nicht minder interessant ist. So ist DigiProtect offenbar nicht nur der wichtigste Klient im Bereich der Einnahmen. Man hat auch die besten Honorarvereinbarungen getroffen. So geht aus den Mails hervor, dass DigiProtect 50 Prozent der Einnahmen erhält. Weitere 37,5 Prozent erhält die Kanzlei ACS Law, 12,5 Prozent gehen an das Logging-Unternehmen.

Der Leak wird offenbar immer mehr zu einem Problem.

Quelle : www.gulli.com
Titel: ACS Law: Datenschutzbehörde prüft geleakte Dateien
Beitrag von: SiLæncer am 28 September, 2010, 15:10
Die geleakten Mails der britischen Abmahnkanzlei ACS:Law rufen nun auch die britische Datenschutzbehörde auf den Plan. Umfangreiche Mailpakete mit persönlichen Informationen Abgemahnter waren nach einem Denial-of-Service Angriff ins Netz gelangt. Nun droht möglicherweise eine erhebliche Geldstrafe.

Der Leak bei der britischen Abmahnkanzlei ACS:Law weitet sich immer mehr aus. Nun hat sich auch die britische Datenschutzbehörde eingeschaltet. Der britische Datenschutzbeauftragte Christopher Graham erklärte, dass der Kanzlei möglicherweise Geldstrafen von bis zu 500.000 Britischen Pfund (ca. 588.000 Euro) drohen könnten.

Hierzu müsse geprüft werden, ob die Kanzlei alle Maßnahmen ergriffen hat, um die persönlichen Informationen der Abgemahnten zu schützen. Gegenwärtig befinden sich mehrere Listen im Umlauf, die Name, Adresse, IP-Adresse, den geforderten Schadensersatz und viele weitere Daten von Abgemahnten beinhalten. Eine Liste die den Provider Sky betrifft, umfasst alleine mehr als 8.000 Personendaten. Ähnliche Listen sind auch für weitere Provider im geleakten Paket enthalten. Den geleakten Mails lassen sich darüber hinaus Details zu Kreditkarten entnehmen.

Wie Graham erklärte, habe ihm die Kanzlei ACS:Law einige Fragen zu beantworten. "Die Fragen, die wir stellen, werden darauf hinauslaufen, wie sicher diese Informationen aufbewahrt wurden und wieso sie so einfach von außen erreichbar waren", so Graham. Man wolle wissen, ob die Daten angemessen verschlüsselt wurden, ob eine Firewall im Einsatz war, ob die Angestellten geschult waren und vieles mehr.

Wie Graham betonte, habe er als Datenschutzbeauftragter die notwendigen Mittel, um erhebliche Geldstrafen von bis zu 500.000 Britischen Pfund zu verhängen. Rechtsanwalt Andrew Crossley von der Kanzlei ACS:Law verweigert bisher jedweden Kommentar zu den Inhalten der geleakten Mails. Man sei das Opfer einer kriminellen Aktion geworden. Das Geschäft sei aber noch intakt und würde weiterlaufen.


Quelle : www.gulli.com
Titel: Sky Broadband: Keine Daten mehr für britische Abmahner
Beitrag von: SiLæncer am 29 September, 2010, 12:59
Der britische Internet Service Provider Sky Broadband hat aufgrund des gewaltigen Leaks bei der britischen Abmahnkanzlei ACS:Law die Notbremse gezogen. Vorerst will man der Kanzlei keinerlei Daten mehr aushändigen. Erst müssten neue und vor allem nachweisbare Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden.

Der Leak bei der britischen Abmahnkanzlei ACS:Law wird langsam aber sicher zu einem ernsten Problem für die Kanzlei. Nachdem die britische Datenschutzbehörde bereits umfangreiche Untersuchungen einleiten will (gulli:News berichtete), stemmt sich nun auch der erste Provider gegen die Abmahnkanzlei. Infolge des Leaks waren Excel-Listen in Umlauf geraten. Diese beinhalteten neben Name und Adresse von Abgemahnten auch deren IP-Adresse, den Namen des verletzten Werks sowie den geforderten Betrag.

Die Listen selbst sind separat für einzelne Provider angefertigt worden. Eine davon beinhaltet 4.000 Kundendaten des Providers Sky Broadband. Besonders prekär ist die Situation, da ein Großteil der Betroffenen aufgrund pornografischer Filmwerke ermittelt wurde. Für Sky Broadband ist dieser Leak offenbar untragbar geworden.

In einer Pressemitteilung hat man nun erklärt, dass man der Kanzlei ACS:Law vorerst keinerlei Daten mehr aushändigen werde. Eine Widerstandshaltung, die so mancher Provider vielleicht schon früher hätte zeigen können.

"Wir haben unsere gesamte Kooperation mit ACS:Law mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Diese Unterbrechung wird so lange aufrecht erhalten, bis uns ACS:Law angemessene Maßnahmen zum Schutz persönlicher Informationen demonstrieren kann", so die Mitteilung. Was auf den ersten Blick eher harmlos und nach einer temporären Maßnahme klingt, könnte der britischen Abmahnpraxis erheblichen Schaden zufügen.

Es mag unwahrscheinlich sein, dass ACS:Law zufriedenstellende Datenschutzmaßnahmen präsentieren kann. Doch selbst wenn dies gelingen sollte, würde es vor allem eines fördern: Mehr Transparenz bei einer abmahnenden Kanzlei. Bekanntermaßen ist dies keine Eigenschaft, die man besonders vorantreibt.

Quelle : www.gulli.com
Titel: ACS:Law: Besorgnis über Beschwerden bei Rechtsanwaltskammer
Beitrag von: SiLæncer am 04 Oktober, 2010, 13:13
Mit jedem Tag der vergeht, sickern mehr Details über die geleakten E-Mails der britischen Abmahn-Kanzlei ACS:Law an die Öffentlichkeit. Eine der jüngsten Mails verdeutlicht, dass man wegen der Anhörung vor der Rechtsanwaltskammer durchaus besorgt war.

Wie wir bereits berichtet haben, ist der britischen Anwaltskanzlei ACS: Law eine Liste mit vermeintlichen Schwarzkopierern von Pornofilmen ins Web "entwischt". Zuvor hatten sich User des Forums 4Chan dazu bekannt, die Server der Anwälte angegriffen zu haben.Die E-Mails sind seit einigen Tagen in diversen Tauschbörsen auffindbar.

Wenn der britische Abmahnanwalt Andrew Crossley vor die Presse trat, verteidigte er stets seine Arbeit. Was er tue, sei richtig. Seine Handlungen würden im Rahmen des Gesetzes stattfinden. Wie aus den geleakten E-Mails hervorgeht, war diese Ruhe jedoch mehr oder minder gespielt. Insbesondere der Widerstand durch Abgemahnte und das britische Verbrauchermagazin Which bereitete ihm Sorgen.

"Ich bin besorgt wegen der jüngsten Entwicklungen. Momentan sind dank der Internetkampagne und Which mehr als 500 Beschwerden gegen mich vorhanden. Jede Beschwerde ist im Grunde gleich und sie entstammen jemandes Ziel legale Schritte zu stoppen, um illegales Filesharing einzudämmen. Jedoch weiß ich nicht, wie ich verhindern kann, für etwas schuldig befunden zu werden, wenn mehr als 500 Beschwerden gegen mich stehen."

Neben der Rechtsanwaltskammer gab es jedoch auch finanzielle Probleme. Die Einnahmen durch Abmahnungen waren zwar enorm. Ebenso verhielt es sich jedoch auch mit den privaten Ausgaben von Crossley. Seinen Angestellten zahlte er nur ein geringes Gehalt. Teilweise stiegen die Kosten dramatisch an. Infolge dessen wurden beispielsweise Gebühren für Auskunftsersuchen nicht bezahlt.

So geht aus einer E-Mail hervor, dass eine Rechnung über mehrere Tausend Britische Pfund für ein Auskunftsersuchen beim Provider Entanet nicht beglichen wurde. Eine weitere Rechnung über 13.000 Britische Pfund (ca. 15.000 Euro), ausgestellt vom Provider O2, wurde ebenfalls nicht beglichen. Trotz dieser Probleme wollte Crossley das Geschäftsmodell keinesfalls aufgeben.

"Wenn ich mit dieser Arbeit aufhöre, wird mein Geschäft zusammenbrechen und meine Kunden werden die großen Verlierer sein. Aber wenn ich weitermache, befürchte ich, dass es für mich auf lange Sicht sogar noch schlimmer wird."

Dass es gegenwärtig sehr schlimm steht, kann kaum bestritten werden.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Kanzlei U+C mahnt 22 Mal das falsche Werk ab
Beitrag von: SiLæncer am 17 Oktober, 2010, 21:59
Ein aktueller Fall der Regensburger Abmahnkanzlei U+C zeigt, dass man nicht an die technische Unfehlbarkeit der Piratenjäger glauben sollte. Deren Logging-Unternehmen "BHIP reliable Netservices" hat nachweislich 20 IP-Adressen für eine Rechtsverletzung ermittelt, die von den Anschlussinhabern jedoch nicht begangen wurde.

"Bisher ist uns jedoch kein Fall eines technischen Fehlers der anti-piracy Software bekanntgeworden", so eine Feststellung auf der Homepage der Regensburger Abmahnkanzlei Urmann und Kollegen (U+C). Diesen Kenntnisstand möchten wir an dieser Stelle sehr gerne aktualisieren. Wie im Nachfolgenden geschildert wird, passieren nämlich technische wie auch menschliche Fehler. Diese mögen verschwindend gering sein, wenn man die Gesamtzahl an Abmahnungen betrachtet. Besser werden sie dadurch aber auch nicht.

U+C und die BHIP reliable Netservices

Getroffen hat es diesmal die Regensburger Abmahnkanzlei U+C. Diese kooperiert mit dem Logging-Unternehmen "BHIP reliable Netservices". Besonders verlässlich (engl. reliable) war deren Datenerhebung im konkreten Fall jedoch nicht. Im Auftrag von Koch Media lässt die Kanzlei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen verfolgen. Dabei erwischte es unter anderem Herrn Meier*.

In einer Abmahnung der Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) wird Herrn Meier vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk des Rechteinhabers Koch Media GmbH verbreitet zu haben. Das streitgegenständliche Werk trägt den Titel "Outlander". In einer Tauschbörse soll es durch ihn zur Verfügung gestellt worden sein. Herr Meier hat zwar die Tauschbörsensoftware eMule installiert, doch dies stellt alleine kein Verbrechen dar. Schließlich kann man eMule & Co. auch für andere Zwecke nutzen.

mehr... (http://www.gulli.com/news/kanzlei-u-c-mahnt-22-mal-das-falsche-werk-ab-2010-10-17)

Quelle : www.gulli.com
Titel: Filmbranche diskutiert über Massenabmahnungen von Copyright-Sündern
Beitrag von: SiLæncer am 29 Oktober, 2010, 12:37
Der Münchner Jurist Johannes Waldorf hat auf dem Branchenforum der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) für die gezielte Verfolgung der Nutzer zur Bekämpfung von Urheberrechtsverstößen ausgesprochen. "Massenhafte Verletzungen fordern ein massenhaftes Vorgehen heraus", sagte der Rechtsanwalt am Donnerstag in Berlin. Dabei müssten die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten einschließlich der Abmahnung auch genutzt werden. "Erfolgsversprechend" habe sich vor allem der seit zwei Jahren bestehende zivilrechtliche Auskunftsanspruch erwiesen, mit dem Rechteinhaber Verletzer ermitteln und "im notwendigen Umfang" gegen sie vorgehen könnten.

Die für die Filmindustrie tätige GVU hat ihr Augenmerk bislang vor allem auf die Spitzen der Verbreitungskette rechtswidriger Kopien gelegt und im Gegensatz zur Musikindustrie von Massenabmahnungen abgesehen. Langsam setzte aber auch die Filmbranche das ganze zur Verfügung stehende "Maßnahmenbündel" ein, berichtete Waldorf von einem Gesinnungswandel. Allerdings räumte Waldorf ein, dass mit dem "Rechtsinstitut der Abmahnung sehr viel Schindluder getrieben wird". Seine Kanzlei grenze sich von entsprechenden schwarzen Schafen unter Juristen aber "klar ab". Der Anwalt bezeichnete zugleich das von der Unterhaltungsindustrie immer wieder geforderte System der abgestuften Erwiderung ("Three Strikes") auf Rechtsverletzungen als "wunderbares Modell". Man müsse aber die Frage stellen, was es koste, wer es bezahle und wie effektiv es sei. Zudem bringe es "daten- und verbraucherschutzrechtliche Probleme mit sich".

"Abmahnungen haben zugenommen, die Sympathie der Verbraucher für Rechteinhaber aber nicht", konterte Cornelia Tausch, Mitglied der Geschäftsleitung im Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Damit erhöhe sich auch die Akzeptanz für die wenigen "attraktiven legalen Angebote" nicht. Bestimmte Kanzleien seien mittlerweile "berühmt und berüchtigt". Darüber hinaus gebe es aber viele Trittbrettfahrer, die darauf setzten, "dass die Bürger lieber zahlen als selbst zum Anwalt zu rennen". Einen "Three Strikes"-Ansatz lehnen die Verbraucherschützer europaweit ab. Voraussetzung dafür wäre "eine ganz andere Überwachungsstruktur im Internet". Wenn der Netzzugang als Form der Grundversorgung angesehen werde, sei das Verhängen einer Sperre zudem "schlicht undenkbar".

Olaf Wolters, Geschäftsführer des Bundesverbands Interaktive Unterhaltungsindustrie (BIU), empfand" die Diskussion mit dem Zauberwort Datenschutz hierzulande befremdlich". Es müsse bei Urheberrechtsverletzungen generell einen "gewissen Verfolgungsdruck" geben. Seine Branche setze aber vor allem auf "restriktive technische Maßnahmen" bis hin zur Software-Registrierung über ein eigenes Online-Konto. Diese führten zwar zu "Komforteinbußen", man habe die Einschränkungen aber "der Community erklären können".

Einen "Abschreckungseffekt für die Masse" sah Marc Pollert von der Staatsanwaltschaft Stuttgart vor allem von Zivilverfahren ausgehen. Er zeigte sich erleichtert, dass das Aufkommen an "Massenanzeigen" mit dem Greifen des Auskunftsanspruchs im vergangenen dreiviertel Jahr "deutlich zurückgegangen" sei. Generell nähmen die Strafverfolger Verstöße gegen das Urheberrecht ernst und seien darauf auch immer besser aus- und eingerichtet. Ermittlungen bei der Polizei in diesem Bereich würden "zügig durchgeführt". Die GVU selbst werde von den Staatsanwaltschaften als "Interessensvertreter" wahrgenommen. Abgesandte der Organisation könnten daher nicht als sachverständige Zeugen bei Ermittlungen mitwirken, allenfalls bei technischen Auswertungen oder Fortbildungen helfen. Die Justizbehörden seien zur Neutralität verpflichtet und müssten be- und entlastende Momente berücksichtigen.

Kreative und Pädagogen waren sich zugleich einig, dass Gesetzesverschärfungen und eine Kriminalisierung oder zivilrechtliche Verfolgung des einzelnen Bürgers nicht hilfreich seien. Wichtig sei dagegen eine "breitbandige Aufklärung" von der Grundschule bis hin zu den Medien, betonte Thomas Siems von der Berliner Internetwerkstatt Netti 2.0. Auch die Schauspielerin Irina Wanke warnte davor, "mit der Bratpfanne auf den Nutzer zu hauen". Surfer, "die ganz viel herunterladen", gehen ihrer Ansicht nach "auch in den Laden und kaufen die Platten". Das Mitglied im Verwaltungsrat der französischen Verwertungsgesellschaft für ausübende Künste ADAMI brachte statt einer stärkeren Verfolgung die Einführung neuer Vergütungspauschalen auf Internetleitungen und -plattformen ins Spiel. Dabei dürfe es sich im Gegensatz zur Kulturflatrate aber nicht um eine Erlaubnis handeln, "für fünf Euro zusätzlich im Monat alles wahllos downzuloaden".

Quelle : www.heise.de
Titel: Sammelklage gegen DigiProtect kommt zustande
Beitrag von: SiLæncer am 31 Oktober, 2010, 17:12
Die Sammelklage der Metaclaims GmbH gegen die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien kommt zustande. Insgesamt haben sieben Abgemahnte ihre Forderungen an die Metaclaims GmbH abgetreten. In absehbarer Zeit kann nun eine Klage eingereicht werden. Wer sich noch daran beteiligen möchte, hat gegenwärtig noch eine Chance dazu.

Neue Bewegung bei der Sammeklage gegen DigiProtect. Nach mehreren Aufrufen haben sich sieben Abgemahnte gefunden, die ihre  Forderungen an die Metaclaims GmbH abgetreten haben. Das notwendige Klagevolumen in Höhe von 5.000 Euro wurde damit überschritten. Wie Rechtsanwalt Sven Hezel mitteilte, könne der Prozess um geleistete Schadensersatzzahlungen nun vor einem Landgericht anhängig gemacht werden.

Der Prozess soll die Ansprüche der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien gegenüber Abgemahnten auf den Prüfstand stellen. Rechtsanwalt Sven Hezel vermutete Rechtsmängel bei der Durchführung der Abmahnung. Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz geht davon aus, dass nur die Filmproduzenten selbst Abmahnungen aussprechen dürften. Eine Abmahnung durch DigiProtect, welche lediglich als Lizenznehmer entsprechende Nutzungsrechte erwerben, zweifelt Rechtsanwalt Hezel an.

Betroffene können der Sammelklage durch Übersendung des Teilnahmeformulars (http://www.initiative-abmahnwahn.de/wp-content/uploads/Sammelklage-metaclaims-digiprotect-Teilnahme-V020910.pdf) noch beitreten, wenn sie eine der nachfolgenden  Bedingungen erfüllen:

    * von DigiProtect eine Abmahnung erhalten haben wegen angeblichen Downloads eines Porno-Films
    * und die darauf eine Zahlung geleistet haben und/oder Anwaltskosten hatten
    * und die selbst noch nicht prozessiert haben und dies auch alleine nicht würden
    * und die die Daten ihrer Abmahnung noch vorliegen haben (Datum, Aktenzeichen, etc.)

Für die Teilnehmer der Klage existiert keinerlei Kostenrisiko. Da die Forderung an die Metaclaims GmbH abgetreten wird, trägt diese im Falle einer Niederlage auch die Kosten. Im Falle eines Erfolgs erhalten die teilnehmenden Abgemahnten den hälftigen Anteil ihrer Kosten. Die andere Hälfte behält die Metaclaims GmbH.

Quelle : www.gulli.com
Titel: LG Hamburg: Abmahnkosten dürfen nicht verlangt werden
Beitrag von: SiLæncer am 12 November, 2010, 15:51
Vor wenigen Tagen sorgte eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg für Wirbel. Darin wurde ein Schadensersatz von 30 Euro für zwei Musikwerke, die in Tauschbörsen verbreitet wurden, als angemessen betrachtet. Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet, enthält das Urteil jedoch weit mehr Zündstoff.

Wenn ein Filesharer verklagt wird, dann meist auf die Rechtsanwaltskosten der Abmahnung. Fast immer sind diese Hauptbestandteil der Klage. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg dürfte es jedoch zukünftig etwas schwieriger werden, diese Gebühren einzuklagen. Vor wenigen Tagen ging das Urteil bereits durch die Presse. Auslöser war die Entscheidung des Landgerichts Hamburg, dass für zwei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen nur ein Schadensersatz von 30 Euro zu leisten sei.

Wie der Jurist Christian Solmecke berichtet, beinhalte das Urteil jedoch weit mehr Zündstoff: "Wir haben und das Urteil kommen lassen und bemerkt, dass die genaue Lektüre noch wesentlich mehr bietet als bislang gedacht." Neben einer Schadensersatzforderung verlangte die Kanzlei Rasch auch die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Die Hamburger Richter lehnten dies jedoch ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Abmahnung zu "unspezifisch" war. Abmahnkosten könnten daher nicht geltend gemacht werden.

"Sollte dieses Urteil Bestand haben, hätte das Auswirkungen auf tausende von Abmahnungen, die in den vergangenen Jahren seitens der Kanzlei Rasch verschickt worden sind. Wir werden die Argumente aus dem Hamburger Verfahren in unsere aktuellen Schriftsätze einfließen lassen und können dann im Dezember darüber berichten, ob auch die Gerichte in Köln die Erstattung der Abmahngebühren verweigern. Angesichts der Tatsache, dass die Hamburger Richter bislang für eine Rechtsprechung bekannt waren, die eher Zugunsten der Rechteinhaber tendierte, kann dieses Urteil als kleine Sensation bezeichnet werden", so Rechtsanwalt Solmecke.

In der Abmahnung wurde pauschal festgehalten, dass die Kanzlei Rasch für die größten Musiklabels auftrete. Beim Abgemahnten habe man insgesamt 4.120 urheberrechtlich geschützte Werke entdeckt. Eine konkrete Ausführung, welcher Rechteinhaber Ansprüche an welche Musikdatei stellt, war nicht beigefügt. Genau dies hatte das Landgericht Hamburg jedoch erwartet.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Hoffnung für Abmahnopfer
Beitrag von: SiLæncer am 18 November, 2010, 07:44
Ein Gutachten, ein Verdacht auf Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen und eine Sammelklage gefährden bislang einträgliche Geschäftsmodelle

Im August letzten Jahres schaffte es eine trotz modifizierten (und nach ihren Angaben uploaduntauglichen) eMule-Client abgemahnte Filesharing-Nutzerin unter anderem durch Spenden von Heise-Lesern, den Vorschuss für ein Gutachten aufzubringen, mit dem vor Gericht geklärt werden soll, ob die Software des Dienstleisters Media Protector in der Lage ist, Immaterialgüterrechtsverletzungen nachweisen zu können. 14 Monate später sickern Ergebnisse dieses Gutachtens durch und es sieht so aus, als ob es nicht nur der Prozessführerin, sondern auch anderen Abgemahnten nützen könnte.

So soll in der Expertenanalyse angeblich stehen, dass die von Media Protector eingesetzte Software "Filewatch" in der untersuchten Version das Anbieten einer Datei zum Download von einem bestimmten Internetanschluss aus nur dann feststellen kann, wenn der Inhaber dieses Internetanschlusses der einzige Anbieter dieser Datei ist. Gibt es mehrere Dateien, dann ist aus den Filewatch-Protokolldateien nicht ersichtlich, von wem konkret der Download stammt. Weil gerade häufig abgemahnte Werke aber kaum je von nur einem, sondern meist von einer Vielzahl von Nutzern angeboten werden, wären per Filewatch ermittelte Daten bloße Indizien, mit denen höchstens Verdächtige ermittelt, aber keine Beweise erbracht werden können.

Sollten sich die Informationen als zutreffend erweisen, müsste eine unter Inanspruchnahme von Media Protector abmahnende Kanzlei möglicherweise auf die Behauptung eines "gewerblichen Ausmaßes" einer Immaterialgüterrechtsverletzung verzichten, weil dann bei neueren Medien zwar unter Umständen noch ein rechtswidriger Download, aber kein ungenehmigtes Verbreiten einer Datei mehr nachweisbar wäre. Bereits Abgemahnte befänden sich rechtlich in einer weitaus besseren Situation und könnten der Kanzlei deutlich selbstbewusster gegenübertreten. Und je nachdem, mit welchen konkreten Behauptungen die Rechtsanwälte die zu den IP-Nummern gehörigen Namen und Adressen von Gerichten anforderten, könnte dort möglicherweise ein Glaubwürdigkeitsproblem oder Unangenehmeres auf sie zukommen.

(http://www.heise.de/tp/r4/artikel/33/33678/33678_1.jpg)
Aus dem Beweisbeschluss des Gerichts

Der Fall, für den das Gutachten erstellt wurde, ist nicht der einzige, in dem im Abmahngeschäft tätigen Akteuren derzeit Probleme drohen: Die Staatsanwaltschaft Köln prüft derzeit einen Vorgang, bei dem das für eine Regensburger Kanzlei tätige Unternehmen BHIP reliable Netservices in mindestens 22 Fällen falsche eidesstattliche Versicherungen über die Übereinstimmung von Datentransfer-Hashwerten mit den Werken "Outlander" und "Cursed Mountain" abgegeben haben soll. Aufgrund dieser eidesstattlichen Versicherungen hatte das Landgericht Köln der abmahnenden Kanzlei Namen und Adressen von Personen übermittelt, die ganz andere Dateien getauscht hatten. Laut Lawblogger Udo Vetter muss der auch als Wand-Tattoo-Händler tätige Geschäftsführer der Firma ohne Webauftritt nun mit der Möglichkeit eines Strafbefehls rechnen, weil die falschen eidesstattlichen Versicherungen vor einem Gericht abgegeben wurden, wodurch zumindest die formalen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit erfüllt sind.

Gegen DigiProtect, ein weiteres im Abmahngeschäft tätiges Unternehmen, wird währenddessen eine Schadensersatzklage vorbereitet, in der die vom Rechtsanwalt Sven Hezel geführte Bremer Firma metaclaims Sammelklagen Finanzierungsgesellschaft mbH bislang über 10.000 Euro an Rückzahlungen für zwölf wegen angeblichen Pornofilmtauschs Abgemahnte geltend machen will.

Hezel ist der Auffassung, dass die Abmahnungen nicht über DigiProtect, sondern nur von den Filmproduzenten selbst durchgeführt hätten werden dürfen, weshalb sie mit einem Rechtsmangel behaftet seien. Davon ist der Fachanwalt so überzeugt, dass seine GmbH das Kostenrisiko vollständig übernimmt, wenn ihm die Kläger dafür im Erfolgsfall die Hälfte der ihnen zustehenden Schadensersatzsumme abtreten. Über ein auf Abmahnwahn-Dreipage.de erhältliches Teilnahmeformular können sich noch weitere Personen an dem Vorhaben beteiligen, die von DigiProtect abgemahnt wurden und darauf hin deren Rechnung oder einen eigenen Anwalt bezahlt haben.

Quelle : http://www.heise.de/tp/
Titel: Abmahndatenbanken erleichtern Risikoeinschätzung
Beitrag von: SiLæncer am 20 November, 2010, 13:37
Wie die Kanzlei MS Concept aktuell mitteilt, hat man für Betroffene einer Tauschbörsen-Abmahnung eine frei zugängliche Online-Datenbank eingerichtet. Darin sind sowohl die bisher abgemahnten Werke als auch die beteiligten Kanzleien enthalten. Die Kanzlei will den Betroffenen damit helfen, das Risiko weiterer Abmahnungen einzuschätzen.

(http://static.gulli.com/media/2010/11/thumbs/370/ip-addy.jpg)
Bisher gab es im Netz nur eine große Datenbank darüber, welche Kanzlei welches Werk abmahnt. Gewartet wurde diese Datenbank (http://www.abmahnwahn-dreipage.de/princess15114.html) von einer Nutzerin, der unter dem Nick "princess15114" auftritt. Bisher war man damit Monopolist. Seit kurzem bietet die Kanzlei MS Concept jedoch eine ähnliche, frei zugängliche Dienstleistung an.

Mit einem Aufwand von mehreren Monaten hat man ein Abmahnungsarchiv (http://www.abgemahnt-hilfe.de/abmahnungsarchiv) erstellt. Hierzu wurden mehr als 2.400 Abmahnungen eingepflegt. Für bereits Abgemahnte oder Anschlussinhaber, die eine Abmahnung befürchten, erweisen diese beiden Datenbanken einen großartigen Dienst. Aus diesen lässt sich nämlich herauslesen, welche Musikstücke, Filme, Pornos, Software, Hörbücher etc. aktuell abgemahnt werden. Den Datenbanken kann man aber auch entnehmen, welche Rechteinhaber als "gefährlich" eingestuft werden können. Die Nutzung beider Angebote gestaltet sich als höchst einfach, obgleich die Datenbank von MS Concept spürbar schneller auf Sucheingaben reagiert.

Wer intensives Filesharing via P2P betrieben hat, kann dadurch abgleichen, ob die Gefahr für weitere Abmahnungen besteht. Aktuell umfassen beide Archive gemeinsam mehr als 5.000 Einträge. Viele davon überschneiden sich. Manche jedoch fallen auch unterschiedlich aus. Durch die verschiedene Datenerhebung durch einen Juristen sowie eine Internetnutzerin steigen jedoch die Chancen, dass sich Anschlussinhaber besser vorbereiten können.

In jeder Hinsicht bieten beide Servicedienstleistungen einen enormen Vorteil, wenn es darum geht, das Risiko weiterer Abmahnungen einzuschätzen. Natürlich sind beide auf Hinweise von Abgemahnten angewiesen, um stets möglichst aktuelle Daten vorzuhalten.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Rückschlag für DigiProtect
Beitrag von: SiLæncer am 27 Januar, 2011, 14:56
Die DigiProtect musste in den USA einen schweren Rückschlag bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzern hinnehmen. Ein Auskunftsverfahren gegen 266 ertappte Filesharer wurde von einem Richter abgewiesen. Die Gründe sind vermutlich ähnlich wie bei den sonstigen abgelehnten Verfahren.

Die Jagd nach Tauschbörsennutzern via massenhaften Abmahnungen hat ihren Ursprung in Deutschland. Von hier aus schwappte die Methode nach Großbritannien und schließlich auch in die USA über. Obwohl man hier bereits jahrelange Erfahrung damit hat, gelang es bisher nicht, Maßnahmen dagegen zu ergreifen. In Großbritannien sowie den USA ist man hier etwas aktiver. Insbesondere die US-Justiz lässt sich von den beantragten Massenauskünften nur wenig beeindrucken. Mehrfach wurden derartige Anträge abgelehnt.

Nun hat es auch einen deutschen Rechteinhaber - genauer gesagt einen Lizenznehmer - erwischt.  Die Rede ist von DigiProtect. Das Unternehmen erwirbt Lizenzen für den Online-Bereich und macht sich sodann auf die Jagd nach Urheberrechtsverletzern. Das Geschäft sollte nun wohl auch in die USA erweitert werden. In einem ersten Anlauf ist man aber bereits teilweise gescheitert.

Ein US-Richter lehnte einen Auskunftsantrag mit 266 IP-Adressen ab. Noch ist unklar, welche Begründung hierfür genannt wurde. Es ist jedoch anzunehmen, dass dieselben Ansätze verwendet wurden wie in den bisherigen abgelehnten Anträgen. Gegenwärtig steht noch ein zweiter Antrag mit 240 Fällen zur Debatte. Dieser wird aller Voraussicht nach von einem anderen Richter besprochen. Möglicherweise kommt dieser durch.

Möglicherweise ist der vermehrte Widerstand der US-Gerichte sowie die Entwicklung in Großbritannien der Anfang vom Ende des Abmahn-Wahnsinns. Zwar dürfte dies nicht von jetzt auf sofort geschehen, doch auf lange Sicht dürfte der US-Markt uninteressant werden. Das Abmahn-Schema macht nämlich nur Sinn, wenn viele IP-Adressen in einem Antrag abgefragt werden können und die Kosten somit gering bleiben.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Erneute Abmahnpanne: Wirrwarr um Dateinamen
Beitrag von: SiLæncer am 29 Januar, 2011, 13:40
Wie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage berichtet, ist es offenbar erneut zu einer Abmahnpanne gekommen. Diesmal hat die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbR aus Hamburg eine Abmahnung für ein Werk versandt, das in der fraglichen Compilation gar nicht enthalten war.

Der Fall der BHIP reliable netservices war offenbar nicht die einzige Hash-Summen-Panne in der deutschen Abmahnlandschaft. Wie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage berichtet, ist es bei einer anderen Kanzlei offenbar ebenfalls zu einer derartigen Panne gekommen. Betroffen ist diesmal die Kanzlei FAREDS. Im Auftrag des Rechteinhabers Jens Kindvater hat die das Musikwerk "Kindvater - Turn Back Time" abgemahnt. Dieses befindet sich auf dem Sampler "Future Trance Vol. 52".

Als der Abgemahnte genauer recherchiert, wird er stutzig. Der P2P-Name ist laut Abmahnung nämlich: "VA – Future Trance Vol. 52 Special Edition-MOD.rar". Der Ed2k-Hash der Datei lautet: C7679CF0BECDEC1656C9FED3CBD3BBAB. Bei einer ersten Recherche stellt sich schnell heraus, dass Dateiname und Hash-Summe korrekt sind.

Im ersten Augenblick scheint alles einwandfrei. Erst bei genauerem Hinsehen fällt einem die kleine "Merkwürdigkeit" auf. Die Compilation soll über 650 Megabyte groß sein. Selbst bei zwei CDs mit je 20 Tracks ist dies unwahrscheinlich, wenn alle Tracks ins MP3-Format konvertiert wurden. Der Teufel steckt im Detail. Bei dem fraglichen Archiv handelt es sich nämlich nur dem Namen nach um eine "Future Trance Vol. 52". Wichtig ist der Namenszusatz "Special Edition". Eine solche gibt es nämlich im Handel nicht. Was ist also auf dieser CD? Nun, der "Ersteller" benennt es so: "[...]. Im Gegensatz zur normalen Ausgabe der Future Trance Vol. 52, bekommt ihr hier, ECHTEN TRANCE in voller Länge, auf die Ohren und keinen kommerziellen Hands Up, Pseudo-House, Chart-Remixe und Cover/Reworks alter Tracks, in verstümmelten Radio-Edits.[...]."

Die angefügte Playlist führt zahlreiche DJs auf. Kindvater ist jedoch nicht enthalten. Das gesamte Archiv enthält noch nicht einmal ansatzweise das streitgegenständliche Werk. Offenbar hat der IT-Dienstleister der Kanzlei FAREDS den Inhalt des Archivs also gar nicht geprüft. Man sah den Namen "Future Trance Vol. 52" und ging davon aus, dass die fragliche Datei dort enthalten sein muss. Schließlich ist sie das ja auch in der "Original-CD".

Quelle : www.gulli.com
Titel: Bundesverfassungsgericht lehnt Beschwerde von Abmahnkanzlei ab
Beitrag von: SiLæncer am 20 März, 2011, 12:56
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde der Kanzlei Kornmeier abgelehnt. Ein Mandant der Kanzlei hatte die Beschwerde angestrebt, da sich ein Provider geweigert hatte, "auf Zuruf" IP-Adressen zu speichern, bis diese über einen gerichtlichen Auskunftsbeschluss abgefragt werden.

Wer Filesharer jagen will, stößt öfters auf ein Problem. Der einzige Weg, an den Anschlussinhaber zu gelangen, führt über den Internetprovider. Vorausgesetzt, dieser kann die ermittelte IP-Adresse noch einem Klarnamen zuordnen. Bei manchen Internet Service Providern gestaltet sich das schwierig. Entweder, weil sie IP-Adressen praktisch sofort nach Verbindungstrennung löschen. Oder aber weil die Ausfertigung der gerichtlichen Auskunftsbeschlüsse länger andauert, als die Provider die IP-Adressen speichern.

Aus diesem Grunde hatte die Kanzlei Kornmeier im Auftrag ihres Mandanten versucht, eine Art "Zuruf-Speicherung" rechtlich durchzusetzen. Man wollte erreichen, dass ein Provider die IP-Adressen speichern muss, wenn seitens des IT-Dienstleisters der Kanzlei eine Meldung über die vermeintliche Rechtsverletzung erfolgt. Nachdem man vor allen gerichtlichen Instanzen gescheitert war, legte man Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein.

Die Argumentation basierte im wesentlichen darauf, dass durch die Verweigerung einer derartigen "Zuruf-Speicherung" die Eigentumsrechte des Mandanten gemäß Artikel 14 Grundgesetz verletzt werden. Schließlich bleibt ihm die Möglichkeit verwehrt, seine Rechte durchzusetzen. Was an dieser Stelle schlüssig aufgebaut sein mag, war den Richtern in Karlsruhe jedoch nicht hinreichend genug.
So zitiert der Rechtsanwalt Udo Vetter (Lawblog) aus dem Beschluss folgende Passage:

"Annahmegründe [...] liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die [...] Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Beschwerdebefugnis (1.), der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (2.) und der Beachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität (3.)."

Die Bedeutung dieser juristischen Passage bringt Rechtsanwalt Vetter nochmals deutlich auf den Punkt: "Mit anderen Worten: Den Anwälten gelang es in diesem Fall noch nicht mal, einen formal ordnungsgemäßen Antrag ans Verfassungsgericht zu formulieren. Ob das vom exzessiven und monotonen Hantieren mit Textbausteinen kommt?"

Quelle : www.gulli.com
Titel: Righthaven: Domain von Abmahnanwälten deaktiviert
Beitrag von: SiLæncer am 24 April, 2011, 12:07
Wer wissen will, wer sich hinter einer Domain verbirgt, kann einen schnellen und bequemen Weg gehen: die WHOIS-Abfrage. Dort finden sich in der Regel alle relevanten Kontaktdaten. Die US-amerikanischen Abmahner von Righthaven waren hier etwas nachlässig. Ihre Domain ist gegenwärtig deaktiviert, da sie keinerlei WHOIS-Daten angeben wollten.

Man sollte zu den eigenen Taten stehen können. Im realen wie im digitalen Leben. Für das US-amerikanische Unternehmen Righthaven ist das offenbar ein großes Problem. Righthaven ist dafür bekannt, die Online-Rechte an Beiträgen des Las Vegas Review Journal zu erwerben. Sobald man diese hat, macht man sich auf die Suche nach Urheberrechtsverletzern. Also Personen, die Artikel vollständig oder auszugsweise wiedergeben. Letztere sind jedoch auf der sicheren Seite, besser gesagt unter dem Schutz der "Fair-Use" Klausel des US-Rechts.

Bereits in mehreren Verfahren musste Righthaven Niederlagen hinnehmen. Insgesamt sieht es für deren Geschäftsmodell eher schlecht aus. Um den Abgemahnten das Leben zu erleichtern, hatte man vor einiger Zeit die Domain righthaven.com registriert. Dort fanden sich umfangreiche Informationen, wie man die Gebühren der Abmahnung am schnellsten bezahlen kann.

Interessanterweise weigerte man sich jedoch, Informationen dem Registrar mitzuteilen. Auch nachdem deren Hoster GoDaddy nachdrücklich darum gebeten hatte, wurden diese nicht mitgeteilt. Die Konsequenz folgte auf dem Fuße. Die Domain ist gegenwärtig abgeschaltet, die Website nicht erreichbar. Der Sachverhalt ist durchweg irritierend.

Righthaven sieht sich in jedem Falle auf der "richtigen" Seite des Gesetzes. Wieso man deshalb solche Panik davor hat, Kontaktdetails im WHOIS bereitzustellen, bleibt dennoch ein Rätsel. Sollten in absehbarer Zeit keine Informationen übermittelt werden, steht es dem Hoster frei die Domain wieder zu löschen. Es gibt dann sicherlich einige Abgemahnte, die diese nur zu gern in ihre Hände bekommen würden.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Abmahnung für Linux-Distribution erhalten: Kann man Debian raubkopieren?
Beitrag von: SiLæncer am 24 April, 2011, 19:26
(http://static.gulli.com/media/2011/04/thumbs/370/debian-break.jpg)
In Sachsen und anderswo trudeln derzeit Abmahnungen der holländischen Softwarefirma Media Art Holland ein. Eine Rechtsanwaltskanzlei aus Augsburg mahnte das Angebot und den Download von Debian 5 ab. Die Torrent-Datei der freien Linux-Distribution bezog die Abgemahnte ganz offiziell von Debian.org. 700 Euro würde sie das Schreiben kosten, sollte sie die geforderte Summe tatsächlich bezahlen.

In der sächsischen Stadt Pausa im Direktionsbezirk Chemnitz herrscht derzeit helle Aufregung. Eine Rechtsanwaltskanzlei aus Augsburg verschickt Abmahnungen wegen vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen. Das Prekäre daran: Die getauschte Software ist die Linux-Distribution Debian 5. Die Software wird von der Community mithilfe einer Open Publication-Lizenz vertrieben. Von daher ist fraglich, ob das holländische Unternehmen tatsächlich die Rechte an der betreffenden Software besitzt.

Kalina Distelmeyer soll dennoch eine Unterlassungserklärung unterschrieben zurück schicken und der Rechtsanwaltskanzlei rund 700 Euro überweisen. Sollte sie nicht reagieren, wird ihr (wie in Abmahnungen nicht unüblich) der Gang zum zuständigen Amtsgericht angedroht. Die Abgemahnte schreibt auf ihrer Webseite (http://exit.gulli.com/url/http://www.lima-city.de/thread/abmahnung-im-haus): "Im Falle einer Nichtzahlung und des Nichtzurücksendens der Unterlassungsschrift würde das vor Gericht gehen und zu 10.000 Euro Gerichtskosten und Strafe und dergleichen führen. Und die Frist läuft am 5. Mai (für die Zahlung) und am 2. Mai (für den Eingang der Unterlassungserklärung) ab."

Die Angeschriebene hat auf unsere Kontaktversuche (via Jabber) bislang noch nicht reagiert. Sie hat aber einen eigenen Rechtsanwalt eingeschaltet, der ihre Rechte vertreten wird. Wir werden auch die beauftragte Kanzelei kontaktieren, um in diesem Fall für mehr Klarheit zu sorgen.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Abmahnung für Linux-Distribution erhalten:Kann man Debian raubkopieren? (Update)
Beitrag von: SiLæncer am 26 April, 2011, 13:18
Der von Katrin Distelmeyer beauftragte Rechtsanwalt hat sich mit der Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller in Verbindung gesetzt. Diese gaben zur Antwort, die Abmahnung stamme nicht von ihnen. Die im Schreiben angegebene Bankverbindung stimmt zudem nicht mit der der Kanzlei überein. Frau Distelmeyer hat bei der zuständigen Polizeidienststelle Anzeige gegen Unbekannt gestellt, damit nicht noch mehr Personen Opfer eines Betruges werden können.

Die neuen Informationen passen auch zu den Nachforschungen, die der gulli:board User Flying-Ghost netterweise für uns angestellt hat. Seine telefonische Anfrage beim niederländischen Handelsregister brachte hervor, dass es überhaupt keine Firma mit Namen Media Art Holland b.v. gibt. Diese niederländische Kapitalgesellschaft, von der Rechtsform einer GmbH ähnlich, muss aber zwingend im Handelsregister eingetragen werden. Wer selbst eine ähnliche Fälschung erhält, sollte den Fall unbedingt auch zur Anzeige bringen. Frau Distelmeyer schrieb uns, ihr war vor allem daran gelegen, die Angelegenheit so schnell wie möglich zu einem Ende zu bringen.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Abmahnanwälte können bis zu 15.000 Euro aus Facebook-Seiten holen
Beitrag von: SiLæncer am 18 Mai, 2011, 19:08
Abmahnungen für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke via Tauschbörse sind inzwischen die Norm. Dabei gibt es weit größere Gefahrenherde, wie Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde&Beuger aktuell informiert. Besonders kritisch betrachtet er das soziale Netzwerk Facebook.

Jeden Tag nutzen Millionen Teenager Facebook, um miteinander zu kommunizieren. Dabei posten sie unbekümmert Fotos ihrer Stars, binden YouTube-Videos in ihre Pinnwand ein, veröffentlichen Songtexte oder kopieren gescannte Seiten aus Büchern in ihre Profile. Für Abmahnwälte wäre dieses Gebiet ein "gefundenes Fressen". Rechtsanwalt Christian Solmecke schätzt, dass die typische Facebook-Seite eines Teenagers 10.000 bis 15.000 Euro wert sein kann - für einen Abmahnanwalt.

Obwohl die Thematik Abmahnungen in den vergangenen Monaten und Jahren immer präsenter und medienwirksamer diskutiert wurde, gibt es nach wie vor viele Unsicherheiten. Insbesondere ein modernes Medium unserer Zeit bleibt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Solmecke immer noch außen vor: Facebook.

"Millionen Menschen, vor allem Jugendliche, unterhalten auf Facebook eine eigene ‘Homepage’. Da sie hier oft Inhalte für mehrere hundert Freunde veröffentlichen, kann von einer privaten Nutzung nicht mehr gesprochen werden. Im Grunde genommen müssen sich die Facebook-Aktiven wie professionelle Journalisten behandeln lassen. Wenn man sich dann ansieht, wie unbekümmert urheberrechtsgeschützte Inhalte veröffentlicht werden, sage ich: Die typische Facebook-Pinnwand eines Teenagers ist für Abmahnanwälte bis zu 15.000 Euro wert", so Rechtsanwalt Solmecke.

Es sei deshalb unabdingbar, dass man auch darauf achtet, was man bei Facebook veröffentlicht. "Jeder Facebook-Aktive kann im Web für seine Aktivitäten auf seiner Pinnwand zur Rechenschaft gezogen und abgemahnt werden – ohne Vorwarnung und ohne die Möglichkeit, nachträglich den Kopf aus der Schlinge zu ziehen", so Christian Solmecke.

Die Ursachen für eine Abmahnung sind hier sogar noch vielfältiger, als in einer Tauschbörse:

    "- Das Foto eines Stars: Wer Fotos seines Stars auf die Pinnwand stellt, ohne dafür die Erlaubnis zu besitzen, kann abgemahnt werden – vom Fotografen, vom Management des Stars und vom Star selbst.
    - Lustige Bilder: Besonders beliebt auf Facebook ist das Veröffentlichen lustiger Fun-Bilder. Aber auch sie stammen von einem Fotografen, der die Bildrechte hält. Eine Abmahnung kann hier wegen der Verwendung des Bildes erfolgen, zusätzlich aber auch, weil der Name des Fotografen nicht genannt wurde.
    - YouTube-Videos: Wer ein YouTube-Video in die eigene Seite einbindet, haftet für die Inhalte. Verletzt das Video Rechte, kann der Facebook-Anwender ebenfalls belangt werden. Bei Musikstücken können auch GEMA-Gebühren fällig werden.
    - Eigene Musikvideos: Aufnahmen von der eigenen Schülerband können ebenfalls kritisch sein, wenn bekannte Stücke nachgespielt werden und damit eigentlich Lizenzgebühren für die Komponisten, die Interpreten und die Plattenfirma anfallen würden.
    - Eigene Fotos: Es herrscht immer noch das Recht am eigenen Bild vor. Wer demnach ungefragt Menschen fotografiert und diese Bilder auf Facebook veröffentlicht, kann auf Unterlassung abgemahnt werden.
    - Zitate aller Art: Viele Facebook-Anwender veröffentlichen gern weise, lustige oder zeitgenössische Zitate berühmter Personen, posten Gedichte oder kleben Songtexte auf die Pinnwand. Auch hier gilt: Solange die Urheber nicht schon 70 Jahre lang tot sind, gibt es ein Urheberrecht, das an dieser Stelle greift. Auch bei diesen Veröffentlichungen kann es also zu hohen Geldforderungen kommen.
    - Profilfoto: Immer wieder gilt es als chic, das eigene Facebook-Profilfoto auszutauschen – etwa gegen eine Comicfigur oder das Bild eines Promis. Die Verwendung geschützter Bilder kann hier umgehend eine Abmahnlawine auslösen. Dabei ist es völlig egal, wie groß das Bild eigentlich ist."

Wie der Kölner Rechtsanwalt erklärt, müssen diese Inhalte nicht einmal selbst auf die eigene Facebook-Seite gestellt werden. Schon der Vorgang sie zu "teilen" reiche aus, um sie sich im Sinne des Gesetzes "zu Eigen zu machen". Nur neue Regelungen könnten Jugendliche hier besser schützen, argumentiert der Jurist:

"Millionen Jugendliche begehen täglich auf Facebook massive Rechtsverletzungen. Noch sind Abmahnungen in diesem Bereich selten, aber ich befürchte, es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis hier eine wahre Lawine losgetreten wird. Um die Jugendlichen zu schützen, müssen dringend neue gesetzliche Regelungen gefunden werden. Das Bedürfnis der Teenager, sich auf diese, ihre Weise auf Facebook zu äußern, ist sehr hoch. Hier sollte schnell eine besondere Fair-use-Regel greifen, die Veröffentlichungen im Rahmen der eigenen Freunde vor Abmahnungen schützt."

Quelle : www.gulli.com
Titel: Re: Abmahnanwälte können bis zu 15.000 Euro aus Facebook-Seiten holen
Beitrag von: berti am 18 Mai, 2011, 22:09
mal schnell überlegt: Passt das nicht auch auf viele Foren?  Um das mal zu testen hab ich meine Postings auf das obige hin überprüft (nicht nur hier). Trotz vieler Mühe und Vorsicht würde ich auch in die Abmahnfalle tapsen, es ist verdammt leicht, einen Fehler zu begehen, selbst für Profis.

[ot] gibt es eigentlich eine Umschulung zum Abmahnanwalt? Das ist ja wie Geld drucken, mit den dann gewonnenen Geld könnte man viele andere Dinge finanzieren. [/ot]  
Titel: Re: Abmahnanwälte können bis zu 15.000 Euro aus Facebook-Seiten holen
Beitrag von: SiLæncer am 18 Mai, 2011, 22:14
Zitat
Passt das nicht auch auf viele Foren?

Prinzipiell...sicher...

Zitat
[ot] gibt es eigentlich eine Umschulung zum Abmahnanwalt? Das ist ja wie Geld drucken, mit den dann gewonnenen Geld könnte man viele andere Dinge finanzieren. [/ot] 

hehe ...den Gedanken hatte ich auch schon ;D
Titel: Re: Abmahnanwälte können bis zu 15.000 Euro aus Facebook-Seiten holen
Beitrag von: Jürgen am 19 Mai, 2011, 02:47
Passt das nicht auch auf viele Foren?
Eindeutig, ja.

Selbst Avatarbilder aus einer Board-Software könnten gefährlich sein, falls die Macher selbiger nicht richtig aufgepasst haben, oder wenn irgendeine Übereinkunft darüber eines Tages plötzlich ausläuft.
Deswegen stammen meine überall aus ureigenster Produktion. Nicht schön aber selten...
Titel: Righthaven: Richter droht Copyright-Troll mit Strafen
Beitrag von: SiLæncer am 15 Juni, 2011, 19:32
Das US-amerikanische Unternehmen Righthaven LLC ist wohlbekannt für deren Abmahnpraxis bei journalistischen Texten. Auch wenn diese im Rahmen der "Fair-Use-Klausel" angemessen genutzt wurden, mahnte das Unternehmen ab. Nun hat ein Richter in Las Vegas damit gedroht, eine Strafe auszusprechen, wenn sich Righthaven nicht langsam zurücknimmt.

Wer den US-amerikanischen Abmahnmarkt auch nur am Rande beobachtet, weiß sehr genau, wer Righthaven ist. Deren Geschäftspraktiken halten die US-Justiz bereits seit Wochen auf Trab. Im Wesentlichen lässt sich deren Modell wie folgt beschreiben: Righthaven hat die Online-Nutzungsrechte einer Zeitung aufgekauft. Jedoch nicht um diese selbst online zu vermarkten. Man sucht lediglich nach Personen, die diese Artikel online nutzen und damit vermeintlich eine Urheberrechtsverletzung begehen.

Sobald Righthaven jemanden "ertappt" hat, folgt die mehrere Hundert US-Dollar schwere Abmahnung. In den seltensten Fällen haben die Abgemahnten wirklich eine Urheberrechtsverletzung begangen. In den meisten Fällen fällt deren Nutzung unter die sogenannte "Fair-Use-Klausel". Diese ist eine Eigenart des US-Rechts und entfernt vergleichbar mit dem Zitatrecht.

Letztendlich gestattet sie dem Nutzer eine "faire Nutzung" eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Viele Abgemahnten haben sich deshalb in der Vergangenheit gegen Righthaven und deren Forderungen gewehrt. Mehrfach unterlag das Unternehmen vor Gericht.

Ein US-Richter in Las Vegas hat Righthaven nun mit einer erheblichen Geldstrafe gedroht. Über dessen Tisch waren 200 Klagen gegen vermeintliche Urheberrechtsverletzer gegangen. Bei der Prüfung stellte der Richter jedoch fest, dass Righthaven die Rechte an den Texten nur zu einem einzigen Zweck nutzte: um zu prozessieren. Das Urheberrecht gestattet es aber nicht, Nutzungsrechte allein zu Klagezwecken zu übertragen, so der Richter.

Im konkreten Fall hatte Stephens Media alle Rechte an den Werken behalten. Bis auf eine Kleinigkeit: Man bevollmächtigte Righthaven mit der Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Die erzielten Einnahmen sollten "fair" geteilt werden.
Da Righthaven nicht verdeutlichte, dass Stephens Media in allen 200 Fällen ein wirtschaftliches Interesse am Erfolg habe, sei man in eine bedenkliche Grauzone geraten.

Binnen zwei Wochen müssen die Abmahner nun darlegen, wieso man dieses wichtige Detail nicht erläutert hat. Wenn man dies nicht hinreichend vollbringt, droht eine Geldstrafe wegen Missachtung des Gerichts.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Abmahnwahn: Logger gegen Logger
Beitrag von: SiLæncer am 03 Juli, 2011, 19:07
Filesharing-Abmahnungen gehören nach wie vor nicht zu den "aussterbenden Arten". Ein aktueller Fall zeigt jedoch, wie brüchig die Beweiskette im Hinblick auf Download und Upload sein kann. So hat eine Abmahnkanzlei ein "gegnerisches" Logging-Unternehmen abgemahnt. Dieses bestreitet, das Werk verbreitet zu haben. Die Abmahner schwören jedoch darauf.

Download und Upload sind die beiden kritischsten Punkte bei der Beweisführung um Filesharing-Abmahnungen. Der Upload des vermeintlichen Urheberrechtsverletzers muss absolut beweissicher dokumentiert werden können und auch tatsächlich stattgefunden haben. Ebenso muss ein fraglicher Testdownload des Piratenjägers ebenfalls klar sein. Die schlichte Behauptung, ein Testdownload sei durchgeführt worden, ist alles andere als präzise. Es muss einen echten Testdownload geben, um auch einen echten Upload nachzuweisen.

Nun ist ein alter Fall aus dem Jahr 2009 aufgetaucht, der die beiden Unternehmen ipoque und Guardaley Ltd. in ein zweifelhaftes Licht rückt. Die Kanzlei Baumgarten Brandt hat ipoque im 2. Quartal 2010 für die Verbreitung des Werkes "Antichrist" abgemahnt. Die hierfür relevanten Daten wurden durch den IT-Dienstleister Guardaley ermittelt. Interessanterweise bestreitet der Abgemahnte, also ipoque, die Tat. Die Begründung dafür ist äußerst interessant.

Zum fraglichen Zeitpunkt, an dem man geloggt wurde, habe man ein Testscreening des Films durchgeführt. Eine Verbreitung des Werks sei absolut ausgeschlossen. Die Gegenseite konnte dadurch auch keinen Testdownload durchgeführt haben. Über die äußerst verwirrenden Vertragsverhältnisse, wie zwei Logging-Unternehmen parallel mit einem Filmwerk arbeiten können, werden keine Aussagen getroffen.

Die fraglichen Dokumente werden gegenwärtig in einem Verfahren in den USA verwendet. Die Unterlagen können offen eingesehen werden (http://www.initiative-abmahnwahn.de/2011/07/02/log-firma-vs-log-firma/) und sind in jedem Detail äußerst interessant. Insbesondere die Frage, ob eine Logging-Software möglicherweise aus der Schweiz gestohlen wurde.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Righthaven zu Zahlung verurteilt
Beitrag von: SiLæncer am 07 Juli, 2011, 15:55
Das US-amerikanische Unternehmen Righthaven sorgt seit Monaten mit durchaus fragwürdigen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen für Wirbel. Dabei wurde man bereits mehrfach in die Schranken gewiesen. Nun hat ein Gericht das Unternehmen verurteilt, sämtliche Kosten eines gescheiterten Prozesses zu tragen.

Wer verliert zahlt. Auch für das US-amerikanische Unternehmen Righthaven gilt diese Norm. Bedauerlicherweise hat man bisher selten geklagt, so dass gerichtliche Niederlagen eher rar waren. Oft genug einigten sich die streitenden Parteien auch vor einem Urteil. Nach den jüngsten Ereignissen, bei denen Righthaven mehrfach ins Fettnäpfchen getreten war, muss das Unternehmen bei einem aktuellen Fall die Geldbörse zücken.

In Nevada hat eine Richterin Righthaven gestern zur Zahlung von 3.815 US-Dollar an Rechtsanwaltskosten verurteilt. Bei dieser Forderung ging es um eine Abmahnung Righthavens gegen den US-Bürger Michael Leon im September 2010. Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung versäumte man es bei Righthaven, die richtigen Unterlagen (!) einzureichen. Nachdem sich mehrere Beklagte, denen es ähnlich ergangen war, ebenfalls vor Gericht beschwerten, wurde die Richterin hellhörig und setzte eine Anhörung an.

Bei dieser Anhörung stellte sich heraus, dass tatsächlich fehlerhafte Unterlagen eingegangen waren. Die Beklagten hatte also auch keine Möglichkeit, sich korrekt dagegen zu wehren. Für die entstandenen Rechtskosten müssen die Kläger aufkommen, so die Richterin. Der Betrag hierfür - 3.815 US-Dollar - wurde gestern bestätigt und geht an die Randazza Legal Group. Diese verhandelt derartige Fälle quer über die USA, aber auch P2P-Abmahnungen.

Für Righthaven könnte die schiere Menge an Niederlagen langsam zum Problem werden. Auch in einem anderen Verfahren konnte Randazza die Oberhand gewinnen. Nun fordert man 34.000 US-Dollar von Righthaven. Mit den vielen Problemen bei Righthaven im Hintergrund wäre es nicht verwunderlich, wenn die Forderung erfolgreich ist. Ebenso interessant wäre es, wenn mehr Abgemahnte sich aktiv gegen Righthaven wehren, so dass weitere Forderungen in dieser Höhe auf die Abmahner zukommen. Dann dürften deren Einnahmen nämlich bald drastisch sinken.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Abmahnungen fester Bestandteil der Filmeinnahmen
Beitrag von: SiLæncer am 09 August, 2011, 13:39
In den USA werden BitTorrent-Nutzer, die illegale Filmkopien herunterladen, massenhaft verklagt. Laut einer Untersuchung von 'TorrentFreak' ging die Filmindustrie seit dem letzten Jahr gegen über 200.000 Menschen wegen der illegalen Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material vor.

Man vermutet, dass einige Filmstudios die Einnahmen aus dem rechtlichen Vorgehen bereits in ihre Kalkulation einbeziehen. Die Macher des Oscar-prämierten Kriegsfilms "The Hurt Locker" überschwemmten die Gerichte mit 24.583 Klagen gegen BitTorrent-Nutzer, die den Film über das Filesharing-Netzwerk heruntergeladen haben. In keinem einzigen Fall traf das Gericht eine Entscheidung, da man sich zuvor außergerichtlich einigen konnte.

In den meisten Fällen erklären sich die Beschuldigten bereit, einige hundert oder tausend Dollar an die Produktionsfirma Voltage Pictures zu zahlen. Geht man davon aus, dass sich die Hälfte der Angeklagten auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 2.000 Dollar eingelassen hat, ergeben sich zusätzliche Einnahmen in Höhe von 25 Millionen Dollar. Zum Vergleich: In den Kinos spielte "The Hurt Locker" 17 Millionen Dollar ein.

Die Rechteinhaber müssen den Umweg über die Gerichte gehen, da sie nur so an die persönlichen Daten der Filesharer gelangen, die mit Hilfe aufgezeichneter IP-Adresse ermittelt werden. In einer umfangreichen Excel-Tabelle (http://tinyurl.com/fslitigate) wird aufgelistet, wie viele BitTorrent-Nutzer seit Anfang 2010 verklagt wurden - derzeit können 201.828 Fälle gezählt werden. Ein Großteil nutzte BitTorrent für den Download - nur in 1.237 Fällen wurde auf eDonkey gesetzt.

Auch das deutsche Unternehmen um den Regisseur Uwe Boll wurde aktiv. Insgesamt sind 16 Gerichtsverfahren gegen Filesharer bekannt, die den Streifen "Far Cry" heruntergeladen haben sollen. Ansonsten scheinen vor allem die Rechteinhaber von Erotikmaterial aktiv gegen die Filesharer vorzugehen.

Quelle : http://winfuture.de
Titel: Gericht begrenzt Abmahn-Entgelt für eBay-Fotoklau auf 100 Euro
Beitrag von: SiLæncer am 13 August, 2011, 14:36
Wer jemanden wegen eines urheberrechtlichen Bagatellverstoßes erstmalig abmahnt, muss die Kosten, die er dafür geltend macht, auf 100 Euro begrenzen. Diese seit 2008 geltende Regelung, die das Geldverdienen mit typischen Standard-Abmahnungen etwa für illegale Musiktauschereien einschränken sollte, kam bislang nur selten zur Anwendung. Das Amtsgericht (AG) Köln hat sie in einem Ende April ergangenen Urteil (Aktenzeichen: 137 C 691/10) auf das unerlaubte "Ausleihen" fremder Fotos bei eBay-Angeboten angewandt, was das zuständige Landgericht (LG) mit einem Hinweisbeschluss am 2. August (Aktenzeichen 28 S 10/11) bestätigte. Das berichtet der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke auf dem Portal "koeln-bonn-business-on".

In dem Fall, den es zu entscheiden galt, wollte ein privater eBay-Anbieter Reifen per Auktion weiterverkaufen. Für die Beschreibung nutzte er sechs Abbildungen, die er aus einer fremden Quelle stibitzt hatte. Der Inhaber der Urheberrechte an den Fotos mahnte den eBay-Anbieter ab und verlangte dafür die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1192,60 Euro, außerdem noch einen Schadenersatz von 1800 Euro. Der Abgemahnte empfand diese Beträge als unangemessen hoch und bezahlte stattdessen nur Abmahnkosten in Höhe von 265,70 Euro sowie Schadenersatz in Höhe von 300 Euro.

Der Rechteinhaber wiederum wollte es nicht dabei bewenden lassen. Er verklagte den Abgemahnten und verlangte, dass dieser die übrigbleibende Summe zahlen sollte. Das AG Köln wies die Klage ab: Die Erstattung der Abmahnkosten sei auf 100 Euro zu begrenzen, weil es sich um einen einfach gelagerter Fall gemäß § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) handle. Außerdem sei auch die Schadenersatzforderung überhöht: Pro Bild seien hier nur 45 und nicht 300 Euro angemessen. Der Abgemahnte habe also bereits mehr als genug bezahlt.

Die Reduzierung des Schadenersatzanspruchs schluckte der Rechteinhaber – allerdings nicht die Entscheidung in Bezug auf die Abmahnkosten. Er legte Berufung ein, allerdings ließ das zuständige LG Köln ihn sehr schnell abblitzen, wobei es gar nicht erst zu einem Urteil kam. Bereits gut drei Monate nach dem AG-Urteil fasste das Landgericht einen Hinweisbeschluss, mit dem es die die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigte: Das Amtsgericht habe die Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro zu Recht angewandt. Ausschlaggebend dafür war der Umstand, dass es sich um einen privaten Anbieter handelte und die fragliche Abmahnung die erste in dieser Sache war. Es ging auch nicht um serienweise oder regelmäßige Verkäufe. Wären die unerlaubt verwendeten Fotos für gewerbliche Zwecke eingesetzt worden, hätte die Sache anders ausgesehen.

Um dieselbe Frage ging es bereits bei der Verfassungsbeschwerde eines eBay-Händlers von Anfang 2010 (Aktenzeichen 1 BvR 2062/09), der bei anwaltlichen Abmahnungen für das Stibitzen seiner aufwendig hergestellten Gerätefotos nicht auf den Kosten sitzenbleiben wollte und insofern durch die 100-Euro-Regelung sein Grundrecht am geistigen Eigentum verletzt sah. Die Verfassungsrichter nahmen seine Beschwerde nicht zur Entscheidung an und schrieben ihm ins Stammbuch, er könne ja bei Erstabmahnungen zunächst auf einen Anwalt verzichten und dadurch die Kosten niedrig halten. Bei Fällen, in denen das erfolglos bleibe, könne er dann eine zweite, nunmehr anwaltliche Abmahnung veranlassen – da diese dann nicht mehr "erstmalig" im Sinne des Gesetzes sei, müssten ihre Kosten voll ersetzt werden.

Quelle : www.heise.de
Titel: Righthaven muss 34.000 US-Dollar Gerichtsgebühren begleichen
Beitrag von: SiLæncer am 22 August, 2011, 06:20
Das US-amerikanische Unternehmen Righthaven, welches für Abmahnungen von Online-Texten bekannt ist, musste erneut eine Niederlage vor Gericht hinnehmen. Die Gerichtsgebühren eines Auskunftsverfahrens wurden Righthaven vollständig auferlegt. Bis zum 14. September muss der Betrag in Höhe von 34.000 US-Dollar beglichen werden. Das Mitleid vieler Beobachter dürfte sich eher in Grenzen halten.

Natürlich trifft es ein Unternehmen, dass Abmahngebühren im Bereich um 2.000 US-Dollar pro Abmahnung fordert, nicht so schwer, wenn es 34.000 US-Dollar begleichen soll. Doch für Righthaven ist es bereits die zweite spürbare Niederlage binnen weniger Wochen. Und es sieht nicht so aus, als ob man in absehbarer Zeit wieder Erfolg haben würde.

Das Vorgehen von Righthaven ist dabei denkbar einfach. Man erwirbt die Online-Nutzungsrechte an den Artikeln diverser Zeitungen. Sobald der Deal unter Dach und Fach ist, begibt man sich auf die digitale Jagd. Wer diese Artikel auch nur auszugsweise im Netz an anderer Stelle wiedergibt, gerät ins Raster der Firma. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die juristische Maschinerie zu laufen.

Righthaven ermittelt alle relevanten Details, die zum Urheberrechtsverletzer führen können. IP-Adressen, E-Mails, Kontaktdetails. Einfach alles, dass im gerichtlichen Auskunftsverfahren letztendlich zum Klarnamen führen kann. In der Vergangenheit ist man mit diesem Vorgehen jedoch bereits mehrfach gegen die Wand gefahren. Immer mehr Richter sehen in diesem Vorgehen ein Schema, bei dem es nur darum geht Geld zu machen. Entsprechend problematisch hat es Righthaven seine Auskunftsansprüche durchzusetzen.

Der jüngste Fall zeigt dies besonders deutlich. Nicht nur das Righthaven sämtliche Gerichtsgebühren in Höhe von rund 34.000 US-Dollar auferlegt wurden. Der Richter hielt auch noch fest, dass es Righthaven seiner juristischen Ansicht nach an der Befugnis mangelt, überhaupt Auskunftsansprüche zu stellen. Schließlich sei man nur im fragwürdigen Besitz von Online-Nutzungsrechten, verwende die Texte jedoch nicht selbst. Es gehe lediglich um die Piratenjagd. Fraglich bleibt, wie lange sich Righthaven bei der gegenwärtigen Situation noch halten kann. Vom momentanen Geschäftsmodell wird man zumindest schon bald Abschied nehmen müssen.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Petition: Urheberrecht - Beweispflicht bei Abmahnungen
Beitrag von: berti am 25 August, 2011, 20:09
hatte grade mal im Bundestag gestöbert und eine interessante Petition entdeckt :

Zitat
Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte ihre Anschuldigungen auch nachprüfbar beweisen müssen, wenn sie Internetnutzer des illegalen Downloads von Musik- oder Filmdateien bezichtigen.

Begründung

Wie in der Sendung Kontraste gezeigt wurde, haben solche Anwälte allzu leichtes Spiel, Menschen, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen, massiv unter Druck zu setzen und sie zur Zahlung ungerechtfertigter Gebühren und Strafen zu zwingen. Sie müssen lediglich die IP-Adresse nennen und erhalten vom Provider problemlos die realen Adressen ohne vor Gericht irgendwie belegen zu müssen, dass der Nutzer tatsächlich diese Seite besucht hat und die behaupteten Downloads getätigt hat. Es reicht eine eidesstattliche Versicherung. Da wird ein Privatrecht und letztlich Selbstjustiz geduldet und obwohl das Justizministerium Kenntnis von diesen Machenschaften hat, schreitet es nicht ein.

link unter https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=18964   

Titel: Re: Petition: Urheberrecht - Beweispflicht bei Abmahnungen
Beitrag von: SiLæncer am 25 August, 2011, 20:16
Wäre auf jeden Fall echt mal Zeit das sich da was in dieser Richtung tut ...
Titel: Re: Petition: Urheberrecht - Beweispflicht bei Abmahnungen
Beitrag von: spoke1 am 25 August, 2011, 20:20
Da werden die GARANTIERT nichts dran schrauben. Erstens zieht man sich nicht selber den Boden unter den Füssen weg ($ Geier/Rechtsverdreher sind die Meisten selber). Zum Anderen denkt man ja auch an die lieben Kollegen die sich irgendwie mehmals im Jahr einen Urlaub finanzieren müssen und dies noch nicht von Steuergeldern können.
Titel: Abmahnanwalt verweigert Offenlegung von Einnahmen
Beitrag von: SiLæncer am 06 September, 2011, 21:00
Ein US-amerikanischer Abmahnanwalt hat sich durch eine Attacke auf die Bürgerrechtsbewegung Electronic Frontier Foundation davor gedrückt, eine Anfrage des Gerichts zu beantworten. Diese wollten von ihm unter anderem wissen, wie viel Geld er durch Abmahnungen einnimmt. Die Ausweichtaktik verfolgte vermutlich ein bestimmtes Ziel.

Wie viel verdienen abmahnenden Anwälte? Entstehen die Kosten tatsächlich in der angegebenen Höhe? Fragen, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen. Schließlich müsste man dazu in die Geschäftsabläufe der entsprechenden Kanzleien Einsicht haben. Ein US-Richter hat genau das gefordert. Nachdem ein abmahnender Anwalt mehrere Auskunftsersuchen gestellt hatte, wurde der Richter stutzig. Er hielt dem Anwalt entgegen, dass es seiner Einschätzung nach hier nur um "Geldfischerei" gehe. Das Gegenteil ließe sich ja durchaus beweisen, indem der Anwalt seine Einnahmen durch die Abmahnungen offenlegt.

Die hierfür gesetzte Frist versäumte der Jurist jedoch vollständig. Erst mit erheblicher Verspätung übermittelte er dem Gericht eine Antwort. Diese hatte jedoch nicht einmal ansatzweise Bezug zur Anfrage des Richters. In der Antwort kritisierte der Anwalt eine anonyme Bloggerin, die unter FightCopyrightTrolls.com den Ruf der Kanzleien in den Dreck ziehe. Ein Verfahren gegen den oder die Betreiber sei bereits anhängig. Darüber hinaus übte er scharfe Kritik an der Bürgerrechtsbewegung Electronic Frontier Foundation (EFF).

Diese engagiert sich seit Beginn der Abmahnwellen in den USA und unterstützt Filesharer. Laut dem Juristen gehe es der EFF wohl eher nur darum, "die Freiheit von der Tyrannei für Inhalte zu bezahlen" zu beseitigen. Mitnichten will die EFF jedoch, dass alle urheberrechtlich geschützten Werke für lau angeboten werden. Es geht der Bewegung vielmehr um eine faire Anwendung von Recht und Gesetz. Viele Bürger sind mit Abmahnungen überfordert und würden ohne deren Unterstützung vermutlich ohne kritische Fragen zu stellen einfach bezahlen.

Der weitere Ausgang des Verfahrens ist noch offen, doch die Taktik zielt vermutlich auf etwas ab. Aufgrund der absurden Antwort und dem Fristversäumnis stehen die Chancen gut, dass der Richter das Verfahren in Gänze einstellt. Einerseits mag dies für die potenziellen Abgemahnten erfreulich sein. Ein tieferer Einblick in die Geschäftspraktiken einer abmahnenden Kanzlei bleiben dadurch jedoch abermals verwehrt.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Abmahnkanzlei Righthaven vor Konkurs?
Beitrag von: SiLæncer am 10 September, 2011, 17:15
Die fragwürdige US-Abmahnkanzlei Righthaven scheint kurz vor dem Ende zu stehen. In der vergangenen Woche wurde der Anwalt von Righthaven gekündigt. Zwei Rechteinhaber haben ihre Geschäftsbeziehung aufgelöst. Nun bat man einen Richter darum, eine Zahlung von 30.000 US-Dollar aufzuschieben, da man sich die Summe gegenwärtig nicht leisten könne.

Die US-Justiz hat den Massenabmahnungen für Urheberrechtsverletzer relativ zügig einen Todesstoß versetzt. Zumindest kann man diesen Eindruck gewinnen, wenn man in der vergangenen Woche auf die US-Abmahnkanzlei Righthaven blickte. Obwohl die Massenabmahnungen auch in den USA anfangs Erfolge feiern konnten, schoben diverse US-Richter bald einen Riegel vor.

Massenauskünfte zu IP-Adressen an einem Gerichtsstandort wurden als nicht rechtmäßig festgehalten. Die Auskünfte müssten an den Gerichten eingeholt werden, an denen die IP-Adresse zumindest geografisch zugeordnet werden kann. Außerdem seien Massenabfragen nicht tragbar. Die Folge: Für jede IP-Adresse hätte an den jeweils zuständigen Gerichtsstandorten ein separater Auskunftsantrag gestellt werden müssen - inklusive dazugehöriger Kosten.

In der vergangenen Woche schien dieses Vorgehen die ersten Konsequenzen zu haben. Die US-Abmahnkanzlei Righthaven hat den einzigen Anwalt ausgestellt, den man für die Abmahnungen beschäftigt hatte. Dabei muss man festhalten, dass Righthaven selbst weniger eine Kanzlei war. Vielmehr kaufte man lediglich die Online-Nutzungsrechte, engagierte einen Anwalt und ließ dann über diesen rechtliche Schritte einleiten.

Erschwerend kommt hinzu, dass sich auch noch zwei Geschäftspartner aus dem Verlagswesen vergangene Woche von Righthaven getrennt haben. Dies geschah alles andere als leise. Konkret erklärte man, dass es eine "dumme Idee" gewesen sei, Leser abzumahnen, wenn diese Texte auszugsweise auf ihrem Blog oder anderweitig nutzten.

Die Luft für Righthaven scheint also dünner zu werden. Und nicht nur das. Auch finanziell scheint man angeschlagen. Nachdem man vor etwa zwei Wochen ein Verfahren verloren hatte, wurde man zur Zahlung von 30.000 US-Dollar an Anwalts- und Gerichtsgebühren verurteilt. Gestern hat man nun gegenüber dem Richter erklärt, dass man sich diesen Betrag nicht leisten könne und bat um die Aufhebung des Urteils, damit man wenigstens die anderen ertappten Urheberrechtsverletzer weiter verfolgen könne.

Außerdem äußerte man die Befürchtung, dass der Beklagte das Urteil mit aller Härte vollstrecken würde und somit Firmenkapital in Gefahr ist. Die Konsequenz: "Wenn das Gericht das Urteil nicht aufhebt, müssen wir Konkurs anmelden."

Ob Righthaven tatsächlich vor dem Konkurs steht, oder dies nur vorbeugt, lässt sich nicht herausfinden. Sollte es sich hier jedoch um die Unwahrheit handeln, könnten dem Unternehmen weit schlimmere Sanktionen drohen. Nicht zuletzt dürften auch die letzten Richter inzwischen ein besonderes Augenmerk auf Righthaven gelegt haben und prüfen, ob deren Konkurs-Behauptung auch wirklich korrekt ist.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Gesetz soll Abmahn-Wahn weiter einschränken
Beitrag von: SiLæncer am 03 November, 2011, 11:40
Die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) will Anwälten, die sich auf Abmahnungen gegen Blogger und kleine Online-Firmen spezialisiert haben, das Handwerk legen. Der Missbrauch dieses Rechtsmittels soll deutlich schwerer werden.

Eigentlich war die Abmahnung dafür gedacht, kleinere zivilrechtliche Probleme schneller beilegen zu können, ohne das allen Seiten hohe Kosten durch ein Gerichtsverfahren tragen müssen. Inzwischen haben dubiose Anwälte diese Methode aber als leichte Methode zum Geldverdienen entdeckt.

"Vor allem Kleinunternehmer, die auf der eigenen Internetseite oder über Plattformen wie eBay oder Amazon Handel treiben, geraten durch überzogene Abmahnkosten schnell in finanzielle Bedrängnis", beklagte Leutheusser-Schnarrenberger gegenüber der 'Süddeutschen Zeitung'.

Sie stellte klar, dass ihr Haus gegen diese "wirtschaftsschädigenden Praktiken gerade beim Internethandel" vorgehen wird. Sie wolle dafür einen Gesetzentwurf vorlegen, der die Summen, die mit solchen Abmahnungen eingefordert werden können, deutlich verringert.

Ähnliche Begrenzungen gibt es seit einiger Zeit bereits bei Urheberrechtsverletzungen. Früher konnte es Nutzern leicht geschehen, dass sie sich wegen eine kurzen Tauschbörsennutzung Forderungen im vierstelligen Bereich allein für die Gebühren des abmahnenden Anwalts ausgesetzt sahen. Hier wurde eine Obergrenze von 100 Euro eingeführt.

Eine solche Deckelung soll zukünftig beispielsweise auch kleine eBay-Händler schützen. Diese sehen sich seit Jahren erheblichen Problemen ausgesetzt. Immerhin ist die Rechtslage beim Online-Handel ziemlich kompliziert und selbst bei kleineren Fragen müsste man im Grunde einen spezialisierten Anwalt konsultieren, um sicherzugehen. Die können sich aber die Wenigsten leisten.

Selbst kleinste Fehler - Leutheusser-Schnarrenberger spricht hier von "Wettbewerbsverstößen im Bagatellbereich" - ziehen aber inzwischen oft Abmahnungen nach sich, die die Betroffenen bis in den finanziellen Ruin hinein belasten. Die kleinen Rechtsverstöße werden von interessierten Anwälten inzwischen teilweise sogar automatisiert mit einer Software gesucht.

Das Bundesjustizministerium will nun die entsprechenden Gebührenordnungen ändern. Auch soll die Möglichkeit der freien Wahl des Gerichts in dem Bereich eingeschränkt werden. Das soll verhindern, dass sich fragliche Anwälte mit dem Gesuch nach einstweiligen Verfügungen, die die Kosten noch weiter in die Höhe treiben, an Gerichte wenden, die bereitwillig mitziehen. Generell sollen Betroffene auch einen Anspruch auf Kostenersatz erhalten, wenn sich herausstellt, dass ein Anwalt lediglich Abmahnungen verschickt, um damit Geld zu verdienen.

Quelle : http://winfuture.de/
Titel: "Alles miese Schweine": Jan Delay schießt scharf gegen Abmahnanwälte
Beitrag von: SiLæncer am 26 November, 2011, 19:00
(http://www.heise.de/imgs/18/7/4/0/7/4/4/400px-Jan_delay.jpg-8c40f1fd8fc2b772.jpeg)
Der Hamburger Musiker Jan Delay hat auf seiner Facebook-Seite (http://www.facebook.com/jandelay) die Praktiken von Abmahnanwälten kritisiert. Laut Delay habe es allein im letzten Jahr 800.000 Abmahnungsverfahren wegen illegaler Downloads gegeben. "Windige Anwälte beschäftigen Billiglöhner, die den ganzen Tag nichts anderes tun, als IP-Adresse von illegalen Saugern aufzuschreiben um diese mit einem Bußgeldbescheid von durchschnittlich 1500 Euro abzumahnen." In der Tat sind außergerichtliche Unterlassungsforderungen für Rechtsanwälte ein gutes Geschäft – das lukrativer sein kann als der reguläre Verkauf (siehe auch c't-Artikel "Die Abmahn-Industrie (http://www.heise.de/artikel-archiv/ct/2010/1/154/@00000@/ct.10.01.154-157.pdf)", kostenloses PDF).

Jan Delay berichtet auf Facebook, dass im letzten Jahr 1,2 Milliarden Euro durch solche Abmahnungen zusammengekommen seien. Und weiter: "Die Künstler sehen davon nix! [Die Abmahnanwälte] sind alles miese Schweine! Saugt bitte alle ruhig weiter, und lasst euch nicht erwischen!" Kurz darauf relativierte der Musiker seine "ein wenig impulsiven" Äußerungen. So rufe er lediglich dazu auf, sich beim Saugen von "schlechter oder ohne Herzblut gemachter Musik" nicht erwischen zu lassen. Musik von Künstlern, die man gut findet, solle man kaufen. Außerdem habe ihn seine Plattenfirma Universal darauf hingewiesen, dass auf Delays letzter Abrechnung ein "nicht ganz geringer" Betrag zu finden sei, der aus Abmahnaktivitäten stammt. "Dieses ekelige Kriegsgewinnler-Geld will ich aber gar nicht haben! Ich werde das komplett spenden, auch in Zukunft! Und es ändert nichts daran, dass ich diese Art von Geschäftemacherei, um die einbrechenden Umsätze zu kompensieren, ein Unding finde!", schreibt Delay.

Der Musiker regt ein neues, gerechteres System an: "Ich verlange, dass sich die drei "Großen" mit all den kleinen Labels und all den wichtigen Institutionen wie GEMA, GVL, Rundfunkrat und Helmut Schmidt zusammen an einen Tisch setzen. Dass sie ihre Penisse wieder einrollen, ihre Egos an der Garderobe abgeben und auch unter Eingeständnisse von Einbußen alle zusammen eine Lösung finden, die für jeden gerecht ist."

Quelle : www.heise.de



 ;muah
Titel: "Alles miese Schweine": Jan Delay schießt scharf gegen Abmahnanwälte (Update)
Beitrag von: SiLæncer am 26 November, 2011, 20:52
Die beiden erwähnten Posts sind auch auf Google+ les- und kommentierbar: Nummer eins (https://plus.google.com/115216050683969364926/posts/iDA4biF8vW6) und Nummer zwei (https://plus.google.com/115216050683969364926/posts/N9NpqzvgKVa).

Quelle : www.heise.de
Titel: Re: "Alles miese Schweine": Jan Delay schießt scharf gegen Abmahnanwälte
Beitrag von: ritschibie am 26 November, 2011, 22:45
Naja, ich kommentier das mal hier und zwar kurz und bündig: Wo er Recht hat, hat er Recht!!!

Ganz egal, ob er nun (teilweise) von den Abmahngebühren lebt oder nicht, ob er den Anteil seiner Einnahmen, die aus Abmahngebühren bestehen, spendet oder nicht: Zumindest in seinen Aussagen zu den Abmahn-Anwälten kann ich nichtmal einem Komma widersprechen! Ob allerdings Helmut Schmidt seinen Penis einrollen soll, da bin ich mir nicht ganz so sicher  ;)
Titel: Re: "Alles miese Schweine": Jan Delay schießt scharf gegen Abmahnanwälte
Beitrag von: SiLæncer am 26 November, 2011, 23:23
Ja ...natürlich hat er damit Recht ... nichts desdo trotz finde ich es insgesamt recht scheinheilig was er da so treibt ...
Titel: Re: "Alles miese Schweine": Jan Delay schießt scharf gegen Abmahnanwälte
Beitrag von: ritschibie am 26 November, 2011, 23:47
Scheinheilig, weil ihm der Musikverlag auch Anteile an den Abmahngebühren überwiesen hat? Mag sein, dass er das gewußt hat. Kann aber auch sein, dass auf dem Auszug z.B. stand "Tantiemen aus Rechteverwertung" oder s.ä.. Aber egal, ob scheinheilig oder nicht: Es ist gut, wenn die betroffenen Künstler selbst öffentlich Stellung gegen so Rechtepiraten beziehen. Je mehr das tun, desto mehr Druck lastet auf dem Parlament, diese Abmahn(un-)praxis abzuwürgen!
Titel: U+C versteigert 90 Millionen Euro offene Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen
Beitrag von: SiLæncer am 06 Dezember, 2011, 17:30
Die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) versteigert zurzeit offene Forderungen aus Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von P2P-Tauschbörsen. Insgesamt geht es um die stolze Summe von rund 90 Millionen Euro, die sich aus 70.000 Abmahnungen mit einer jeweiligen Kostenrechnung von 1286.80 Euro ergeben sollen.

Die Kanzlei U+C, ehemals als KUW firmierend, mahnt seit Jahren in großer Zahl Tauschbörsennutzer ab. Wie sie selbst angibt, vertritt sie in erster Linie Rechteinhaber aus der "Adult Entertainment"-Branche, vulgo Pornofilmhersteller. In den Abmahnungen selbst verlangt U+C vom angeblichen Rechteverletzer einen "Pauschalbetrag" von 650 Euro, womit dann die Anwaltsgebühren, andere Aufwendungen und fällige Schadensersatzansprüche abgegolten seien. Zahlt der Abgemahnte nicht, erhöht U+C in einem zweiten Schreiben diese Kosten auf besagte 1286.80 Euro.

Was U+C nun versteigert, sind also lediglich offene Forderungen, die sich aus einer Zahlungsverweigerung der Abgemahnten auch nach dem zweiten Anschreiben ergeben haben. Wenn sich alleine diese Forderungen aus den Jahren 2010 und 2011 bereits auf mehr als 90 Millionen Euro belaufen, bekommt man einen Eindruck davon, welche Summen eine einzelne der vielen Urheberrechts-Abmahnkanzleien jährlich umsetzt.

Beiträge in diversen Verbraucherschutzforen legen nahe, dass die Quote an Sofortzahlern im Bereich der sogenannten "Pornoabmahnungen" sogar wesentlich höher sein dürfte als beispielsweise bei Abmahnungen wegen Musiktausch. Denn welcher Familienvater erklärt schon gerne beim Abendessen, dass er "Der Sadisten Zirkel 15" oder "Geile Brillenluder auf High Heels" ganz sicher nicht heruntergeladen hat und deshalb gegen die Abmahnung vorgehen will?

U+C betont auf der Auktions-Website, dass die Kanzlei "nur als Vermittler und nicht als Verkäufer der Forderungen" auftrete. Demzufolge muss die Kanzlei im Innenverhältnis die offenen 90 Millionen Euro bereits ihren Mandanten in Rechnung gestellt haben. Die Versteigerung richtet sich augenscheinlich vorwiegend an Inkassounternehmen. In einem Werbefax, das heise online vorliegt, spricht U+C unumwunden von "Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen", die "jeweils gleichartig und aus dem gleichen Rechtsgrund" seien. Der Ursprungsgrund der Forderungen sei durch "notarielle Niederschrift beurkundet".

Einer Nachfrage von heise online um Beantwortung einiger Fragen zu dieser ungewöhnlichen Versteigerung kam U+C bislang "aus zeitlichen Gründen" nicht nach. Rechtsanwalt Thomas Urmann hat aber bereits telefonisch bestätigt, dass die Auktions-Website authentisch ist. Man werde eine Antwort am morgigen Mittwochvormittag nachreichen.

Quelle : www.heise.de
Titel: Re: U+C versteigert 90 Millionen Euro offene Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen
Beitrag von: Jürgen am 07 Dezember, 2011, 03:16
In meinen Augen spricht dieser Versuch nicht gerade für gute Aussichten auf einfache und schnelle Durchsetzbarkeit dieser Forderungen.
Sonst würde ja niemand auf die Idee kommen, jemand anders erheblich an diesen partizipieren zu lassen.

Oder wollen sich einige der Ab(m/s)ahner zügig mit einem Teil der (Aus)Beute (ab- / zur Ruhe) setzen?

Ich kann mir sonst kaum einen plausiblen Grund denken, das eigene lukrative Kerngeschäft abzutreten.
Immerhin dürfte in keiner anderen Branche ein so hoher Gewinn pro Arbeitsstunde erzielbar sein, nicht einmal im Puff...

Jürgen
Titel: "Abmahnwahn bleibt bestehen"
Beitrag von: SiLæncer am 12 Dezember, 2011, 21:40
Die Partei "Die Linke" brachte kürzlich im Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf ein, um das „einträgliche Geschäft der Abmahnindustrie“ zu beenden. Ziel war es, die Haftung der Privatpersonen und die Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen zu begrenzen. Doch der Gesetzentwurf scheiterte offenbar am Widerstand der restlichen Parteien.

Wie MdB Halina Wawzyniak (Die Linke) am 24. November in ihrer Rede festhielt, umfasst der Industriestandort Deutschland leider auch die „Abmahnindustrie“. Lukrative Gewinne würden aufgrund der Unwissenheit der Bürgerinnen und Bürgern unter Androhung unglaublich hoher Kosten generiert. Wawzyniak kritisierte dabei vor allem die Berechnung der Schadenshöhe. Diese errechnet sich aus der Annahme der Juristen, dass eine Datei (Musikstück, Porno, Kinofilm etc.) stündlich von vier Nutzern heruntergeladen würde. Nach einer Stunde verfügen also fünf Personen über die Datei, die sie in den nächsten 60 Minuten wieder jeweils vier weiteren Personen zugänglich machen. „Nach sieben Stunden, so besagt es rein rechnerisch die sogenannte Vervielfältigungskette, seien bereits 78.125 illegale Kopien im Umlauf.“ Nach 15 Stunden müsste, so die Logik der Abmahnanwälte, jede Bürgerin und jeder Bürger auf dieser Erde über diese eine Raubkopie verfügen. Das tun sie aber nicht. „Wer hat hier eigentlich den schweren Schaden? Das ist absurd“, so die Bundestagsabgeordnete Wawzyniak weiter. Die Telekom gibt jährlich nach eigenen Angabe 2,4 Millionen Realnamen und Adressen von Tauschbörsenbenutzern heraus. Und dann wird aus dem Abmahnen das „Absahnen“. Rund 600.000 Abmahnungen mit einem Gesamtwert von 500 Millionen Euro wurden alleine im Jahr 2010 verschickt.

Edgar Franke (SPD) wies zwar auf die Fehleranfälligkeit der Identifikation der Anschlussinhaber von IP-Adressen hin. Zahlreiche Nutzer würden zu Unrecht abgemahnt. Die restlichen Fraktionen konnten am eingebrachten Gesetzentwurf dennoch wenig Gefallen finden. Ansgar Heveling (CDU/CSU) kritisierte, dass "Die Linke" die Abmahnmöglichkeiten lediglich in einem Rechtsbereich (also: Urheberrecht) begrenzen wolle. Die Partei mache es sich zu einfach. Auf komplizierte Sachverhalte gebe es nun einmal keine einfachen Antworten, so Heveling. Zwar gebe es "schwarze Schafe", die das Abmahnverfahren zu einem Geschäftsmodell entwickelt haben. Allerdings möchte der Abgeordnete mehr zuverlässige Daten zur Hand haben, bevor diesbezüglich eine Entscheidung gefällt werden könne. Dass Abmahnungen im Urheberrecht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich seien, sei aber nicht der Fall. Den Streitwert zu begrenzen würde laut Heveling auf viele Nebeneffekte nicht eingehen. Man müsse zwischen verschiedenen Fallkonstellationen differenzieren. Er schlug stattdessen vor, die Rechtsanwaltskammern zu stärken, damit diese auf berufsrechtlichem Weg dagegen vorgehen. Ansgar Heveling glaubt, es gehe den Linken primär darum, mit „Gefühlspolitik“ Stimmung zu machen und „ein Symbol zu platzieren“. Auch will er lieber darauf warten, dass Sabine Leutheusser-Schnarrenberger den schon vor längerer Zeit angekündigten „Dritten Korb“ zur Novelle des Urheberrechts vorlegt. Bislang war dieser an inhaltlichen Differenzen zwischen den Vertretern der Regierungskoalition gescheitert.

Lars Sobiraj aka Ghandy meint:

Im Verlauf der Sitzung kamen Ende November zahlreiche Meinungen zum Tragen. Einigkeit gab es lediglich in dem Punkt, dass etwas geschehen soll. Allerdings ist man uneins darüber, an welchen Punkten der Gesetzgeber konkret gegen den Abmahnwahn vorgehen soll. Schade! Folglich bleibt die Deckelung der Abmahnkosten laut § 97a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes bestehen. Deshalb wird es auch so bald keinen Ersatz der Kosten für unberechtigte Abmahnungen, eine Einschränkung der Auskunftspflicht Dritter oder neue Regelungen zu außergerichtlichen Kosten geben. Bleibt zu hoffen, dass im Bundestag bald etwas geschieht, was die Rechte der Verbraucher (und nicht nur die der Rechteinhaber) stärkt und gleichzeitig verhindert, dass die Schlote der "Abmahnindustrie" weiterhin in vollen Zügen rauchen können. Wir haben auf gulli.com immer wieder darüber berichtet, welche Blüten der seit Jahren anhaltende Abmahnwahn treibt und auch, welchen Schaden die Urheberrechtsproblematik bei der Kreativwirtschaft anrichtet. Speziell die kleinen Labels und weniger bekannten Künstler sind neben den Abgemahnten die Verlierer dieser Situation. Möglicherweise war der Entwurf der Linken nicht der Königsweg. Es verging aber seit Aufkommen von Napster Ende der 90er Zeit genug, nach diesem zu suchen und ihn endlich zu beschreiten!

Wer sich für Details interessiert: Den Gesetzentwurf kann man hier (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/064/1706483.pdf) herunterladen und einsehen.

Quelle : www.gulli.com
Titel: OLG: Filesharing-Abmahnung ist "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung"
Beitrag von: SiLæncer am 14 Januar, 2012, 16:40
Mit einer bemerkenswerten Entscheidung zum Thema Filesharing sorgt derzeit das Oberlandesgericht Düsseldorf für Aufregung. In seinem im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ergangenen Beschluss qualifiziert das OLG Abmahnungen der Kanzlei Rasch als "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung". Zudem verschob es in der Entscheidung vom 14.11.2011 die Beweislast zugunsten der Abgemahnten (Az.: I-20 W 132/11).

Hintergrund des Beschlusses war ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, den die Empfängerin einer Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Rasch auf Basis einer Klage der von der Kanzlei vertretenen Rechteinhaber gestellt hatte. Während das Landgericht Düsseldorf diesen Antrag zunächst abgelehnt hatte, bewilligte das OLG die beantragte Prozesskostenhilfe. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nicht vollständig erbringen kann, auf Antrag die Beihilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung "hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint".

Eine solche hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe auf Seiten der Beklagten, der vorgeworfen wurde, vier Musiktitel über eine Tauschbörse zum Download angeboten zu haben. Es stehe nach Ansicht des Gerichts nicht fest, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen habe oder dafür haftet. Das Landgericht habe insoweit die Beweislast verkannt. Die Beklagte habe keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders. Es sei daher zulässig, die Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu ihrem Anschluss, die Klageberechtigung sowie das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse mit Nichtwissen zu bestreiten.

Hinreichende Erfolgsaussichten habe nach Ansicht des Gerichts auch die Verteidigung gegen die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten. Die Abmahnung der Klägerinnen genüge den juristischen Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehöre, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen. Sie müsse daher mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird.

Im vorliegenden Fall sei weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. In der Abmahnung wurde der Beklagten das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen vorgeworfen, ohne genau zu differenzieren, für welche dieser Titel die Klägerinnen die entsprechenden Rechte aufweisen. Jedoch verletze nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So sei es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, könne die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Tatsächlich hatten die Klägerin nur das Anbieten von vier Titeln zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens gemacht.

Soweit sich aber die in der Abmahnung vorgegebene Unterlassungserklärung nicht auf konkret benannte einzelne Werke, sondern auf alle Stücke aus dem Repertoire der Klägerinnen erstreckt, so müsse diese eine entsprechende Auflistung aller von ihnen vertriebenen Musikstücke enthalten. Fehle es wie im vorliegenden Fall an einer solchen Liste, so sei eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Abgemahnten gegeben. Nach Ansicht des OLG habe dies zur Folge, dass eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung unwirksam sei. Denn bei vorformulierten Unterlassungserklärungen handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen.

Ohnehin sei eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung". In einem solchen Fall könne der Empfänger die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen.

Nachdem das OLG Köln bereits vor kurzem die Berechnungsgrundlage für Schadenersatz bei Filesharing-Abmahnungen in Frage gestellt hatte, könnte auch die Entscheidung aus Düsseldorf erhebliche Auswirkungen auf derartige Verfahren haben. Hinsichtlich der Gestaltung der Abmahnungen sind entsprechende Umformulierungen zwar leicht möglich. Problematisch könnte allerdings in der Praxis die Veränderung der Beweislastverteilung wirken, die bisher sehr einseitig die Rechteinhaber bevorteilte. Insoweit bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte den Argumenten des OLG Düsseldorf folgen werden.

Quelle : www.heise.de
Titel: E-Petition gegen Versteigerungen von Abmahnungen im Internet eingereicht
Beitrag von: SiLæncer am 01 Februar, 2012, 12:55
Die Regensburger Abmahnkanzlei Urmann + Collegen (U+C) versteigerte als Vermittler im Dezember 2011 offene Forderungen in Höhe von rund 90 Millionen Euro aus zirka 70.0000 Filesharing-Abmahnungen. Eine Online-Petition versucht künftig alle Versteigerungen von Abmahnungen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet unmöglich zu machen.

Der Deutsche Bundestag möge nach Meinung des Petenten beschließen, dass Massenklagen sowie Auktionen von Abmahnungen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet unmöglich gemacht werden sollen. Der Einreicher der Online-Petition erkennt im Vorgehen „klare Profitabsichten auf Seiten der Anwälte und Firmen“ und versucht diese mit seiner E-Petition zu verhindern.

Die Petition von Wilfried Oblau wurde erst 122 Mal gezeichnet und läuft noch bis zum 29.02.2012. Wer gegen den massenhaften Verkauf von offenen Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen stimmen will, der kann hier (https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=21679) mitzeichnen.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Abmahnabzocke: Maximal 100 Euro Abmahngebühr für Urheberrechtsverstöße
Beitrag von: SiLæncer am 14 Februar, 2012, 16:45
Maximal 100 Euro soll eine erste Abmahnung den privaten Webnutzer bei Urheberrechtsverstößen im Internet kosten dürfen, fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).

"Im Urheberrecht müssen Verbraucher besser vor Abmahnabzocke geschützt werden", begründete der VZBV am Dienstag seine Initiative. Bei Verstößen dürfe die erste Abmahnung den privaten Verbraucher maximal 100 Euro kosten. Obwohl das Urheberrechtsgesetz seit 2008 eine solche Kostendeckelung unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, fallen die Abmahngebühren in der Praxis laut VZBV meist deutlich höher aus. Anwälte und Rechteinhaber verlangten oft Summen von mehr als 1.000 Euro. Durchschnittlich würden im Rahmen eines für die Verbraucher nur scheinbar günstigen Vergleichsvorschlags Forderungen von 800 Euro geltend gemacht. "Die derzeitige Regelung enthält zu viele Schlupflöcher und kann die Abmahnindustrie nicht stoppen", so die VZBV-Expertin Cornelia Tausch.

Es gehe dem VZBV nicht darum, Rechtsverstöße zu bagatellisieren, so Tausch. "Aber es drängt sich der Eindruck auf, dass Rechteinhaber und Anwälte Abmahnungen als lukratives Geschäftsmodell entdeckt haben." Der VZBV hat ein Positionspapier (http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Abmahnungen-Positionspapier-09-2-2012.pdf) zu "Abmahnungen im Urheberrecht" erarbeitet.

Die Verbraucherschützer fordern, die Kostenbegrenzung müsse speziell für Personen gelten, die die Rechtsverletzung selbst nicht begangen haben, aber als sogenannter Störer haften. Gemeint sind beispielsweise Eltern, deren Kinder Musiktitel illegal ins Netz stellen.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte Ende 2011 in der Rede "Das Recht in der digitalen Welt" angekündigt, einen Gesetzentwurf gegen den "ausufernden Abmahnmissbrauch" vorzulegen. "Der eigentliche Zweck der Abmahnungen, nämlich berechtigte Interessen von Rechteinhabern bereits außerhalb von Gerichtsverfahren einfordern zu können, scheint angesichts von jährlich 700.000 Abmahnungen gegen Urheberrechtsverletzungen und anwaltlichen Geschäftsmodellen, die allein auf die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern ausgerichtet sind, grundsätzlich infrage gestellt", so die Ministerin.

Wann ist der Urheberrechtsverstoß gewerblich?

Die Verbraucherschützer kritisieren, dass in vielen Fällen private und nichtkommerzielle Verstöße, etwa das Einstellen eines einzelnen Films oder eines einzelnen Musikalbums in eine Tauschbörse, als "gewerblich" gewertet werden, was die hohen Abmahngebühren ermögliche. "Der Begriff des 'gewerblichen Ausmaßes' muss durch eine klare und unmissverständliche Formulierung konkretisiert werden, die ausschließt, dass Handlungen zu privaten Zwecken von Verbrauchern ohne Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht unter den Begriff des 'gewerblichen Ausmaßes' fallen", so die Forderung des VZBV. Nach bisheriger Rechtsprechung sei es unerheblich, ob jemand als Privatperson beziehungsweise "normaler Verbraucher" handelt oder als Mitglied einer kommerziell agierenden Piratenplattform.

Die vom VZBV in Auftrag gegebene Studie "Verbraucherschutz im Urheberrecht" (April 2011) beleuchtet die rechtlichen Hintergründe. Die breite Auslegung des Begriffs "gewerbliches Ausmaß" führt dem VZBV zufolge auch zu "massenhaften Auskünften auf der Basis richterlicher Beschlüsse". So würden bei deutschen Internetzugangsprovidern monatlich etwa 300.000 IP-Adressauskünfte von Anschlussinhabern erfragt.

Quelle : www.golem.de
Titel: Abmahnungen wegen "Neutrino"
Beitrag von: SiLæncer am 21 Februar, 2012, 20:15
Händlern, die Linux-Digitalreceiver mit dem Open-Source-GUI Neutrino anbieten, steht möglicherweise Ärger ins Haus: Der deutsche Distributor Axxaro, der unter anderem Coolstream-Receiver mit NeutrinoHD vertreibt, hat sich Mitte 2011 ohne Wissen der Neutrino-Community die Rechte an der Wortbildmarke NeutrinoHD gesichert und Ende Dezember auch die Wortmarke Neutrino eintragen lassen. Wie die Nachrichtenseite Digitalfernsehen berichtet, haben einige Händler, die mit NeutrinoHD werben, in den letzten Tagen kostenbewehrte Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen erhalten.

Neutrino wurde ursprünglich von Steffen Hehn als Bedienoberfläche für den Digitalreceiver Dbox2 entworfen und unter der GPL veröffentlicht. Heute kommt die Oberfläche auf verschiedenen Receivern zum Einsatz, unter anderem auf Coolstream-Geräten, die Axxaro vertreibt, sowie auf Settop-Boxen der AZBox-Familie des portugisischen Herstellers OpenSat, der die Bedienoberfläche auf seinen Geräten offenbar aufgrund der Abmanhnungen in Aztrino umbenannt hat.

Laut Axxaro-Geschäftsführer Christoph Gemassmer wurden lediglich "weniger als eine Hand voll gewerblicher Anbieter (...) auf ihre Markenrechtsverletzung hingewiesen". Axxaro hat sich in der Vergangenheit an der Weiterentwicklung der Neutrino-GUI beteiligt und verfolgt nach eigener Darstellung den Grundsatz, "dass auch nur der Anbieter mit dem Namen werben sollte, der auch selber in den Namen investiert hat".

Viele freie Entwickler sind von Axxaros Vorgehen wenig angetan, erfolgte die Markeneintragung doch ohne vorherige Rücksprache mit der Community. In zahlreichen Forenbeiträgen wird die Befürchtung geäußert, Axxaro könne künftig auch Privatleute abmahnen oder einen Namenswechsel für das Projekt erzwingen.

Dem widerspricht das Unternehmen in einer Stellungnahme gegenüber heise open: "Es besteht jetzt und in Zukunft keinerlei Interesse daran, private Entwickler, private Verkäufer, private Forenbetreiber oder gewerbliche Anbieter von Gebrauchtgeräten der Marke Dbox2 im Zusammenhang mit Neutrino oder NeutrinoHD abzumahnen oder eine Nutzung zu untersagen." Die Markeneintragung solle lediglich verhindern, "dass kommerziell ausgerichtete Drittanbieter den Namen und den entsprechenden Werbeeffekt für eigene Endgeräte nutzen, ohne sich selbst aktiv an der Entwicklung beteiligt zu haben." Man stehe noch immer hinter dem Projekt und wolle die Entwicklung auch künftig unterstützen.

Quelle : www.heise.de
Titel: Kein zweiter Auskunftsanspruch bei Abmahnung? Rasch verlor vor dem LG Frankfurt
Beitrag von: SiLæncer am 25 Februar, 2012, 20:30
(http://static.gulli.com/media/2012/02/thumbs/370/Richterhammer.jpg)
Die Rechtsanwälte Rasch haben kürzlich ein Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt verloren. Irrtümlicherweise wurde beim ersten Auskunftsverfahren ein Minderjähriger als Anschlussinhaber festgestellt. Die Kläger verloren aber letztlich vor Gericht, weil die Abfrage der gleichen IP-Adresse zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen führte und der Vater nicht „auf Verdacht“ abgemahnt werden durfte.

Eigentlich ist alles ganz simpel und läuft seit Jahren tausendfach nach dem gleichen Schema ab. Ein Filesharer bietet eine urheberrechtlich geschützte Datei beim Transfer Dritten an, dessen IP-Adresse wird mitgeschnitten. Später wird der Anschlussinhaber mit Hilfe des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches ermittelt. Problematisch wird es, wenn dem Internet-Anbieter Fehler unterlaufen und der Falsche dingfest gemacht wird.

So geschehen diesen Mittwoch, den 22. Februar 2012. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat mit einem Urteil zu Ungunsten der Kanzlei Rasch und der Universal Music GmbH entschieden. Die ProMedia GmbH hatte eine IP-Adresse ermittelt, die nach einem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch über einen Internet-Provider zu einem Minderjährigen führte. Da ein Minderjähriger aber keinen Telekommunikations-Vertrag abschließen kann, nahm die Kanzlei Rasch die Abmahnung gegen den Minderjährigen zurück. Der Provider konnte nicht glaubhaft darlegen, wie der Name des minderjährigen Sohnes in die erste Auskunft gelangen konnte. Anschließend wurde der Vater des Sohnes abgemahnt und erst dann wurde ein zweites Auskunftsverfahren angestrengt. Im Ergebnis wurde dann der abmahnenden Kanzlei mitgeteilt, dass tatsächlich der Vater der Anschlussinhaber sei.

Trotzdem ging das Verfahren zu Ungunsten von Rasch und Co. aus. Der Widerspruch oder die Besonderheit, die den Rechtsanwälten Rasch letzten Endes zum Verhängnis wurde, war der Umstand, dass die Abfrage der gleichen IP-Adresse zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen führte. Nach Ansicht der GGR Rechtsanwälte, die den Abgemahnten vertreten haben, war die zweite Abfrage nicht mehr vom Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG gedeckt. Warum? Weil eine Rechtsverletzung aufgrund der falschen Auskunft des Providers nicht mehr offensichtlich war.

Man sieht: Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der Daten beim Auskunftsverfahren können eine Abmahnung mitunter ins Leere laufen lassen. Leider werden die gerichtlichen Beschlüsse zur Auskunftserteilung häufig nicht intensiv genug geprüft.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Re: Kein zweiter Auskunftsanspruch bei Abmahnung? Rasch verlor vor dem LG Frankfurt
Beitrag von: Jürgen am 26 Februar, 2012, 00:01
Man sieht, bzw. ich sehe noch eine weitere viel wichtigere Konsequenz:
Solche Auskünfte können - was dadurch sonnenklar und gerichtlich festgestellt wurde - durchaus falsch sein.

Solange nicht einwandfrei und nachvollziehbar geklärt wurde, wie die falsche Auskunft genau zustande gekommen ist, dürfte sich jeder Andere, der mit solchen Vorwürfen konfrontiert wurde, genau auf diese Entscheidung berufen können  :jo
Titel: OffenesKoeln.de: Abmahnung in Höhe von 828 Euro für einen Kartenausschnitt
Beitrag von: SiLæncer am 27 Februar, 2012, 20:30
Die Open-Data-Plattform Offeneskoeln.de erhielt aufgrund der Veröffentlichung eines Stadtplanausschnitts eine Abmahnung in Höhe von über 800 Euro. Um den Screenshot anzufertigen, wurden dem Empfänger bereits 95 Euro in Rechnung gestellt. Die Daten der Stadt Köln waren aber bereits im Vorfeld einsehbar. Darf Transparenz wirklich so teuer werden?

Bereits seit mehreren Jahren stellt die Stadt Köln Dokumente des Stadtrats im Internet zur Verfügung. Besonders übersichtlich ist das Angebot aber nicht. Das private Projekt "Offenes Köln" sollte eigentlich den Zugriff vereinfachen. Doch dessen Arbeit ist seit letzten Samstag deutlich komplizierter.

Pünktlich zum Geburtstag des Betreibers erhielt dieser am 25. Februar eine Abmahnung der Berliner Anwaltskanzlei Meissner & Meissner. Im Auftrag ihres Klienten (Euro-Cities AG) verschickte die Kanzlei eine Abmahnung in Gesamthöhe von 828 Euro. Die Schadenersatzforderung wird anhand der entgangenen Lizenzkosten für die Verwendung des Kartenausschnitts in Höhe von 375 Euro bemessen. Die Kostennote der Kanzlei beläuft sich hingegen auf 453 Euro. Alleine für die Dokumentation der Urheberrechtsverletzung, also die Anfertigung eines Screenshots, werden 95 Euro berechnet. Die Abmahnung wurde dabei ohne jede Vorwarnung verschickt. Der Empfänger hatte also keine Möglichkeit, das nicht lizenzierte Dokument ohne jeden finanziellen Aufwand von seiner Webseite zu entfernen. Die Begleichung der Kostennote kann unter diesen Voraussetzungen nicht vermieden werden. Zufall oder Absicht?

Was wird der Open-Data-Plattform vorgeworfen? Ihr Inhaber hätte prüfen müssen, ob bei einem der unzähligen Dokumente möglicherweise die Urheberrechte verletzt werden. Zwar tat man nichts weiter, als die Dokumente des Ratsinformationssystems der Stadt Köln zu übernehmen. Dabei kann es aber - wie im vorliegenden Fall - passieren, dass jemand einem Antrag an die Stadt Köln ein Dokument hinzufügt, das die Rechte Dritter verletzt. Der fragliche Kartenausschnitt der Berliner Euro-Cities AG sollte lediglich eine Kölner Adresse hervorheben, die im direkten Zusammenhang mit dem Antrag steht. Die seit Jahren verfügbaren Dokumente der Stadt Köln werden aber nicht von Suchmaschinen indiziert. Der Inhalt der Webseite Offenes Köln aber schon. Das scheint dem Portal zum Verhängnis geworden zu sein.

An seinem Geburtstag wühlte sich Betreiber Marian Steinbach also durch die über 179.000 Einzelseiten, um sich vor weiteren Abmahnungen zu schützen (siehe Video unten). Im weiteren Verlauf wurden für den Anfang 85 Dokumente entfernt. Darunter befanden sich auch zahlreiche Zeitungsausschnitte, die Bürger ihren Anträgen hinzugefügt haben. Wirklich sicher ist das Portal dennoch nicht vor Abmahnungen. Auf seinem Blog schreibt Steinbach: „Die Kölner Lokalpolitik für alle zugänglicher zu machen ist gerade ein gutes Stück komplizierter geworden. Die Ad-hoc-Maßnahmen, die ich jetzt ergriffen habe, versprechen leider keinen langfristigen Schutz vor Abmahnungen. Wer sagt denn, dass nicht in irgendeinem Dokument ein Foto oder ein Text schlummert, dessen Veröffentlichung sich der Urheber oder ein Rechteinhaber nun noch einmal vergüten lassen möchte? Solange das deutsche Recht es einer Firma wie Euro-Cities und der interessanterweise im selben Haus ansässigen GEKA mbH erlaubt, als erste Maßnahme zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen eine gebührenpflichtige Abmahnung zu verschicken, sitzen nicht nur offeneskoeln.de, sondern alle Kommunen mit offenen Ratsinformationssystemen, auf einem Pulverfass. Und das ganz ohne ACTA.“

Quelle : www.gulli.com
Titel: Re: OffenesKoeln.de: Abmahnung in Höhe von 828 Euro für einen Kartenausschnitt
Beitrag von: Jürgen am 27 Februar, 2012, 23:05
In diesem Zusammenhang sollte auch überprüft werden, ob und in welchem Umfang die Ersteller solcher Pläne auf städtische / staatliche Daten zugreifen.

Ich vermag mir kaum vorzustellen, dass Kartenverleger ausschließlich auf selbst erhobene Daten zugreifen.
Sollten sie sich aber öffentlich finanzierter Daten bedienen, unentgeltlich oder gegen Gebühr, dann gehören dazu Auflagen erteilt, die danach eine freie Verwendung der Produkte in öffentlichen Dokumenten ebenso erlaubt wie später in legalen Kopien dieser.

Da ist der Gesetzgeber gefragt.

Und 95 Euro für einen Screenshot, da sollte auf Wucher untersucht werden.
Es wird dafür ja wohl weder handgeschöpftes Büttenpapier genutzt, noch in mühseliger Handarbeit auf echtes Pergament durchgepaust.

Anfertigung, Skalierung und Bereitstellen des angehängten Screenshot haben hier eben weniger als eine halbe Minute gedauert.

Jürgen
Titel: Abmahnungen: Gericht präzisiert Regeln für Kostenübernahme
Beitrag von: SiLæncer am 28 Februar, 2012, 16:30
Wer an einen Rechtsverletzer eine selbst verfasste Abmahnung versendet, kann auch bei Erfolglosigkeit dieses Schreibens nicht die Kosten dafür verlangen, wenn daraufhin ein Anwalt eingeschaltet wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 10. Januar 2012 (Az.: 11 U 36/11).

Das Urteil schränkt die Möglichkeit erheblich ein, sich als Betroffener zunächst einmal selbst an einen Rechtsverletzer zu wenden und zu versuchen, mit diesem eine Einigung zu erzielen. Gerade Unternehmen werden in diesen Fällen zukünftig voraussichtlich direkt auf einen Anwalt zugreifen und auf eine kostenpflichtige Abmahnung setzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, die Revision ließ das Gericht nicht zu.

Auslöser des Verfahrens war ein Streit über die Übernahme einiger Artikel aus einem von der Klägerin verlegten Magazin auf die Website der Beklagten. Die Klägerin schrieb daraufhin dem Seitenbetreiber, dass es sich dabei um urheberrechtlich geschützte Inhalte handele, an denen ihr "die Vertreibungsrechte" zustünden. Sie bot der Beklagten eine Lizenzvereinbarung für diese Inhalte an und forderte eine nicht mit einer Strafbewehrung versehene Erklärung, dass diese künftig keine weiteren Artikel der Klägerin ohne deren Zustimmung verwenden werde. Der Seitenbetreiber reagierte daraufhin mit einem Anwaltsschreiben, das die geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich zurückwies, jedoch erklärte, künftig keine Artikel der Beklagten mehr veröffentlichen zu wollen. Zudem bot man eine Zahlung von 100 Euro an.

Daraufhin schaltete die Klägerin einen Anwalt ein, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung forderte, die allerdings nur eingeschränkt abgegeben wurde. Die Klägerin wollte vor Gericht unter anderem die Erstattung der Kosten für die anwaltliche Abmahnung von rund 900 Euro erstreiten. Das Landgericht Frankfurt hatte diesen Anspruch in erster Instanz verneint.

Dieser Ansicht folgte auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und wies die Berufung der Klägerin zurück. Es gebe keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für das anwaltliche Schreiben. Zwar kann nach den Vorschriften des Urheberrechts der Verletzte Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, "soweit die Abmahnung berechtigt ist”. Berechtigt sei eine Abmahnung aber nur dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen.

Diesen Zweck habe aber bereits das eigene Schreiben erreicht. Eine Wiederholung derselben Aufforderung durch ein Anwaltsschreiben war daher objektiv nicht erforderlich. Insbesondere sei das Schreiben nicht weiter zielführend in dem Bemühen gewesen, der Klägerin außergerichtlich zu ihrem Recht zu verhelfen und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit” sei kein berechtigtes Interesse der Klägerin erkennbar, auf das Anwaltsschreiben der Beklagten hin einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Quelle : www.heise.de
Titel: Re: Abmahnungen: Gericht präzisiert Regeln für Kostenübernahme
Beitrag von: Jürgen am 29 Februar, 2012, 02:28
Zitat
Das Urteil schränkt die Möglichkeit erheblich ein, sich als Betroffener zunächst einmal selbst an einen Rechtsverletzer zu wenden und zu versuchen, mit diesem eine Einigung zu erzielen. Gerade Unternehmen werden in diesen Fällen zukünftig voraussichtlich direkt auf einen Anwalt zugreifen und auf eine kostenpflichtige Abmahnung setzen.
Das ist nicht Bestandteil des Urteils, sondern bereits eine Deutung, der ich zudem nicht ganz zu folgen vermag.

Sollte ein ehrliches Unternehmen primär an einer gütlichen Einigung interessiert sein, so kann das genau so geschehen, wie es auch in dieser Sache zunächst verlief. Abhilfe und Entschädigung wurden ja prinzipiell erreicht. Und genau deshalb gab es eben keinen Grund mehr für weitere bzw. kostenpflichtige Verfolgung.
Hätte der Rechteverletzer dagegen nicht eingelenkt, wäre natürlich der Rechtsweg weiterhin offen gewesen.

Doppelt geht eben nicht.

Allerdings ist davon auszugehen, dass es nicht selten eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen Rechteverwaltern und Abmahnanwälten gibt, oder sogar direkte Abhängigkeit.
Genau dann besteht natürlich kein Interesse an irgendeiner Einigung ohne hohe Anwaltsrechnung.
Zudem sind nachträglich eingeforderte Lizenzen regelmäßig weit überhöht angesetzt, mit dem erkennbaren Ziel, einen Rechtsstreit quasi zu erzwingen.
Und gegen diese Art von Beutelschneiderei muss endlich ein ordentliches Gesetz her.
Was man natürlich von der herrschenden Lobbyistentruppe nicht erwarten darf...

Jürgen
Titel: 100 € Grenze bei Abmahnungen eilends gefordert
Beitrag von: SiLæncer am 14 März, 2012, 21:00
Anlässlich des morgigen Weltverbrauchertages haben der nordrhein-westfälische Verbraucherschutzminister Johannes Remmel und die Verbraucherzentrale NRW die Bundesregierung wegen des immer noch zu geringen Schutzes von Internet-Nutzern vor hohen Abmahnkosten kritisiert.

"Immer mehr Internet-Nutzerinnen und -Nutzer werden Opfer von Abmahnkanzleien, die überzogene Forderungen stellen", sagt NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller. Die Bundesregierung helfe den Verbrauchern bislang nicht ausreichend. Die Ankündigung von Bundesjustizministerin Leutheuser-Schnarrenberger, mit dem Abmahnmissbrauch Schluss machen zu wollen, müsse jetzt umgesetzt werden, führte er aus.

"Systematische Abmahnungen mit horrenden Forderungen kön­nen nur gestoppt werden, wenn die von den Verbraucherinnen und Ver­brauchern zu zahlenden Anwaltskosten drastisch reduziert werden", ergänzte Remmel. Die Arbeit der Verbraucherzentralen reiche dafür nicht aus, sondern es werde eine gesetzliche Regelung benötigt.

Grundsätzlich, so die Forderung, sollen Nutzer nicht mehr als 100 Euro zahlen müssen, wenn sie erstmalig bei Urheberrechtsverletzungen im privaten Rahmen im Internet ertappt würden. Eine solche Regelung gibt es zwar prinzipiell schon, diese ist aber so durchlässig, dass Abmahnanwälte auch gegenüber Privatnutzern immer wieder ein gewerbliches Ausmaß konstruieren können, was bedeutend höhere Kosten nach sich zieht.

Eine entsprechende Gesetzesänderung ist nach Ansicht von Verbraucherschützern dringend, denn Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind an der Tagesord­nung. Allein seit Anfang des Jahres verzeichnen die örtlichen Beratungs­stellen der Verbraucherzentrale NRW mehr als tausend Fälle von Betroffe­nen. Vor allem junge Leute werden massenhaft mit drastischen Schadensersatzforderungen überzogen.

Das von Rechteinhabern favorisierte so genannte Warnhinweismodell (Two Strikes) lehnt die Verbraucherzentrale NRW aus datenschutzrechtlichen Gründen ab. Hierbei soll Internetanbietern die Aufgabe übertragen werden, das Nutzerverhalten zu protokollieren, zu speichern und bei Urheberrechts­verstößen Warnbriefe an die Kunden zu schicken.

Quelle : http://winfuture.de/
Titel: Re: 100 € Grenze bei Abmahnungen eilends gefordert
Beitrag von: Jürgen am 15 März, 2012, 11:15
Anlässlich der gestrigen Selbstauflösung des nordrhein-westfälischen Parlaments hat auch für den geschäftsführenden Verbraucherschutzminister Johannes Remmel der Wahlkampf begonnen.

Aber regiert und damit politisch gehandelt wird dort mangels Mehrheit / Duldung bis zum Wahltermin nicht mehr.
So kann man gerade jetzt viel erzählen.

Unangemessene und geradezu existenzbedrohende Abmahnungen aus fadenscheinigen bzw. marginalen Gründen und oft ohne Auftrag der wahren Rechteinhaber gibt es schon seit vielen Jahren, und weder Schwarz-Gelbe noch Rot-Grüne Bundesregierungen, noch jedwede Landesregierungen haben bisher irgendwelche wirkliche Aktivitäten gezeigt, dem endlich ein Ende zu setzen.

Im Gegenteil, aufgrund der typischen Zusammensetzung der meisten Parlamente und ihrer Beeinflussbarkeit durch Lobbyisten sind wirksame Beschränkungen der Einnahmequellen der Anwaltschaft ebensowenig zu erwarten, wie entsprechende Handlungen gegen die Interessen des Beamtentums, der Großunternehmen oder der Finanz- und Spekulationsmafia...

Jürgen
Titel: "Geleakter" Gesetzentwurf: Maßnahmen gegen Abmahnmissbrauch
Beitrag von: SiLæncer am 17 April, 2012, 16:19
Die Bundesregierung will deutlicher als bisher gegen das Abmahnunwesen vorgehen. Das geht aus einem inoffiziellen Referentenentwurf (http://www.textintern.de/Bilder/Referentenentwurf.pdf) (PDF) hervor, der in einem unverlinkten Bereich eines Pressedienst-Servers aufgetaucht ist. Das Bundesministerium der Justiz, von dem das Dokument stammt, hat dessen Echtheit auf Anfrage von heise online bestätigt.

Der Text des Entwurfs sieht verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit dem Internet vor. So sollen die Streitwerte für Fälle, bei denen es um die Verletzung von Urheberrechten durch das Kopieren fremder Inhalte geht, erheblich sinken. Das würde zur Folge haben, dass die anfallenden Anwaltskosten und Erstattungen deutlich niedriger ausfallen als bisher. Wenn sich eine kostenpflichtige Abmahnung künftig als unberechtigt erweist, soll der zu Unrecht Abgemahnte die Kosten für den von ihm selbst eingeschalteten Rechtsanwalt zurückerstattet bekommen.

Auch kleinere Wettbewerbsverstöße von Online-Händlern sollen weniger Verfahrenskosten nach sich ziehen. Gleichfalls im Gesetzespaket findet sich die Abschaffung des "fliegenden Gerichtsstandes", allerdings nur für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten: Wenn jemandes Rechte durch Internet-Veröffentlichungen eines Mitbewerbers verletzt wurden, kann er bislang den Gerichtsstand selbst nach seinem Belieben unter denjenigen Standorten wählen, von denen sich die betreffenden Inhalte abrufen lassen. So platzieren Rechteinhaber ihre Klagen gern bei immer denselben Gerichten, die bereits in der Vergangenheit durch ihnen genehme Urteile aufgefallen sind.

Veränderungen soll es auch für Werbung auf Websites geben – sofern diese nicht korrekt als solche gekennzeichnet ist. Weitere geplante Bestimmungen richten sich gegen unerlaubte Werbeanrufe: Sie sollen statt maximal 50.000 Euro künftig bis zum Sechsfachen dessen kosten.

Details

In der Vergangenheit ist eine regelrechte Abmahnindustrie entstanden, die massenhaft Abmahnschreiben mit der Aufforderung zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen etwa an Teilnehmer von Filesharing-Tauschbörsen richtete. Für den unerlaubten Upload eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks wurden und werden Streitwerte bis zu 10.000 Euro angesetzt. Die bisherige Deckelung von Abmahngebühren auf 100 Euro in § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) für "einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" haben Gerichte nur selten angewandt; die abmahnenden Kanzleien machen oft angeblichen Rechercheaufwand und individuelle Fallbesonderheiten geltend. Diese Deckelung soll abgeschafft werden. Dafür will die Regierung nun offenbar beim Streitwert ansetzen.

Sie will diesen für bestimmte Fälle per Gesetz auf 500 Euro begrenzen. Die Grenze soll im neuen § 49 des Gerichtskostengesetzes (GKG) installiert werden und für solche Verletzungen geistigen Eigentums gelten, die durch Privatleute erfolgen, sofern es sich um deren erste Verfehlung gegenüber dem betreffenden Rechteinhaber handelt. Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, fallen für eine anwaltliche Abmahnung beim üblichen Satz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemeinsam mit der Auslagenpauschale nur noch 70,20 Euro an – gegebenenfalls plus Mehrwertsteuer.

Die angedachte Neuregelung stößt bereits jetzt auf Kritik: "Trotz der 70,20 Euro lohnt sich das Geschäft beim Einsatz von Textbausteinen weiterhin für so genannte Abmahnkanzleien“, meint etwa der Freisinger Rechtsanwalt Thomas Stadler. "Liegt aber eine individuell zu beurteilende Urheberrechtsverletzung vor und soll eine Abmahnung erfolgen, bleibt der Rechteinhaber auf dem Großteil der Anwaltskosten sitzen“, so Stadler weiter. Für diesen Betrag könne nämlich kein spezialisierter Anwalt kostendeckend beraten.

Um Abmahnwilligen weiterhin den Wind aus den Segeln zu nehmen, sieht der Entwurf einen neuen Absatz 3 im § 97a UrhG vor: Wenn eine kostenpflichtige Abmahnung unberechtigt war und der Abgemahnte zu deren Abwehr einen eigenen Anwalt eingeschaltet hat, so muss der unberechtigt Abmahnende die Kosten dafür erstatten. Einen derartigen Ersatzanspruch haben bislang die allermeisten Gerichte abgelehnt, sodass viele Abgemahnte wegen des weiteren Kostenrisikos vom Gang zum Anwalt abgesehen und stattdessen lieber die Abmahnkosten gezahlt haben.

Wettbewerbsrecht

Die Verfasser des Gesetzentwurfs haben sich nicht nur des Urheberrechts, sondern auch des Wettbewerbsrechts angenommen: Hier will man insbesondere kleinere und mittelständische Onlineshops vor teuren Abmahnungen wegen Bagatell-Wettbewerbsverstößen schützen. Wenn ein solcher Verstoß für den wettbewerbswidrig Handelnden keinen nennenswerten Vorteil hat, kann künftig auf seinen Antrag hin der Streitwert gemindert werden. Ein Streitwert von 1000 Euro soll etwa dann im E-Commerce gelten, wenn es um "Marktverhaltensregeln" geht, die nicht im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stehen. Als Beispiele nennt der Entwurf Verstöße gegen die Impressumspflicht im Web, Verwendung unzulässiger Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und das Nichteinhalten der Vorgaben aus der Preisangabenverordnung (PAngV).

Ein weiteres Instrument zur Eindämmung des allzu gut florierenden Geschäfts mit fremden Wettbewerbsverletzungen sieht das Ministerium in der Abschaffung des "fliegenden Gerichtsstands“. Die vorgesehene Neuregelung sieht als Grundsatz vor: Zuständig für den Rechtsstreit soll das Gericht in dem Bezirk sein, in dem der vermeintliche Wettbewerbsverletzer seinen geschäftlichen Sitz hat .

Eine Verschärfung sieht der Entwurf im UWG für den Fall vor, dass Website-Betreiber Werbung auf ihren Seiten nicht oder zumindest nicht so ausweisen, wie § 6 des Telemediengesetzes (TMG) es vorschreibt. Ein Verstoß gegen diesen Paragrafen soll künftig zugleich auch einen Verstoß gegen das UWG darstellen. Zu der Frage, ob ein solcher Fall dann auch unter die genannte Begrenzung des Streitwerts für Wettbewerbssachen auf 1000 Euro fällt, gibt der Entwurf allerdings keine Antwort.

Cold Calls

Bereits 2009 hat die Regierung die Hürden für telefonische Anrufe zu Werbezwecken drastisch heraufgesetzt. Um insbesondere so genannte Cold Calls und untergeschobene Verträge für dubiose Anbieter weniger attraktiv zu machen, sieht die Novellierung eine Erhöhung des Bußgeldrahmens vor: Das derzeitige Maximum von 50.000 Euro soll auf 300.000 Euro wachsen. Da es in der Vergangenheit zu einer Regelungslücke gekommen ist, will man nun klarstellen, dass die Bußgelddrohung auch für solche Anrufe gilt, die durch automatische Telefoncomputer erfolgen.

Auch in puncto Datenschutz will das Bundesjustizministerium die Zügel anziehen. Soweit Verbraucher bei einem Vertragsschluss auch ihre personenbezogenen Daten für Werbung angeben sollen, muss das als Vertragspartner auftretende Unternehmen bestimmte Informationspflichten einhalten. Um das sicherzustellen, sollen datenschutzrechtliche Einwilligungen der AGB-Kontrolle unterworfen werden.

Wann der Entwurf in die parlamentarische Beratung geht, ist noch unklar. Zu erwarten ist allerdings, dass gerade die Lobby der Urheberrechteinhaber massive Einwände gegen die geplanten Neuregelungen erheben wird.

Quelle : www.heise.de
Titel: Erstabmahnung im Internet soll weniger als 100 Euro kosten
Beitrag von: SiLæncer am 20 April, 2012, 17:20
Die Abmahn-Abzocke bei verbotenem Herunterladen von Software, Videos oder Musik im Internet soll massiv eingedämmt werden. Für die erste Abmahnung bei derartigen Verletzungen des Urheberrechts durch Privatpersonen dürften künftig nur noch weniger als 100 Euro verlangt werden. Dies teilte das Justizministerium am Freitag in Berlin mit. Abmahnungen dürften kein eigenständiges Geschäftsmodell werden, ergänzte ein Sprecher des Verbraucherministeriums.

Grundsätzlich unterstütze sein Ministerium den Gesetzentwurf des Verbraucherministeriums, der zur Zeit in der Ressortabstimmung sei, sagte der Sprecher weiter. Die Bundesregierung präzisiert mit dieser Neuregelung die bestehende Rechtsprechung. Auch bisher waren für die Erstabmahnung maximal 100 Euro veranschlagt. Das Gesetz funktionierte dem Vernehmen nach aber nicht, weil es zu viel Interpretationsmöglichkeiten ließ.

Nach Angaben der Bundesregierung sind 2010 insgesamt 575.000 Fälle überhöhter Abmahngebühren wegen Verletzung des Urheberrechtes im Internet registriert worden. Gesamtvolumen: mehr als 412 Millionen Euro. Nach Darstellung der Verbraucherzentralen gingen diese Fälle 2011 um deutlich über die Hälfte auf knapp 220.000 zurück.

Der Sprecher des Verbraucherministeriums betonte jedoch auch, der Schutz geistigen Eigentums sei in einer Wissensgesellschaft unabdingbar. Deshalb seien Rechte und Interessen sowohl von Künstlern als auch von Nutzern angemessen zu berücksichtigen. Aber: Bei der Bekämpfung von Verstößen gegen Urheberrechte besonders im Zusammenhang mit Tauschbörsen sei es zu einer Pervertierung des Durchsetzungssystems Abmahnung gekommen, die teilweise unberechtigt oder teilweise überhöht gewesen seien.

In der schwarz-gelben Koalition gibt es Unzufriedenheit mit dem bisherigen Gesetzentwurf. Unionsfraktionsvize Günter Krings (CDU) forderte dessen grundlegende Überarbeitung. In der Frankfurter Rundschau bemängelte er: "Es bleibt komplett unbeachtet, dass das geistige Eigentum im Internet mit den Füßen getreten wird." Verbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) stellte sich jedoch hinter die Pläne des Justizministeriums. "Für mich steht hier der Kampf gegen Abzocke im Vordergrund."

Die Deckelung von Abmahngebühren sei Bestandteil eines umfassenden Verbraucherschutzpakets, das auch Regelungen gegen unseriöse Inkasso-Unternehmen und unzulässige Telefonwerbung beinhalte. Das Bußgeld soll bei unerlaubter Telefonwerbung von 50.000 auf 300.000 Euro angehoben werden. Gewinnspielverträge sollen nicht mehr am Telefon geschlossen werden können.

Quelle : www.heise.de
Titel: Verbraucherschützer mahnen Schutz gegen Abmahn-Abzocke an
Beitrag von: SiLæncer am 20 Juni, 2012, 13:16
Die Verbraucherzentralen fordern rasche Schritte zum besseren Schutz von Internetnutzern vor überteuerten Abmahnungen. "Die Bundesregierung muss endlich das Anti-Abzocke-Gesetz des Justizministeriums auf den Weg bringen", sagte der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands VZBV, Gerd Billen, der dpa.

Laut einer Umfrage im Auftrag des Verbands sind rund sechs Prozent der Bundesbürger ab 14 Jahren schon einmal abgemahnt worden, also etwa 4,3 Millionen Menschen. Für solche Abmahnungen berechneten Anwälte vielfach 500 bis 1000 Euro. Verschickt werden sie etwa wegen zweifelhaften Herunterladens von Bildern oder Musik aus dem Netz.

Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) will den Missbrauch mit Abmahnungen eindämmen. Laut einem Gesetzentwurf sollen dafür unter anderem die Gebühren gedrückt werden, die Anwälte fordern können. Aus der Unionsfraktion waren jedoch Bedenken laut geworden. Verbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) hat sich hinter die Pläne gestellt.

Verbraucherschützer Billen rief auch die Wirtschaft zum Umsteuern auf: "Die Musik- und Filmindustrie sollte sich stärker um kundenfreundlichere und sichere Dienstleistungen kümmern, statt Angst und Schrecken durch Abmahnanwälte zu verbreiten."

Quelle : www.heise.de
Titel: DigiProtect wechselt Kanzlei: Abmahnungen mehrfach verschickt
Beitrag von: SiLæncer am 08 August, 2012, 13:34
Wie die Hamburger Anwälte Breuning und Partner berichten, wechselte die Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH erneut die Rechtsanwaltskanzlei. Man entschied sich zu einer Zusammenarbeit mit der Frankfurter CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Abmahnung in gleicher Angelegenheit samt Kostennote wurde einem Mandanten dann von der alten und neuen Kanzlei zugestellt.

Anwältin Simone Winkler weist in ihrem Blogbeitrag darauf hin, dass das Unternehmen schon häufiger den Anbieter gewechselt hat. Dadurch bestünde erneut die Gefahr, dass nun in der selben Angelegenheit Briefe von mehreren Kanzleien verschickt werden. So geschehen bei einem Mandanten, der zwei Schreiben mit dem gleichen Wortlaut und zwei voneinander unabhängigen Rechnungen erhielt. Insgesamt sind bei der Angelegenheit drei Rechtsanwaltskanzleien beteiligt. Fraglich ist dabei vor allem, welche der Kostennoten am Ende beglichen wird. Frau Winkler weiter:

"Ganz abgesehen davon, dass mein Mandant offensichtlich die Summe zwei Mal zahlen muss damit die Sache einmal erledigt ist, frage ich mich ernsthaft, wie die Firma DigiProtect das nun finanzieren will. Weder die Kollegen U+C noch die Kollegen Schalast und Partner sind dafür bekannt von Luft und Liebe zu leben. Oder mit anderen Worten: Sie wollten bezahlt werden.

Bei der ursprünglichen Abmahnung, in der 480,00 € gefordert wurden konnte man noch sagen: Ok, die haben eine Zahlungsvereinbarung mit der Kanzlei, es gibt also Schadensersatz für DigiProtect und Geld für die abmahnende Kanzlei. Spätestens aber mit Eintritt der nächsten Kanzlei in die Sache, wurde das schon enger, denn die Rechtsanwaltsgebühren entstehen schon mit der Beauftragung des Anwalts. Nun aber haben wir in diversen Akten, die aus dem Jahr 2010 stammen, schon die dritte beteiligte Kanzlei und nun ein Angebot über 199,00 €, das an sich ganz clever ist, weil eben keine 2 am Anfang der Zahl steht und es vermeintlich günstiger ist. Aber 199,00 € für eine Sache in der bereits drei Kanzleien bezahlt werden müssen???"

Man darf also gespannt sein und abwarten, wann der nächste Wechsel geschieht und mit welchen Komplikationen dieser möglicherweise einhergehen wird.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Deutsche Kanzlei plant offenbar "Internetpranger"
Beitrag von: SiLæncer am 18 August, 2012, 16:45
Einer der größten deutschen Kanzleien im Abmahngeschäft plant offenbar, die Namen ihrer Gegner im Internet zu veröffentlichen. Folglich könnten Tausende Daten von mutmaßlichen Schwarzkopierern im Internet bekanntgemacht werden. Besonders brisant erscheint dies, da die Regensburger Anwälte „Urmann + Collegen“ vor allem Abmahnungen wegen illegaler Downloads pornografischer Inhalte versenden sollen.

Auf der Internetseite, der U+C Rechtsanwälte ist offenbar seit einigen Tagen ein Satz zu lesen, der einigen deutschen Schwarzkopierern sicherlich Sorgen bereiten dürfte. Unter dem Stichwort „Gegnerliste“ ist die Ankündigung zu lesen, dass voraussichtlich ab dem 1. September eine „Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit“, veröffentlicht werden soll.

Rechtsexperten wie der bekannte Anwalt Udo Vetter deuten diese vage Bekanntgabe als die Einführung einer Art Internetpranger. „Wer sich nicht [außergerichtlich] einigt, könnte [aber] namentlich auf einer Online-Liste landen“ schreibt Vetter auf seinem Lawblog.

Besonders prekär ist die Angelegenheit, da die Kanzlei offenbar insbesondere Abmahnungen wegen dem illegalen Beziehen pornografischer Inhalte verschicken soll. Die Veröffentlichung der Privatnamen könnte für den Betroffenen also unangenehme Folgen haben. Zudem richten sich die Abmahnungen in der Regel gegen den Anschlussinhaber, der sicherlich nicht in allen Fällen auch der Downloader beziehungsweise Konsument der Inhalte sein muss.

Zumindest Udo Vetter vermutet, dass ein derartiges Vorgehen rechtswidrig ist. Da es sich bei den abgemahnten Personen wohl größtenteils um Privatbürger handeln dürfte, habe eine Gegnerliste keinen Informationswert. Die Regensburger Anwälte berufen sich bei dem Vorgehen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das sich jedoch nur auf Mandate im gewerblichen Bereich bezieht. Inwiefern ein Gericht eine unterstellte Urheberrechtsverletzung allerdings als gewerblich beurteilt, bliebt ungewiss.

Letztendlich hält es auch Lawblog für fraglich, ob die U+C Rechtsanwälte die Namen von mutmaßlichen Filesharern tatsächlich publizieren. Sollte dies tatsächlich geschehen, empfiehlt Vetter sofort eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Re: Deutsche Kanzlei plant offenbar "Internetpranger"
Beitrag von: Jürgen am 19 August, 2012, 00:00
Meiner laienhaften Rechtsansicht nach dürfte derlei Verhalten wenigstens als üble Nachrede bzw. Rufmord oder auch falsche Anschuldigung zu bewerten sein, woraufhin sich der Veröffentlicher bald selbst heftiger Verfolgung ausgesetzt sehen dürfte, zumindest von den Betroffenen mit einer vernünftigen Rechtsschutzversicherung oder ausreichend Barschaft.
Insbesondere ein behaupteter Zusammenhang mit pornografischem Inhalten kann zudem Beleidigungsklagen nach sich ziehen, zumindest wenn am Ende der Beweis im Einzelfall nicht gelingt. Wie im Artikel erwähnt, ist eine solche angebliche Tat häufig nicht sicher einer bestimmten Person zuzuordnen, was aber mindestens erforderlich wäre, wollte man auf jemanden öffentlich mit dem Finger zeigen.
 
Es geht zunächst nur um "mutmaßliche Schwarzkopierer", und auch für diese gilt bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung.
Niemand ist hier schuldig auf Verdacht, und über Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit einer Ermittlung oder eines eventuell anschließenden Verfahrens entscheidet nicht diese Kanzlei, sondern letztlich ein Richter.

Meiner Meinung nach sollte sich auch die zuständige Anwaltskammer intensiv mit dem Vorgang auseinandersetzen.

Leider kann man die Subventionen für die ehemals offenbar fruchtlos belegten Jura-Studienplätze nicht in Gänze zurückverlangen...

Jürgen

Titel: Filesharing-Abmahnung mit 320.000 Euro Streitwert für einen Sampler verschickt
Beitrag von: SiLæncer am 30 August, 2012, 15:45
Die Kostennoten des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian haben es derzeit in sich. Für jedes verbreitetes Musikstück des Samplers "Kontor House of House Vol. 13" setzt er jeweils 10.000 Euro an, bei 32 Tracks errechnet sich ein Streitwert von 320.000 Euro. Die Forderungen übersteigen nicht selten die Summe von über 13.000 Euro. "Kompromissbereit" bietet man die Zahlung von nur 2.800 Euro an.

Wer als Rechtsanwalt abmahnt, besitzt ein berechtigtes Interesse daran, dass der Streitwert so hoch wie möglich angesetzt wird. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Nach der Höhe des Streitwerts der Abmahnung richtet sich auch die Gebühr, die der Jurist pro Schreiben verlangen darf. Die Landgerichte Düsseldorf und Hamburg urteilten, dass schon ein Streitwert von 50.000 Euro für ein Album einen "Ausreißer nach oben" darstelle. Regulär werden pro Sampler rund 25.000 Euro angesetzt. Der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian verschickt derzeit im Auftrag der DigiRights Administration GmbH Abmahnungen für Urheberrechtsverletzungen. Wer die Hit-Compilation "Kontor House of House Vol.13" in Tauschbörsen anbot, muss momentan mit Abmahnungen von über 13.000 Euro rechnen. Sebastian kalkuliert schlichtweg 10.000 Euro Streitwert pro illegal verbreiteten Musikstück. Bei einem Musik-Sampler mit drei Audio-CDs kommen so schnell über 300.000 Euro zustande. Zum Vergleich: Bei zuvor veröffentlichten Kontor-Alben werden die einzelnen Musikstücke im Internet jeweils für 99 Cent bis zu 1,79 Euro zum Kauf angeboten.

Interessant ist dann aber, wie Rechteinhaber und Anwalt auf die gegnerische Seite zugehen. Generell freue man sich über das hohe Interesse an der House-Compilation, die Songs von David Guetta und anderen Künstlern bereithält. "Kompromissbereit" bietet die Kanzlei die Zahlung von 2.800 Euro plus die Rücksendung der beigefügten Unterlassungserklärung an. Im Gegenzug will man auf eine Strafanzeige, einstweilige Verfügung oder weitere Ansprüche verzichten. Tobias Kläner von Telemedicus mutmaßt, der Anwalt möchte sein Angebot bei den Abgemahnten fair erscheinen lassen, indem er es so aussehen lässt, als wenn er freiwillig auf einen Großteil seiner Forderung verzichten würde.

Tatsächlich ist es aber mehr als fraglich, ob auch nur ein deutsches Gericht einen derartig hohen Streitwert akzeptieren würde. Die Frage lautet vielmehr, ob man sich als Anwalt bei derart astronomischen Summen nicht in die Gefahr begibt, wegen Rechtsmissbrauchs angezeigt zu werden. Es handelt sich hier noch immer um ein Musikalbum, welches für knapp 18 Euro vertrieben wird. Auch kann man bei der vergleichweise geringen Datenmenge nicht damit argumentieren, der Transfer innerhalb der Tauschbörse habe lange gedauert und dementsprechend hätte man die urheberrechtlich geschützten Werke sehr vielen Personen hochgeladen.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Gesetz gegen Abmahnunwesen vor dem Aus
Beitrag von: SiLæncer am 13 Februar, 2013, 13:46
Dem geplanten Gesetz gegen das Abmahnunwesen droht wegen koalitionsinterner Streitigkeiten das Aus. "Das Vorhaben steht kurz vor dem Scheitern", verlautete am Dienstag aus Kreisen der FDP. Der von Union und FDP langwierig ausgehandelte Kompromiss steht zur Disposition, nachdem Kulturstaatsminister Bernd Neumann (CDU) kurzfristig Änderungswünsche angemeldet hatte. Diese stoßen in der FDP-Fraktion auf erbitterten Widerstand. "Der Spielraum für Verhandlungen ist gleich Null", hieß es aus den Kreisen.

Die Verbände der Kultur- und Kreativwirtschaft unterstützten dagegen die von Neumann geforderten Nachbesserungen. "Es war wichtig, dass der Staatsminister hier die Notbremse gezogen hat", erklärte der Präsident des Bundesverbandes Musikindustrie, Dieter Gorny, in einer gemeinsamen Erklärung von sieben Verbänden. Manuela Stehr als Präsidentin der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) sagte, der Gesetzentwurf stelle den Wert kreativer Leistung völlig infrage.

Der ganze Artikel (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gesetz-gegen-Abmahnunwesen-vor-dem-Aus-1802817.html)

Quelle : www.heise.de
Titel: Re: Gesetz gegen Abmahnunwesen vor dem Aus
Beitrag von: Jürgen am 14 Februar, 2013, 01:33
Der "Wert kreativer Leistung" hängt in keiner Weise von der Höhe von Abmahngebühren ab.
Solche haben sich in erster Linie am angemessenen Aufwand zu orientieren.
Der aber ist bei Formschreiben und Massenabmahnungen natürlicherweise als gering einzustufen.
Es wird ja nicht jedesmal das Rad neu erfunden...

Kommt es zum Verfahren, kommt zudem der sog. Streitwert zum Tragen, der auch angemessen zu sein hat.

Und die Regeln dazu zu gestalten, ist klar eine Aufgabe der Legislative.
Nicht aber von Lobbyisten oder einzelnen Fanatikern.

Am 22. September wird gewählt  :P

Jürgen
Titel: Bundesregierung: Grünes Licht für Gesetz gegen Abmahnunwesen
Beitrag von: SiLæncer am 21 Februar, 2013, 14:13
Kulturstaatsminister Bernd Neumann hat nach einer Detailänderung seinen Widerstand gegen einen Regierungsentwurf für ein Gesetz "gegen unseriöse Geschäftspraktiken" aufgegeben. Er habe sich mit dem Bundesjustizministerium auf eine Lösung geeinigt, erklärte der CDU-Politiker am Mittwoch im Bundestag. Damit kann die Bundesregierung – voraussichtlich im März – das Vorhaben beschließen, mit dem insbesondere das Abmahnunwesen eingeschränkt werden soll. So könnte das Gesetz noch vor der Sommerpause und dem Ende der Legislaturperiode den Bundestag passieren.

Prinzipiell soll es bei dem Entwurf des Justizressorts vom Januar bleiben, dass der Streitwert bei ersten Abmahnungen wegen einfacher Urheberrechtsverletzungen pauschal auf 1000 Euro gesenkt wird und so die Anwaltskosten auf 155,30 Euro gedrückt werden. Diese Grenze sollte laut dem Justizministerium nicht gelten, wenn sie "nach den besonderen Umständen des Einzelfalles sowie der Anzahl oder der Schwere der Rechtsverletzungen unbillig" ist. Für diese Fassung hatte sich vor allem der CDU-Rechtspolitiker Günter Krings stark gemacht, der den allerersten Anlauf des Justizressorts vom vergangenen Jahr gestoppt hatte.

Der ganze Artikel (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesregierung-Gruenes-Licht-fuer-Gesetz-gegen-Abmahnunwesen-1807607.html)

Quelle : www.heise.de
Titel: Re: Abmahnpraxis ...
Beitrag von: stuart am 21 Februar, 2013, 20:40
Diesen Beitrag habe ich bei WISO gesehen. Mediathek ZDF --> WISO eingestellt - verkauft - abgemahnt (http://www.zdf.de/ZDFmediathek/hauptnavigation/startseite#/beitrag/video/1845168/Eingestellt,-verkauft-und-abgemahnt)

Wahnsinn ist auch:
Ebay sieht die Grenze zwischen privaten / gewerblichen Verkauf bei 100 / Monat.
Gerichte sehen die Grenze bei 68 Verkäufen in 8 Monaten.

Titel: Re: Abmahnpraxis ...
Beitrag von: Jürgen am 22 Februar, 2013, 00:04
Eine feste Grenze für Alle kann es gar nicht geben.

Es gibt etliche gewerbliche Anbieter, die nur gelegentlich über eBay anbieten, in der Regel aber ein Ladengeschäft oder auch einen eigenen Webshop nutzen.
Versteigert werden ggf. Artikel, die entweder lokal kaum verkäuflich sind, oder B- oder Gebrauchtware, von der man seinen eigentlichen Laden gerne frei halten möchte usw.

So wie man den gewerblichen Anbietern solche relativ seltenen (Zusatz-)Geschäfte kaum verbieten will, sollte man auch Privatpersonen ohne Probleme gestatten, z.B. die bei all ihren Kindern anfallenden zu klein gewordenen Klamotten oder abgelegten Spielzeuge in plausiblen Mengen abzustoßen, ohne irgendwelche gierigen Haie aus der Rechtsverbiegerei fett füttern zu müssen.
Insbesondere können selbst gewerbliche Händler vereinzelt mit privatem Charakter verkaufen, also auch ohne Garantie / Gewährleistung / Rückgabemöglichkeit.
Solange das möglich ist, darf gewiss kein privater Anbieter schlechter gestellt werden.

Also muss zunächst die Grundmotivation betrügerischer Abmahnungen fortgenommen werden, nämlich die Mahngebühren für solche typischerweise maschinengestützte Vorgänge massiv gedeckelt und Handlungen ohne im Einzelfall nachgewiesenen und berechtigten Auftrag nicht geschäftlich verbundener Dritter verboten.  

Und dann hat m.e. auch in Hinsicht auf Abmahnungen eine gewisse Unschuldsvermutung zu gelten, die sich gerne am ganz normalen Leben z.B. in einer kinderreichen Familie orientieren darf, und keinesfalls nur an selbstverliebten Spinnereien aus dem Elfenbeinturm der theoretischen Juristerei...

Ganz besonders wichtig, ungerechtfertigte Abmahnungen müssen zu Schmerzensgeld, Schadensersatz und im gewerblichen Wiederholungsfalle zu strafrechtlicher Ahndung und Zulassungsverlust führen.
Und in solchen Fällen darf die Einordnung in gewerbliche Kriminalität gerne schon bei einer geringen Häufigkeit erfolgen, z.B. bei drei ungerechtfertigten Abmahnungen in einem Quartal.
Ist es denn weniger schlimm, drei unschuldige Kleine Leute in ihrer Existenz zu bedrohen, als in derselben Zeit dreimal nachts über die rote Ampel zu fahren?

Dazu kommt es aber ganz sicher nicht, solange die Partei mit den drei Punkten an der Regierung beteiligt ist und sich zahlreiche Winkeladvokaten und ihre Helfershelfer in den Parlamenten breit machen  :hmm
Selbst die öffentlich eigentlich kaum als bedauerlich empfundene Selbstentleibung des unrühmlichen Freiherrn hat da kaum jemanden zum Nachdenken gebracht.
Ganz im Gegenteil, heute meint offenbar jede verkrachte Jura-studierte Existenz, das alles noch viel effizienter betreiben zu können.

Das ist aber absolut nicht vereinbar mit den Prinzipien eines sozialen Rechtsstaats, insbesondere weil Unschuldige regelmäßig auf allen Kosten sitzen bleiben, vom Schrecken und Ärger mal ganz abgesehen...

Jürgen
Titel: Massenabmahnungsfirma Digiprotect ist pleite
Beitrag von: SiLæncer am 27 Februar, 2013, 16:27
Das Frankfurter Unternehmen Digiprotect gehörte zu den ersten Unternehmen, die massenhaft Abmahnungen an Tauschbörsennutzer geschickt und den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch durchgesetzt haben. Erst kürzlich benannte sich die Firma in die "FDUDM2 GmbH" um, nun ist sie insolvent. Am 15. Februar hat das Amtsgericht Frankfurt "die vorläufige Verwaltung des Vermögens" der Schuldnerin angeordnet. Über die Hintergründe der Insolvenz ist bislang nichts bekannt.

Das vom Musikproduzenten Moses Pelham mit gegründete Unternehmen ermittelte nicht nur IP-Adressen von angeblich gegen das Urheberrecht verstoßenden Tauschbörsennutzern, sondern trat auch als Inhaber von Nutzungsrechten für einzelne Musikstücke in Tauschbörsen in Erscheinung. Digiprotect wechselte öfter seine Rechtsanwaltskanzleien, die die Massenabmahnungen verschickten.

In den Jahren 2080 bis 2010 etwa gab es rund um die Zusammenarbeit mit dem Frankfurter Rechtsanwalt Udo Kornmeier einige Ungereimtheiten, zuletzt trat eine CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt am Main in Erscheinung. Spekulationen, dass sich Digiprotect mit seinem Geschäftsmodell gründlich vergaloppiert haben könnte, haben Rechtsexperten bereits Mitte 2012 geäußert.

Quelle : www.heise.de



 :jo
Titel: Re: Massenabmahnungsfirma Digiprotect ist pleite
Beitrag von: Jürgen am 28 Februar, 2013, 00:56
Dann kann man nur hoffen, dass ein Insolvenzverwalter davon Abstand nehmen würde, zwecks weiterer Mittel-Beitreibung die bisherige Abmahnpraxis noch fortzusetzen.
Zumindest darf man wohl davon ausgehen, dass es von dort nicht mehr zu Klageerhebungen kommen wird.
Vermutlich noch nicht einmal zu gerichtlichen Mahnbescheiden, für die ja vorgestreckt werden müsste.

Aber "freiwillig" bereits bezahlte Mahnbeträge sind nun sicherlich endgültig futsch, mangels Masse.

Jürgen
Titel: Kanzlei verschickt Abmahnung, weil sie keine Abmahnkanzlei sein will
Beitrag von: SiLæncer am 08 April, 2013, 20:15
Eine Hamburger Kanzlei, die langfristig im Auftrag ihrer Mandanten zahlreiche Filesharing-Abmahnungen verschickt, will nicht in der Öffentlichkeit als Abmahnkanzlei bezeichnet werden. Steffen Heintsch erhielt seine Abmahnung am 3.4. vorab als Telefax. Kein Scherz: Die Kanzlei spricht von sich selbst in der 3. Person und hat sich eine Vollmacht zur Vertretung der eigenen Interessen ausgestellt.

Die Hamburger Kanzlei spricht von sich selbst als „Mandantin“ in der 3. Person. Gerügt wird zunächst die Tatsache, dass es in der fraglichen Webseite ein Unterforum mit dem Namen der Rechtsanwaltskanzlei gebe. Dieses wird derzeit als Sammelbecken aller Abmahnungen dieser Kanzlei genutzt. Im Schreiben heißt es, man würde selbst gar keine Abmahnungen verschicken, sondern diese Abmahnungen lediglich im Rahmen eines Mandates verschicken. Die Behauptungen im Forum seien demnach „teilweise unwahr“. Man sieht dies als unlautere geschäftliche Handlung und somit als einen Verstoß gegen § 4 Nummer 8 UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) an. Für die Empfänger der Filesharing-Abmahnungen macht es freilich keinen Unterschied, ob sie die Abmahnungen von der Kanzlei selbst oder als juristische Vertretung eines Unternehmens erhalten haben. Die Kosten bleiben für sie die gleichen.

Der ganze Artikel (http://www.gulli.com/news/21224-kanzlei-verschickt-abmahnung-weil-sie-keine-abmahnkanzlei-sein-will-2013-04-08)

Quelle : www.gulli.com
Titel: Re: Kanzlei verschickt Abmahnung, weil sie keine Abmahnkanzlei sein will
Beitrag von: spoke1 am 08 April, 2013, 20:32
Absolut alberne Spitzfindigkeit  :Kopf

Aber wenn man weiter keine Schmerzen hat  :P
Titel: Re: Kanzlei verschickt Abmahnung, weil sie keine Abmahnkanzlei sein will
Beitrag von: dada am 08 April, 2013, 20:44
Immer, wenn man denkt, dass es eigentlich nicht mehr dämlicher kommen kann, wird man eines Besseren belerht  :Kopf
Titel: Re: Kanzlei verschickt Abmahnung, weil sie keine Abmahnkanzlei sein will
Beitrag von: Jürgen am 09 April, 2013, 00:55
Wir hier betreiben natürlich keinerlei Rechtsberatung.

Aber sowohl eventuellen Betroffenen wie auch bewusster Kanzlei sei es dringend empfohlen, sich einmal schlau zu machen, ob solch eine Selbstvertretung überhaupt derlei kostenpflichtige Abmahnungen erlaubt.
Zumindest sind ja keine Beratungs- oder Betreuungsleistungen an die eigene Person zu erbringen und daher auch nicht Dritten zu berechnen.
Wer das doch versucht, begibt sich höchstwahrscheinlich auf sehr dünnes Eis und kann u.U. sich auf erhebliche Probleme auch mit der Kammer gefasst machen...

Im Übrigen gilt auch für Foren und Blogs die vom Grundgesetz garantierte Meinungs- und Pressefreiheit.
Und jemanden, der von Berufs wegen reihenweise Abmahnungen ausfertigt, wird man im Rahmen dieser Freiheit sicherlich als Abmahner bezeichnen dürfen, eben weil diese Tätigkeit (bisher noch) nicht grundsätzlich als unehrenhaft gilt und diese Bezeichnung allein insofern nicht als ehrabschneidend anzusehen ist.
Auch wenn in den Augen Betroffener die Beliebtheit wohl oft eher hinter der von Abdeckern oder Darmwäschern kommt.    

Welcher Wettbewerb betroffen sein soll, wenn sich jemand selbst vertritt, diese Frage lasse ich lieber offen im Raum stehen...

Jürgen - juristischer Laie aus Überzeugung
Titel: Filesharing: Erneut Mehrfachabmahnungen für deutsche TOP 100
Beitrag von: SiLæncer am 15 Mai, 2013, 14:05
Derzeit ergehen wieder zahlreiche Abmahnungen für das Angebot der deutschen Singlecharts. Die Betroffenen werden dabei von drei und mehr unterschiedlichen Kanzleien für ein und dasselbe Archiv abgemahnt, die ihren Schreiben jeweils eine eigene Kostennote beifügen. Noch vor zwei Jahren, zu den Hochzeiten der Abmahnungen, waren durchschnittlich fünf bis sieben Kanzleien gleichzeitig beteiligt.

Die juristische Behandlung von sogenannten Chartcontainern ist noch immer ein beliebtes Aufgabengebiet zahlreicher Rechtsanwaltskanzleien. Wer in den letzten Wochen in einer Internet-Tauschbörse am Transfer der TOP 100 Single Charts beteiligt war, der wird möglicherweise bald Post bekommen. Die Archive wurden beispielsweise von der spanischen Filesharing-Plattform Lokotorrents oder der Konkurrenz von Torrent.to zusammengestellt. Das Web ist voller Warnmeldungen von Juristen, die künftig gerne noch mehr Abgemahnte aus dem Filesharing-Bereich vertreten würden. Im Web machen sogar manche Anwälte Werbung dafür, dass sie die komplette außergerichtliche Verteidigung zum Pauschalpreis übernehmen.

Der ganze Artikel (http://www.gulli.com/news/21531-filesharing-erneut-mehrfachabmahnungen-fuer-deutsche-top-100-2013-05-15)

Quelle : www.gulli.com
Titel: Abmahnwahn Dreipage: Hamburger Abmahnkanzlei erwirkt einstweilige Verfügung
Beitrag von: SiLæncer am 19 Mai, 2013, 19:13
Forenbetreiber Steffen Heintsch erhielt kürzlich vom Landgericht Berlin im Auftrag einer bekannten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei eine einstweilige Verfügung. Im Vorfeld erging eine Abmahnung wegen angeblicher Rechtsdienstleistungen und der Forderung, rufschädigende Aussagen im Forum der Initiative Abmahnwahn Dreipage zu entfernen. Die Abmahnkanzlei will nicht als solche bezeichnet werden.

Die Kanzlei mit bester Lage in Alsternähe ist eigentlich auf Abmahnungen im Auftrag von Erotik- und Pornounternehmen spezialisiert. Zahlreiche Juristen verbreiten immer wieder Warnmeldungen über kostenpflichtige Schreiben, die von der Kanzlei S. und S. aufgrund von Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen verschickt werden. Im Vorfeld hatte die Kanzlei in eigener Sache Steffen Heintsch aus Wurzbach abgemahnt (gulli:News berichtete) und forderte die Begleichung ihrer Kostennote in Höhe von 1.049 Euro.

Da Herr Heintsch auf keine der Forderungen einging, wurde am 25.04.2013 beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung  (Az. 103 O 60/13) erwirkt. Spannend ist vor allem, dass man den Abgemahnten nicht mehr dazu auffordert, von der Bezeichnung "Abmahnkanzlei" Abstand zu nehmen. Diesen Teilbereich der Abmahnung klammerte man beim Landgericht Berlin komplett aus. Der Forenbetreiber soll aber laut der einstweiligen Verfügung die Beiträge im Forum entfernen, die nach Ansicht der Herren S. und S. eine Rechtsdienstleistung darstellen und nur von Anwälten erbracht werden dürfen.

Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke hält die Begründung des Urteils für "nicht nachvollziehbar". Bei den Postings handelt es sich nach Solmeckes Einschätzung um eher allgemein gehaltene Rechtsausführungen, die "nicht hinreichend auf einen konkreten Einzelfall bezogen sind. Von daher erscheint uns fragwürdig, ob hier wirklich eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erbracht wurde."

Auch wenn der Ausgang des Verfahrens völlig ungewiss ist, hat Steffen Heintsch Einspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt. Ob und in welchem Umfang die einstweilige Verfügung berechtigt ist, wird aber erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geklärt. Eine Prüfung der Begründung fand beim Landgericht Berlin naturgemäß nicht statt.

Eine Abwanderung ins Ausland oder die Anonymisierung des Forenbetreibers lehnt Herr Heintsch komplett ab. Er will weder den Standort seiner Webseiten verschieben und sich auch nicht verstecken. Heintsch hofft auf eine grundsätzliche Klärung dieser Fragestellung, weil von derartigen Ansprüchen zahlreiche deutsche Forenbetreiber betroffen sind.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Perry Rhodan will ab Juni 2013 Abmahnungen verschicken
Beitrag von: SiLæncer am 28 Mai, 2013, 12:27
Die Macher der weltweit größten Science-Fiction-Serie Perry Rhodan kündigten am gestrigen Montag auf ihrem Blog an, ab dem 1. Juni mit ihrer Aktion gegen "Datendiebe" zu beginnen. Ein bislang unbekannter IP-Ermittler wird vom Pabel-Moewig-Verlag damit beauftragt, diverse Tauschbörsen und Auktionsplattformen im Internet nach dem Angebot illegaler Werke der Perry Rhodan-Serie zu durchforsten.

Zwar würden die Verkaufszahlen belegen, dass die meisten "Perry Rhodan-Leser korrekte und ehrliche Menschen" seien. Dennoch habe in den vergangenen Jahren der Trend zugenommen, die Romane der populären SF-Serie in Tauschbörsen einzustellen oder diese sogar auf DVDs zu brennen, um sie zu verkaufen. "Sowohl das Autorenteam als auch die Autoren sind zwar nicht der Ansicht, dass man (den Raubkopierern) sofort mit »juristischen Keulen« kommen muss" Man sei aber davon überzeugt, dass man nicht die Augen vor illegalen Downloads verschließen darf. Das Ziel des Verlags ist es laut Blogbeitrag nicht, mit den kostenpflichtigen Abmahnungen Geld zu erwirtschaften. Dennoch sollen Tauschbörsen und diverse Auktionsplattformen künftig intensiv nach illegalen Anbietern durchsucht werden, um sie abzumahnen. Jeder, der illegal im Internet Kopien der E-Books oder Hörbücher verbreitet, müsse sich darüber im Klaren sein, dass "sowohl die Autoren als auch der Verlag dies nicht ungeahndet durchgehen lassen können". Anbieter derartiger Produkte müssen künftig damit rechnen, "unangenehme Post" zu erhalten. Das Schreiben wird entsprechend der Schwere des Rechtsverstoßes ausfallen, kündigt der Verlag auf dem eigenen Blog an.

Der Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs tippt bei der Abmahnkanzlei auf Waldorf Frommer, weil diese bereits für andere Rechteinhaber das Filesharing von E-Books verfolgt haben. Der Hamburger Jurist ist auch der Meinung, ein wenig mehr Vorwarnzeit vor dem Versand der ersten Schreiben wäre durchaus "vertretbar" gewesen. Der Verlag der Grusel-Heftromane John Sinclair wird schon von der Kanzlei Waldorf Frommer vertreten. Höchst wahrscheinlich ist der Grusel beim Eintreffen des Schreibens der Münchner Kanzlei größer als beim Lese-Genuss des Heftes selbst, mutmaßt Dr. Wachs.

Perry Rhodan gibt es seit 51 Jahren, der erste Heftroman lag bereits am 8. September 1961 in den deutschen Kiosken aus. Kürzlich veröffentlichte der deutsche Autor Andreas Eschbach mit "Der Techno-Mond" den Jubiläums-Band 2700 der SF-Serie, die eine wöchentliche Auflage von rund 80.000 Exemplaren erreicht. Auf Nachfrage sagte Eschbach im Interview, ihn würde eine alte Liebe zu dieser Serie verbinden. Der Pabel-Moewig-Verlag fragte an, ob er nicht mal wieder Lust hätte, einen weiteren Roman für sie zu verfassen. Mit dem Versand von Abmahnungen hat der seit einigen Jahren in Frankreich lebende Autor aber nichts zu tun.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Re: Abmahnpraxis ...
Beitrag von: _Immer_Intl_ am 08 Juni, 2013, 12:06
Insgesamt gesehen ist es doch eigentlich eine SCHANDE was sich im "Rechtsraum" dieses Staates so abspielt.

Anstatt sich um die "OK" zu kümmern werden ideelle und kommerzielle Kriege auf Mikrobenniveau geführt um von den grossen Themen & Problemen abzulenken...

Armes Deutschland, Du wirst zu Tode erdrückt von Deiner Verwaltungskacke!!!
Titel: Urteil: Raubkopien primitiver Pornos nicht strafbar - Abmahnanwalt verliert
Beitrag von: stuart am 02 Juli, 2013, 20:30
Wer ohne Genehmigung des Urhebers Filme aus Tauschbörsen lädt, macht sich strafbar – so lautete bislang die eindeutige Rechtsprechung der Gerichte. Doch nun kommt dieser Grundsatz ins Wanken, da Pornofilme unter Umständen gar kein Urheberrecht genießen.

-Telefonica verweigerte Verkehrsdaten
-Schmuddelfilme ohne ausschmückende Handlung grundsätzlich nicht schützenswert
-Hierfür kein Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG)
-Regensburger Anwaltskanzlei Urmann + Collegen

Der ganze Artikel (http://www.chip.de/news/Urteil-Raubkopien-primitiver-Pornos-nicht-strafbar_62826633.html)

Quelle: www.chip.de (http://www.chip.de)
Titel: Abgemahnt: Beim Porno-Gucken kommt der Anwalt
Beitrag von: stuart am 09 Dezember, 2013, 21:39
Redtube-Nutzer bekommen derzeit tausendfach Post vom Anwalt: Die Kanzlei "Urmann und Collegen" hat die IP-Adressen von Porno-Konsumenten ermittelt und mahnt massenhaft ab. Es ist das erste Mal, dass User wegen Streamings abgemahnt werden. Wir sagen Ihnen, wie Sie sich schützen können.

Der ganze Artikel (http://www.chip.de/news/Abgemahnt-Beim-Porno-Gucken-kommt-der-Anwalt_65946220.html)

Quelle: www.chip.de (http://www.chip.de)

Urmann + Collegen... Hmm, das hab ich doch schon mal gelesen...  :hmm

Titel: Re: Abgemahnt: Beim Porno-Gucken kommt der Anwalt
Beitrag von: SiLæncer am 09 Dezember, 2013, 21:44
Einfach ignorieren ;)
Titel: Re: Abgemahnt: Beim Porno-Gucken kommt der Anwalt
Beitrag von: Jürgen am 10 Dezember, 2013, 04:41
Einfach ignorieren ;)
... aktuell wohl richtig.

Allerdings wird man künftig wohl öfters mit ähnlichen Aktionen rechnen müssen.
Und das Thema Porno dient diesmal sicher nur dazu, Betroffene möglichst peinlich zu berühren und zu stillschweigender Zahlung zu bewegen.
Bevor die bessere Hälfte was mitkriegt...

Im Prinzip aber könne praktisch jedes auf irgendeiner Webseite (z.B. als Werbebanner) eingeblendete Bildchen zu derartigen Verfolgungen genutzt werden.
Auch nicht unbedingt nur "einschlägige"...
Malware benötigt man dafür gar nicht, wenn man Zugriff auf den Server hat, der das Bild verbreitet, oder z.B. auf Cookies dort.
Man behauptet, die Adresse des originalen Speicherorts wäre nicht öffentlich bekannt gegeben worden, weil sie nur eng begrenzten eigenen Zwecken diene.
Der windige "Künstler" beansprucht dann Copyright, feddisch.

Da ich natürlich keine Anleitungen für solche illegalen und betrügerischen Aktivitäten liefere, sind in dieser Beschreibung absichtlich kleine Fehler und Lücken enthalten.

Jürgen
Titel: Porno-Streaming: Erste Details zur riesigen Redtube-Abmahnwelle
Beitrag von: SiLæncer am 10 Dezember, 2013, 16:32
Die Abmahnwelle zu angeblich rechtswidrigem Streaming-Konsum auf dem Pornovideo-Portal Redtube nimmt riesige Ausmaße an. Viele Anwaltskanzleien, die sich auf die Abwehr solcher Vorwürfe spezialisiert haben, berichten von nicht stillstehenden Telefonen. Rechtsanwalt Christian Solmecke sprach gegenüber heise online am heutigen Dienstag von bislang etwa 700 Telefonaten in der Sache: "Ich kann jetzt schon sagen, dass es in Deutschland so eine konzentrierte Abmahnaktion noch nicht gegeben hat."

Der ganze Artikel (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Porno-Streaming-Erste-Details-zur-riesigen-Redtube-Abmahnwelle-2063753.html)

Quelle : www.heise.de
Titel: Re: Porno-Streaming: Erste Details zur riesigen Redtube-Abmahnwelle
Beitrag von: Jürgen am 11 Dezember, 2013, 04:29
Ganz ähnlich wie ich gestern beschreibt auch heise in diesem Artikel grob, wie zur Erfassung der Nutzer-Ips vorgegangen worden sein könnte:
Zitat
Noch immer wird im Web darüber spekuliert, wie die Schweizer The Archive AG überhaupt IP-Adressen von Streaming-Konsumenten bei Redtube protokollieren konnte. Es verdichten sich die Hinweise, dass schlicht der Tracking-Service von Redtube für Werbepartner, die Bannerplatz auf dem Portal kaufen können, genutzt wurde. Dieser liefert nämlich dem ausliefernden Ad-Server unanonymisierte IP-Adresse sowie die genau URL des Abrufs. Außerdem könnte IP-Traffic deutscher Nutzer über den Dienst Traffic-Holder gezielt infiltrierten Seiten zugeführt worden sein. Darauf deuten Seitenaufrufe hin, die betroffene Nutzer in ihrer Browser-Historie gefunden haben. Der genaue Mechanismus ist allerdings noch im Dunkeln.
Die mir gerade durch den Kopf gehenden wüsten Flüche und Verwünschungen kann ich hier jetzt wirklich nicht zitieren.

Es wird allerhöchste Zeit, dass den dreisten Abmahn-Bastarden und -Parasiten gründlich das Handwerk gelegt wird, und zwar wenn nötig durch eine klare Rechtsänderung.  
Eine ausreichende Mehrheit im Bundestag sollte sich ja demnächst finden lassen, und eine gewisse Interessenvertretung skrupelloser Haie ist bekanntlich nicht mehr im Bundestag vertreten...

Jürgen
Titel: Re: Porno-Streaming: Erste Details zur riesigen Redtube-Abmahnwelle
Beitrag von: Joutungwu am 11 Dezember, 2013, 19:46
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die IP-Ermittlung per aufgeschalteter Werbung vor Gericht standhalten könnte, da es Szenarien gibt, wo das Flash Videoskript (evt. selektiv) geblockt werden kann, wodurch keine Daten des "geschützten" Werkes auf dem lokalen Rechner landen, aber dennoch die IP über die Werbung registriert wurde. Aber möglicherweise liegt die Beweislast (mal wieder) irgentwo außerhalb meines Rechtsempfindens.
Theoretisch würde sich auf diese Weise fast alles abmahnen lassen, selbst Firmenlogos, die theoretisch durch bezahlte Strohmänner irgentwo hingesetzt werden könnten. Wenn diese Abmahnungen vor Gericht durchgesetzt werden könnten, dann hätten wir den totalen Abmahn-Wahnsinn als Folge.

Ein anderer Punkt: Ich lese manchmal solche Aussagen, dass man auf der einen Seite (Bsp.: kino.irgentwas, eigentlich nur ein Vermittler zu anderen Streamhostern) wissen kann oder muss, dass es sich zum Großteil um bekannte geschützte Werke handelt, aber auf einer anderen Seite, welche angeblich seriös sei (Bsp.: youtube), kann oder muss man dies nicht wissen. Wenn ich Stichworte wie "Asterix", "Judge Dredd", "Avatar", "Die Ritter der Kokusnuss" in youtube eingebe, dann finde ich (ehemalige) Kinofilme in voller Länge. Aus dem Grund kann ich diese Aussagen nur als Müll bezeichnen.

Gruß
Joutungwu

PS: Kennt ihr "Interstate 60"? Gibt es auch auf youtube!: you*ube.com/watch?v=KgAVfjvfR7k   ;wusch
In englischer Sprache nur per HTML-5 Videoplayer. Flash gab bei mir keinen Ton aus. Also bei Bedarf das Flash-Plugin deaktivieren.
Die Protagonisten kommen irgentwann ab Position 1:18:40 in den schönen Ort Morlaw.  ;)
Titel: Re: Porno-Streaming: Erste Details zur riesigen Redtube-Abmahnwelle
Beitrag von: Joutungwu am 11 Dezember, 2013, 21:42
Dieser Artikel ist auch lesenswert, da er erste Äußerungen von Urmann beinhaltet: http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-u-c-rechtsanwaelte/thomas-urmann-diese-abmahnwelle-war-erst-der-anfang-49126/

Zitat Urmann:
Zitat
Letztlich war es nur so wie in alten Filesharing Zeiten. Sicherlich haben wir jetzt sehr viele Abmahnungen verschickt, wir wollten damit unbedingt noch vor Weihnachten raus.

Was für ein ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... lieber Mensch!  Hat jemand die Nummer von Knecht Ruprecht?:x
Titel: U+C soll "illegale Erfolgsvereinbarung" zugesichert haben
Beitrag von: SiLæncer am 13 Dezember, 2013, 18:30
Ein Gutachten der Kanzlei von Christian Solmecke kommt zu dem Schluss, dass eine ältere Mandatsvereinbarung illegal gewesen ist. U+C sind der Abmahner vermeintlicher Nutzer der Streaming-Plattform Redtube.com.

Die Piratenpartei Deutschland hat eine ihr zugespielte Mandatsvereinbarung der Kanzlei Urmann + Collegen mit einer Verleihfirma von Pornofilmen auf ihrer parteiinternen Plattform "Nebelhorn" veröffentlicht. "Die geleakten Dokumente erlauben einen tieferen Einblick in die Umsätze der Geschäftspartner", so die Piratenpartei.

Der ganze Artikel (http://www.golem.de/news/abmahnung-u-c-soll-illegale-erfolgsvereinbarung-zugesichert-haben-1312-103379.html)

Quelle : www.golem.de
Titel: Re: U+C soll "illegale Erfolgsvereinbarung" zugesichert haben
Beitrag von: Hans Vader am 13 Dezember, 2013, 19:08
Mittlerweile will Redtube auch rechtlich gegen U+C vorgehen. Weiterhin beteuert Redtube das keine IPS weiter gegeben wurden.

(Klar , macht jetzt jede(r) einen Bogen um diese Seite  ;wusch)
Titel: Porno-Abmahnungen: Indizienkette zur IP-Adressen-Ermittlung verdichtet sich
Beitrag von: SiLæncer am 13 Dezember, 2013, 19:45
Allmählich fügen sich die einzelnen Informationen zur Streaming-Abmahnwelle um Porno-Abrufe beim Portal Redtube.com zu einem Bild. Nicht endgültig geklärt ist aber, wie der Rechteinhaber The Archive die IP-Adressen der Abgemahnten ermittelt hat. Ein Gutachten zur angeblich verwendeten Ermittlungssoftware "GLADII 1.1.3" liegt zwar in Auszügen vor, ist aber wenig erhellend. Die an der Abmahnwelle Beteiligten schweigen sich diesem Thema aus. Viele Indizien sprechen nun für eine Vorgehensweise, die in den strafrechtlich relevanten Bereich reicht und zumindest den Verdacht auf Computerbetrug in gewerblichem Ausmaß nahelegt.

In Foren meldeten sich Abgemahnte, die ihre Browser-Historien nach Aufrufen von Redtube.com zum Zeitpunkt durchforsteten, an dem laut Abmahnung der Abruf des Pornovideos stattgefunden haben soll. Dabei fiel auf, dass unmittelbar vor dem Abruf ein Zugriff auf trafficholder.com verzeichnet war. Von dort aus ging es offenbar per automatischer Weiterleitung zur Domain retdube.net. Hier ein Beispiel:

hxxp://hit.trafficholder.com/transfer.php?http://49655.movfile.net
hxxp://49655.movfile.net/
hxxp://49655.retdube.net/

Was ist hier abgelaufen? Der Browser wurde von irgendwoher zu trafficholder.com weitergeleitet. Dort sorgte der Aufruf des Skripts transfer.php mit dem Parameter hxxp://49655.movfile.net dafür, dass direkt zur Seite 49655.movfile.net weitergeleitet wurde, von dort aus zu 49655.retdube.net. Auf retdube.net befand sich schließlich eine Weiterleitung zu Redtube.com.

Der ganze Artikel (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Porno-Abmahnungen-Indizienkette-zur-IP-Adressen-Ermittlung-verdichtet-sich-2065879.html)

Quelle : www.heise.de
Titel: Re: Abgemahnt: Beim Porno-Gucken kommt der Anwalt
Beitrag von: Jürgen am 14 Dezember, 2013, 03:12
Vielleicht sollte man bei der Beurteilung der eigentlichen Vorwürfe noch einmal über grundlegende technische Prinzipien nachsinnen, insbesondere bei den Gerichten.

Hier ist ja nur von der Zwischenspeicherung im RAM die Rede, und es wird impliziert, diese würde eine illegale Kopie bedeuten.

Das ist aber kompletter Unfug.Eine illegale Kopie im rechtlichen Sinne kann nur etwas sein, was entweder dem Nutzer selbst oder durch sein aktives verbotenes Handeln oder seine verwerfliche Duldung Dritten verfügbar gemacht wird.

Aufgrund der stets komprimierten Inhalte, egal ob jetzt MPEG2, h.264, Flash Video oder was auch immer, ist es technisch unumgänglich, laufend eine Mindestmenge an Daten im Speicher vorzuhalten, bevor die Dekomprimierung und Dekodierung zur Darstellung überhaupt beginnen kann.
Diese Mindestmenge an Daten im Cache besteht aus regelmäßig mehreren Komponenten, u.a. zur Erkennung und Korrektur von Übertragungsfehlern, zur Handhabung variabler Bitrate mindestens des Videostreams (VBR-Puffer) und natürlich zur Rekonstruktion der Zwischenbilder mindestens einer GOP.

Das ist vollkommen unabhängig davon, ob auf einem PC wiedergegeben wird, oder z.B. von einer legalen DVD auf einem stand alone DVD-Spieler, gehört zwingend zur Wiedergabe modern komprimierter A/V-Inhalte!
Oder zur Wider(lich)gabe, im Falle gewisser Inhalte...

Auch hat der Nutzer eines standardmäßig eingerichteten PCs keinen zur Kopie geeigneten Zugriff auf die verwendeten Speicherbereiche, denn das verhindert normalerweise die Speicherverwaltung moderner Betriebssysteme.
Und abhängig von der individuell tatsächlich genutzten Hardware erfolgt zwar die erste Stufe dieser Pufferungen sicherlich im RAM, wenngleich noch nur genau so, wie der Transportstrom übertragen wird, aber die meisten PCs nutzen zur Video-Wiedergabe schon seit langer Zeit allerlei verschiedene Varianten zur Hardware-Dekodierung, die einen mehr oder weniger großen Teil der folgenden, die darzustellenden Inhalte betreffenden abwechselnden Puffer- und Verarbeitungsschritte übernehmen.
Das war schon anno dunnemals bei meiner ATI RagePro Turbo der Fall...
So verteilt sich, schon lange bevor eine klar erkennbare Bilderfolge im eigentlichen Grafik-Ausgabespeicher entsteht, das noch teilweise komprimierte und unvollständige Signal auf verschiedene und unabhängig allein von den Hardware-Treibern und dem Betriebssystem verwaltete Speicherbereiche im RAM und im Grafikspeicher. Eine Rekonstruktion daraus zur Speicherung wäre nur mit individuell erstellten Werkzeugen überhaupt möglich.

Den Rest des Darstellungsweges kann der Produzent der Inhalte mit diversen ihm verfügbaren Mitteln schützen, auf die moderne Rechner empfindlich reagieren, wie z.B. HDCP, Macrovision usw.

Unterlässt der Produzent dies, schützt er seine Inhalte nicht mit Mitteln des anerkannten Stands der Technik und kann mangels Erfüllung eigener Sorgfaltspflichten u.a. nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.    

Es gibt zwar Werkzeuge, die imstande sind, den eingehenden Datenstrom noch vor der RAM-Pufferung abzugreifen und zu duplizieren, aber die bringen zumindest weder Windows noch die üblichen Browser von selbst mit.
Aber erst damit wäre es möglich, eine nachhaltige und später verwertbare Kopie zu erstellen, z.B. auf der lokalen Festplatte.

Gleiches und mehr vermögen allerdings von Haus aus allerlei Einzelgeräte wie BlueRay-Player, MediaPlayer, SmartTVs, SmartPhones usw.
Müsste man eigentlich nicht viel eher deren Nutzer und insbesondere die Betreiber der von denen standardmäßig genutzten vorprogrammierten Portale zu belangen versuchen ???


So gesehen, ist das alles primitivster Bockmist und entbehrt wahrlich jeder rechtlichen Grundlage.

Jürgen
Titel: Kommentar: Streaming-Abmahnungen - letzte Hoffnung Pornobranche
Beitrag von: SiLæncer am 16 Dezember, 2013, 14:15
Kurz nachdem das Weihnachtsgeld auf dem Konto war, flatterten Abmahnbriefe bei zehntausenden Internet-Nutzern in die Briefkästen. Viel schlimmer kann es vor allem für Familienväter kaum kommen -- kurz vor dem Fest der Liebe werden sie von einer Rechtsanwaltskanzlei des Urheberrechsverstoßes bezichtigt. Thema: Porno-Streaming. Das wird die Frau wahrlich freuen. Viele Betroffene haben wahrscheinlich die geforderten 250 Euro schnell gezahlt, bevor es zu Hause richtig ungemütlich wird.

Und genau darauf setzte der dubiose Abmahn-Klüngel. Er hat ein gesellschaftliches Tabu genutzt, um Geld zu machen. Jeder, der nach Kenntnis der Sachlage behauptet, es ginge tatsächlich in erster Linie um die Verteidigung von Urheberrechten, glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.

Die Argumentation der Abmahnanwälte, dass das Zwischenspeichern der Streaming-Inhalte ein Vervielfältigen darstelle, ist fragwürdig. Sollte diese Argumentation tatsächlich greifen, dürften deutsche Internet-Nutzer auch Seiten wie Youtube oder Vimeo nicht mehr ansurfen. Das Ansehen eines von einem beliebigen Nutzer ins Netz gestellten Musikvideos oder Filmausschnittes könnte dann zur Abmahnung führen. Das würde das Internet in die Steinzeit katapultieren -- zumindest in Deutschland.

Glück für die Collegen, dass einige Richter in Deutschland offenbar nicht zwischen Tauschbörse und Streaming-Portal unterscheiden können. Auch die Ermittlung der IP-Adressen der Streaming-Nutzer ist anscheinend nicht mit rechten Dingen zugegangen. Offenbar wurden Nutzer gezielt zu einem Fake-Proxy umgeleitet, der die Adressen abgriff und sie schließlich an einen der abgemahnten Porno-Clips weiterleitete. Kein Wunder, dass sich die Abmahner zur Art und Weise der IP-Ermittlung bis jetzt nicht geäußert haben, obwohl sie vor allem in Diskussionsforen unter Dauerfeuer empörter Nutzer stehen.

Dass die Abmahner allerdings noch öffentlich damit drohen, in den kommenden Monaten auch Nutzer anderer Portale anzuschreiben, ist in Hinblick der derzeit bekannten Details an Frechheit kaum noch zu überbieten. Es zeigt aber auch: Sie haben vor dem deutschen Rechtsstaat oder der Politik anscheinend nichts zu befürchten. Sollte nicht eigentlich ein Staatsanwalt schon längst Beweise bei den Abmahnern sichergestellt haben?

Seine Hoffnung kann der deutsche Internetnutzer offenbar nur noch auf einen setzen: die Porno-Industrie. Die wird sich wohl kaum das Streaming-Geschäftsmodell kaputt machen lassen. Redtube hat bereits rechtliche Schritte angekündigt. Das könnte den Abmahn-Collegen noch teuer zu stehen kommen.

Quelle : www.heise.de



 :jo
Titel: Abmahnwelle wegen Porno-Streaming: LG Köln rudert bei Redtube-Abmahnung zurück
Beitrag von: SiLæncer am 20 Dezember, 2013, 17:13
Nach massiver Kritik an der jüngsten Abmahnwelle gegen vermeintlich illegale Porno-Clips im Internet lenkt das Landgericht Köln ein. Einige Kammern räumten bereits ein, dass durch die verfügte Auskunftserteilung des Gerichts das Recht der Betroffenen möglicherweise verletzt worden sei, teilte das Gericht am Freitag mit. Sie neigten dazu, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten.

Bereits jetzt seien im Landgericht Köln über 50 Beschwerden gegen die Beschlüsse eingegangen, die den Providern erlaubten, Nutzerdaten herauszugeben. Einige Kammern hätten signalisiert, dass sie die aufgetauchten Bedenken an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlungen der IP-Adressen inzwischen "für beachtlich" hielten. "Endgültige Entscheidungen über die Beschwerden sind noch nicht ergangen", stellte das Gericht zugleich fest. Sie würden frühestens im Januar erwartet.

Eine Regensburger Anwaltskanzlei hatte im Namen der Schweizer Firma "The Archive AG" als Rechteinhaberin zehntausende Nutzer abgemahnt und zu einer Geldzahlung verpflichtet. Das Auskunftsersuchen zur Herausgabe der Namen der Anschlussinhaber wurde vom Landgericht Köln bewilligt. Über die Rechtmäßigkeit gibt es nun aber Zweifel, unter anderem, da die Videoclips per Streaming angesehen wurden, was nach Auffassung einiger Kammern keine Verletzung von Urheberrechten darstellt.

Quelle : www.heise.de
Titel: Redtube erwirkt einstweilige Verfügung gegen Abmahner
Beitrag von: SiLæncer am 21 Dezember, 2013, 13:57
Jetzt ist das Streamingportal Redtube selbst gegen die Abmahnwelle erfolgreich vorgegangen. Gegen The Archive AG hat Redtube eine einstweilige Verfügung erwirkt. Ab sofort dürfen keine Abmahnungen mehr verschickt werden.

Vor dem Hamburger Landgericht hat das Streamingportal Redtube eine einstweilige Verfügung gegen die Schweizer The Archive AG erwirkt. Demnach dürfen ab sofort keine Abmahnungen mehr verschickt werden, berichtet die Frankfurter Rundschau. Die Abmahnungen werden durch die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann + Collegen verschickt, die The Archive AG vertritt.

Durch die einstweilige Verfügung ist es The Archive AG verboten, Abmahnschreiben an Nutzer der Internetplattform Redtube zu versenden, in denen behauptet wird, dass Besucher das Urheberrecht von The Archive AG verletzt hätten, zitiert Die Frankfurter Rundschau die Pressemitteilung von Redtube. Das gelte für alle Videos, an denen The Archive AG Urheberrechte geltend mache.

Der ganze Artikel (http://www.golem.de/news/streaming-redtube-erwirkt-einstweilige-verfuegung-gegen-abmahner-1312-103541.html)

Quelle : www.golem.de
Titel: Juristische Analyse: Streaming-Abmahnungen jenseits der roten Linie
Beitrag von: SiLæncer am 22 Dezember, 2013, 16:18
Vom "Abmahnwahn" war schon oft die Rede: Gewisse Anwälte versenden Abmahnungen immer wieder per Serienbrief, mit denen sie drei- bis vierstellige Summen verlangen und so für viel Frust und erhebliche Kosten sorgen. Doch eines hatten die bisherigen Abmahnungen für sich: Im Kern hatten die Abmahner meist einen Punkt.

Seit drei Wochen machen nun Abmahnungen wegen des Vorwurfs Schlagzeilen, die Abgemahnten hätten Videos auf einem Porno-Video-Portal lediglich angesehen. Damit dürfte allerdings die rote Linie des strafrechtlich Relevanten überschritten sein: Die Vorwürfe scheinen rechtlich so weit hergeholt, die Ermittlung des "Tatverdachts" so fehleranfällig, dass sich diese Masche für die Urheber der Abmahnwelle sehr wahrscheinlich als schmerzhafter Bumerang erweisen wird.

Der ganze Artikel (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Juristische-Analyse-Streaming-Abmahnungen-jenseits-der-roten-Linie-2071680.html)

Quelle : www.heise.de
Titel: Porno-Streaming-Abmahnungen: Rechteinhaber äußert sich zur IP-Adress-Ermittlung
Beitrag von: SiLæncer am 23 Dezember, 2013, 09:20
Zur dubiosen IP-Adressen-Erhebung, die den Streaming-Abmahnungen der Kanzlei U+C zugrunde liegt, hat sich nun der Rechteinhaber, die Schweizer The Archive AG. zu Wort gemeldet. In einer Mitteilung stellt Ralf Reichert, der auch Geschäftsführer der deutschen Plattenfirma Intergroove ist, fest, dass "es zu einer Vielzahl von falschen Spekulationen über eine möglicherweise sogar unrechtmäßige Datenerhebung gekommen" sei. Und: "Diesen Vorwürfen ist entschieden entgegen zu treten."

Der ganze Artikel (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Abmahnungen-wegen-Porno-Streaming-Rechteinhaber-aeussert-sich-zur-IP-Adress-Ermittlung-2071762.html)

Quelle : www.heise.de
Titel: Redtube-Abmahnungen: Lücken in der Rechtekette?
Beitrag von: SiLæncer am 29 Dezember, 2013, 18:10
In der Abmahn-Affäre um eine Handvoll Redtube-Videos mehren sich die Zweifel, ob es bei der Rechteübertragung an die Auftraggeber der abmahnenden Kanzlei korrekt zugegangen ist. Die Rechtekette lässt sich bisher nur bis zum Hersteller der entsprechenden DVDs zurückverfolgen, der die Filme aber offenbar nicht selbst produziert hat.

In den Abmahnungen, die tausende Internetnutzer in den vergangenen Wochen erhalten haben, und den entsprechenden Gerichtsunterlagen ist als "Hersteller" der abgemahnten Titel das in Spanien registrierte Unternehmen Serrato Consultores ausgewiesen, das offenbar hinter dem Porno-DVD-Label "Julia Reaves" steht.

Serrato hat den bisherigen Erkenntnissen zufolge zehn Pornos, die unter dem Label "Julia Reaves Productions" auch auf DVD erschienen sind, an den Berliner Oliver Hausner lizenziert. Der Lizenzvertrag trägt die Unterschrift von Hausner und Jutta Schilling a.k.a. "Julia Reaves". Hausner hat die Rechte flugs an die Schweizer Verwertergesellschaft The Archive weitergereicht, in deren Namen dann die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) zahlreiche Abmahnungen verschickt hat.

Offenbar ist aber Schilling bzw. Serrato nicht Produzent der Sexfilme. Nach bisherigen Erkenntnissen handelt es sich um Produktionen des US-Studios Combat Zone, die Schilling unter anderem Titel auf dem eigenen Label herausgebracht hat. Unklar ist dabei, ob Schilling dabei Exklusivrechte erworben hat, die sie ohne Weiteres an Dritte weiterreichen konnte. Combat Zone vertreibt die Filme weiterhin selbst unter dem Originaltitel.

U+C hatte im Namen von The Archive über 10.000 Internetnutzer auf dem Postweg abgemahnt. Portalbetreiber Redtube hat mittlerweile eine einstweilige Verfügung gegen The Archive erwirkt, die dem Verwerter weitere Abmahnungen untersagt. Auch die Staastanwaltschaft beschäftigt sich mit der Abmahnwelle und geht dem Verdacht nach, dass es bei der Beschaffung der IP-Adressen der Abgemahnten nicht mir rechten Dingen zugegangen ist.

Quelle : www.heise.de
Titel: Bundesregierung: "Streaming ist keine Urheberrechtsverletzung"
Beitrag von: SiLæncer am 07 Januar, 2014, 20:39
Die Bundesregierung stellt sich auf die Seite der Streaming-Nutzer, handelt jedoch nicht. Eine endgültige Klärung im Fall Redtube könne erst der Europäische Gerichtshof bringen.

Das Bundesjustizministerium erklärt, die Regierung hält "das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung". Das ergab die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Partei Die Linke, die die netzpolitische Sprecherin der Fraktion, Halina Wawzyniak, Spiegel Online vorgelegt hat.

Dabei beruft sich das Justizministerium auf die Paragrafen 44a und 53 des Urheberrechtsgesetzes. "Ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt, ist allerdings bislang noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden." Abschließend könne die Frage "nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden", so das von Heiko Maas (SPD) geführte Ministerium.

In der Anfrage hieß es, die Bundesregierung solle Stellung beziehen, ob "das reine Betrachten eines Videostreams" als "urheberrechtlich relevante Vervielfältigung" angesehen und "unter welchen Voraussetzungen" dies als "illegal und damit abmahnwürdig" bewertet werde.

Doch das leistet die Antwort nicht: Zwar verweist die Regierung auf das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das auch die Redtube-Abmahnungen betreffe. Neu bewertet werde das Gesetz jedoch erst 2015, so das Ministerium.

Wawzyniak erklärte: "Trotz des im Oktober diesen Jahres in Kraft getretenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das eigentlich solche Massenabmahnungen eindämmen wollte, kommt es wieder zu einer großangelegten Abmahnwelle. Damit bestätigt sich leider unsere Kritik, dass das Gesetz unzureichend ist."

Eigentlich gelte das Anschauen eines Streams im Web bisher nicht als Verletzung des Urheberrechts - sowie auch das reine Anschauen einer illegal kopierten DVD nicht als Verletzung des Urheberrechts gilt und damit nicht strafbar sei, so die Anwältin. Zumindest sei dies umstritten.

Das Landgericht Köln hatte Anträgen stattgegeben, die Daten zu IP-Adressen angeblicher Nutzer der Streamingplattform Redtube.com herauszugeben. Von den Streaming-Abmahnungen durch Urmann + Collegen dürften weit über 10.000 Menschen betroffen sein. Die Hamburger Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen Thomas Urmann, den Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann + Collegen, eingeleitet. Anwälte hatten geklagt, weil in der Abmahnung ein Sachverhalt vorgetragen werde, in dem keine Urheberrechtsverletzung zu sehen sei.

Quelle : www.golem.de
Titel: Redtube-Abmahnungen: Was die Regierung sagt, "spielt keine Rolle"
Beitrag von: SiLæncer am 09 Januar, 2014, 20:17
Anwalt Thomas Urmann bezeichnet die Aussagen des Bundesjustizministers Heiko Maas zur Rechtmäßigkeit von Streaming und den Redtube-Abmahnungen als "sehr dünn". Sie hätten keine "juristische Relevanz".

Die Klarstellung der Bundesregierung, dass "das reine Betrachten eines Videostreams" nicht als "Urheberrechtsverletzung" bewertet werde, ist für Thomas Urmann von der Kanzlei Urmann + Collegen ohne Bedeutung. Urmann + Collegen hatten wegen Streaming-Nutzung bei Redtube.com zehntausende Abmahnungen verschickt.

Urmann sagte der Hamburger Morgenpost: "Für uns spielt (das) keine Rolle. Nüchtern betrachtet ist es sehr dünn, was die Regierung da verfasst hat." Juristisch habe die Stellungnahme der Regierung überhaupt keine Relevanz, "es wird ja nur alles nach Europa abgeschoben."

Die netzpolitische Sprecherin der Fraktion Die Linke, Halina Wawzyniak, hatte ebenfalls erklärt, die Bundesregierung bleibe auf halbem Wege stehen. Wawzyniak: "Sie will nämlich keine gesetzliche Klarstellung vornehmen, sondern verweist für die Frage, ob Streaming eine Vervielfältigung darstellt, auf den Europäischen Gerichtshof."

Die Bundesregierung führte in der Antwort auf eine Anfrage der Linken aus: "Nach Paragraf 44a Urheberrecht ist eine Vervielfältigung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig, wenn es sich um vorübergehende Vervielfältigungshandlungen handelt, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."

Nach Paragraf 53 Urheberrecht sind zudem "einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch erlaubt, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen." Vor diesem Hintergrund halte die Bundesregierung das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung. "Ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt, ist allerdings bislang noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden. Letztlich kann diese Frage nur vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden werden."

Die zu Unrecht wegen Streaming Abgemahnten kämen mit dieser Auskunft nicht weiter, so Wawzyniak.

Auch den Bericht zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg auf Betreiben der Kanzlei Müller Müller Rößner (MMR) wies Urmann zurück. Ermittelt werde noch gar nichts. "Die Staatsanwaltschaft prüft jetzt erst, ob sie in der Sache ermitteln wird." Er überlege nun, selbst Strafanzeige gegen Müller Müller Rößner zu stellen, obwohl er es eigentlich kindisch finde, wenn sich Anwälte gegenseitig anzeigten.

Quelle : www.golem.de
Titel: Redtube-Abmahnungen: Gericht ging Briefkastenfirma auf dem Leim
Beitrag von: SiLæncer am 31 Januar, 2014, 20:11
heise-Leser auf der Spur der Abmahner: Die Firma, die die IP-Adressen von tausenden Redtube-Abgemahnten ermittelt haben will, existiert nur als Briefkasten. Und "forensische" Software lässt sich leicht nachbauen.

Vieles hat sich mittlerweile aufgeklärt rund um die Redtube-Abmahnwelle, die vor rund zwei Monaten über deutsche Internet-Nutzer schwappte. Auch, wie beim Landgericht Köln aus den IP-Adressen angeblicher Konsumenten von Porno-Streams deren persönliche Daten ermittelt wurden, liegt inzwischen offen. Noch immer ganz klar ist aber, wie die Schweizer Firma The Archive, die angeblich die Verbreitungsrechte an den Pornovideos inne hat, an die IP-Adressen gelangt ist.

Nach eigenen Angaben hat The Archive dazu das Unternehmen ITGuards Inc. engagiert, das mit seiner Software "Gladii 1.1.3" die angeblich rechtsverletzenden Streaming-Vorgänge protokolliert haben will. Glaubhaft gemacht wurde dies sogar mit einer eidesstattlichen Versicherung eines ITGuards-Mitarbeiter namens Andreas R, der seine Erklärung am 11. August 2013 in Ingolstadt unterzeichnet hat, fernab des Stammsitzes von ITGuards.

ITGuards Inc sitzt nämlich nach seinen Angaben gegenüber dem Rechteinhaber und damit auch gegenüber den Gerichten in San Jose, mitten im Silicon Valley. Auch auf der Website ist dieser Hauptsitz angegeben. Dort heißt es: "Our location in Silicon Valley allows us to continuously add new experts to handle consistent growth. Our team exemplifies perfect symbiosis, which is reflected every day in our work to the benefit of our partners."

Der ganze Artikel (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Redtube-Abmahnungen-Gericht-ging-Briefkastenfirma-auf-dem-Leim-2103801.html)

Quelle : www.heise.de
Titel: Redtube-Abmahnungen: Urmann+Collegen schmeißt hin
Beitrag von: SiLæncer am 14 Mai, 2014, 17:38
Die Anwaltskanzlei Urmann+Collegen hat einem externen Anwalt zufolge das Mandat für die Redtube-Abmahungen niedergelegt. Die Gründe dafür sind nicht bekannt. Möglicherweise versucht die Regensburger Kanzlei Schadensbegrenzung zu betreiben oder wurde schlicht nicht bezahlt. Die abmahnende Partei The Archive AG jedenfalls steht nun ohne Rechtsbeistand da.

Wie der Rechtsanwalt Thomas Fell auf Anwalt24.de schreibt, hat die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann+Collegen (U+C), die im Rahmen des enormen Medieninteresses an den Redtube-Abmahnungen vielfach mit Hohn, Spott und Misstrauen bedacht wurde, das Mandat in diesem Fall niedergelegt. Fell selbst vertritt von den Abmahnungen betroffene Bundesbürger. Konkret hatte er eine negative Feststellungsklage eingereicht, in der angezweifelt wird, ob die Ansprüche der Schweizer Firma The Archive AG überhaupt berechtigt sind. Wie Fell erklärt, habe es nun aber eine "überraschende Wendung" gegeben.

Am 30. April habe U+C dem zuständigen Gericht mitgeteilt, "dass U + C Rechtsanwälte das Mandat niedergelegt haben und die Firma The Archive AG nicht mehr vertreten", so Fell. Rekapitulierend schreibt der Anwalt, dass als Reaktion auf die negative Feststellungsklage zuerst noch eine "umfangreiche Erwiderung“ seitens U+C verfasst und vor Gericht präsentiert wurde. Aus Sicht von Thomas Fell und seinen Mitstreitern sei diese jedoch "oberflächlich" ausgefallen und habe "an den entscheidenden Stellen keinerlei Nachweise" erbracht. Wie schon in den Monaten zuvor hatte es die Kanzlei versäumt darzulegen, wie die Ermittlungen genau stattgefunden hätten. So ist bis heute unklar, auf welchem Weg The Archive AG die angeblichen Urheberrechtsverletzer identifiziert hatte.

Urmann+Collegen ziehen sich aus der Schusslinie, betreiben möglicherweise Schadensbegrenzung

"Wir halten dies für einen geschickten Schachzug", schreibt Fell abschließend. "Zum einen fällt dann eine Zustellanschrift weg. Vermutlich wird eine Zustellung in der Schweiz erhebliche Mühen bereiten. Zum anderen gerät die Kanzlei U + C Rechtsanwälte erst einmal aus der ‚Schusslinie‘. Wir erwarten, dass die Firma The Archive AG in dem Gerichtsverfahren keinerlei Aktivitäten unternimmt." Gegenüber golem.de erklärt der Rechtsanwalt Christian Solmecke, der sich seit Bekanntwerden der Abmahnwelle mehrfach zu dem Fall in den Medien geäußert hatte, dass es ungewöhnlich sei, "wenn Anwälte im laufenden Verfahren das Mandat niederlegen". Ein möglicher Grund dafür könnten ausbleibende Gebühren der Mandanten, aber auch ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis sein. "Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Mandant seinem Anwalt wichtige Informationen verschwiegen hat und das erst im Prozess herausgekommen ist", so Solmecke.

Quelle : www.gulli.com
Titel: Popcorn Time im Visier der Abmahner
Beitrag von: SiLæncer am 16 Mai, 2014, 19:18
Rollt die nächste Abmahnwelle heran? Offenbar häufen sich in jüngster Zeit Abmahnschreiben gegen Nutzer des Torrent-Streaming-Clients Popcorn Time.

"Hollywoods größter Alptraum“, der Torrent-Streaming-Dienst Popcorn Time, gerät offenbar in das Visier der Abmahner: Der Anwalt Christian Solmecke berichtet von einem verstärkten Aufkommen an Abmahnschreiben, die sich gegen Nutzer des Dienstes richten. Insgesamt seien ihm bislang über ein Dutzend Fälle bekannt. Im Gespräch mit dem Stern schätzt er, dass die Zahl der Abgemahnten bereits schon in die Tausenden gehen könnte.

Ebenfalls in das Visier der Abmahner ist offenbar die Plattform cuevana.tv geraten, die ganz ähnlich wie Popcorn Time funktioniert. In den von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer stammenden Abmahnschreiben verlangen die Rechteinhaber offenbar Summen von mehreren hundert Euro. Im Bericht des Stern ist die Rede von einer Abmahnung in Höhe von 815 Euro, weil der Film „Project X“ über einen der Dienste gesehen wurde.

Das Problem: Popcorn Time speist sich sowohl in seiner Desktop-Version wie auch in der seit dieser Woche erhältlichen Android-App aus illegalen Kopien, die mittels BitTorrent-Protokoll direkt aus den Tauschnetzwerken gestreamt werden. Dabei werden nicht nur Daten empfangen, sondern auch die empfangenen Teile wieder im BitTorrent-Netzwerk freigegeben. Wer die App nutzt, macht sich somit nach deutschem Urheberrecht strafbar.

Anders als bei den dubiosen Abmahnungen im Fall Redtube ist hier also eine klare Rechtsgrundlage vorhanden. Mit der Behauptung, nichts von der Filesharing-Funktion der Dienste gewusst zu haben, könne man sich nicht vor einer Abmahnung schützen, warnt Solmecke: "Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht eine verschuldensunabhängige Haftung für Urheberrechtsverletzungen vor."

Quelle : www.heise.de
Titel: EuGH: Websurfer durch Urheberrechtsausnahme geschützt
Beitrag von: SiLæncer am 06 Juni, 2014, 16:53
Wer geschützte Werke im Web nur betrachtet, also nicht ausdruckt oder herunterlädt, verstößt dadurch nicht gegen das Urheberrecht, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Wenn ein Webnutzer ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf einer Webseite betrachtet, muss er dafür keine gesonderte Lizenz erwerben. Das ist die Quintessenz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Rechtsstreit zwischen der Public Relations Consultants Association (PRCA) und der Newspaper Licensing Agency (NLA). Die Kopien auf dem Bildschirm und im Cache der Festplatte eines Computers, die für das Betrachten einer Webseite erstellt werden, erfüllen nach Ansicht der Richter die Voraussetzungen, um vom Schutz der europäischen Urheberrechtsrichtlinie ausgenommen zu werden. Schließlich seien diese vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens.

Der ganze Artikel (http://www.heise.de/newsticker/meldung/EuGH-Websurfer-durch-Urheberrechtsausnahme-geschuetzt-2217209.html)

Quelle : www.heise.de
Titel: Re: EuGH: Websurfer durch Urheberrechtsausnahme geschützt
Beitrag von: Jürgen am 07 Juni, 2014, 02:45
Hinzuzufügen ist, dass sich das reine Betrachten urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet überhaupt nicht vermeiden lässt.

Sowohl die Hauptinhalte von normalen Webseiten unterliegen regelmäßig diesem Schutz, als auch extern dahin eingebundene Elemente wie Werbeeinblendungen, fremde Frames und vieles mehr.
Dafür, dass diese online gestellten Inhalte legal betrachtet werden dürfen, oder nur gegen ein (legal zu erhebendes) Entgelt und dann unter technischem Schutz, ist der Betreiber der Seite verantwortlich, nicht der Besucher.
Das gilt grundsätzlich auch für Seiten, bei denen aus anderen Gründen ein individuelles Login erforderlich oder sonstwie hilfreich ist.

Für des Ermöglichen oder Verhindern der üblichen Cache-Speicherung im Browser und RAM oder SWAP-Bereich ist auch der Seitenbetreiber zuständig, denn ihm steht es frei und obliegt es, dementsprechende Parameter zu setzen oder Techniken zur Verhinderung solcher Zwischenspeicherung einzusetzen, wie z.B. durch Einbinden von Streams statt statischer Inhalte oder Nutzung üblicher Kennzeichnungen wie offensichtlicher Wasserzeichen.

Erst bei Umgehung als wirksam anzusehender Inhalts-Schutzmechanismen und/oder nicht genehmigter wissentlicher Weiterverbreitung beginnt das Haftungsrisiko des Besuchers.

Selbst das zufällige Treffen auf illegale Inhalte ist für den Besucher zumindest solange als nicht strafrechtlich relevant anzusehen, wie er nicht systematisch danach gesucht hat, mit dem Auftreten dort nicht rechnen musste und er die Seite nach Erkennen einer rechtlichen Brisanz unverzüglich verlässt oder auch sie den zuständigen Stellen meldet.
Für eine solche Meldung sind sogar aussagefähige Kopien, wie z.B. Screenshots oder andere lokale Sicherungen, zur Beweissicherung möglicherweise unverzichtbar (so bei typischerweise schnell veränderlichen Seiten) und daher (ausschließlich) zur Weitergabe an die Verfolger sicher nicht entgeltpflichtig.

Selbst wenn ein (Standard-)Browser (ohne spezielle Plugins) ungefragt beginnen sollte, nur weiterführende Links einer Seite schon teilweise vorab in seinen Cache zu laden, ist dies eine Verhaltensweise, mit der sein Benutzer nicht rechnen muss, die er also nicht zu vertreten hat.

Sonnenklar sollte auch sein, dass ein Nutzer in der Regel überhaupt erst dann über Rechtmäßigkeit von Inhalten befinden kann, wenn er sie wahrnehmen - meist also sehen - kann.
Anders wird das nur anzusehen sein, wenn er sich den Weg zu diesem Inhalt erkennbar über eine Seite gesucht hat, die es eindeutig darauf anlegt, Zugang zu ebensolchen Inhalten erst zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern.
Dennoch ist es auch völlig harmlosen Zeitgenossen möglich, auf an sich harmlosen Seiten ungewollt auf Inhalte zu stoßen, die dort eigentlich nicht zu erwarten wären und für seine Person oder seinen Aufenthaltsort verboten sind. Wie gesagt, das wäre ihm allenfalls bei zielgerichtetem Verhalten und ggf. im Wiederholungsfalle anzukreiden. Dabei ist sicher noch keine Wiederholung gegeben, wenn er z.B. vor Schreck panisch den Stecker zieht und der Rechner beim Wiedereinschalten die letzte Browsersitzung automatisch wiederherstellt.
Entsprechend tiefen Einblick in und Zugriff auf dafür zuständige Systemeinstellungen hat Otto oder Erika Normalsurfer üblicherweise gar nicht.
Die Nutzung von Default-Einstellungen von weitverbreiteten Browsern und Betriebssystemen kann nicht per se verwerflich sein.

Selbst die heute leider weitverbreiteten Browser-Hijacker führen Nutzer auf regelmäßig ungewollte Seiten und Inhalte, und auch da kann es nicht unbedingt verwerflich sein, wenn jemand erst noch seine wirklich wichtigen Dinge zu Ende bringt (Hausaufgabe, Doktorarbeit, Bewerbung, Miete-Überweisung etc. pp.), bevor er in Kauf nimmt, bei einem an sich angezeigten Reinigungsversuch seine Maschine möglicherweise komplett lahmzulegen bzw. lahmlegen zu lassen.

Nicht gewollt und / oder nicht erkennbar - keine Entgeltpflicht...

So verstehe zumindest ich die Sache, natürlich als juristischer Laie.

Jürgen
Titel: EU - Gerichtshof zur Cache - Kopie von Sempervideo
Beitrag von: Hans Vader am 12 Juni, 2014, 21:56
Da zu gibt es jetzt auch eine schöne Videoerklärung :




Miss DRR 1882 .... ;muah
Titel: REDTUBE-ABMAHNWELLE: Thomas Urmann nicht mehr als Anwalt tätig
Beitrag von: SiLæncer am 30 Dezember, 2014, 19:09
Der Regensburger Anwalt Thomas Urmann, bekannt durch Massenabmahnungen an Redtube-Nutzer, hat nun endgültig keine Zulassung als Anwalt mehr. Die Gründe sind unklar.

Der durch massenhafte Abmahnungen wegen des Abrufs von Sexvideos auf Redtube bekannt gewordene Jurist Thomas Urmann ist kein Anwalt mehr. Die Mainzer Kanzlei Gulden-Röttger will nach eigenen Angaben bereits vor Weihnachten ein entsprechendes Schreiben der Rechtsanwaltskammer Regensburg erhalten haben. "Da der Ex-Kollge Thomas Urmann nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und auch die Urmann & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gelöscht worden ist, hat sich das berufsrechtliche Verfahren damit erledigt", schrieb Anwalt Tobias Röttger auf der Website der Kanzlei. Die Kanzlei hatte Beschwerde gegen Urmann wegen der Massenabmahnungen wegen Redtube eingelegt.

Bereits im August hatte die Mittelbayerische Zeitung berichtet, dass Urmann wegen der verschleppten Insolvenz einer Wurstfirma seine Zulassung verloren habe. Dieser Bericht wurde anschließend korrigiert, da die Information auf einem Missverständnis mit Urmanns Verteidiger beruht haben soll. Über die berufsrechtlichen Konsequenzen habe nicht das Gericht, sondern im Regelfall die zuständige Anwaltskammer in einem gesonderten berufsrechtlichen Verfahren zu entscheiden, hatte der Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln, Martin W. Huff, zu Legal Tribune Online gesagt. Urmann hätte sich zumindest darauf berufen können, dass die Verurteilung nur seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Wurstfabrik betraf und nicht seine Arbeit als Anwalt, wie im Fall der Redtube-Abmahnungen.

Unklar ist bislang, ob Urmann die Zulassung entzogen wurde, oder er diese selbst zurückgegeben hat. Die Anwaltskammer Nürnberg sagte laut Teltarif.de, dass der Anwalt bereits seit dem 17. November nicht mehr registriert sei. Eine Angabe zu den Gründen sei aber nicht möglich.

Komplett aufgelöst wurde Urmanns Kanzlei jedoch nicht. Einer Eintragung im Handelsregister zufolge wurde sie in Z9 Verwaltungs-GmbH umbenannt. Als neuer Unternehmensgegenstand wurde demnach die "Verwaltung eines Vermögens" eingetragen.

Die Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) hatte Anfang Dezember 2013 tausende Nutzer wegen angeblich illegaler Nutzung der Porno-Streaming-Plattform Redtube abgemahnt. Der Fall erregte Aufsehen, weil die Anwälte das Landgericht Köln dazu bewogen hatten, die IP-Adressen von Redtube-Nutzern ermitteln zu können. Das Landgericht hat seine Ansicht zur Herausgabe der Nutzerdaten inzwischen revidiert. Die Mainzer Kanzlei Gulden & Röttger hatte rund 350 Internetnutzer vertreten, die Urmann abgemahnt hatte.

Quelle : www.golem.de
Titel: Abmahnungen wegen Redtube-Pornostreaming: Durchsuchung bei Berliner Anwalt
Beitrag von: SiLæncer am 08 Januar, 2015, 16:54
Die Ermittlungen wegen Zehntausender unberechtigter Porno-Abmahnungen gehen weiter. Die Staatsanwaltschaft Köln verdächtigt nun einen Anwalt, vor Gericht falsche Angaben gemacht zu haben.

Nachdem Kölner Richter die Auskunftsersuchen der Massenabmahner allzu unkritisch durchgewunken hatten, hat die Justizposse um angeblich rechtsverletzende Porno-Streamings von Redtube nun auch ein Nachspiel für die Beteiligten. Wie bekannt wurde, hat die Kölner Staatsanwaltschaft bereits im November 2014 mehrere Objekte durchsucht – darunter auch eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei.

Der Fall hatte Ende 2013 für Aufsehen gesorgt: Die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann + Collegen hatte rund 36.000 Abmahnungen an Telekom-Kunden versandt, weil diese illegal Pornofilme heruntergeladen haben sollten. In dem Schreiben forderten die Anwälte neben einer Unterlassungserklärung eine Zahlung von 250 Euro. Viele der Angeschriebenen überwiesen aus Angst das Geld; 600.000 Euro sollen auf dem Konto der Abmahner gelandet sein.

Unhaltbare Vorwürfe, schnelle Kasse

Doch die Vorwürfe gegen die Empfänger der Abmahnungen erwiesen sich schnell als unhaltbar: Weder konnte nachgewiesen werden, dass das Streamen kostenlos angebotener Filme von dem Pornoportal Redtube illegal gewesen sei, noch schien die abmahnende Firma die erforderlichen Rechte an den abgemahnten Filmen zu haben. Ein ominöses Software-Gutachten einer Briefkastenfirma, auf dessen Grundlage Kölner Richter die Herausgabe der Adressen der Abgemahnten beschlossen hatten, enthielt irreführende Angaben: So war von einem Download der Filme und nicht von Streaming die Rede. Im Januar 2014 gab das Landgericht Köln Beschwerden gegen die Auskunftsersuchen statt – allerdings waren die Daten da längst geflossen.

Das Software-Gutachten und die eidesstattliche Versicherung, mit der die Anwälte die Herausgabe der Telekom-Kundendaten erreicht hatten, sind nun Gegenstand von Ermittlungen der Kölner Staatsanwaltschaft, wie die Zeitung "Die Welt" berichtet. So sei ein beteiligter Berliner Anwalt Beschuldigter in dem nun laufenden Strafverfahren.

Der Rechtsanwalt Daniel Sebastian hatte diese Auskunftsersuchen bei Gericht eingereicht, bestritt nach der Abmahnwelle aber, in einem vertraglichen Verhältnis zu dem Ermittlungsunternehmen ITGuards zu stehen, das die IP-Adressen zu Tage gefördert hat – demnach habe er die Daten nur im Auftrag der Rechteinhaber durchgereicht.

Falsche Angaben vor Gericht

Das sieht die Kölner Staatsanwaltschaft jetzt offenbar anders. Gegenüber heise online bestätigte Staatsanwalt Daniel Vollmert das Verfahren gegen den Juristen, will sich aber nicht inhatlich äußern. "Es wurde auch bei einer Rechtsanwaltskanzlei durchsucht, allerdings nach Paragraf 103 StPO, das heißt: zeugenschaftlich", erklärte Vollmert. Erst nach der Durchsuchung sei der Anwalt vom Zeugen zum Beschuldigten geworden. Insgesamt habe die Polizei drei Objekte durchsucht. Noch hat die Staatsanwaltschaft allerdings keine Anklage erhoben.

Laut "Welt"-Bericht ging die Täuschung der Richter weiter, als nur ein irreführendes technisches Gutachten vorgelegt zu haben. So seien womöglich gefälschte Cover-Abbildungen der angeblich illegal heruntergeladenen Porno-Filme eingereicht worden – die Strichcodes auf den Packungen passten demnach nicht zu Porno Filmen, sondern stammten von einer Modemarke.

Das Geld ist weg

Die Chancem das gezahlte Geld zurückzubekommen, steht für die Abgemahnten trotz der strafrechtlichen Ermittlungen schlecht. Das Geld nach zeitweiliger Blockade des Empfängerkontos längst in die Schweiz abgeflossen, wo auch die abmahnende Firma "The Archive" ihren offiziellen Sitz hatte. Die Wahrscheinlichkeit, dass Hintermänner im Ausland zur Rückzahlung gebracht werden können, sind gering.

Auch anderen Juristen brachte die Massenabmahnung kein Glück. Im Dezember war bekannt geworden, dass Thomas Urmann, der die Abmahnungen verschickt hatte, seine Anwaltszulassung zurückgegeben hatte – allerdings aus anderen Gründen.

Quelle : www.heise.de
Titel: Warnung vor Popcorn Time & Co: Anwälte registrieren Abmahn-Welle
Beitrag von: SiLæncer am 19 Januar, 2015, 19:41
Streamingdienste wie Popcorn Time scheinen aktuell für eine neue Abmahnwelle zu sorgen. Münchern Anwälte fordern im Namen der Filmindustrie bis zu 815 Euro und eine Unterlassungserklärung von Nutzern, die illegale Inhalte über solche Software anschauen.

Gut getarnt als Video-Plattform

Das Versprechen von Popcorn Time ist so einfach wie anziehend: Über das Programm sollen Nutzer ganz kostenlos aktuelle Filme und bekannte Serien betrachten können. Aktuell steht die Software in 44 Sprachen und für viele Betriebssysteme zur Verfügung. Im Gegensatz zu früheren Fällen mit Streaming-Plattformen ist die rechtliche Lage hier aber weit weniger komplex: Die Nutzung dieses Dienstes ist illegal - und das hat technische Gründe.

Statt den Inhalt "nur" zu streamen - und damit keine dauerhafte Kopie auf der Festplatte anzufertigen - wird dieser bei Popcorn Time und anderen ähnlichen Diensten nach dem Filesharing-Prinzip auch gleich wieder über die Upload-Leitung des Nutzers zur Verfügung gestellt. Damit wird das illegale Material nicht nur kurzzeitig auf dem Rechner abgespeichert sondern gleichzeitig vom Betrachter selbst angeboten.

Wie der Berliner Anwalt Johannes von Rüden, der hinter der Plattform Abmahnhelfer.de steht, jetzt mitteilt (via Golem), haben er und sein Team alleine im Januar 150 Abmahnungen bearbeitet, die auf die Nutzung von Popcorn Time zurückzuführen sind. Die Anschlussinhaber erhalten dabei meist von der Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer eine Rechnung in Höhe von 815 Euro und werden dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Böse Post vom Anwalt

Waldorf Frommer vertreten dabei große Namen der Medien- und Filmindustrie. Zu den Konzernen, in deren Auftrag die Anwälte agieren, gehören internationale Unternehmen wie 21st Century Fox und Warner Brothers aber auch deutsche Rechteinhaber wie Tele München oder Universum Film. Neben aktuellen Kinofilmen mahnt die Kanzlei aktuell vor allem wegen Serien wie Family Guy, Modern Family und Homeland ab.

Popcorn Time steht dabei auch für einen Umschwung im Vorgehen der Abmahnanwälte. Laut von Rüden werden immer weniger Abmahnungen wegen klassischem Filesharing verschickt. Vielmehr würden aktuell gemischte Systeme wie Popcorn Time dazu beitragen, dass immer mehr Nutzer Brief vom Anwalt bekommen. Die Kanzlei Waldorf Frommer war schon Mitte letzten Jahres wegen solcher Abmahnungen ins unrühmliche Rampenlicht gerückt. 

Quelle : http://winfuture.de
Titel: Urteil: Redtube-Abmahner muss Betroffenen Schadensersatz zahlen
Beitrag von: SiLæncer am 10 April, 2015, 21:07
Wegen tausendfacher dubioser Abmahnungen rund um das Porno-Protal Redtube hatte der hauptverantwortlichen Thomas Urmann Ende letzten Jahres seine Zulassung als Anwalt verloren. Jetzt wurde der Abmahner für seine Geschäftspraktiken zu Schadensersatz verurteilt.

Vorsätzlich und unerlaubt

Der Namen Urmann + Collegen (U+C) hatte Ende 2013 für einigen Wirbel gesorgt. Von der Kanzlei waren rund 36.000 Abmahnungen wegen angeblicher illegaler Nutzung von geschützten Inhalten auf der Porno-Streaming-Plattform Redtube verschickt worden. Nach Bekanntwerden der Abmahnwelle wurden schnell deutlich, dass hier mit äußerst dubiose Geschäftspraktiken vorgegangen wird.

Nach Entziehung der Anwalts-Zulassung macht es jetzt das Amtsgericht Regensburg in einer aktuellen Entscheidung erneut ganz klar: Mit dem tausendfachen Versenden von Abmahnungen hat der Kanzleichef und Ex-Anwalt Thomas Urmann nach Ansicht der Richter vollkommen wissentlich eine illegale Handlung begangen.

Wie die klageführende Kanzlei Weiß & Partner nach dem Urteil im Jurablog berichtet (via Golem), waren die Beschuldigten im Verhandlungsprozess dabei zu keinerlei Zusammenarbeit bereit. Demnach habe das Gericht Urmann und die mit der U+C-Nachfolge betraute Z9 Verwaltungs Gmbh mehrmals mit Auflagen belegt, die allerdings stets ohne weitere Reaktion blieben. Da am 20. März 2015 keiner der Beklagten bei einem entscheidenden Fortsetzungstermin anwesend war, verhängte das Gericht ein Versäumnisurteil, nach dem jetzt Schadensersatz zu leisten ist.

Demnach muss Urmann gesamtschuldnerisch mit der Nachfolgegesellschaft Z9 sämtliche Kosten erstatten, die alle Abgemahnten für die Abwehr der falschen Anschuldigungen aufwenden mussten. Das Gericht gründet sein Urteil dabei vor allem auf die Feststellung, dass Urmanns Geschäftspraktiken eine "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt". Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht.  Abmahnung, Porno, RedTube, U+CU+C

Quelle : http://winfuture.de
Titel: Re: Urteil: Redtube-Abmahner muss Betroffenen Schadensersatz zahlen
Beitrag von: Joutungwu am 11 April, 2015, 13:41
Der Porno-Anwalt ziert sich die Hosen runterzulassen? Hat ihm der Osterhase die Eier geklaut?  ;wusch
Titel: Angebliche Copyright-Verstöße: Filme mit "Pixels" im Titel auf Vimeo gesperrt
Beitrag von: SiLæncer am 10 August, 2015, 13:07
Ein Antipiraterie-Unternehmen hat mehrere Videos mit dem Wort "Pixels" im Titel auf Vimeo sperren lassen. Angeblich verletzen sie das Coypright des aktuellen Kinofilms mit Adam Sandler. Betroffen sind jedoch Künstler und teilweise Jahre alte Werke.

(http://1.f.ix.de/scale/geometry/600/q75/imgs/18/1/5/6/4/2/2/9/Unbenannt-2-1957c5fbc05a00ab.jpeg)

Das Antipiraterie-Unternehmen Entura hat mehrere Internetvideos sperren lassen, weil in deren Titel das Wort "Pixels" vorkam. Mit der bei Chilling Effects veröffentlichten Takedown-Notice sollen wohl illegale Versionen des gleichnamigen und derzeit im Kino laufenden Films gesperrt werden. Es traf jedoch eine ganze Reihe anderer Werke, darunter vor allem nicht mit dem Film in Verbindung stehende Videos von Künstlern aus aller Welt.

Einer Zusammenfassung von Torrentfreak zufolge wurde unter anderem das Video eines zyprischen Regisseurs gesperrt, das aus dem Jahr 2006 stammt und den Verantwortlichen zufolge keinerlei Urheberrecht verletze. Zwei weitere, nun gesperrte Videos stammen demnach aus den Jahren 2010 sowie 2011 und wurden als Universitätsprojekt beziehungsweise aus persönlichem Antrieb erstellt. Vimeo selbst hat den Betroffenen lediglich geraten, eine gegenteilige Anweisung ("Counter Notice") zu verfassen. Bislang werde die Herunternahme bei allen Betroffenen als erster Strike gezählt. Wer drei davon ansammelt, dem wird der Account gesperrt.


Auch eine Version des Kurzfilms "Pixels" wurden gesperrt. Er diente als Inspiration für den Kinofilm.

Quelle : www.heise.de